Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00169[8C_120/2011]
UV.2009.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Rubeli


Urteil vom 14. Dezember 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene X.___ war ab 1. Februar 2002 arbeitslos und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
1.1.1   Am 6. März 1996 rutschte X.___ beim Besteigen einer senkrechten Sprossenleiter einer Verladerampe mit dem Fuss aus und verkeilte sich mit dem linken Arm in der linken Haltestange. Dabei erlitt er eine Distorsion der linken Schulter. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2003 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität von weiterbestehenden Schulterbeschwerden (Impingement-Symptomatik) ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2003 ab (vgl. Urk. 9/56).
1.1.2   Am 10. Februar 2002 erlitt X.___ bei einem weiteren Unfall eine massive Kontusion der linken Schulter an einem Türpfosten und am 21. Dezember 2002 stürzte er auf das rechte Knie, an welchem am 22. Oktober 2003 eine partielle Meniskektomie durchgeführt wurde (Kreisarztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 9. Februar 2005 [Urk. 11/80]). Schliesslich meldete X.___ der SUVA am 28. Oktober 2004 aufgrund erneuter Schulterbeschwerden einen Rückfall an (Urk. 11/70, vgl. dazu den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 3. November 2004, welcher eine ergänzende chiropraktische Behandlung der Rückenproblematik bei Chiropraktiker Dr. A.___ empfahl [Urk. 9/74]).
1.2     Nach einer kreisärztlichen Untersuchung von Dr. Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 11/80), welcher am 7. März 2005 einen Integritätsschaden am linken Schultergelenk von 10 % angegeben (Urk. 8/83) und ab 4. März 2005 eine angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet hatte (Urk. 11/84), sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 29. November 2006 eine entsprechende Integritätsentschädigung (Urk. 11/101) und mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 ab 1. Januar 2007 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zu (Urk. 11/106). Gegen beide Verfügungen liess X.___ am 10. Januar 2007 Einsprache erheben (Urk. 11/109), welche er am 14. Februar 2007 ergänzend begründen liess (Urk. 11/137). Nach Beizug weiterer Arztberichte und einer fachärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 26. März 2008, der - unter Verneinung eines unfallbedingten Integritätsschadens an der linken Schulter - am rechten Knie eine Integritätseinbusse von 5 % festgestellt hatte (Urk. 11/145), bot die SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens am 2. April 2008 die Ausrichtung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung von 5 % an (für eine Integritätseinbusse am rechten Knie unter Verzicht auf eine Reformatio in peius betreffend die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung [Urk. 11/146]). Aufgrund einer Begutachtung durch Dres. med. C.___, D.___ und PD E.___ des Spitals F.___ vom 2. Februar 2002, welche betreffend die linke Schulter eine Integritätseinbusse von 15 % und in Bezug auf das rechte Knie eine solche von 10 % angenommen hatten (Urk. 11/172 S. 38), sprach die SUVA X.___ in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. März 2009 eine weitere Integritätsentschädigung gestützt auf einen zusätzlichen Integritätsschaden von 10 % bzw. gesamthaft eine solche von 25 % zu. Im Bezug auf die Rente wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 11/176 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 2 Ziff. II 2).

2.       Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich (Vollmacht vom 17. November 2006 [Urk. 3]), am hiesigen Gericht mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben:
1.    Der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als er die Einsprache vom 10. Januar und 14. Februar 2007 abweist.
2.    Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer ambulanten Berufsabklärung in der Klinik G.___ zu prüfen.
3.    Bei der Festsetzung der Rente und der Integritätsentschädigung sei sämtlichen unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und zudem seien die DAP-Grundlagen für die Rentenbemessung offen zu legen.
4.    Dem Beschwerdeführer seien eine höhere Invalidenrente als 25 % und eine höhere Integritätsentschädigung als 25 % zuzusprechen.
5.    Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2009 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-95, Urk. 10/1-69, Urk. 11/1-111 und Urk. 11/112-178]) liess die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Gerichtsverfügung vom 28. April 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 30. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15). In der Duplik vom 14. Juli 2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 18).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.6         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Spitals F.___ die Unfallkausalität der Rückenproblematik des Beschwerdeführers und erachtete eine angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit als ihm „bei normalem Zeitaufwand vollumfänglich“ zumutbar (Urk. 2 S. 2 lit. F). Sie stellte fest, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 3); weitere Berufsabklärungen seien aufgrund der - im Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil - übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen nicht angezeigt (Urk. 8 S. 4 Ziff. 7). Daneben stehe dem Beschwerdeführer nach dem Gutachten des Spitals F.___ aufgrund der Integritätseinbusse an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung von 15 % und sowie aufgrund der Einbusse am rechten Knie eine solche von 10 % zu. Im Bezug auf das linke Knie, das beschwerdefrei, reizlos und stabil sei, bestehe kein relevanter Integritätsschaden (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, im Einspracheverfahren sei keine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten erfolgt und der Einspracheentscheid sei äusserst knapp und oberflächlich begründet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 f.). Er sieht darin - unter Hinweis auf BGE 124 V 183 - eine nicht behebbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb er die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10 f. und Urk. 15 S. 3 Ziff. 4 f.). In der Sache selbst kritisiert der Beschwerdeführer, die Rückenbeschwerden seien aufgrund der Berichte von Chiropraktiker Dr. A.___ vom 14. September 2006 (Urk. 11/132) und vom 17. November 2007 (Urk. 11/122) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal und demzufolge von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 12 und Urk. 15 S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten des Spitals F.___ als mangelhaft und insbesondere hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitsschätzung als widersprüchlich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13 lit. c), weshalb er eine ambulante Berufsabklärung in der Rehaklinik G.___ verlangt (Urk. 15 S. 3 Ziff. 7). Weiter beantragt er die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung.
2.3         Unstreitig sind der teilweise natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und den versicherten Ereignissen sowie die Tatsache, dass diesem die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, und somit die Berechnung des Invaliditätsgrades, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin aufgrund der internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ermittelte Invalideneinkommen, sowie auch die Höhe der Integritätsentschädigung.

3.      
3.1     Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu klären. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
3.2    
3.2.1 Im Bezug auf die Einsprachebegründung vom 14. Februar 2007 (Urk. 11/137) ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 f.) - aufgrund der beschwerdegegnerischen Ausführungen im Einspracheentscheid in Verbindung mit der offengelegten versicherungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 11/145) sowie dem darauffolgenden Gutachten des Spitals F.___ keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht festzustellen. So beantragte der Beschwerdeführer insbesondere die Einholung aktueller Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und des behandelnden Chiropraktikers Dr. A.___ (Urk. 11/137 Antr.-Ziff. 3). Ein Bericht von Dr. A.___ vom 14. September 2006 (Beilage Nr. 4 zur Einsprachebegründung vom 14. Februar 2007) wurde als Urk. 11/132 zu den Akten genommen und ebenso dessen weiterer Bericht vom 17. November 2007 (Urk. 11/122). Die Beurteilung von Dr. A.___ wurde Dr. B.___ zudem vorgelegt; wobei Dr. B.___ die Ansicht von Dr. A.___ nicht teilte (vgl. Urk. 11/145 S. 3 „Beurteilung LWS“). Nicht in den Akten befindet sich ein aktueller Bericht von Dr. H.___, doch stimmte Rechtsanwalt Dr. Stadler nach Lage der Akten am 27. Februar 2008 einer versicherungsmedizinischen Beurteilung ohne einen solchen zu, wobei er auf eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinwies (vgl. Urk. 11/126, Urk. 11/138 i.V.m Urk. 11/139), dessen Bericht vom 25. März 2008 die Beschwerdegegnerin sodann als Urk. 11/141 zu den Akten nahm, und dessen Beurteilung im Rahmen des Einspracheverfahrens von Dr. B.___ ebenfalls berücksichtigt worden war (vgl. Urk. 11/145 S. 4 letzter Absatz).
         Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprachebegründung vom 14. Februar 2007 (Urk. 11/137) im Weiteren die Nichtberücksichtigung von Beschwerden am linken Knie geltend (Urk. 11/137 S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich fand Dr. B.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 26. März 2008 ein „heute reizloses, stabiles und frei bewegliches Gelenk ohne Integritätsschaden“ (Urk. 11/145 S. 3 „Beurteilung Knie links“). Im Bezug auf die ebenfalls geltend gemachten starken und andauernden Rückenschmerzen aufgrund eines weiteren Unfalls vom Oktober 2004 (Urk. 11/137 S. 4 Ziff. 8 mit Hinweis auf Urk. 11/70) - nach Dr. I.___ bestand unter anderem eine Diskushernie L5/S1 (Urk. 11/141 S. 2 „Beurteilung“) und Dr. B.___ erklärte, die Wirbelsäule sei „nie verletzt worden“ (Urk. 11/145 S. 3 [„Beurteilung LWS“]) - hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Unfallereignisses vom Oktober 2004 in der Folge im Bereich der BWS und LWS beschwerdefrei gewesen (Urk. 2 S. 4 Abs. 1). Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die kreisärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seien nicht aktuell (Urk. 11/137 S. 5 Ziff. 12) und beruhten nicht auf zuverlässigen Untersuchungen (Urk. 11/137 S. 6 Ziff. 14 f.), doch auch hierzu nahm nochmals Dr. B.___ nach seiner Untersuchung vom 26. März 2008 - ebenfalls ablehnend - Stellung (Urk. 11/145 S. 4).
3.2.2 Auch hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2009 betreffend das rechtliche Gehör zum Gutachten des Inselspitals, mit welcher dieser das Gutachten als widersprüchlich bemängelte, eine Berufsabklärung in der Rehaklinik G.___ und die Offenlegung der DAP-Grundlagen beantragte (Urk. 11/175 S. 4 Antr.-Ziff. 1 und 2), ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 f. und Urk. 15 S. 4 Ziff. 9) - ebenfalls keine Gehörsverletzung auszumachen. Denn mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (Urk. 11/130) wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Urk. 11/1-111 gewährt und wurden die DAP-Unterlagen gemäss Urk. 11/102 offengelegt. Sodann durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des ausführlichen Gutachtens der Ärzte des Spitals F.___, deren Schlussfolgerungen sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - als konsequent betrachtete (Urk. 2 S. 3), in ihrem Einspracheentscheid ohne zusätzliche Bemerkungen auf dieses verweisen.

4.
4.1         Anlässlich der kreisärztlichen Standortbestimmung vom 9. Februar 2005 klagte der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links sowie Rückenschmerzen an der LWS und BWS und über Kniegelenksbeschwerden rechts (Urk. 11/83).
         Gemäss den Röntgenbefunden des Knies, der Patella sowie der LWS und BWS vom 17. Februar 2005 bestanden eine altersentsprechende normale Darstellung des linken Kniegelenks ohne Anhaltspunkt für eine frische traumatische ossäre Läsion (Urk. 11/80a) sowie minimale Skoliosen der BWS und LWS und beginnende mehrsegmentale Osteochondrosen (Urk. 11/80b).
         Mit Nachtrag vom 4. März 2005 gab Kreisarzt Dr. Y.___ gestützt auf ein MRI des rechten Kniegelenks vom 22. Februar 2005 einen Riss in der Pars intermedia des medialen Meniskus an. Weiter erwähnte er einen kleinen Einriss an der Unterfläche des medialen Meniskushinterhorns sowie einen alten Riss des vorderen Kreuzbandes. Die Rückenbeschwerden betrachtete er als unfallfremd und eine angepasste Tätigkeit als dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 11/84).
         Am 7. März 2005 bemass der Kreisarzt den Integritätsschaden am linken Schultergelenk nach Abzug von 5 % für unfallfremde Faktoren mit 10 % und verneinte eine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse am rechten Kniegelenk (Urk. 11/83).
         Am 17. November 2007 berichtete der Chiropraktiker Dr. A.___ aufgrund der generellen Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates nach Operationen am Knie und der Schulter sei es kompensatorisch immer wieder zu Überlastungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Wechselnde Beschwerden interscapulär und lumbosakral seien die Folge gewesen. Mit diversen Therapien habe jeweils temporär eine gewisse Beruhigung erzielt werden können; eine 100%ige Stabilisierung bezüglich der immer wieder auftauchenden Probleme dürfte in Zukunft jedoch kaum zu erreichen sein (Urk. 11/122, vgl. auch den früheren Bericht vom 14. September 2006 [Urk. 11/132]).
         Der nachbehandelnde Arzt Dr. I.___ hielt am 25. März 2008 aufgrund der komplexen Situation mit mehrfachen operativen Eingriffen sowie aufgrund der Wirbelsäulenproblematik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht für gegeben und empfahl eine Neubeurteilung durch den Kreisarzt (Urk. 11/141).
         Fast gleichzeitig fand am 26. März 2008 eine fachärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ statt, welcher - unter Verneinung eines unfallbedingten Integritätsschadens an der Schulter links - am Knie rechts eine Integritätseinbusse von 5 % feststellte. Dr. B.___ hielt aus schulmedizinischer Sicht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulter- sowie Kniebeschwerden und den Beschwerden an der LWS für unwahrscheinlich. Weiter verneinte er eine Verschlimmerung der unfallbedingten Beschwerden seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2005 und erachtete auch unter Berücksichtigung des rechten Knies eine „körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags mit voller Leistung“ als zumutbar. Zu vermeiden seien lediglich Tätigkeiten mit dem linken Arm über Kopf (Urk. 11/145).
         Die Gutachter Dres. C.___, D.___ und PD E.___ nannten am 27. Februar 2009 als Hauptdiagnosen chronische Schulterschmerzen links, beginnende Gonarthrosen rechts und links sowie eine ISG-Blockade rechts. Sie erklärten, es sei nach einem Trauma am 10. Februar 2002 zu einer Verschlimmerung der Schulterbeschwerden gekommen und die beidseitigen Kniegelenksbeschwerden seien „wahrscheinlich“ auf das Unfallereignis vom 21. Dezember 2002 zurückzuführen. Bezüglich des Unfallereignisses von Oktober 2004 und der nachfolgend dokumentierten Rückenbeschwerden - Diskusprotrusion L5/S1, weniger L4/5, geringgradige Torsionsskoliose LWS und M. Baastrup untere LWS - sei der Beschwerdeführer in BWS und LWS beschwerdefrei. Die aktuell angegebenen Schmerzen im Bereich des ISG bei ISG-Blockade seien nur mit möglicher, nicht jedoch mit „wahrscheinlicher" Kausalität auf die erwähnten Unfallereignisse zurückzuführen (Urk. 11/172 S. 37 f. Ziff. 10, vgl. auch S. 36 Ziff. 8 lit. d Abs. 2 und Ziff. 8.1 ff.). Die Gutachter erklärten, aufgrund „aller in Frage kommenden“ Unfallereignisse sei der Beschwerdeführer wie folgt eingeschränkt: Durch die Schulterbeschwerden links sowie die Kniegelenksbeschwerden rechts sei er für das Heben schwerer Lasten, für längeres Gehen und Stehen, für Treppensteigen unter zusätzlicher Last, für knieende Tätigkeiten sowie für jegliche Überkopfarbeit mit dem linken Arm nicht mehr einsatzfähig (Urk. 11/172 S. 37 Ziff. 9). Für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit - wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer - attestierten sie ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/172 S. 39 Ziff. 13) und für leichte körperliche Tätigkeiten - wie Büroarbeiten - mit Wechselbelastung erwarteten sie - unter den genannten Einschränkungen und bei normalem Zeitaufwand - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/172 S. 37 ff. Ziff. 9 ff.). Die Gutachter bemassen den Integritätsschaden an der linken Schulter mit 15 % und am rechten Knie mit 10 %. Für das linke Kniegelenk verneinten sie einen Integritätsschaden (Urk. 11/172 S. 37 ff. Ziff. 10).
4.2         Gestützt auf die Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Hierbei ist insbesondere das Gutachten des Spitals F.___ als umfassend zu beurteilen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten - welche auch Berichte des behandelnden Chiropraktikers Dr. A.___ vom 14. September 2006 (Urk. 11/132) und vom 17. November 2007 (Urk. 11/122) beinhalten - abgegeben. Auch leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar begründet. Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 8 S. 4), gaben die Gutachter - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13 lit. c) - keine generelle zeitliche Einschränkung für sitzende Tätigkeiten von maximal ungefähr 30 bis 45 Minuten an, sondern erwähnten bloss, dass im Zusammenhang mit der - als mittelschwer qualifizierten - früheren Tätigkeit als Taxifahrer nach 45 bis 60 Minuten Taxi-fahren Pausen von 15 bis 30 Minuten notwendig gewesen seien (vgl. Urk. 11/172 S. 39 Ziff. 13). Für leichte körperliche Tätigkeit wurde eine solche Einschränkung nicht angegeben. Überdies ist es in vielen sitzenden Tätigkeiten ohne weiteres möglich, kurz aufzustehen, ohne dass dafür zwingend eine eigentliche Pause mit Arbeitsniederlegung nötig wäre. Somit stellt das Gutachten des Spitals F.___ eine beweiskräftige medizinische Grundlage dar, dessen geschätzte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit der entsprechenden Schätzung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 11/145 S. 4) und derjenigen von Kreisarzt Dr. Y.___ vom 4. März 2005 übereinstimmt (Urk. 11/84).
         Hinsichtlich der - in Bezug auf die Rückenbeschwerden der gutachterlichen Kausalitätsbeurteilung - widersprechenden Meinung von Dr. A.___ (Urk. 11/132 und Urk. 11/122), nach welchem die Rückenbeschwerden indirekt unfallbedingt seien, ist zu berücksichtigen, dass dessen Auffassung auch von den versicherungsinternen Ärzten übereinstimmend abgelehnt worden ist (von Dr. B.___ in Urk. 11/145 S. 3 und von Dr. Y.___ in Urk. 11/84) und dass erfahrungsgemäss regelmässig behandelnde Medizinalpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. beispielsweise für regelmässig behandelnde Spezialärzte das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. April 2007, I 551/06, Erw. 4.2 mit Hinweisen), weshalb nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abzustellen ist.
         Demnach ist für die nachfolgende Rentenprüfung gestützt auf das Gutachten des Spitals F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben schwerer Lasten, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Treppensteigen unter zusätzlicher Last, ohne knieende Tätigkeiten und ohne Überkopfarbeit mit dem linken Arm anzunehmen (vgl. Urk. 11/172 S. 37 ff. Ziff. 9 ff.). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 2 Antr.-Ziff. 2) ist auf den Beizug eines weiteren Gutachtens zu verzichten, da ein solches an dem soweit feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d).
 
5.      
5.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, knüpfte die Beschwerdegegnerin am zuletzt erzielten Verdienst an, was nicht zu beanstanden ist. Dieser betrug Fr. 70'800.-- (Urk. 2 S. 2 lit. B, Urk. 11/106 S. 3, Urk. 11/95 i.V.m. Urk. 11/91 und Urk. 11/88) und wurde als Valideneinkommen für das Jahr 2007 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 15 S. 4 Ziff. 9), weshalb es als unbestritten gelten kann.
5.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer jedoch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung entweder die internen DAP der Beschwerdegegnerin oder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472). Beim Abstellen auf DAP-Löhne sind mindestens fünf zumutbare Tätigkeiten vorausgesetzt. Als Invalideneinkommen für das Jahr 2007 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen von Fr. 53'008.-- (Urk. 2 S. 2 lit. B). Bei den DAP-Nrn. 3510, 6107 und 6801 handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils, hingegen erfordern die Tätigkeiten Nrn. 3601 und 8318 „sehr oft“ ein „längerdauerndes Stehen“, was gemäss Gutachten nicht möglich ist (vgl. Urk. 11/172 S. 37 Ziff. 9). Da die SUVA-Unterlagen die geforderten qualitativen Anforderungen nicht erfüllen, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen. Dabei ist bei Versicherten, welche beispielsweise nur eine körperlich leichte Tätigkeit verrichten können, in der Regel vom im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige (Total) der bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten mittleren Einkommen auszugehen. Es darf angenommen werden, dass in dieser Kategorie durchaus reale Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestehen. Im Jahr 2006 belief sich der Bruttolohn für Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'732.-- im Monat. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2010, S. 98 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 59'197.30. Dabei ist der von der Beschwerdegegnerin bei Anwendung der LSE geschätzte leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 2 S. 5) im Rahmen des Ermessens zulässig. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53'277.60 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 70'800.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'522.40 bzw. einem Invaliditätsgrad von gerundet ebenfalls 25 %.

6.
6.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.2     Der Einspracheentscheid ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers und mit der Beschwerdegegnerin ist auf die aktuellere Schätzung mit höheren Werten gemäss der Beurteilung der Gutachter des Spitals F.___, welche leicht von derjenigen mit anderen bzw. tieferen Werten der versicherungsinternen Ärzte der Beschwerdegegnerin abweicht, abzustellen. Gemäss der gutachterlichen Schätzung beträgt der unfallbedingte Integritätsschaden an der linken Schulter 15 % und derjenige am rechten Knie 10 %, es besteht somit eine gesamthafte Integritätseinbusse von 25 % (Urk. 11/172 S. 37 ff. Ziff. 10).

7.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 26. März 2009 betreffend deren Verfügungen vom 29. November und vom 21. Dezember 2006, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).