UV.2009.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker Partner, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
daselbst


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, war bei der Y.___ AG als Verkaufsmitarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 16. September 2007 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen an der Brust- (BWS) und an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie am Sternum erlitt (Urk. 14/1, Urk. 14/2 und Urk. 14/10).
1.1.1   Die medizinische Erstversorgung erfolgte am 17. September 2007 im Spital Z.___, wo der Versicherte über Nackenschmerzen und Kribbelparästhesien in den Händen klagte. Als klinische Befunde wurden ein Punktewert von 14 auf der Glasgow Coma Scale, eine leichte Druckdolenz paravertebral über der gesamten Wirbelsäule, eine mässige Druckdolenz über dem gesamten Sternum und der Clavicula sowie ein im Übrigen unauffälliger Rheumastatus erhoben. Bildgebende Abklärungen von HWS und Dens sowie LWS, BWS und Sternum ergaben keinerlei Hinweise auf ossäre Läsionen. Dementsprechend wurde der Versicherte unter Verordnung von Analgesie nach Hause entlassen; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 14/10).
1.1.2   Am 18. Dezember 2007 berichtete Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, leitender Arzt für Schmerz- und Komplementärmedizin am Spital Z.___, dass der Versicherte anfänglich unter massivster Schmerzmittelmedikation weitergearbeitet habe, dann aber zunehmende Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen sowie zunehmende Schmerzen in beiden Schultern und im oberen BWS-Bereich aufgetreten seien. Da der Versicherte erst seit dem 15. November 2007 wieder in Therapie sei, sei eine prognostische Aussage noch schwierig zu machen. Da aber eine deutliche Verbesserung stattgefunden habe, könne mit einer weiteren Genesung gerechnet werden (Urk. 14/17).
1.1.3   Vom 10. Dezember 2007 bis zum 25. Januar 2008 weilte der Versicherte zur Rehabilitation in der B.___. Gemäss dem Austrittsbericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 14/24) litt er damals an ins Hinterhaupt aufsteigenden Nackenschmerzen, Schwindelbeschwerden, deutlich regredienten panvertebralen Schmerzen und deutlich regredienten Fusssohlenschmerzen bei Belastung (S. 1). Abgesehen von einem rechts abgeschwächten Achillessehnenreflex und einem möglichen - in der otoneurologischen Spezialuntersuchung nicht objektivierbaren (S. 9) - Drehschwindel konnten keine Befunde über neurologische Ausfälle erhoben werden (S. 2). Ein craniales MRI sowie ein neuropsychologisches Konsilium zur Abklärung einer leichten traumatischen Hirnverletzung wurden in Betracht gezogen, jedoch nicht durchgeführt. In psychischer Hinsicht wurde eine berufliche und psychosoziale Belastungssituation, aber keine für die Arbeitsleistung relevante psychiatrische Störung mit Krankheitswert festgestellt. Weiter wurde dem Versicherten - nach einer Einstiegsphase von vier bis sechs Wochen bei 50%iger Belastung - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeder leichten bis mittelschweren Arbeit ohne repetitive Arbeiten über Schulterhöhe attestiert.
1.1.4   Am 2. März 2008 teilte Dr. A.___ mit, dass er den Versicherten letztmals am 6. Dezember 2007 behandelt habe (Urk. 14/29/1). Damals habe dieser nur noch über belastungsabhängige Schmerzen geklagt; in Ruhestellung habe er keine Schmerzen mehr gehabt.
1.1.5   Am 6. Mai 2008 berichtete Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über ein Vorgespräch des Versicherten im Hinblick auf die tagestherapeutische Behandlung einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Als aktuelle Beschwerden listete Dr. C.___ auf: Schmerzen an beiden Füssen, Unmöglichkeit, die Arme zu heben, HWS-Schmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Angst vor Autofahren, Gedankenkreisen (Urk. 14/51).
1.1.6   Am 3. Juni 2008 berichtete Dr. med. D.___, Neurologie FMH, dass von den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sich lediglich der Schwindel zurückgebildet habe, nicht jedoch die Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe immer noch ein Ruheschmerz, welcher bei jeder körperlichen Belastung zunehme. Die von ihm durchgeführte cerebro-vaskuläre Doppleruntersuchung und Duplex-Sonographie mit Farbcodierung zeigte keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise für traumatische Gefässschäden. Ohne Befund blieben auch die EEG-Untersuchung und die visuell evozierten Potentiale. Aufgrund des anamnestischen Befunds einer Erinnerungslücke nach dem Unfall äusserte Dr. D.___ die Vermutung, der Versicherte habe damals auch eine Commotio cerebri erlitten. Ansonsten ergab die Untersuchung eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle fanden sich keine (Urk. 14/44).
1.1.7   Am 28. Juli 2008 berichtete Dr. med. E.___, Ophthalmologie FMH, dass sie anlässlich ihrer Untersuchung keinen pathologischen ophthalmologischen Befund habe erheben können (Urk. 14/52).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. September 2008 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und die psychischen Beschwerden keine adäquate Unfallfolge seien (Urk. 14/65).
1.3     Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2008 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin Taggelder auszurichten (Urk. 14/74).
1.3.1   Im Rahmen des Einspracheverfahrens legte Kreisarzt Dr. med. F.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, in seiner Beurteilung vom 18. März 2009 dar, dass keinerlei ossäre Läsionen und keine neurologischen Defizite hätten festgestellt werden können. Es gebe ebenso wenig elektrophysiologische Hinweise auf ein somatisch-organisch fassbares Korrelat für Brennschmerzen an den Fusssohlen wie otoneurologische Befunde für einen Schwindel. Bei fehlenden strukturell-organischen Läsionen sei davon auszugehen, dass nicht nachweisbare Unfallfolgen im Regelfall nach einem halben bis einem Jahr komplett abgeheilt seien. Weiter sei davon auszugehen, dass nach diesem Zeitraum psychische Beschwerden - sofern vorhanden - dominierten, da somatische Beschwerden nicht erklärbar seien (Urk. 14 /84).
1.3.2   In seinem Aktengutachten vom 10. Dezember 2008 bestätigte Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose einer Anpassungsstörung. Diese sei jedoch höchstens leichter Ausprägung und könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (Urk. 86, an Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 25. März 2009 angeheftet).
1.3.3   Mit Entscheid vom 8. April 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.
2.1     Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin der angefochtene Entscheid aufzuheben und über den 30. September 2008 hinaus Versicherungsleistungen, insbesondere Taggelder und Heilungskostenvergütungen, eventuell Rentenleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur gesetzmässigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Aktenergänzung durch Berichte der behandelnden Ärzte und zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 13).
         Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 18/1-166) wurde mit Verfügung vom 9. September 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 19).
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 9. November 2009 (Urk. 23) und Duplik vom 18. Dezember 2009 (Urk. 27) an ihren Anträgen fest. Am 29. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zugestellt (Urk. 28).
         Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Urk. 29) reichte der Beschwerdeführer die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 24. Juni 2010 (Urk. 30/1) sowie den Abschlussbericht der Stiftung Espas vom 27. Oktober 2009 über die vom 3. August bis zum 30. Oktober 2010 durchgeführte berufliche Massnahme der Invalidenversicherung (Urk. 30/2) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist eine noch zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes dann, wenn sie zur Wiederherstellung oder zumindest zu einer substanziellen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit führt (BGE 134 V 109 E. 4.3).
         Nach dem Entscheid über den Rentenanspruch kann der Anspruch auf Heilbehandlung nur dann weiterbestehen oder neu entstehen, wenn die Heilbehandlung - abgesehen von Fällen, in denen die versicherte Person an einer Berufskrankheit leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG) oder erwerbsunfähig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) - zur Erhaltung oder Verbesserung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit erforderlich ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG).
1.2
1.2.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2.4   In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 wies das Bundesgericht zunächst darauf hin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. beschlossen habe, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog anzuwenden. In Bezug auf Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) sowie dissoziative Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) gelangte das Bundesgericht zum selben Schluss. In SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen, nachdem es sich eingehend mit der daran geübten Kritik auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.1).
         In den Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 des Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 führte das Bundesgericht weiter aus, dass sich in seiner Rechtsprechung zahlreiche Fälle fänden, welche belegten, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte Schmerzproblematik, dabei insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, münde. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), und rechtfertige es sich daher, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Dem stehe der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, habe doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich sei auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 403) als Diagnose figurierten.
         In beweisrechtlicher Hinsicht präzisierte das Bundesgericht das in den vorstehenden Erwägungen 1.2.2 und 1.2.3 Gesagte wie folgt (Erwägung 3.3 des Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010):
         „Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“
1.3     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach der Beurteilung der Ärzte der B.___ (Urk. 14/24) und des Kreisarztes Dr. F.___ (Urk. 14/84) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin an einer anhaltenden Schmerzproblematik ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle bei Status nach HWS-Distorsion am 16. September 2007 litt. Auch der vom behandelnden Traumatologen (vgl. Urk. 1 S. 5) konsiliarisch beigezogene Neurologe, Dr. D.___, konnte am 2. Juni 2008 lediglich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur feststellen; organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Ursache der Nacken- und Kopfschmerzen fand er nicht (Urk. 14/44).
2.2     Zu den diesbezüglichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 und S. 10 f., Urk. 23 Ziff. 5) ist Folgendes zu sagen:
2.2.1   Soweit der Beschwerdeführer durch weitere Berichte der ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten nachweisen will, dass er über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus an physischen Beschwerden litt bzw. leidet (Urk. 1 S. 5 f.), verkennt er, dass nach der in Erwägung 1.2.4 dargelegten Rechtsprechung nicht die psychische oder physische bzw. somatische Natur der Beschwerden, sondern deren Ursache nachzuweisen ist, und dass dieser Nachweis durch reproduzierbare Befunde über organische Schädigungen zu führen ist. Dass einer der ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten solche Befunde erhoben, seine Erkenntnisse aber nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet hätte, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend.
2.2.2   Ganz im Gegenteil hat Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 3. Juni 2008 ausdrücklich festgehalten, dass der - otoneurologisch und ophthalmologisch ohne Befundergebnis abgeklärte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1.3 und 1.1.7) - Schwindel sich zurückgebildet habe (Urk. 14/44). Auch den zu Beginn des Jahres in der B.___ erhobenen Befund eines rechts diskret (ohne klinische Relevanz) abgeschwächten ASR konnte er bei seiner Untersuchung nicht mehr erheben.
2.2.3   Hinsichtlich des von der B.___ zur Abklärung einer MTBI in Betracht gezogenen cranialen MRIs mit Hämosiderinsequenzen wurde bereits im Austrittsbericht vom 29. Januar 2008 dargelegt, dass nicht nur wegen der Zustandsverbesserung während des Rehabilitationsaufenthalts davon abgesehen wurde, sondern auch deshalb, weil eine leichte Hirnverletzung wegen des fehlenden Kopfanpralls und des regelrechten Neurostatus von vornherein als unwahrscheinlich erschien (Urk. 14/24 S. 3). Nachdem auch die weiteren apparativen Abklärungen Dr. D.___s keine einschlägigen Befunde geliefert hatten (Urk. 14/44) und Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2008 darauf hingewiesen hat, dass die - als einzige Befunde auf eine mögliche Hirnverletzung hindeutenden - anamnestischen Angaben über eine Erinnerungslücke nicht initial, sondern erst im weiteren Verlauf erfolgten (Urk. 86, an Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 25. März 2009 angeheftet, S. 9), durfte die Beschwerdegegnerin deshalb ohne Verletzung ihrer Abklärungspflicht definitiv von der Durchführung einer MRI-Untersuchung absehen. Erst recht ist nicht mehr zu erwarten, dass ein craniales MRI zum heutigen Zeitpunkt noch eine hirnorganische Schädigung nachzuweisen vermöchte.
2.2.4   Fehlt es aber nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen gänzlich an objektivierbaren Befunden für eine neurologische Schädigung, vermag auch ein neuropsychologisches Konsilium dieses Defizit nicht zu beheben. Ebensowenig besteht Anlass zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wenn der für den Entscheid wesentliche medizinische Sachverhalt - nämlich das Fehlen organisch nachweisbarer Funktionsausfälle als Ursache der Schmerzproblematik - hinreichend abgeklärt und fachärztlich unstrittig ist.
2.2.5   Insgesamt ergibt sich, dass das Fehlen organisch nachweisbarer Funktionsausfälle als Ursache der beschwerdeführerischen Schmerzproblematik rechtsgenüglich dargelegt ist. Diesbezüglich ist von zusätzlichen Abklärungen kein weiterer Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen.
2.3     Für die invalidisierende Wirkung einer solchen Schmerzproblematik ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht primär entscheidend, inwieweit sie nach ärztlicher Beurteilung die zumutbare Restarbeitsfähigkeit quantitativ einschränken würde, sondern vielmehr, ob sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist (vgl. Erw. 1.2.3). Demzufolge müssen die ärztlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Prognose hinsichtlich des künftigen Verlaufs gewürdigt werden (vgl. Erw. 1.2.4).
2.3.1   Dr. A.___ ging bereits am 18. Dezember 2007 von der prinzipiellen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik aus, indem er festhielt, eine prognostische Aussage sei zwar noch schwierig zu machen, aber es könne mit einer weiteren Genesung gerechnet werden (Urk. 14/17).
2.3.2   Auch die Ärzte der B.___ sahen in ihrer Beurteilung vom 29. Januar 2008 keine Umstände, welche die prinzipielle Überwindbarkeit der Schmerzproblematik hätten in Frage stellen können, wenn sie dem Beschwerdeführer nach einer Einstiegsphase von vier bis sechs Wochen bei 50%iger Belastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeder leicht bis mittelschweren Arbeit ohne repetitive Arbeiten über Schulterhöhe attestierten (Urk. 14/24).
2.3.3   Dr. C.___ prüfte am 6. März 2008 speziell die körperliche, psychische sowie motivationale Rehabilitationsfähigkeit des Beschwerdeführers und stellte eine gute Rehabilitationsprognose (Bericht vom 6. Mai 2008 S. 2, Urk. 14/51).
2.3.4   Dr. G.___ bestätigte in seinem Aktengutachten vom 10. Dezember 2008, dass der Beschwerdeführer höchstens an einer leichten psychischen Störung leide, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtige (Urk. 86, an Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 25. März 2009 angeheftet).
2.3.5   Insgesamt gehen alle vorliegenden ärztlichen Beurteilungen, welche prognostische Aussagen machen, einhellig von der prinzipiellen Überwindbarkeit der beschwerdeführerischen Schmerzproblematik aus. Es finden sich in den gesamten medizinischen Akten keinerlei Hinweise auf besondere Umstände, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine Unüberwindbarkeit im Sinne von Erwägung 1.2.3 anzunehmen.
2.3.6   Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die - allesamt nicht über Fachkenntnisse in Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) - behandelnden Ärzte und Therapeuten des Beschwerdeführers noch wesentliche neue Tatsachenfeststellungen zur Überwindbarkeit der beschwerdeführerischen Schmerzproblematik aktenkundig machen könnten. Zumal der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bestreitet, an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu leiden (Urk. 1 S. 3).
2.4
2.4.1   Steht somit aufgrund der vorangegangenen Würdigung des medizinischen Sachverhalts fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer als Residuum des Unfalls vom 16. September 2007 eine nicht invalidisierende anhaltende Schmerzproblematik ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorlag, war damit der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht. Wenn keine invalidisierende Schmerzproblematik vorliegt, ist die sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit als wiederhergestellt anzusehen und keine im Sinne dieser Bestimmung namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr möglich (vgl. Erw. 1.1).
2.4.2   Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gang waren (vgl. Urk. 30/2). Denn gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung ist in diesem Fall eine Übergangsrente festzusetzen, sofern im Zeitpunkt, ab welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist, eine Erwerbsunfähigkeit besteht. Da beim Beschwerdeführer Letzteres mangels invalidisierender Wirkung seiner Schmerzproblematik nicht der Fall war, musste es mit der Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sein Bewenden haben.
         Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass die Invalidenversicherung ihm aufgrund eines Invaliditätsgrads von 88 % mit Wirkung vom 1. September 2008 bis zum 30. November 2008 sowie ab dem 1. Oktober 2009 eine ganze Rente ausrichtete (vgl. Urk. 30/1). Denn selbst wenn - was aus den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 18/1-166) nicht ersichtlich ist - die Organe der Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad von 88 % einzig aufgrund der erwerblichen Auswirkungen der aus dem Unfall vom 16. September 2007 resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen festgesetzt hätten und diese Festlegung in Rechtskraft erwachsen wäre, würde dies den vorliegenden Entscheid in keiner Weise präjudizieren. Denn die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 24. Juni 2010 ergingen, bevor das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 30. August 2010 (9C_510/2010) die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle für massgeblich erklärte (vgl. Erw. 1.2.4). Sie erscheinen daher aus heutiger Sicht als rechtsfehlerhaft (vgl. Erw. 1.3).

3.       Da die Beschwerde nach dem Gesagten mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bzw. bei Eintritt des medizinischen Endzustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abzuweisen ist, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwerigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) ermessensweise mit Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt George Hunziker, Zürich, wird mit Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).