UV.2009.00170
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 8. Mai 2007 im Zwischenverdienst teilzeitlich als Taxifahrerin bei der Y.___ GmbH, als sie am 12. Juli 2007 in einen Autounfall verwickelt wurde (Urk. 7/1). Ein auf einer Kreuzung nach links abbiegender Audi A4 kollidierte seitlich frontal im Bereich des linken Vorderrades mit dem entgegenkommenden Toyota der Versicherten (vgl. Polizeirapport [Urk. 7/10] und Biomechanische Kurzbeurteilung [Urk. 7/46]). Die Erstuntersuchung im Stadtspital Z.___ ergab Kontusionen am Kopf (Hämatom frontal rechts), Thorax (Prellmarke durch Sicherheitsgurte), Schulter links (ohne Prellmarken, ohne Hämatom), Knie links (mit Schürfwunde unterhalb der Patella) sowie an der linken Hand. Es wurden weder Bewusstlosigkeit, Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen festgestellt, noch zeigten die röntgenologischen Untersuchungen ossäre Läsionen. Die Versicherte wurde mit Schmerzmedikamenten versorgt und gleichentags wieder entlassen (Bericht vom 12. Juli 2007, Urk. 7/5). Da die Beschwerden persistierten und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrerin bestand, überwies der Hausarzt, Dr. med. A.___, die Versicherte zur stationären Abklärung in das Stadtspital Z.___ (Urk. 7/15). Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine unklare Herzerkrankung und einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Weiter ergaben die bildgebenden Untersuchungen degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule (HWS). Wegen der Opiat-Analgesie bestand ein Fahrverbot als Taxifahrerin (Bericht vom 13. November 2007 (Urk. 7/25). Nachdem die Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ergeben hatte, dass in Bezug auf das Ereignis vom 12. Juli 2007 keine unfallbedingten Behandlungen mehr erforderlich waren und die Versicherte als Taxifahrerin oder in ihrer früheren Tätigkeit als Sekretärin vollumfänglich arbeitsfähig war (Bericht vom 23. September 2008, Urk. 7/68), stellte die SUVA ihre Leistungen per 15. Februar 2009 mangels adäquater Unfallfolgen ein (Verfügung vom 23. Januar 2009, Urk. 7/75). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest und wies diese mit Entscheid vom 1. April 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Markus Krapf, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlung auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdführerin am 16. Juli 2009 zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Andererseits muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 2.2).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten bzw. in BGE 134 V 130 Erw. 10.3 präzisierten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Die für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen massgebenden Kriterien sind zudem nur anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, nicht aber, wenn es sich nicht um eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung handelt. Erforderlichenfalls ist daher vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 24. Dezember 2002, U 437/00, Erw. 1.3 sowie BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der (allenfalls behandlungsbedürftige oder zu einer Arbeits-, bzw. Erwerbseinbusse führende) Gesundheitszustand, wie ihn die Beschwerdeführerin nach dem 15. Februar 2009 aufweist, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juli 2007 steht.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint die Frage, indem sie darauf hinweist, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einem erlittenen Schleudertrauma auszugehen sei. Initial seien lediglich verschiedene Kontusionen beschrieben worden, welche zwischenzeitlich ausgeheilt seien. Für die heute vorhandenen Beschwerden, wozu degenerativ bedingte Schulterschmerzen (Periarthritis humero-scapularis, PHS) gehörten, sei die Adäquanz zu verneinen, ungeachtet, ob die Beurteilung nach der sogenannten "HWS"- oder "Psycho"-Rechtsprechung erfolge (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide hauptsächlich an Kopf- und Nackenschmerzen als Folgen des beim Unfall erlittenen Beschleunigungstraumas. Diese seien weiterhin behandlungsbedürftig, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu früh eingestellt habe (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 12. Juli 2007 über die dort erfolgte Erstbehandlung steht fest, dass bei Entlassung am gleichen Tag medikamentöse Schmerztherapie (Dafalgan, Mephadolor) sowie ein Magenmedikament (Nexium) verschrieben und der Hausarzt bei Persistenz der Beschwerden oder Erythrocyten im Urin um Einleitung weiterer Diagnostik gebeten wurde (Urk. 7/5). Wegen persistierender Hals-Schulterschmerzen links war die Beschwerdeführerin ab Mitte August 2007 in physiotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 7/13), welche auch nach dem stationären Aufenthalt im Stadtspital Z.___ vom 22. Oktober bis 7. November 2007 (nebst ausgedehnter medikamentöser Therapie) weitergeführt wurde (Urk. 7/25; vgl. auch Urk. 7/36, Urk. 7/41-42 und Urk. 7/54). Trotz all diesen, teils stationär durchgeführten Behandlungsbemühungen (wobei sich diese nach Angaben der Beschwerdeführerin vorwiegend auf passive Massnahmen beschränkten, vgl. Urk. 7/68/3 unten) war in Bezug auf die volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall nicht die geringste Verbesserung zu verzeichnen (vgl. Urk. 7/60). Wie bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter C.___ am 7. Februar 2008 (Urk. 7/33) gab die Beschwerdeführerin auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung knapp acht Monate später an, seit dem Autounfall leide sie ständig an brennenden, ziehenden Schmerzen, unregelmässig ausgeprägt, je nach Kopfstellung habe sie im Sitzen, Gehen und Stehen unterschiedliche Schmerzen. In der Nacht habe sie Mühe mit Liegen. Die Beschwerden hätten sich seit dem Unfall nur unwesentlich verändert (Urk. 7/68/3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf ab, dass von der Fortsetzung der Behandlung spätestens ab Mitte Februar 2009 (Einstellung der Leistungen) prognostisch keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war (Urk. 2 S. 3). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, die Behandlung sei durch eine Fussoperation unterbrochen worden, nichts (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Es handelt sich dabei offenbar um die Folgen eines früheren Unfalles (vgl. Urk. 7/68/1), welche nach eigenen Angaben im Januar 2009 operativ saniert wurde (Urk. 1 S. 3). Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits langdauernden medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung ohne durchschlagenden Heilungserfolg ist deshalb nach unfallmedizinischer Erfahrung bei Beschwerden der vorliegenden Art nicht anzunehmen, dass sich daran durch weitere The-rapien noch etwas ändern würde. War demnach von der Fortsetzung der Heilbehandlung im Februar 2009 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, erfolgte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht verfrüht (vgl. BGE 134 V 113 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1 Nach den medizinischen Unterlagen stellten die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ am 12. Juli 2007 als unmittelbare Unfallfolgen verschiedene Kontusionen an Kopf, Thorax, Schulter links, Knie und Hand fest. Der Status der HWS wurde wie folgt beschrieben: "HWS: keine DuDo über Proc. Spinosi, paraspinal keine Druckdolenz und kein Hartspann, Bewegung schmerzfrei und uneingeschränkt". In Bezug auf die Schulter links heisst es: "Schulter links: keine Prellmarken, kein Hämatom, keine Fehlstellung. Druckdolenz über dem Humeruskopf, Clavicula, AC-Gelenk, SC-Gelenk und Scapula nicht druckdolent, Abduktion ab 60° leicht und ab 90° deutlich schmerzhaft, Jobe-Test negativ, Lift-off-Test normal, Aussen- und Innenrotation schmerzfrei möglich". Ferner wird ausdrücklich erwähnt, dass weder Bewusstlosigkeit, Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen bestanden haben (Urk. 7/5).
4.2 Mit diesen Befunden korrespondieren die Angaben der Beschwerdeführerin nicht, welche bei der Befragung vom 7. Februar 2008 davon sprach, sie habe sofort Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. Wieder etwas anders lesen sich die anamnestischen Angaben im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 13. November 2007 (Urk. 7/25), wonach die Beschwerdeführerin gleich nach dem Unfall keine Schmerzen verspürt hatte. Nach 1-2 Tagen seien indessen Kopfschmerzen hinzugekommen, welche sie so niemals hatte und nicht kannte. Die Schmerzen seien während ein paar Tagen nach dem Unfall nur links exazerbiert und hätten sich in die linke Schulter ausgedehnt (S. 3). Diagnostisch wurde in diesem Bericht ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrunfall (was so nicht richtig ist, denn es handelte sich um eine seitliche Frontalkollision) mit linksbetonten Schmerzen, ausstrahlend in den Schulter- und Nackenbereich festgehalten (S. 1). Weiter hielt Dr. A.___ im Bericht vom 1. Oktober 2007 fest, die Beschwerdeführerin habe sich nach wenigen Tagen "eher etwas besser" gefühlt und sei dann in die Ferien gefahren. Nach der Rückkehr hätten sich eine schmerzhafte Einschränkung der Halsbeweglichkeit und eine schmerzhafte Schulter links gezeigt. Zudem habe sie über Angstsensationen beim Mitfahren im Auto berichtet (Urk. 7/15).
4.3 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall keine organisch nachweisbaren Schädigungen erlitt, wie aus den zahlreichen bildgebenden Abklärungen ohne Weiteres hervorgeht (vgl. Urk. 7/25/2 und Urk. 7/42). Schwierig zu beantworten ist nach dem Gesagten indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis eine Schleudertraumaverletzung oder eine dieser gleichgestellten Läsion erlitten hat. Eher dagegen sprechen die initialen Befunde (vgl. Erw. 4.1), wobei hier anzumerken ist, dass diese lediglich eine Momentaufnahme unmittelbar nach dem Unfall darstellen. Andererseits hielt Dr. A.___ im Bericht vom 6. September 2007 persistierende Schmerzen Cervikal-Schulter links fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Laut Unfallschein fanden die ersten Konsultationen bei diesem Arzt am 13. und 17. Juli sowie ab 13. August 2007 statt, was eher für eine Entwicklung von Nacken- und Kopfschmerzen in den Tagen nach dem Unfall spräche. Aus dem Hergang des Unfalles (schräg-frontale Kollision) lässt sich ebenfalls nichts Eindeutiges zum Eintritt einer Distorsionsverletzung aussagen. Die Experten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) kamen in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung zum Schluss, "... dass es anhand der vorliegenden Unterlagen schwierig ist zu entscheiden, ob die anschliessend an das Ereignis festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionswirkung erklärbar sind. Die 'funktionelle Ausbreitung' der Schmerzen liesse sich aber nicht erklären" (Urk. 7/59/5).
4.4 Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage wie auch, ob (noch) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfallereignis besteht, ist indessen nicht notwendig. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma erlitten hat, erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin zur Frage der adäquaten Kausalität (Urk. 2 S. 9 f.) als zutreffend. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, qualifiziert. Dies ist mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen nicht zu beanstanden. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 359 bzw. 134 V 309) einzig das Kriterium "erhebliche Beschwerden" als erfüllt betrachte, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, während sie alle übrigen Kriterien verneinte. Den zutreffenden Wertungen der einzelnen Kriterien durch die Beschwerdegegnerin hat das Gericht nichts Weiteres beizufügen. Zu den dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin bleibt folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin möchte die Dramatik des Ereignisses mit dem Argument unterstreichen, ihr Auto sei von der Fahrbahn abgehoben worden und habe einen "Satz nach rechts" gemacht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/33/1). Laut dem technischen Expertenbericht steht aber nicht einmal fest, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überhaupt in Rotation nach rechts versetzt wurde, geschweige denn "durch die Luft geflogen" ist. Bei der geschätzten Aufprallgeschwindigkeit (delta-v) von 20-30 km/h dürfte dies eher unwahrscheinlich sein. Auch wenn einer derartigen Frontalkollision eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, rechtfertigt sich in Anbetracht des massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1) die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einstufung des Unfalles als "mittelschwer bis schwer" nicht.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).