Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00166
UV.2009.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1958, war seit 26. April 1999 bei der B.___ AG, Bauunternehmung, C.___, als Maurer angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) versichert.
         Zwischen 2003 und 2007 erlitt der Versicherte verschiedene Unfälle (Urk. 9/III/1, Urk. 9/II/1, Urk. 9/III/2), bei welchen er sich vor allem am Rücken verletzte. Mit Mitteilung vom 28. Februar 2007 (Urk. 9/II/13) und mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 9/III/13) verneinte die SUVA den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfallereignissen. Sowohl die Mitteilung als auch die Verfügung blieben unangefochten.
1.2     Am 8. November 2007 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 9/I/1 Ziff. 4, Ziff. 6), in dessen Folge ein Distorsionstrauma der HWS diagnostiziert wurde (Urk. 9/I/3 Ziff. 7). Mit Verfügung vom 18. November 2008 stellte die SUVA ihre im Zusammenhang mit dem genannten Unfall erbrachten Leistungen per 30. November 2008 ein (Urk. 9/I/84). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 24. November 2008 Einsprache (Urk. 9/I/89), welche er am 17. Dezember 2008 zurückzog (Urk. 9/I/91). Der Versicherte erhob am 5. Januar 2009 Einsprache (Urk. 9/I/92), welche mit Einspracheentscheid vom 10. März 2009 abgewiesen wurde (Urk. 9/I/103 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Aktenvervollständigung und zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 31. März 2010 fand eine Referentenaudienz statt (Protokoll S. 4).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie über das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 Erw. 1).
1.2     Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
         Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.3     Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.4     Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
         Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischem Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.5     Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
         Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, nämlich die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
– erhebliche Beschwerden
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
         Bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 117 V 384 Erw. 4c).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch angegebenen Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom 8. November 2007 zurückzuführen (Urk. 2 S. 7 f. Erw. 4b-d). Ausgehend von den gemäss BGE 134 V 109 massgebenden Kriterien sei ferner die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen (Urk. 2 S. 10 f. Erw. 5b).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sei viel zu spät und nur am Rande erfolgt (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 2.10-2.17, S. 15 Ziff. 3.1.1-3.1.2).
         Ferner machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Unfallanalyse (S. 8 f. Ziff. 2.9, S. 16 f. Ziff. 3.1.3, S. 19 ff. Ziff. 3.2.1) und legte dar, dass und warum seines Erachtens die Kriterien bezüglich Adäquanz erfüllt seien (S. 22 ff. Ziff. 3.2.2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (30. November 2008) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob damals noch vorhandene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen. Massgebend ist dabei die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise 134 V 109.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer musste wegen einer Polizeikontrolle anhalten. Die nachfolgende Autofahrerin prallte in der Folge in das Heck des stehenden Wagens des Beschwerdeführers (Urk. 9/I/4, Urk. 9/I/9). Gemäss der am 5. Mai 2008 erstatteten Unfallanalyse lag die überwiegend wahrscheinliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs innerhalb eines Bereiches von 5.3-9.5 km/h (Urk. 9/I/38 S. 1, S. 6).
3.2     Im HWS-Fragebogen vom 5. November 2007 (Urk. 9/I/3) diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine HWS-Distorsion Grad II nach der Quebec Task Force (QTF) und nannte als Befunde insbesondere Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde, verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit (Ziff. 7). Nach Angaben des Beschwerdeführers seien direkt nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit aufgetreten (Ziff. 4). Ferner gab Dr. D.___ an, dass keine ossären Verletzung vorlägen (Ziff. 6g).
3.3     Im Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ (E.___) untersucht, worüber am 27. Februar 2008 berichtet wurde (Urk. 9/I/37). Danach wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4 unten):
- chronisches Panvertebralsyndrom rechtsbetont
- hochgradiger Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Symptomatik
         Ein MRI der HWS habe multisegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusherniationen C3/4 und C4/5 ohne eindeutige Neurokompression ergeben. Klinisch habe der Beschwerdeführer eine schmerzbedingte Minderinnervation bei durchgehend seitengleich mittellebhaften Reflexen sowie eine durchgehend mediane Hypästhesie rechts gezeigt (S. 5 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem mehrjährigen Schmerzsyndrom mit einem andauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess und eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, was mit einem doch etwas demonstrativ anmutenden Schmerzverhalten und mit einer missmutig-depressiven Verstimmung einhergehe. Dies werde vom Beschwerdeführer einzig als Unfallfolge angesehen (S. 5 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit solle im Rahmen einer stationären interdisziplinären Begutachtung beurteilt werden (S. 5 unten).
3.4     Am 28. Februar 2008 fand in der F.___ ein ambulantes  Assessment statt (Urk. 9/I/28). In ihrem Bericht vom 10. März 2008 nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 8. November 2007: Auffahrkollision
- Primärdiagnosen:    
                               - HWS-Distorsion QTF I
                                  -                  myofasziales Syndrom Nacken/Schultern
                                  -                  ausgeprägte vorbestehende Rückenschmerzen seit 2006
         Dr. G.___ und Dr. H.___ hielten fest, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine relevante Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Es sei aber auch nach einer optimalen Rehabilitation mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen. Diese seien auf die vorbestehenden ausgeprägten Rückenschmerzen zurückzuführen (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Rückenbeschwerden seit Dezember 2006 nicht mehr gearbeitet. Es hätten keine Arbeitsversuche stattgefunden (S. 2 Mitte). Ferner bestünden eine Symptomausweitung und eine Diskrepanz zwischen den Befunden und den geklagten Beschwerden (S. 8 oben).
3.5     Am 9. Juni 2008 berichtete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über seine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 9/I/43). Als Diagnosen nannte er ein chronisches Panvertebralsyndrom rechtsbetont und einen hochgradigen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender Symptomatik (S. 5 oben).
         Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer eine Beschwerdezunahme seit dem Unfallereignis an. Neben den lumbalen Beschwerden habe er neu auch Schmerzen im Nackenbereich. Ebenfalls klage er über Hinterkopfschmerzen und einer Trümmelsymptomatik. Ausstrahlende Schmerzen in die Arme habe er nicht und unter Belastung verspüre er ein Kribbeln und Einschlafgefühl in den Beinen (S. 5 oben). Klinisch finde sich eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der lumbalen und cervikalen Wirbelsäule mit Muskeltonuserhöhung. Die Schulterbeweglichkeit sei frei. Im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte könne eine Hypersensibilität festgehalten werden (S. 5).
         Insgesamt habe bereits vor dem Unfallereignis im November 2007 eine chronische Schmerzsymptomatik mit mehrheitlich lumbalen Beschwerden bestanden. Durch den Auffahrunfall sei es zu einer Akzentuierung der gesamten Symptomatik und Auftreten von cervikalen Beschwerden gekommen. Die Beschwerden würden diffus angegeben. Der klinische Untersuch bereite lumbal und cervikal erhebliche Beschwerden. Mehrere Waddel-Zeichen seien positiv, so dass die Beschwerden nur teilweise somatisch erklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer sitze beziehungsweise liege mehrheitlich passiv zu Hause und Therapien würden keine mehr durchgeführt. Die Akzentuierung der lumbalen Schmerzen könne durch das Unfallereignis nicht erklärt werden (S. 5 Mitte). Ferner empfahl Dr. I.___ eine neurologische Standortbestimmung und eine Fahrtauglichkeitsprüfung (S. 5 unten).
         Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während des Tages oft im Bett liege. Er mache morgens und teilweise nachmittags Dehn- und Kräftigungsübungen. Bei schönem Wetter gehe er nach draussen. Er gehe zirka fünfmal pro Woche während zirka 30 Minuten mit seinen Kindern und seiner Ehefrau spazieren. Ansonsten schaue er viel fern (S. 3 Mitte).
3.6     Im neurootologischen Bericht vom 20. August 2008 (Urk. 9/I/65) nannten Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt, E.___ (E.___), folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Auffahrkollision am 8. November 2007 mit/bei
- Exazerbation des bekannten chronischen Panvertebralsyndroms rechtsbetont mit cerviko- und lumbospondylogenen Komponenten
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Begleitsymptomatik (gemäss Bericht E.___ vom 27. Februar 2008)
- Müdigkeit, Konzentrationsschwäche
- Verdacht auf orthostatischen Schwindel
- Verdacht auf posttraumatische Migräne
- kein zentraler oder periphervestibulärer Schwindel
         Anamnestisch und klinisch bestehe aktuell kein Verdacht auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Störung. Die angegebenen Schwindelbeschwerden mit „Schwarz werden vor Augen“ bei längerem Gehen oder Sitzen und nach schnellem Aufstehen seien am ehesten orthostatischer Natur. Im kurzen Schellongtest habe man die Beschwerden reproduzieren können. Die Blutdruck- und Pulswerte seien jedoch nicht pathologisch gewesen. Die Beschwerden würden auch durch Schmerzexazerbation ausgelöst (Nacken-, Rücken- und Kopfbeschwerden). Eine posttraumatische Migräne sei nicht ausgeschlossen. Bis auf eine bekannte generalisierte nicht dermatombezogene Hyposensibilität der rechten unteren Extremitäten sei der neurootologische Status unauffällig. Eine apparative neurootologische Diagnostik hielten Dr. J.___ und Dr. K.___ im Moment für nicht notwendig (S. 3).
3.7     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. September 2008 (Urk. 9/I/69) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- cervikocephales Syndrom
- hochgradiger Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender Symptomatik
- Status nach HWS-Distorsionstrauma November 2007
         In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen angegeben. Es lägen ein mittelschweres Cervikalsyndrom mit deutlicher Einschränkung der aktiven Kopfbeweglichkeit, eine sensible, funktionelle Hemisymptomatik rechts und eine generalisierte funktionelle Parese mit allseits „giving way“ Zeichen vor. Es bestehe eine deutliche Tendenz zur Chronifizierung, wirksame Coping-Strategien seien jedoch nicht erkennbar. Insgesamt solle der Beschwerdeführer zu mehr Aktivität angehalten werden und zu einer Reduktion seiner Analgetika. Ob sich der Beschwerdeführer hierfür motivieren lasse, erscheine fraglich (S. 2 unten).
3.8     Vom 2. bis 30. Oktober 2008 hielt sich der Beschwerdeführer in der F.___ auf (Urk. 9/I/81). Im Austrittsbericht vom 3. November 2008 nannten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 8. November 2007: Auffahrkollision mit HWS-Distorsion QTF I (Primärdiagnose)
- Exazerbation des vorbestehenden, chronischen Panvertebralsyndroms rechtsbetont mit zerviko- und lumbospondylogener Komponente
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlstatik: degenerative Anterolisthesis L5 mit Facettengelenkarthrosen beidseits, Diskopathien C3/4, C4/5, L5/S1, weniger L3/4 und L4/5
- chronisch persistierende Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp
- Differentialdiagnose: posttraumatische Kopfschmerzen mit allenfalls migräneartiger Komponente
- fraglicher orthostatischer Schwindel
- schwer dysfunktionales Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden mit erheblicher Schmerzfixierung und -gebaren
         Während des stationären Aufenthaltes sei es durch konservative Therapiemassnahmen nicht gelungen, die Schmerzproblematik zu beeinflussen. Weiter hielten Dr. M.___ und Dr. N.___ fest, nach dem Auffahrunfall hätten die bildgebende Abklärung der HWS keine Veränderungen der bereits bekannten degenerativen Veränderungen ergeben. Ferner seien keine durch das Unfallereignis verursachte strukturelle Veränderungen nachweisbar. Zusätzlich beschreibe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die Akzentuierung der lumbalen Beschwerden könne aufgrund des Unfallmechanismus nicht erklärt werden (S. 3 oben).
         Während des Aufenthaltes in der F.___ sei der Beschwerdeführer auch psychosomatisch abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt offen, klagend und weitschweifend gezeigt sowie bezüglich Schmerzen mit deutlicher Demonstration unspezifische Antworten gegeben. Die Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien nicht beeinträchtigt. Es zeigten sich keine Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer als kohärent, geordnet und inhaltlich unauffällig beurteilt worden. Er gebe keine Ängste, Zwänge oder belastende Gedanken an, fühle sich nicht nervös und auch nicht depressiv. Als Hauptproblem habe er die Schmerzen, die sein Leben vollständig beeinträchtigen würden, angegeben. Unter der aktuellen Therapie mit Psychopharmaka liege derzeit keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Aufgrund der subjektiv empfundenen Gangstörung sei die Therapie mit Efexor vor dem Austritt reduziert worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es sei diesbezüglich keine weitere Nachbetreuung erforderlich (S. 3 Mitte).
         Zusätzlich hielten Dr. M.___ und Dr. N.___ zur Arbeitsfähigkeit fest, infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 2 oben). Aus unfallkausaler somatischer Sicht sei eine schwere Arbeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung des dargelegten unfallfremden Vorzustandes am Achsenskelett sei eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauernde vorgeneigte Rumpfposition ganztags zumutbar (S. 2 Mitte).

4.      
4.1     Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. November 2007 eine HWS-Distorsion erlitten hat.
         Im HWS-Fragebogen vom 5. November 2007 gab Dr. D.___ an, es lägen keine ossären Läsionen vor (Urk. 9/I/3 Ziff. 6g). Ferner wurde auch im Bericht vom 27. Februar 2008 des E.___ festgehalten, dass die bildgebende Abklärung lediglich degenerative Veränderungen ohne eindeutige Neurokompression ergeben hätten (Urk. 9/I/37 S. 5 oben). Weiter hielt Dr. I.___ im Bericht vom 9. Juni 2008 fest, die Akzentuierung der lumbalen Schmerzen könne durch das Unfallereignis nicht erklärt werden (Urk. 9/I/43 S. 5 Mitte). Auch im neurootologischen Bericht vom 20. August 2008 führten Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, es bestehe kein Verdacht auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Störung und der neurootologische Status sei unauffällig (Urk. 9/I/65 S. 3). Weiter hielten Dr. M.___ und Dr. N.___ im Austrittsbericht vom 3. November 2008 fest, nach dem Auffahrunfall habe die bildgebende Abklärung der HWS keine Veränderungen der bereits bekannten degenerativen Veränderungen ergeben. Ferner seien keine durch das Unfallereignis verursachten strukturellen Veränderungen ersichtlich (Urk. 9/I/81 S. 3 oben).
4.2     Ferner führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer habe in der neurologischen Untersuchung über Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen geklagt. Es bestehe ein mittelschweres Cervikalsyndrom mit deutlicher Einschränkung der aktiven Kopfbeweglichkeit (Urk. 9/I/69 S. 2 unten).
         Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 25. Juli 2007, U 328/06, Erw. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2007, U 185/06, Erw. 4.2, vom 2. Februar 2007, U 41/06. Erw. 7.1.4, und des EVG vom 21. August 2006, U 360/05, Erw. 3.4, vom 8. Juni 2006, U 147/05. Erw. 4.2, sowie vom 3. August 2005, U 9/05, Erw. 4). Bei der von Dr. L.___ festgestellten Bewegungseinschränkung der HWS handelt es sich gerade nicht um strukturelle Läsionen, sondern lediglich um eine deskriptive Feststellung im Sinne von Anhaltspunkten für das Vorliegen der diagnostizierten Beschwerden. Sie stellt keinen objektivierten somatischen Befund im Sinne eines klar fassbaren, organischen Korrelats des Beschwerdebildes dar.
4.3     Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat und im strittigen Zeitpunkt an Beschwerden litt, ohne dass dafür ein organisches Korrelat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion besteht, bei welchem sich der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts i.S. M. vom 27. November 2007, U 554/06, erw. 4.2).
         Nachdem zwischen den Parteien nicht strittig und auch aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass das Erfordernis des von der Rechtsprechung so genannten „typischen“ Beschwerdebildes erfüllt ist (Urk. 2 S. 9 Erw. 4b, Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3), ist der Kausalzusammenhang und insbesondere dessen Adäquanz gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen.
4.4     Des Weiteren ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt rechtzeitig, genügend, sorgfältig und umfassend abgeklärt wurde, so dass der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte zu einem früheren Zeitpunkt ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.10, S. 11 ff. Ziff. 2.15-2.17, S. 14 unten, S. 15 Ziff. 3.1.1-3.1.2), unbegründet ist. Des Weiteren kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2009 verwiesen werden (Urk. 8).

5.      
5.1     Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
5.2     Beim Unfall handelt es sich unbestrittenermassen um eine Auffahrkollision, bei welcher eines der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt stillstand. Dies ist praxisgemäss (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2) als mittleres Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten einzustufen. Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Unfall. Dementsprechend müssen zur Bejahung der Adäquanz die massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) gehäuft oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.
         Den vorliegenden Unfall kennzeichnet eine derart geringe Kollisionsintensität, dass sich sogar fragen liesse, ob er überhaupt noch der mittleren Kategorie (im Grenzbereich zu den leichten) zuzurechnen, oder ob er nicht nachgerade als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 in Sachen B., U 33/01, Erw. 3a). Davon soll abgesehen werden; der Grenzwertigkeit der Zuordnung ist aber bei der Frage Rechnung zu tragen, wie gehäuft oder auffallend die einzelnen Kriterien erfüllt sein müssen.
         Bezüglich Unfallanalyse vom 5. Mai 2008 (Urk. 9/I/38) brachte der Beschwerdeführer vor, auf diese könne nicht abgestellt werden, da der Unfallanalytiker nicht unabhängig gewesen sei und ihm die Anordnung der Expertise sowie der Name des Sachverständigen nicht bekannt gegeben worden sei (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 3.1.3). Allein die Tatsache, dass die Unfallanalyse vom Unfallanalytiker des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers stammt, vermag keine Befangenheit zu begründen. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Unfallanalytiker befangen gewesen sein soll. Im Gegenteil, sind seine Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar. Da damit in der Beschwerdeschrift keine begründeten formellen Ausstandsgründe gegen den Experten vorgebracht werden, ist die unterbliebene vorgängige Bekanntgabe gemäss Art. 44 ATSG allein kein Grund, nicht auf die Unfallanalyse vom 5. Mai 2008 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2007 in Sachen K., U 155/06, Erw. 2). Des Weiteren ändern auch die weiteren Einwände bezüglich Unfallschwere (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 3.2.1) an den bisherigen Ausführungen nichts.
5.3     Vorliegend sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich: Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, Erw. 7.1, und U 67/06 vom 31. Januar 2007, Erw. 5.2). Hieran ändert die subjektive Vorstellung und Verfassung des Beschwerdeführers nichts.
         Ferner genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein.
         Da vorliegend ausser der Diagnose einer HWS-Distorsion keine besondere Schwere sowie keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Beschwerdebild beeinflussen würden, ist das Kriterium nicht erfüllt.
5.4     Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von 2 bis 3 Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4). Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung mit einer „erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung" (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.3) verbunden gewesen wäre.
         Damit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.5     Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist festzuhalten, dass sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Nicht in besonders ausgeprägter Form ist das Kriterium erfüllt, wenn es der betroffenen Person immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben wie beispielsweise regelmässige Spaziergänge und einen Teil der Haushaltsführung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.4). Der Beschwerdeführer hat in der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2008 angegeben, bei schönem Wetter gehe er nach draussen. Er gehe zirka fünf Mal pro Woche während zirka 30 Minuten mit den Kindern und seiner Ehefrau spazieren. Ansonsten schaue er viel fern (Urk. 9/I/43 S. 3 Mitte). Damit steht fest, dass es dem Beschwerdeführer immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben.
         Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zu verneinen.
5.6     Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der zu späten Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes sei das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung gegeben (Urk. 1 S. 24 Ziff. 3.2.2.4). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten. Wie unter Erwägung Ziff. 4.4 bereits ausgeführt, wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die jeweiligen Experten umfassend und rechtzeitig abgeklärt. Ebenso sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
5.7     Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 129 Erw. 10.2.7). Dr. M.___ und Dr. N.___ führten in ihrem Bericht vom 3. November 2008 (Urk. 9/I/81) aus, aus unfallkausaler somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes sei eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauernde vorgeneigte Rumpfposition ganztags zumutbar (S. 2 Mitte). Weiter bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Ferner hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm bessere Leistungen hätte erbringen können (S. 2 oben). Ferner hätten bis anhin auch keine Arbeitsversuche stattgefunden (S. 2 Mitte).
         Damit muss das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit klar verneint werden.

6.       Ist bei einem mittelschweren, deutlich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis von den massgebenden Kriterien keines gegeben, so ist die adäquate Kausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen. Somit ist - auch mit Blick auf die bislang durchgeführten umfassenden Untersuchungen und Therapien - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2008 einstellte. Da es an der adäquaten Kausalität fehlt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere Leistungen.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).