Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, erlitt im Jahr 1988 oder 1989 im Libanon eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit Durchtrennung des Nervus Medianus und verschiedener Beugesehnen (Urk. 9/40); zu jenem Zeitpunkt war er nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 10). Ab 1992 arbeitete er als Hilfsmaurer bei der Y.___ AG in Winterthur (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/23) und erlitt am 3. Juli 2005 als SUVA-Versicherter eine dislozierte intraartikuläre Basisfraktur der Mittelphalanx des Zeigefingers der rechten Hand mit ossärem Ausriss des Mittelzügels, welche in der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Winterthur operativ versorgt wurde (Urk. 9/8).
Nach einem vom 18. Januar bis zum 29. März 2006 dauernden Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. April 2006, Urk. 9/40), in dessen Rahmen die IV-Stelle des Kantons Zürich eine vierwöchige berufliche Abklärung durchführen liess (Bericht vom 13. April 2006, Urk. 9/41), eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2005, dass sie ihre Taggeldleistungen per 31. August 2006 einstellen werde (Urk. 9/44). Am 12. Juli 2006 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, statt (Urk. 9/54); dessen Beurteilung der Integritätseinbusse datiert vom 5. Juli 2006 (Urk. 9/53). Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2006 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/63). Dagegen erhob der Versicherte am 30. November 2006 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, ihm eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 %, eventuell 40 % zuzusprechen (Urk. 9/72). Mit Entscheid vom 26. März 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Am 29. April 2009 reichte X.___ unter Erneuerung der bereits im Einspracheverfahren gestellten Anträge Beschwerde ein. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er, es sei ein Gutachten über seine Funktionseinbussen sowie die verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erstellen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache zu gewähren und es sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 wurden der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinreichung und dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt. Am 8. Juli 2009 reichte die Beschwerdegegnerin Vernehmlassung (Urk. 8) und Akten (Urk. 9/1-84 sowie Urk. 10) ein; der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Am 13. Juli 2009 wurden ihm die Beschwerdeantwort und die nach dem Einspracheverfahren produzierten Akten (Urk. 10) zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung kann auf die diesbezüglichen, in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des Einspracheentscheids verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 ff. Erw. 2). Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Invaliditätsbemessung wird auch auf Erwägung 1.2 des heute ergangenen Entscheids des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV.2007.01242), hingewiesen.
Ebenso hat die Beschwerdegegnerin die Bestimmungen (Art. 24 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, und deren Anhang 3) sowie die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Integritätsentschädigung (insbesondere BGE 116 V 156, S. 157 E. 3a und S. 158 E. 3e) in ihrer Erwägung 4a (Urk. 2 S. 9 f.) richtig dargelegt. Auch darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm erhobenen Anspruchs auf eine 100%ige Rente geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der fachärztlich festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zutreffend gewürdigt (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 5-10), stützt er sich zunächst auf eine aktenwidrige tatsächliche Annahme. Entgegen beschwerdeführerischer Behauptung wird im Bericht der A.___ vom 10. April 2006 (Urk. 9/40) nämlich nirgends festgehalten, dass die rechte Hand des Einsprechers vollkommen funktionsuntüchtig sei und daher nicht einmal als Hilfshand zur Unterstützung beigezogen werden kann (Urk. 1 Ziff. 6). Vielmehr heisst es in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter spezielle Einschränkungen (Urk. 9/40/2): Rechte dominante Hand nur als Hilfshand einsetzbar. Kein kräftiges Halten oder Manipulieren von Gegenständen im Grobgriff rechts, keine feinmotorischen Tätigkeiten rechts, keine Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Maschinen mit der rechten Hand, kein Kontakt der rechten Hand mit heissen oder sehr kalten Gegenständen (Verbrennungs-/Erfrierungsgefahr), keine Vibrationen oder Schläge in Bezug auf die rechte Hand, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Aufgrund der hier einzeln aufgezählten Einschränkungen für den Gebrauch der rechten Hand ist einerseits offenkundig und von keiner Seite bestritten, dass die rechte Hand nicht mehr als Hauptarbeitshand verwendet werden kann und der Beschwerdeführer daher in seiner beidhändig-grobmanuellen angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Andererseits ergibt sich aus der Beurteilung der A.___ aber auch, dass der Beschwerdeführer ganztags alle (leichten) Tätigkeiten ausführen kann, bei denen er die rechte Hand unter Berücksichtigung der einzelnen Gebrauchseinschränkungen lediglich als Hilfs-(Zudien-)hand einsetzen muss. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei lediglich die Dauer, während der er tätig sein könne, nicht jedoch die Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 1 Ziff. 7), ist daher ebenfalls aktenwidrig.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Entscheid UV 2002/14 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2003 geltend macht, auf dem Arbeitsmarkt seien grundsätzlich keine spezifischen Arbeitsplätze für einarmige Personen vorhanden (Urk. 1 Ziff. 7), kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss der das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Diesen weit gefächerten Arbeitsmarkt spiegeln die periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik wieder; dass der Zentralwert des Anforderungsniveaus 4 nur Hilfstätigkeiten berücksichtige, welche einen beidhändigen Arbeitseinsatz erforderten (Urk. 1 Ziff. 10), trifft nicht zu.
2.3 Dementsprechend ist die Gerichtspraxis bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen konnten, bisher von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten ausgegangen (vgl. Urteil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 28. November 2008 E. 4.2 unter Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U 303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16. Mai 2006), wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen der Erschwernis, eine leidensangepasste Stelle zu finden, regelmässig mit einem Abzug von 20 % oder sogar 25 % Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil 9C_418/2008 des Bundesgerichts vom 17. September 2008 E. 3.2.2 unter Hinweis auf Urteil U 521/06 vom 10. Dezember 2007 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002).
2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Auswirkungen der ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers falsch beurteilt und damit das zumutbare Invalideneinkommen nicht richtig ermittelt. Dass sie - auf der Basis eines Einkommensvergleichs für das Jahr 2006 (vgl. Urk. 2 Erw. 3c und 3e) - einen geringfügig (4 %) kleineren Invaliditätsgrad ermittelte als die IV-Stelle (vgl. Urk. 9/79), ist darin begründet, dass sie dem Beschwerdeführer wegen der Beschränkung auf leichte, einhändige Tätigkeiten lediglich einen um 20 % (statt 25 % wie die IV-Stelle) reduzierten Tabellenlohn zugestand (vgl. Urk. 2 Erw. 3.f). Diese Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ist angesichts des nicht vollständigen Funktionsverlustes der rechten Hand (vgl. Erw. 2.1 sowie kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Juli 2006, Urk. 9/54/4) und der Ressourcen des Beschwerdeführers (vgl. Anhänge zum Bericht der A.___ über die Berufliche Abklärung vom 13. April 2006, Urk. 9/41/4-6) nachvollziehbar.
3.
3.1 Hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung rügt der Beschwerdeführer, dass der Kreisarzt bei der Einschätzung der Integritätseinbusse vom Funktionsverlust der Zeige- sowie des Mittelfingers ausgegangen und den additiven Wert bei Verlust dieser beiden Finger (12 %) wegen der dystrophen Situation leicht (um 3 %) erhöht hat (vgl. Urk. 9/53); nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Integritätsschaden wie der Verlust eines ganzen Arms zu bemessen und mit 50 % zu entschädigen (Urk. 1 Ziff. 14).
3.2 Wie sich bereits aus vorstehender Erwägung 2.1 ergibt, kann von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand oder gar des ganzen rechten Arms keine Rede sein. Vielmehr besteht nur eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit, weshalb bereits unter diesem Aspekt die Integritätsentschädigung gemäss Ziffer 2 der Richtlinien zur Bemessung der Integritätsentschädigung (vor der Skala in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung) jedenfalls unter dem Skalenwert für den Verlust einer Hand (40 %) liegen muss. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ganze Hand bzw. sogar der ganze rechte Arm seien unbestrittenermassen versteift und damit vollständig funktionsunfähig (Urk. 1 Ziff. 14), ist dies zum Einen sehr wohl bestritten (vgl. Urk. 8 Erw. 6.3) und widerspricht es zum Anderen der medizinischen Aktenlage. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Funktionseinbussen entsprechen weder den vom Kreisarzt (Urk. 9/53) noch den vom behandelnden Arzt (Dr. med. B.___, Handchirurgie FMH, Winterthur Urk. 9/26) erhobenen Befunden.
3.3 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht die Auswirkungen einer Funktionseinbusse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sondern die medizinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen einzelner Organe oder Gliedmasse massgeblich sind (vgl. Urteil 8C_243/2007 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 Erw. 2.3). Dementsprechend hat der Kreisarzt den durch den versicherten Unfall vom 3. Juli 2005 verursachten teilweisen Funktionsverlust der rechten Hand zu Recht aufgrund der Funktionseinbusse der bei diesem Unfall verletzten Finger berechnet.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass die Funktionseinbusse wegen der Medianusproblematik unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 Ziff. 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn diese Medianusproblematik rührt von einem nicht versicherten Unfall her (vgl. Urk. 10). Sie war entgegen der anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/53 und Urk. 1 Ziff. 15) auch bereits vor dem versicherten Unfall vom 3. Juli 2005 symptomatisch und hatte die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand stark (und zunehmend) eingeschränkt (vgl. Bericht des Dr. B.___ vom 20. November 2005, Urk. 9/26). Dass die Medianusproblematik vor dem Unfall erfolgreich operativ behoben werden konnte, trifft nicht zu; ebenso wenig hatte das Unfallereignis vom 3. Juli 2005 einen Einfluss auf den Verlauf der Medianusproblematik. Es liegt deshalb nicht ein Tatbestand im Sinne von BGE 116 V 156, S. 158 Erw. 3e, sondern vielmehr ein solcher im Sinne von BGE 116 V 156, S. 158 Erw. 3d vor. Da der versicherte Unfall nicht (teil)kausal für die Medianusproblematik ist, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen zur Beantwortung der Frage, inwieweit die Funktionsfähigkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers durch die Medianusproblematik zusätzlich eingeschränkt wird.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder mit seinen Einwänden gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades noch mit denjenigen gegen die Festsetzung der Integritätsentschädigung durchzudringen vermag, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Was der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache zu gewähren (Urk. 1 S. 2), verlangen will, ist nicht nachvollziehbar; es fehlt jegliche auf diesen Antrag Bezug nehmende Begründung.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt, ist der Antrag gegenstandslos, da das vorliegende Verfahren ohnehin kostenlos ist. Hingegen kann dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, da die Beschwerde nicht von Anfang an aussichtslos war. Bei der Festlegung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist zu berücksichtigen, dass diese den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren und im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vertreten hat. Dadurch reduzierte sich ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, Winterthur, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).