UV.2009.00173
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, arbeitete ab dem 1. April 2002 als Raumpflegerin bei der P.___ AG (Urk. 11/1, Urk. 11/6a-d). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 11/1). Am 19. April 2004 wurde die Versicherte von einem rückwärts fahrenden Auto von hinten angefahren, während sie in der Kauerstellung war. Dabei zog sie sich Verletzungen am rechten Knie und am rechten Handgelenk zu (Urk. 11/2, Urk. 11/4-5, Urk. 11/13a). In der Universitätsklinik A.___ wurden gleichentags bildgebende Untersuchungen des rechten Knies und des rechten Handgelenks durchgeführt und der Versicherten ein Schmerzmittel verordnet (Urk. 11/2). Wegen andauernder Beschwerden im rechten Knie suchte sie am 29. April 2004 erneut die Kniesprechstunde des Universitätsspitals A.___ auf (Urk. 11/4). Zudem wurde sie angiologisch abgeklärt (Urk. 11/5). Nachdem zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, konnte die Versicherte die Arbeit ab dem 1. September 2004 wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 9/21/2, Urk. 9/28/2). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/30/1).
Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Juli 2004 (Urk. 11/10) teilte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 8. Juli 2004 (Urk. 11/11) mit, dass sämtliche Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 9. Juli 2004 eingestellt würden, da die Unfallkausalität der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingefallen sei. An dieser Beurteilung hielt sie mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 11/30) und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 11/46) fest. Die gegen letzteren erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2007 (Urk. 11/51) in dem Sinne teilweise gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung aufhob, dass die Versicherte ab dem 9. Juli 2004 Anspruch auf Taggeldleistungen auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den weiteren Leistungsanspruch der Versicherten befinde. Die SUVA nahm in der Folge den Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Juli 2007 (Urk. 11/75) zu den Akten und liess die Versicherte am 14. November 2007 durch Dr. B.___ untersuchen (Urk. 11/73) und die Höhe der Integritätsentschädigung festlegen (Urk. 11/72). Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung teilte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2007 (Urk. 11/77) mit, dass die Versicherungsleistungen per 15. Dezember 2007 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 27. November 2007 (Urk. 11/76) sprach sie ihr eine Integritätsentschädigung - basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % - im Betrag von Fr. 5'340.-- zu. Dagegen opponierte die Versicherte am 21. Dezember 2007 (Urk. 11/78) und verlangte eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %. In der Folge gab sie den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 8. Juni 2008 (Urk. 11/89) zu den Akten. Nachdem die SUVA berufliche Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 11/97/2-3, Urk. 11/103-104), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 11/105) einen Rentenanspruch der Versicherten und stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 15. Dezember 2007 ein. Die dagegen am 1. Dezember 2008 (Urk. 11/109) erhobene Einsprache wurde - wie diejenige vom 21. Dezember 2007 (Urk. 11/78) - mit Entscheid vom 3. April 2009 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Urk. 1) unter Beilage eines Berichts des Dr. C.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 3/1), des Dr. D.___ vom 8. Juni 2008 (Urk. 3/2) und des Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Januar 2009 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Unfallrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2009 (Urk. 10) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. September 2009 (Urk. 12) wurden die Parteien darüber informiert, dass ihnen allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgerichts) kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie die von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 2) erfüllen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. April 2009 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ vom 14. November 2007 (Urk. 11/73), wonach der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Beeinträchtigung am rechten Kniegelenk kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit dem rechten Bein nicht zumutbar sind. Dies gelte auch für Zwangshaltungen, ausschliesslich kauernde bodennahe Tätigkeiten, Gehen auf ausschliesslich unebenem Gelände, repetitives Treppensteigen, Leitern- und Gerüstarbeit, Schläge und Vibrationen. Sodann sei sie bereits aus konstitutionellen Gründen nicht für schwere Arbeiten geeignet. Hingegen seien der Versicherten mindestens leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer möglichst freien Arbeitsposition und mit vereinzelten Zusatzbelastungen, statisch bis 10 Kilogramm, kurzstreckig gehend von 5 bis 10 Kilogramm, vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Stehen ohne axiale Belastung des rechten Beines, Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen und eine mehrmals pro Arbeitszeit zu absolvierende Gehstrecke von 100 bis 200 Metern seien ihr ebenfalls möglich. Nebst einer Reinigungsarbeit, welche die Versicherte bereits wieder aufgenommen habe, kämen beispielsweise auch Montagetätigkeiten an einem festen Arbeitsplatz in Frage. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Invaliden- das Valideneinkommen übersteige, kein Rentenanspruch.
Auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung sei von der schlüssigen Beurteilung durch Dr. B.___ auszugehen, der die Integritätseinbusse mit 5 % beziffert habe.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst einwenden (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anerkennen wollen. Es sei noch ein psychiatrischer Bericht ausstehend. Zudem leide sie seit dem Unfall an Rückenschmerzen, die noch nicht abgeklärt worden seien. Sodann habe die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt, dies obwohl ihr nicht mehr alle Arbeiten möglich und zumutbar seien. Auch würden die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit anders als die SUVA einschätzen. So gehe Dr. D.___ im Bericht vom 8. Juni 2008 (Urk. 3/2) von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus. Gemäss der Beurteilung des Dr. E.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 3/3) sei sie zu höchstens 50 % arbeitsfähig, und Dr. C.___ habe sie im Bericht vom 16. Juni (richtig: Juli) 2007 (Urk. 3/1) als eingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Demnach sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 50 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang die Höhe des Invaliditätsgrades.
Dabei ist vorweg festzustellen, an welchen unfallbedingten Gesundheits-schädigungen mit Folgen für die Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin leidet.
3.2 Die Versicherte wurde am 19. April 2004 von einem rückwärts fahrenden Auto angefahren, als sie in Kauerstellung war, und stürzte auf das rechte Knie und das rechte Handgelenk. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Erstuntersuchung in der Universitätsklinik A.___ wurden eine Schürfwunde proximal der rechten Patella und ein Druckschmerz in diesem Bereich festgestellt. Zudem bestand hinsichtlich des rechten Handgelenks ein Druckschmerz zentral über dem Gelenkspalt. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten eine Patella tripartita ohne Frakturen und als Nebenbefund eine ossäre Läsion, die etwa vier Zentimeter proximal der Patella lag und am ehesten einem Enchondrom entsprach. Bezüglich des rechten Handgelenks gab es keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen oder eine Subluxation (Urk. 11/2). Die am 28. April 2004 in der Universitätsklinik A.___ angefertigte Röntgenaufnahme des rechten Knies (Urk. 11/4) ergab keine Veränderung im Vergleich zu derjenigen vom 19. April 2004. Auch die in der Folge fachärztlich durchgeführte Duplexsonographie der Venen zeigte keinen auffälligen Befund, so dass eine Thrombose oder ein anderer relevanter Befund ausgeschlossen werden konnten (Urk. 11/5). Gestützt auf diese medizinischen Akten kam der Kreisarzt Dr. B.___ am 6. Juli 2004 (Urk. 11/10) zum Schluss, dass keine posttraumatischen Veränderungen gegeben seien. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
In der Zwischenzeit war im Stadtspital F.___, Institut für Radiologie, am 7. Juni 2004 (Urk. 11/13a) ein MRI des rechten Knies angefertigt worden, welches ein Knochenmarködem im Bereich der Patella bipartita lateral kranial im Sinne einer Traumatisierung ohne frische Fraktur und einen degenerativ veränderten medialen Meniskus sowie eine medial betonte Gonarthrose mit mässiger Chondromalazie gezeigt hatte.
Die am 8. Juli 2004 (Urk. 11/14) im Stadtspital F.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, durchgeführte 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie liess lokale Anreicherungen im Bereich des distalen Drittels des Femurs rechts, eine Retropatellärarthrose rechts und eine aktivierte Arthrose im Bereich des Grosszehengrundgelenks links erkennen. Anhaltspunkte für einen Sudek seien nicht vorhanden.
Gemäss dem Bericht des Stadtspitals F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 7. Oktober 2004 (Urk. 11/21) bestand eine Druckdolenz über der proximalen Patella ohne wesentliche Schwellungen des Kniegelenks. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei unauffällig. Der klinische Befund lasse sich mit einer Kniegelenksdistorsion mit anhaltender Schmerzsymptomatik vereinbaren. Die Versicherte sei physiotherapeutisch behandelt worden. Gemäss ihren Angaben hätten die Beschwerden abgenommen. Ab dem 1. September 2004 arbeite sie wieder zu 50 %.
Im Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/35) diagnostizierte die Universitätsklinik A.___ eine traumatisierte Patella tripartita am rechten Knie bei einem Status nach Kniedistorsion am 19. April 2004. Die Flexion sei endgradig massiv schmerzhaft, und es bestehe eine Druckdolenz mit typischem Schmerzcharakter über den palpierbaren Patellaanteilen lateral sowie am Oberrand der Patella. Das im Dezember 2005 angefertigte MRI des rechten Kniegelenks habe eine Patella tripartita mit Knorpelveränderungen retropatellär lateral und eine geringe Knorpelverringerung am medialen Femurkondylus gezeigt. Zur Besserung der massiven Belastungsschmerzen werde in einem ersten Schritt eine intraartikuläre Infiltration mit einem Lokalanästhetikum unter Röntgenkontrolle empfohlen, allenfalls würde die Entfernung der lateralen Patellateile in Betracht fallen. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen im Bereich des linken Armes sei die Versicherte weiterhin in rheumatologischer Behandlung.
Am 13. März 2006 (Urk. 11/42) berichtete die Universitätsklinik A.___, dass sich nach der intraartikulären Infiltration eine fast vollständige Regredienz der Knieschmerzen während rund zwei Stunden gezeigt habe. Da die konservativen Therapiemassnahmen praktisch ausgeschöpft worden seien, sei die Indikation zur operativen Entfernung des lateralen Patellateils mit der Versicherten besprochen worden. Sie werde darüber nachdenken.
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/45) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an der rechten Kniescheibe eine Anomalie, eine Patella tripartita, aufweise. Als Nebenbefund bestehe zudem eine Knochenverdichtung in der Femurmetaphyse, was wahrscheinlich einem nicht ossifizierenden Fibrom oder einem Enchondrom entspreche. Insgesamt hätten die durchgeführten radiologischen und anderen bildgebenden Untersuchungen ergeben, dass die in Frage stehende Veränderung mit Sicherheit nicht auf den Unfall vom 19. April 2004 zurückzuführen sei, dies könne jedoch hinsichtlich der von der Versicherten ab dem 8. Juli 2004 geklagten Beschwerden nicht gesagt werden. Überdies habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Auch in Bezug auf das rechte Handgelenk habe sich keine knöcherne Läsion gezeigt.
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Juli 2007 (Urk. 11/75) ein persistierendes Schmerzsyndrom des rechten Knies bei Patella bipartita und bei Status nach Kniekontusion rechts am 19. April 2004, eine leichte retropatelläre und mediale Gonarthrose rechts, einen Verdacht auf ein Enchondrom im distalen Femur rechts und eine subcutane Weichteilinduration laterodorsal am distalen Oberschenkel rechts. Die Versicherte leide hauptsächlich an belastungsabhängigen, stechenden Kniebeschwerden rechts. Die Steh- und Gehfähigkeit mit Beschwerden betrage drei bis vier Stunden. Zudem bestünden chronische Rückenschmerzen und chronische Schulterbeschwerden rechts, zeitweise auch leichte Handgelenkbeschwerden rechts. Nach ärztlicher Beurteilung sei durch den Unfall vom 19. April 2004 ein anhaltendes Schmerzsyndrom ausgelöst worden, welches einem Integritätsschaden von 5 bis 10 % entspreche.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 14. November 2007 (Urk. 11/73) klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Rücken, an der rechten Schulter, am rechten Handgelenk und im Knie. Sie könne 20 bis 30 Minuten ohne Pause gehen und nur leichte Gewichte tragen. Zudem habe sie seit etwa zwei Monaten einen gewissen Druck im Kopf und manchmal auch Schwindel. Im Weiteren leide sie seit der Zeit, in der sich der Unfall ereignet habe, an Zuckerkrankheit und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Hinsichtlich der rechten Schulter konnte der Kreisarzt keine Minderbeweglichkeit im Verhältnis zur linken feststellen. Was das rechte Knie anbelangt, zeigten sich eine minimale Schwellung als Ausdruck eines Ergusses, eine leichte Konturverbreiterung, eine Weichteilverflachung, eine verbreiterte Patellakontur cranial mit massiver Druckdolenz und ein schmerzbedingt leicht eingeschränkter Bewegungsumfang. Dr. B.___ kam zum Schluss, es bestehe ein Vorzustand mit medial betonter Gonarthrose, Chondromalazie retropatellär und im femorotibialen Gelenkspalt, welcher sich durch den Unfall richtunggebend verschlimmert habe. Traumatische Läsionen seien jedoch nicht nachgewiesen. Angesichts der nach dem Unfall entstandenen Schmerzsituation könne die Teilkausalität nicht verneint werden. Die weiteren Beschwerden (im Rücken, in der rechten Schulter, Schwindel, Kopfschmerzen) seien jedoch mangels festgestellter traumatischer Läsionen als krankheitsbedingt einzustufen, zumal klinisch und bildgebend degenerative Veränderungen in diesen Bereichen festgestellt worden seien. Schliesslich sei - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein Zusammenhang zwischen der internistischen Zuckerkrankheit und dem Unfall nicht möglich. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, übe die Versicherte täglich abends während zwei Stunden leichte Reinigungsarbeiten aus. Unter Berücksichtigung des rechten Kniegelenks sei der Versicherten mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit möglichst freier Arbeitsposition und mit vereinzelten Zusatzbelastungen, statisch bis 10 Kilogramm, kurzstreckig gehend von 5 bis10 Kilogramm, vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Stehen ohne axiale Belastung des rechten Beines, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen und eine Gehstrecke von 100 bis 200 Metern mehrmals pro Arbeitszeit seien ihr ebenfalls möglich. Hingegen seien kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit dem rechten Bein, Zwangshaltungen, ausschliesslich kniende, kauernde bodennahe Tätigkeiten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, repetitives Treppensteigen, Leitern- und Gerüstarbeit, Schläge und Vibrationen unzumutbar, sei die Beschwerdeführerin doch bereits konstitutionell nicht für schwere Arbeiten geeignet. Nebst leichten Reinigungsarbeiten kämen beispielsweise auch Montagetätigkeiten an einem festen Arbeitsplatz in Frage.
Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juni 2008 (Urk. 11/89) eine posttraumatische Kniebinnenschädigung mit Innenmeniskusläsion, einen Status nach Schulterkontusion und ein Impingement-Syndrom rechts mit Verletzung der Rotatorenmanschette. Das am 18. März 2008 angefertigte MRI der rechten Schulter zeige eine Rotatorenmanschettenläsion mit breitflächigem, ansatznahem transmural verlaufendem Riss der Supraspinatussehne mit Übergreifen der Läsion auf den anterioren Rand der Infraspinatussehne, welche jedoch in ihrem Hauptanteil kontinuitätserhalten sei. Zudem bestünden beginnende degenerative AC-Gelenksveränderungen. Das MRI des rechten Knies vom 9. April 2008 lasse einen feinen, horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn und eine Patella bipartita mit Spongiosaoedem zwischen akzessorischem Knochenkern und Patella erkennen. Das Leistungsvermögen der Versicherten sei erheblich eingeschränkt, sie sei nicht in der Lage, körperlich belastende Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Auch seien ihr Überkopfarbeiten, Tätigkeiten über der Brusthöhe, körperferne Tätigkeiten mit dem rechten Arm und repetitives Bewegen schwererer Lasten nicht zumutbar. Gegenwärtig und bis auf Weiteres erachte er die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Putzfrau als zu 70 % arbeitsunfähig.
Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 11/112, vgl. auch Urk. 11/114/2-3) als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Knie- und Schulter-Armkontusion rechts und eine Handgelenks-Distorsion am 6. April 2004, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter, eine Epicondylitis humeri radialis beidseits, einen Meniskusriss im Bereich des Hinterhorns rechts medial, eine medial betonte Gonarthrose und ein Enchondrom im distalen Bereich des Femurs rechts. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Büroreinigungsangestellte sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Nicht zumutbar seien ihr Arbeiten mit dem rechten Arm über 5 bis 10 Minuten in und über Schulterhöhe und länger andauernde Arbeiten in gebeugter Haltung und voller Belastung der Knie. Auch für eine ähnliche, leichtere bis mittelschwere Arbeit sei die Beschwerdeführerin im genannten Umfang arbeitsfähig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich - wie erwähnt - im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. B.___ vom 15. November 2007 (Urk. 11/73). Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen. So liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kreisarzt es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität hätte fehlen lassen. Der Bericht vom 15. November 2007 (Urk. 11/73) genügt den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt: Er ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Der Kreisarzt würdigte die medizinische Gesamtsituation in hinreichender und schlüssiger Weise. Seine Ansicht, dass der Unfall vom 19. April 2004 zu keinen traumatischen Läsionen geführt habe, sich jedoch der Vorzustand am rechten Knie, welcher eine Patella tripartita, degenerative Veränderungen retropatellär und im femorotibialen Gelenkspalt medial betont, umfasst, insofern richtunggebend verschlimmert habe, als die Beschwerdeführerin seither über Knieschmerzen klage, vermag zu überzeugen, zumal sie in den übrigen medizinischen Akten eine Stütze findet. So hatten bereits die am Unfalltag und die am 28. April 2004 in der Universitätsklinik A.___ vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen keine wesentlich anderen Befunde ergeben (Urk. 11/2, Urk. 11/4). In dieselbe Richtung gehen auch das am 7. Juni 2004 (Urk. 11/13a) angefertigte MRI des rechten Knies und die 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 8. Juli 2004 (Urk. 11/14). Die kreisärztliche Einschätzung, dass sich - zumindest teilweise - unfallbedingt eine Schmerzsymptomatik am rechten Knie entwickelt habe, ergibt sich sowohl aus dem Bericht des Stadtspitals F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 7. Oktober 2004 (Urk. 11/21) als auch aus demjenigen der Universitätsklinik A.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/35) und des Dr. G.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/45).
Im Weiteren ist die kreisärztliche Beurteilung, dass aufgrund des Unfallmechanismus, des Verlaufs und der pathologisch-anatomischen Situation - es wurden keine traumatischen Läsionen festgestellt - zwischen den übrigen geklagten Beschwerden (wie den Schmerzen im Rücken und in der rechten Schulter, dem Schwindel, den Kopfschmerzen sowie der Zuckerkrankheit) und dem Unfall vom 19. April 2004 kein Kausalzusammenhang gegeben sei, nachvollziehbar. Da Dr. B.___ den geklagten Rückenschmerzen somit ausreichend Rechnung getragen hat, sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig.
Schliesslich leuchtet es ein, dass der Kreisarzt anlässlich der Untersuchung vom 14. November 2007 (Urk. 11/73) von einer gewissen Verstärkungstendenz der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, liessen sich doch die geklagten Schmerzen im rechten Knie nicht im geltend gemachten Umfang mit den objektivierbaren medizinischen Befunden erklären. In diese Richtung geht auch der Umstand, dass sie diesbezüglich keine Therapie mehr macht und lediglich vereinzelt Schmerzmittel einnimmt. Zudem vermochte die Versicherte bereits ab dem 1. September 2004 wieder die vor dem Unfall ausgeübte leichte Reinigungstätigkeit zu 50 % aufzunehmen (Urk. 11/21/2). Unter diesen Umständen konnte Dr. B.___ zur überzeugenden Schlussfolgerung gelangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallkausalen Schmerzproblematik am rechten Knie in einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofil vollzeitlich und vollschichtig arbeitsfähig sei.
4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die Beschwerde-gegnerin habe die psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolge anerkannt, ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein massgebendes psychisches Leiden bestehen. In diese Richtung geht auch der Umstand, dass der in der Beschwerde angekündigte Bericht des Psychiaters (Urk. 1) bisher nicht eingereicht wurde. Im Übrigen müsste eine Leistungspflicht wegen psychischer Beschwerden auch in Anwendung der mit BGE 115 V 133 ff. begründeten Praxis wegen fehlender Adäquanz verneint werden.
Sodann vermag der Bericht des Dr. D.___ vom 8. Juni 2008 (Urk. 11/89), worin er von einer erheblichen Einschränkung des Leistungsvermögens der Versicherten und von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Putzfrau ausging, die Beurteilung des Dr. B.___ vom 15. November 2007 (Urk. 11/73) nicht in Frage zu stellen, zumal unklar ist, ob er seiner Einschätzung lediglich die unfallkausalen Beschwerden zugrunde gelegt hat. Diese Unklarheit besteht auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. E.___ im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 11/112), weshalb die Versicherte auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich erweist sich der Bericht des Dr. C.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 11/75) bereits aus dem Grund als nicht aussagekräftig, weil er mangels konkreter Angaben zu den festgestellten Einschränkungen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt.
4.3 Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Beurteilung des Dr. B.___ vom 15. November 2007 (Urk. 11/73) von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofil auszugehen.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 40'840.80 aus (Urk. 11/101, vgl. auch Urk. 11/102), das die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Stundenlohnangabe der bisherigen Arbeitgeberin, der P.___ AG (Urk. 11/97/2-3) - im Jahr 2007 ohne Gesundheitsschädigung zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475) und fünf eigene interne Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP, Urk. 11/103) herangezogen. Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006 ist sie vom im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monats-lohn) in der Höhe von Fr. 4'019.-- (Tabelle TA1 S. 25) ausgegangen und hat unter Anrechnung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010, Tabelle B.9.2 S. 90) ein Einkommen von Fr. 50'277.69 ermittelt. Nach Anpassung an die Nominallohn-entwicklung von 1,6 % per 2007 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle 10.2 S. 91) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Betrag von Fr. 45'973.92 (Urk. 11/104/1). Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen, zumal der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei kein leidens-bedingter Abzug gewährt worden (Urk. 1), offensichtlich unbegründet ist.
5.2.3 Da das Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen, resultiert keine Erwerbseinbusse und damit auch keine Invalidität. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens.
6.
6.1 Streitig ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von über 5 % hat.
6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG werden die Invalidenrenten, die Integritäts-entschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweis).
6.3 Für den Anspruch auf Integritätsentschädigung stützt sich die Beschwerde-gegnerin hinsichtlich des Integritätsschadens auf die Beurteilung durch Dr. B.___ (Urk. 11/72). Danach weist das rechte Kniegelenk eine leichte Belastungstoleranz und Bewegungseinschränkung auf. Die Versicherte leide an belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Zudem bestehe eine Konturenverbreiterung, eine leichte Schwellung, ein Reizzustand mit Erguss und eine Bewegungs- und Kompressionsdolenz der Patella. Die Knieverhältnisse seien stabil. Die bildgebenden Untersuchungen hätten eine Patella tripartita und degenerative Veränderungen retropatellär und im femorotibialen Gelenkspalt medial betont, jedoch keine traumatischen Läsionen ergeben. Gestützt auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte und in Anwendung des für mässige Pangonarthrose geltenden Richtwertes von 10 bis 30 % sei aufgrund der Befunde und Funktionseinschränkungen eine Einordnung bei 20 % gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass der Vorzustand an der heutigen Situation zu drei Vierteln beteiligt sei, müsse eine Reduktion auf 5 % erfolgen.
Es besteht kein Grund von dieser Beurteilung abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Aufgrund dessen, dass die bildgebenden Untersuchungen hinsichtlich des rechten Knies keine traumatischen Läsionen ergeben haben, erscheint es als zutreffend und angemessen, dass Dr. B.___ den Integritätsschaden gestützt auf die Tabelle 5 mit 20 % bemessen hat. Nicht zu beanstanden ist auch die aufgrund der kreisärztlichen Angaben über den Vorzustand erfolgte Kürzung der Entschädigung um Dreiviertel (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Daran vermag auch die Einschätzung des Dr. C.___ nichts zu ändern, zumal er die Integritätseinbusse mit 5 bis 10 % (Urk. 11/75/3) nicht wesentlich anders als Dr. B.___ beurteilte und letzterer der Schmerzproblematik am rechten Knie hinreichend Rechnung getragen hat. Demnach erweist sich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % als korrekt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).