UV.2009.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, seit 1999 Automechaniker bei der Y.___ und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, arbeitete am 18. Juni 1999 kauernd unter dem linken hinteren Kotflügel eines aufgebockten Autos, als das Fahrzeug vom Wagenheber aufgrund einer Hydraulikproblematik auf die untergestellten Böcke rutschte. Dabei prallte der Kotflügel an den Kopf des Versicherten (vgl. insbesondere Urk. 14/1, 14/6, 14/8, 14/10, 14/47). Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 22. Juni 1999, wo der Versicherte vom 18. bis 20. Juni 1999 hospitalisiert war, lautete die Diagnose auf eine Commotio cerebri, ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma und eine Brust- und Lendenwirbelsäulendistorsion (Urk. 14/6). Vom 13. Oktober bis 24. November 1999 hielt sich der seit dem Unfall arbeitsunfähig geschriebene Versicherte in der A.___ auf (Urk. 14/19-20). Anlässlich eines Besuchs des zuständigen Schadensinspektors der SUVA mit dem Versicherten bei der Arbeitgeberin am 14. April 2000 wurden das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Versicherten per sofort aufgelöst und die Direktzahlung der Taggelder basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vereinbart (Urk. 14/27). Vom 15. April bis 31. Mai 2000 arbeitete der Versicherte vorübergehend im Gastgewerbe; gemäss eigenen Angaben zu durchschnittlich zirka 50 % (Urk. 14/35, 14/50, 14/84, 14/111 S. 2, 14/184). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, wies am 13. Juli 2000 auf eine zur Zeit im Vordergrund stehende Depression hin (Urk. 14/41). Am 29. Juni 2000 nahm der Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung im C.___ auf (Urk. 14/75). Ab 3. August 2000 war er wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 14/57).
         Im Auftrag der SUVA unterzog sich der Versicherte am 30. und 31. Mai 2001 einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___. Als arbeitsbezogen relevante Probleme wurden dabei Kopfschmerzen, Schwankschwindel sowie kognitiv-mnestische Störungen erwähnt (Urk. 14/84 insbesondere S. 3).
         Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 14/138). Am 26. April 2004 wurde der Versicherte im Auftrag der SUVA von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, begutachtet (Urk. 14/193). Auf Empfehlung von Dr. D.___ (Urk. 14/193 S. 20) wurde er vom 9. Juni bis 13. Juli 2004 zur Abklärung einer allfälligen Epilepsie im T.___, Zürich, hospitalisiert, wo eine Epilepsie verneint und eine Somatisierungsstörung mit fortgeschrittenem Chronifizierungsgrad festgestellt wurde (Urk. 14/205). Darauf holte die SUVA diverse, insbesondere auch versicherungsinterne, neurologische und psychiatrische Berichte ein (Urk. 14/224, 14/226, 14/232/14/242, 14/244, 14/260).
         Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte sie dem Versicherten sodann den Fallabschluss per 31. März 2007 unter Einstellung der Taggeldleistungen mit. Die Rentenfrage sowie die Höhe der Integritätsentschädigung werde geprüft. Zur Erhaltung des unfallbedingten Gesundheitszustandes wurden dem Versicherten noch 2 bis 3 Zyklen Physiotherapie sowie rund 12 Arztkonsultationen jährlich zugesprochen; für eine allfällige psychiatrische Behandlung erklärte die SUVA die Krankenkasse für zuständig (Urk. 14/271). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 sprach sie eine Invalidenrente von 21 % ab 1. April 2007 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 14/281). Mit der Einsprache vom 27. Februar 2007 liess der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente sowie die Erhöhung der Integritätsentschädigung um 20 bis 35 %, eventualiter die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragen (Urk. 14/282). Darauf gab die SUVA ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag, welcher seine interdisziplinäre Beurteilung vom 3. November 2008 auf seine neurologische Begutachtung sowie das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof (H.___), vom 30. Oktober 2008 und das neuropsychologische Teilgutachten von PD Dr. rer. nat. I.___ des T.___, vom 4. September 2008 stützte (Urk. 14/354-356).
         Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. F.___ und dessen Teilgutachten (Urk. 14/358, 14/360) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2009 mit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ davon auszugehen sei, dass spätestens drei Monate nach dem Unfall keine Folgen bezüglich Schädel und Halswirbelsäule mehr vorgelegen hätten. Bezüglich psychischer Beschwerden mangle es am adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb ihm die Aufhebung der verfügungsweise zugesprochenen Rente und der Integritätsentschädigung im Sinne einer reformatio in peius mit der Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache in Aussicht gestellt werde (Urk. 14/361). Nachdem der Versicherte an seiner Einsprache hatte festhalten lassen (Urk. 14/362), hob die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 2009 in Abänderung der Verfügung vom 22. Februar 2007 die zugesprochene Rente und die Integritätsentschädigung auf und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 12. Mai 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Der Einspracheentscheid vom 16. April 2009 sei aufzuheben und die          Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die mit Verfügung vom 22.          Februar 2007 zugesprochene Rente wieder zu gewähren und die Integri-         tätsentschädigung bestehen zu lassen.
         2.         Im weitern sei die SUVA zu verpflichten weitere medizinische Abklärun-         gen zu tätigen oder eventualiter eine Komplementärrente auszurichten.
         3.         Die von der SUVA geltend gemachte aufschiebende Wirkung sei aufzu-         heben.
         4.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-         rin.
         5.         Aufgrund der Mittellosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit beantragen wir          zudem unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung."
         Die Beschwerdegegnerin, welche mit Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 14/372) Fr. 48'499.-- (Fr. 43'740.-- Integritätsentschädigung plus Fr. 23'728.35 Rentenleistungen abzüglich Fr. 18'969.35 Taggeldguthaben bis 31. März 2007) vom Beschwerdeführer zurückforderte, schloss in der Vernehmlassung vom 28. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nach telefonischer Rückfrage des Gerichts vom 23. Oktober 2009 (Urk. 15) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2009, mit welcher die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 20 % aufgehoben worden war (Urk. 17), ein und teilte mit, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 60 % arbeite und ein Einkommen von Fr. 2'800.-- erziele (Urk. 16). Am 16. November 2009 reichte er unter anderem die Lohnabrechung der J.___, für Oktober 2009 ein (Urk. 18, 19/1-4). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurden das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, dasjenige um Bestellung von Dr. iur. Pedergnana als unentgeltlicher Rechtsvertreter dagegen bewilligt und dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
         Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.5   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.3.6   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.), sofern sich die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas aufgrund des bunten Beschwerdebildes (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen beziehungsweise Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depressionen sowie Wesensveränderung) mit jenem eines Schleudertraumas vergleichen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. Oktober 2005, U 72/05, Erw. 3.1).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hob mit dem angefochtenen Entscheid die mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 14/281) zugesprochene Invalidenrente und die Integritätsentschädigung im Rahmen einer angekündigten reformatio in peius gemäss Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) auf, was zur mit Schreiben vom 5. Februar 2007 angekündigten Leistungseinstellung per 31. März 2007 unter Vorbehalt der noch zugestandenen Heilbehandlungskosten im darin festgehaltenen Umfang (Urk. 14/271) führt. Dieses Vorgehen ist in formeller Hinsicht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher darin ein nötigendes Verhalten erkennt (vgl. Urk. 1 S. 5), nicht zu beanstanden. Eine reformatio in peius ist im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zugelassen, sofern - wie vorliegend - die Möglichkeit zum Einspracherückzug gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV gewährt wurde (BGE 131 V 414, 122 V 166).
2.2     Die Leistungseinstellung per 31. März 2007 wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2008 damit begründet, dass die umfassenden Untersuchungen keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen zu Tage gebracht hätten, der Beschwerdeführer weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder eine äquivalente Verletzung noch ein Schädelhirntrauma (SHT) erlitten hätte, welches die analoge Anwendung der Schleudertraumapraxis rechtfertigen würde. Entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ sei davon auszugehen, dass spätestens drei Monate nach dem Unfall vom 18. Juni 1999 respektive schon längst keine Unfallfolgen in organischer Hinsicht mehr gegeben seien. In Bezug auf die psychischen Beschwerden fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst ausführen, dass das Gutachten von Dr. F.___ an diversen Mängeln leide, gehe dieser doch unter anderem entgegen der medizinischen Aktenlage zu Unrecht von keiner Bewusstlosigkeit und keiner Hirnschädigung aus. Die Adäquanz der Beschwerden zum Unfallereignis sei gestützt auf BGE 134 V 109 klar zu bejahen (Urk. 1).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 31. März 2007 hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Migräneanfälle, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, vgl. Urk. 14/356 S. 17 f.) in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Juni 1999 stehen. Dabei gilt es zunächst festzustellen, welche Verletzungen der Beschwerdeführer dabei erlitten hat und ob denselben ein organisch nachweisbares Substrat zu Grunde liegt.
3.2    
3.2.1   Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 22. Juni 1999 hat der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. Juni 1999 eine Commotio cerebri, ein HWS-Distorsionstrauma mit Plexuszerrung rechts (Sensibilitätsstörungen C8/TH1) und eine BWS-/LWS-Distorsion erlitten (Urk. 14/6).
3.2.2   Was die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (Urk. 2 S. 2), dass ein Unfallmechanismus mit heftiger Beschleunigung oder verzögerter Scherbewegung der HWS, welche auf ein erlittenes Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung hindeuten würden, aufgrund des Unfallhergangs nicht vorliegt. Vielmehr ist - wie am 19. Juli 1999 von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 14/10), und der A.___ am 3. Dezember 1999 diagnostiziert (Urk. 14/20 S. 2) - von einem axialen Stauchungstrauma auszugehen. Eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen vermag aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmässig nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche über längere Zeit anhalten. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen. Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen - wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen ist - eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A., U 354/04, vom 11. April 2005, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall besteht weder in Bezug auf das Stauchungstrauma der HWS noch hinsichtlich der diagnostizierten BWS-/LWS-Distorsion Anlass. Auch lässt sich ein struktureller unfallbedingter Schaden gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht eruieren:
         Die Sensibilitätsstörungen im Bereich Th1/C8 (vgl. Urk. 14/6) beruhen gemäss Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, auf einem Vorzustand (vgl. Telefonnotiz vom 8. August 2000, Urk. 14/43). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen ausstrahlender Schmerzen unterhalb des rechten Schulterblattes und des Genicks zum dorsalen und radialen Vorderarm bis in die ersten drei Finger rechts von Dr. med. D.___ im Mai 1998 neurologisch abgeklärt. Die Diagnose lautete damals auf einen Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom (vgl. Urk. 14/318). Auf eine richtungsweisende Verschlechterung dieses Vorzustandes durch das Unfallereignis lassen die Akten nicht schliessen, bestand doch bei Spitalaustritt am 20. Juni 1999 lediglich noch eine Parästhesie am Dig. V rechts lateral (Urk. 14/6 S. 2).
         Die gestützt auf Funktionsaufnahmen der HWS vom 28. November 2000 in der Gesundheitsversorgung des Zürcher Oberlandes (GZO) festgestellten Instabilitätszeichen auf Höhe C5/C6 (Urk. 14/60) wurden von Kreisarzt Dr. med. L.___ am 18. Januar 2001 nachvollziehbar als noch in der Norm und nicht unfallkausales Treppenphänomen beurteilt (Urk. 14/68). Dr. M.___ bezeichnete die von ihm gestützt auf eine Funktions-CT vom 30. November 2001 festgestellten Hypomobilitäten auf Höhe C1 bis C7 als Ausdruck einer myofascialen Symptomatik (vgl. Urk. 14/114 S. 5 f., vgl. ausserdem neurologische Beurteilung von Dr. med. N.___, Neurologe, Boston University School of Medicine, Versicherungsmedizin der SUVA, vom 6. Januar 2003, Urk. 14/141), was ebenfalls keine strukturelle Gesundheitsschädigung darstellt. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weder das Stauchungstrauma der HWS noch die Distorsionen im Bereich BWS und LWS organisch nachweisbare Unfallrestfolgen nach sich gezogen haben. Zu entsprechenden Schlussfolgerungen kam Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 3. November 2008 (Urk. 4/356 S. 24 f.).
3.2.3   Strittig zwischen den Parteien ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer durch den Schlag des Kotflügels auf seinen Kopf ein SHT erlitten hat und an den typischen Folgen dieser Verletzung leidet, was zur sinngemässen Anwendung der zum Schleudertrauma entwickelten Rechtsprechung bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würde (vgl. Erw. 1.3.4), und ob diesbezüglich weitere Beweisabnahmen unter anderem auch zur Abklärung, ob eine strukturelle Hirnschädigung vorliegt, notwendig sind (vlg. Urk. 1 S. 4 ff., 2 S. 4 f.).
         Vorweg festzuhalten ist, dass aufgrund der durchgeführten bildgebenden Verfahren kein organisch nachweisbares Substrat im Sinne einer cerebralen Verletzung nachgewiesen werden konnte (vgl. Röntgenbefund Spital Z.___ vom 18. Juni 1999, Urk. 14/6 S. 2, cerebrales MRI Kantonsspital O.___ vom 17. November 1999, Beilage zu Urk. 14/20, MRI Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 30. Januar 2003, Urk. 14/150 S. 2). Die EEG-Befunde vom 21. Juli 1999 (Urk. 14/13 S. 1), 15. November 1999 (Urk. 14/20 S. 3), 16. Oktober 2000 (Urk. 14/50 S. 2), 20. Mai 2003 (Urk. 14/168), 3. Mai 2004 (Urk. 14/193 S. 15) und diejenigen des T.___, erstellt vom 9. Juni bis 2. Juli 2004 (Urk. 14/205 S. 5), zeigten mit Ausnahme einer anfänglichen Funktionsstörung links temporal, welche gemäss Dr. K.___ auf eine leichte Kontusion in dieser Region schliessen lasse (Urk. 14/13 S. 1 f.), allesamt Normalbefunde und liessen insbesondere keine Herdstörungen erkennen. Was die diversen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse anbelangt, welche regelmässig zur Feststellung einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung führten und mehrheitlich als Folge der Schmerzsymptomatik interpretiert wurden (Urk. 14/20 S. 1, 14/67, 14/354 insbesondere S. 11), gilt es zu beachten, dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand nicht selbständig die Beurteilung der Genese der festgestellten Beschwerden vorzunehmen vermag (BGE 119 V 340 f. Erw. 3b). Ebensowenig vermöchte dies eine aufgrund einer Fremdananmnese festgestellte Wesensveränderung (vgl. zum entsprechenden Antrag Urk. 1 S. 3).
         Eine strukturell nachweisbare Schädigung des Gehirns liegt damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Für weiterführende Abklärungen hierzu - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 insbesondere S. 4) - bieten die Akten keinen Anlass. Insbesondere sind derzeit auch keine neuen Untersuchungen ersichtlich, welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS oder Schädel-Hirn gestatten (BGE 134 V 119 Erw. 7.2 mit Hinweisen).
         Auch ohne das Vorliegen struktureller Schäden kann eine Commotio cerebri, welche medizinisch gesehen als leichtes Schädelhirntrauma bezeichnet wird (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002 S. 310; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R., U. 72/05, Erw. 3.2), ausnahmsweise zur Anwendung von BGE 117 V 369 respektive BGE 134 V 109 ff. führen, sofern die Diagnose insbesondere gestützt auf die Erstunterlagen verifizierbar ist (vgl. dazu BGE 134 V 123 Erw. 9.2) und das typische bunte Beschwerdebild als (natürlich-kausale) Folge der Hirnerschütterung im Anschluss an den Unfall eingetreten ist (oben zitiertes Urteil U72/05, Erw. 3.2).
         Die Diagnose im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 22. Juni 1999 lautete auf eine Commotio cerebri. Eine Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich verneint, jedoch habe eine Amnesie gerade für den Unfall und für die kurze Zeit danach bestanden (Urk. 14/6). Der Befund lautete auf eine klare Bewusstseinslage bei einem GCS 15, welcher während der ganzen Hospitalisation bestanden habe. Ausser einer Druckdolenz am Schädel parietal finden sich bis zum Spitalaustritt am 20. Juni 1999 keine weitern für eine Commotio cerebri typischen Symptome wie Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen oder eine passagere posttraumatische Hirnleistungsschwäche (vgl. Pschyrembel, a.a.O, S. 310) in obigem Bericht.
         Wie bereits Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin der SUVA, am 25. Oktober 2005 feststellte, ist aufgrund der Anfangsbefunde und der nicht eindeutigen Anamnese die Diagnose einer Commotio cerebri in Zweifel zu ziehen (Urk. 14/232). Dr. P.___ führte zutreffend aus, dass die echtzeitlichen Angaben vom Beschwerdeführer bereits in den folgenden Wochen deutlich modifiziert wurden (vgl. Urk. 14/232 S. 1). So erwähnte er am 13. Juli 1999 gegenüber Dr. K.___ noch keine Bewusstlosigkeit, erklärte aber, dass er während der Hospitalisation bereits unter Schwindel gelitten habe (vgl. Urk. 14/10), was im Bericht des Spitals Z.___ keinerlei Niederschlag gefunden hat (Urk. 14/6). Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums in der A.___ vom 22. November 1999 führte der Beschwerdeführer erstmals aus, er sei nach dem Unfall zirka 10 Minuten bewusstlos gewesen (Urk. 14/19 S. 2). Am 23. Dezember 1999 sodann erklärte er gar, dass er nicht nur nach dem Unfall, sondern bei der Einlieferung ins Spital Z.___ noch einmal bewusst geworden sei (Urk. 14/21 S. 1 unten, 2 oben). Gegenüber Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, erhöhte sich die Fallhöhe des Oldtimers gemäss Angaben des Beschwerdeführers von den anfänglichen 15 cm (Urk. 14/10 S. 1, 14/21 S. 1) auf nunmehr 25 cm (Urk. 14/50). Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 27. November 2001 sprach er sodann von einer schätzungsweise mehr als 10minütigen Bewusstlosigkeit und von einem bereits im Spital Z.___ geklagten Rauschen im rechten Ohr (Urk. 14/114 S. 2 f.), welches ebenso wenig Niederschlag im Spitalbericht gefunden hat (Urk. 6/14), wie die gegenüber Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, erwähnte, angeblich direkt nach Unfall aufgetretene eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit starker Reklinationseinschränkung (Urk. 14/129), wurde eine Beweglichkeitseinschränkung doch gegenteils ausdrücklich verneint (Urk. 14/6, ebenso Dr. K.___ am 19. Juli 1999, Urk. 14/10 S. 2). Am 20. Mai 2003 steigerte sich die angebliche Bewusstlosigkeit gemäss dem Beschwerdeführer gar auf 20 Minuten (vgl. Urk. 14/168).
         Angesichts dieser offensichtlichen Übertreibungen in den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und dem nahezu blanden Anfangsbefund hinsichtlich einer Commotio-cerebri-Symptomatik sowie der Tatsache, dass im Spital weder eine Kontusionsmarke noch ein Hämatom festgestellt wurden (Urk. 14/6), wird die Diagnose einer Commotio cerebri und damit auch eines leichten Schädelhirntraumas - wie von Dr. P.___ und insbesondere von Dr. F.___ (Urk. 14/356 S. 24 ff.) vertreten - deutlich in Zweifel gezogen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Gestützt auf diese Beweisregel ist ausgehend vom Bericht des Spitals Z.___ vom 22. Juni 1999 (Urk. 14/6) wie auch demjenigen von Dr. K.___ 19. Juli 1999 (Urk. 14/10) eine Bewusstlosigkeit nach dem Unfall und klarerweise auch eine solche bei Einlieferung ins Spital Z.___ auszuschliessen. Anlass für ergänzende Beweiserhebungen hinsichtlich einer allfälligen Bewusstlosigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5) sind bei dieser Aktenlage obsolet, zeichnen doch die nachträglichen Übertreibungen des Beschwerdeführers ein allzu deutliches Bild.
         Dieser Schlussfolgerung ist bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage Rechnung zu tragen, da viele der beteiligten Ärzte und Institutionen ihre Beurteilungen auf die Annahme stützten, dass eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe und eine Schädeltraumasymptomatik kurze Zeit, wenn nicht gar unmittelbar nach dem Unfall eingetreten sei. Weder die eine noch die andere Annahme lässt sich gestützt auf die Akten bestätigen. So ging die A.___, welche erstmals die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung stellte, von einer möglichen Bewusstlosigkeit aus (Urk. 14/20 S. 1 und 7). Dr. Q.___ wie auch Dr. M.___ legten ihren Beurteilungen eine zehnminütige Bewusstlosigkeit zu Grunde (Urk. 14/50), letzterer ausserdem Hör- und Schwindelbeschwerden, welche bereits im Spital Z.___ aufgetreten sein sollen (Urk. 14/114).
         Der Umstand, dass sich Dr. P.___ letztlich doch dafür aussprach, dass wahrscheinlich eine Commotio cerebri stattgefunden habe (Urk. 14/232 S. 2), basiert auf der Berücksichtigung der neurootologischen Befunde. Dabei ist aber zu beachten, dass insbesondere die Schlussfolgerungen von Dr. R.___ vom 21. Juni 2002, welcher unter anderem auf eine erlittene Commotio labyrinthi gradis laevis schloss und die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen im Rahmen eines postcommotionellen beziehungsweise cervico-encephalen Syndroms bei unter anderem milder traumatischer Hirnverletzung erklärte (vgl. insbesondere Urk. 14/129 S. 7 ff.), ganz wesentlich auf der vom Beschwerdeführer deutlich überzeichneten Anamnese (Urk. 14/129 S. 1 f.) beruhten und dadurch an Beweiskraft verlieren. Dasselbe gilt für die Beurteilung von Dr. D.___ vom 3. Mai 2004, welcher von zwei Phasen von Bewusstlosigkeiten und davon, dass das 2,5 Tonnen schwere Auto auf den Beschwerdeführer "gefallen" sei, ausging (Urk. 14/193 insbesondere S. 16).
         Das T.___, welches den Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 13. Juli 2004 aufgrund seit November 1999 geklagter "Anfälle" mit rechtsbetontem Kribbeln und Verkrampfungen der Hände bis zum Kopf mit Bewusstseinsverlusten und Zungenbissen auf eine allfällige Epilepsie abklärte, stellte, obwohl es anamnestisch die Bewusstlosigkeiten notierte, jedoch unter dem Hinweis, dass es keine Zeugen dafür gebe (Urk. 14/205 S. 2), neben den Diagnosen psychogener nicht-Epileptischer Anfälle (ICD-10 F44.5) und einer Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) bezeichnenderweise lediglich diejenige eines Zustandes nach Kopfprellung und axialem Stauchungstrauma der HWS (Urk. 14/205 S. 1).
         Im Lichte all dessen erweist sich die Beurteilung von Dr. F.___ vom 3. November 2008 hinsichtlich der Verneinung eines SHT (Urk. 14/356) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Dr. F.___ setzte sich in einlässlicher Weise mit den Vorakten sowie den einzelnen Beschwerdekomplexen auseinander und kam letztlich zum zutreffenden Schluss, dass die Diagnose der Commotio cerebri respektive der sodann erstmals von der A.___ diagnostizierten milden traumatischen Hirnverletzung unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumente nicht gerechtfertigt ist (Urk. 14/356 S. 23 ff.).
3.2.4   Die von ORL-ärztlicher Seite als Unfallfolge diagnostizierte Commotio labyrinthi bezeichnete Dr. F.___ letztlich als spekulativ, da echtzeitlich ebenfalls keine entsprechenden Beschwerden dokumentiert seien (Urk. 14/35 S. 26). Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, erkannte bei seiner Untersuchung vom 14. Dezember 1999, anlässlich welcher der Beschwerdeführer über einen diffusen Schwindel in starkem Zusammenhang mit migräniformen Beschwerden klagte, keine wesentliche Hörstörung und sehr gut erhaltene Gleichgewichtsfunktionen. Dr. S.___ stellte einzig eine leichte, jedoch bereits weitgehend kompensierte Unterfunktion des rechten peripheren Vestibularisorganes, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge des erlittenen Kopftraumas im Sinne einer Commotio labyrinthi darstelle, fest. Jedoch seien die zentralen Kompensationsvorgänge bereits weitgehend abgeschlossen und eine wesentliche Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems bestehe nicht mehr (Urk. 14/33). Die Hausärztin Dr. med. V.___ erwähnte in ihrem Zwischenbericht vom 6. Mai 2000 keine Schwindelbeschwerden (Urk. 14/34); der Beschwerdeführer erklärte anlässlich eines Telefonats vom 22. Mai 2000 mit der Beschwerdegegnerin, dass er lediglich hin und wieder etwas Schwindel verspüre (Urk. 14/35). Die anlässlich einer weitern Untersuchung vom 24. Januar 2001 festgestellte Befundzunahme beurteilte Dr. S.___ als aussergewöhnlich und stellte die Möglichkeit einer vom Unfall unabhängigen Erkrankung in den Raum (Urk. 14/104 insbesondere S. 4).
         Angesichts dieser Aktenlage ist Dr. F.___ in dem Sinne zuzustimmen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. Juni 1999 trotz nicht erstellter Commotio cerebri eine Commotio labyrinthi erlitten haben sollte, was angesichts der diesbezüglich blanden Anfangsbefunde (Urk. 14/6) tatsächlich zweifelhaft ist, aufgrund der im Dezember 1999 bereits festgestellten nahezu gänzlichen Kompensation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch in diesem Zusammenhang keine unfallbedingte somatische Unfallfolge dauerhafter Natur vorliegt. 
3.2.5         Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es an einem unfallkausalen fassbaren organischen Substrat mangelt und aufgrund des Unfallhergangs und der Anfangsbefunde weder eine schleudertraumaähnliche Verletzung noch eine milde traumatische Hirnverletzung als Verletzungsfolge als erstellt zu betrachten sind. Auch wenn die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel und Tinnitus) mit dem typisch bunten Beschwerdebild nach einer solchen Verletzung korrespondieren, sind sie mangels entsprechender Verletzungen nicht als natürlich kausale organische Unfallfolge zu betrachten. Es bleibt zu prüfen, ob psychische Krankheitsbilder für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verantwortlich sind und ob dieselben in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen.
3.3     Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten schon bald nach dem Unfallgeschehen psychopathologische Diagnosen:
         So führte das psychosomatische Konsilium vom 8. November 1999 in der A.___ zur Diagnose einer hypochondrisch gefärbten Unfallverarbeitung mit Somatisierungstendenz im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und einer narzisstischen, paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu abnormer Erlebnisverarbeitung und Pseudologia phantastica. Die zuständigen Fachpersonen erachteten eine straffe Führung des Patienten als besonders angezeigt, um bei erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn nicht eine Chronifizierung zu begünstigen (Urk. 14/19 S. 1 und 4). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juli 2000 neben einem Status nach Commotio cerebri und HWS-Stauchung eine Depression und Migräne und bezeichnete die Depression mit Suizidgedanken zur Zeit als im Vordergrund stehend (Urk. 14/41). Das C.___, wo der Beschwerdeführer ab 29. Juni 2000 in ambulanter und medikamentöser Behandlung stand, stellte am 7. Februar 2001 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F.32.1) und einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 F.60.3). Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung hätten schon vor dem Unfall gewisse Stimmungsschwankungen bestanden und es seien auch schon in früheren Jahren Phasen mit Suizidalität aufgetreten. Die Persönlichkeitsstörung habe den Beschwerdeführer für eine psychische Dekompensation vulnerabler gemacht (Urk. 14/75). Das T.___ schloss am 30. August 2004 auf das Vorliegen psychogener nicht-Epileptischer Anfälle (ICD-10 F44.5) im Rahmen einer Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 (Urk. 14/205). Der ab 3. Juni 2005 behandelnde Psychiater Dr. med. U.___ stellte am 27. September 2005 die Diagnose einer chronifizierten, depressiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 34.1) und einer Somatisierungsstörung, wiederum nach ICD-10 F45.0 (Urk. 14/226). Bestätigt wurde dies im Wesentlichen wiederum durch den Bericht des C.___ vom 17. Februar 2006 (Urk. 14/244) und denjenigen von Dr. U.___ vom 21. Februar 2006 (Urk. 14/248). Letztlich stellte auch Dr. G.___ am 13. Oktober 2008 im Rahmen seiner psychiatrischen Teilbegutachtung eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie akzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.1) mit Tendenz zu hypochondrischer Unfallverarbeitung, psychogene Anfallsleiden (ICD-10 F44.5) und eine kongenitale Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) fest.
         Auch wenn Dr. G.___ zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keine depressive Symptomatik mehr erkennen konnte und er eine Somatisierungsstörung als nicht mehr erfüllt betrachtete (Urk. 14/355 insbesondere S. 8), rechtfertigt sich gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen dennoch der Schluss, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach dem Unfall psychisch dekompensierte, und sich in der Folge neben einer Persönlichkeitsstörung eine Somatisierungsstörung mit hypochondrisch gefärbter Unfallverarbeitung und psychogenen Anfällen sowie depressiven Phasen einstellte.
         Die Frage, ob und inwieweit diese psychischen Krankheitsbilder in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juni 1999 stehen und inwiefern ein psychischer Vorzustand mitspielte, kann offen bleiben, da es - wie im Folgenden dargelegt - an der Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis fehlt.
4.      
4.1     Die Beurteilung derselben richtet sich nach BGE 115 V 133 ff. Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses abzustellen. Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Die Beschwerdegegnerin ordnete den Unfall vom 18. Juni 1999 aufgrund des Geschehensablaufs sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten zu (Urk. 13 S. 13). Der Beschwerdeführer liess diese Qualifikation zu Recht unbestritten (vgl. für Referenzurteile die Zusammenstellung in Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 55 ff., insbesondere den auf S. 62 zitierten, lediglich als mittelschwer taxierten Unfall, bei welchem acht schwere Schalungselemente auf einen Bauhandlanger stürzten, welcher erst nach sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden konnte).
         Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. obige Erw. 1.3.4). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind dabei nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 27. November 2007, U 554/06, Erw. 5.3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich zu Recht auf den Standpunkt (Urk. 13 S. 13), dass sich der Unfall vom 18. Juni 1999 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat, noch ist das Geschehen als besonders eindrücklich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer, welcher nach dem Geschehen noch in der Lage war, selber mit dem Auto zu fahren (vgl. neben vielen die Anamnese in Urk. 14/10 S. 1), liess dies denn auch unbestritten (Urk. 1 S. 6).
         Ferner kann weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung gesprochen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdeführer geklagte Zustandsverschlimmerung nach der Untersuchung durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 14/345-347), für deren Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin ohne Präjudiz (Urk. 14/348) aufkam, trat zu einem Zeitpunkt ein, in welchem das Krankheitsbild bereits gänzlich psychisch bedingt war.
         Des Weiteren kann insofern nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, als diese in immer stärkerem Masse durch die psychischen Beschwerden bestimmt wurde. Mangels Vorliegens sowohl einer schleudertraumaähnlichen Verletzung als auch eines Schädelhirntraumas ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild bereits wenige Monate nach dem Unfall ganz wesentlich und bald vollständig von der psychischen Problematik dominiert wurde und der chronisch fluktuierende Verlauf zirka seit dem Aufenthalt in der A.___ vom 13. Oktober bis 24. November 1999, im Wesentlichen durch die Somatisierungsstörung mit diversesten körperlichen Symptomen und die diese begünstigende Persönlichkeitsstörung sowie die erstmals am 13. Juli 2000 erwähnte depressive Problematik (vgl. Urk. 14/41) geprägt war. Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige der erheblichen körperlichen Dauerschmerzen; Letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade psychisch bedingt und müssen deshalb im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben.
         Dasselbe gilt im Hinblick auf Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, respektive der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 129 f. Erw. 10.2.7). Auch dieses Kriterium kann nicht als erfüllt gelten, ist doch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bald nach dem Unfall nahezu ausschliesslich auf unfallfremde Gründe zurückzuführen war.
         Demnach ist keines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt und es bleibt festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 18. Juni 1999 erlittenen Unfall und den noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und die Leistungseinstellung per 31. März 2007 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. November 2010 einen Aufwand von 13,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.80 geltend gemacht (Urk. 22/1). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 3’000.75 (Honorar zuzüglich Barauslagen inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, St. Gallen, wird mit Fr. 3'000.75 (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).