Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ ist seit 1. Juli 2001 als Help-Desk-Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 19. August 2002 erlitt er einen Auffahrunfall (Urk. 9/1-2). Der Versicherte klagte zunächst lediglich über Schmerzen am Sternoclaidomastoideus; am 30. August 2002 traten eine Cervicobrachialgie links, ein Tinnitus links und Konzentrationsschwierigkeiten hinzu. Am 17. September 2002 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 9/6).
Gemäss Angaben des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. Februar 2003 waren alle Symptome bis auf den Tinnitus zurückgegangen (Urk. 9/10). Von ORL-ärztlicher Seite wurde zusätzlich eine Hörverminderung festgestellt (Urk. 9/12, 9/16-17). Am 6. Januar 2005 bestätigte der Versicherte, dass die ärztliche Behandlung beendet sei (Urk. 9/20).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 verneinte die SUVA unter Verweis auf die Einschätzung der Versicherungsmedizin (Urk. 9/25, 9/28) einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da der Tinnitus und der Hörverlust mit zirka 3 % die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreichten (Urk. 9/36). Der Versicherte liess einspracheweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung angemessener UVG-Leistungen (Heilungskosten/Integritätsentschädigung etc.) beantragen (Urk. 9/37). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 2. November 2006 wies die SUVA die Einsprache hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ab und trat in Bezug auf die übrigen Leistungsbegehren mangels Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Einsprache ein (Urk. 9/41).
Nach weiteren ORL-ärztlichen Untersuchungen und einer neurologischen Abklärung (Urk. 9/59, 9/67, 9/87) sowie Rücksprachen mit dem zuständigen Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin der SUVA, Dr. med. A.___ (Urk. 9/82, 9/89), verfügte die Unfallversicherung am 5. November 2008 die sofortige Leistungseinstellung mangels Adäquanz der Beschwerden (Urk. 9/103). Der Versicherte liess einspracheweise beantragen, es sei festzustellen, dass es sich beim Tinnitus und bei der Hörverminderung um Unfallfolgen vom 19. August 2002 handle (Urk. 9/107). Mit Entscheid vom 9. April 2009 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 13. Mai 2009 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Feststellung, dass es sich beim Tinnitus und der Hörverminderung um Unfallfolgen handle, beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, da es dem Beschwerdeführer an einem schützenswerten Interesse an einem Feststellungsentscheid fehle, sei doch unbestritten, dass die Hörverminderung links mit Tinnitus, wie sie im Einspracheverfahren von 2006 bestanden habe, Folge des versicherten Unfalls sei, weshalb es sich hierbei um eine res iudicata handle. Sollte das Gericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintreten, so sei sie abzuweisen, da der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei, keine Heilbehandlung erfolge und kein Anspruch auf Hilfsmittel bestehe. Das Rückfallmelderecht stehe dem Beschwerdeführer jederzeit offen (Urk. 8). Mit der Replik vom 26. Oktober 2009 lässt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin behauptete res iudicata bestreiten und eventualiter die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 19. August 2002 beantragen (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Verweis auf die Beschwerdeantwort auf eine einlässliche Duplik (Urk. 19).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorweg zu behandeln ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Frage, ob es sich bei der Hörverminderung links mit Tinnitus um eine Unfallfolge handle, im Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 9/41) bereits rechtskräftig bejaht worden sei, weshalb es sich hierbei um eine res iudicata handle (Urk. 8 S. 3).
Im besagten Einspracheentscheid, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung für die otologischen Unfallfolgen mangels Erheblichkeit derselben. Letztlich liess sie aber die Adäquanz derselben ausdrücklich offen und trat auf den Antrag auf sonstige Leistungen nach UVG mangels Anfechtungsgegenstandes nicht ein. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 2. November 2006 bildete demgemäss einzig der Anspruch auf Integritätsentschädigung; die Frage, ob die Hörverminderung mit Tinnitus letztlich in einem rechtlich relevanten Zusammenhang zum versicherten Ereignis steht, wurde ausdrücklich offen gelassen, weshalb die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht verfängt.
2.
2.1 Nichts desto trotz ist ihr dahingehend zu folgen, als sie die Hörverminderung links mit Tinnitus als Folge des Unfalls vom 19. August 2002 vernehmlassungsweise bejahe.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen, ausser des Hinweises auf das ATSG inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung). Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen und ist die versicherte Person infolge des Unfalles - zu mindestens 10 % in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung - invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG).
Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.4 Ein Tinnitus kann bis auf seltene Ausnahmen nicht objektivierbar erfasst werden. Dies hindert die Medizin indessen nicht, diesen nach von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zu bestimmen, wobei eine optimale Beurteilung durch wiederholtes Befragen sowie ausführliche Untersuchungen mit den anerkannten und üblichen audiologischen Methoden zum Ziel führt (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 8. Februar 2001, Erw. 5b, U 40/00). Beim Tinnitus handelt es sich um ein körperliches Leiden, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 27. März 2003, Erw. 6.1, U 71/02).
3.
3.1 Dr. A.___ befürwortete die Unfallkausalität des persistierenden Tinnitus wiederholt (vgl. Urk. 9/22, 9/82, 9/89) und wies in seiner ausführlichen Beurteilung vom 4. Februar 2008 darauf hin, dass es sich bei der im Reintonaudiogramm vom 15. Dezember 2006 festgestellten pancochleären Gehörsabnahme um eine organische Läsion als Ursache des Tinnitus handle, welche im gut dokumentierten Verlauf als Folge des Halswirbelsäulen-Traumas bezeichnet werden müsse (Urk. 9/82 S. 1). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___, welche durch die übrige medizinische Aktenlage nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. insbesondere auch neurologische Beurteilung von Dr. med. B.___ in Urk. 9/67), ist im vorliegenden Fall der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem diagnostizierten Tinnitus mit Hörverminderung als objektiv ausgewiesene organische Unfallfolge zu bejahen.
3.2
3.2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob hieraus ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - wie mit Eventualbegehren vom 26. Oktober 2009 beantragt (Urk. 14 S. 7) - oder ein Anspruch auf Feststellung der Unfallfolge entsprechend dem Hauptbegehren folgt. Das Leistungsbegehren ist dabei vorweg zu behandeln, hätte doch eine Gutheissung desselben eine rechtsgestaltende Wirkung, was einem Feststellungsentscheid infolge dessen Subsidiarität entgegenstünde (BGE 121 V 318, 125 V 24).
3.2.2 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2003 (Urk. 9/10) und ebenso im Zeitpunkt der per 5. November 2008 verfügten Leistungseinstellung einzig über den Tinnitus mit Hörverminderung klagte (Urk. 1 S. 3, 14 S. 3). Da es sich, wie oben festgestellt (Erw. 3.1), dabei um eine organische Unfallfolge handelt, bleibt für die Anwendung der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid beigezogenen sogenannten Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 366 (modifiziert in BGE 134 V 109) kein Raum.
Dennoch ist der Fallabschluss als solcher zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeit einen knappen Monat nach dem Unfall am 17. September 2002 wieder aufgenommen (Urk. 9/6) und seither gemäss Aktenlage ununterbrochen ausgeübt. Er liess denn auch nicht bestreiten, dass er arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 10). Die von ihm erwähnten Einschränkungen (Urk. 1 S. 5) führen - wie er selber eingesteht (Urk. 1 S. 5) - aktuell zu keiner Reduktion der 100%igen Arbeitsfähigkeit.
Was die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, erweist sich der Fallabschluss ebenfalls als richtig. Der Beschwerdeführer erklärte bereits am 6. Januar 2005 die ärztliche Behandlung als beendet (Urk. 9/20). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für ORL, hielt am 18. Dezember 2006 fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt mit der Gehörsymptomatik umgehen könne; eine psychische Belastung falle nicht wesentlich ins Gewicht. In diesem Sinne erachtete er die Situation als kompensiert, das heisse, Massnahmen wie ein Hörgerät, ein Noiser oder eine adjuvante Therapie wie autogenes Training und dergleichen seien nicht notwendig (Urk. 9/55 S. 2). Dr. A.___ erachtete in seiner Beurteilung vom 4. Februar 2008 zwar eine neuerliche HNO-fachärztliche Befunderhebung für angezeigt, um die Wertigkeit des Tinnitus aktuell beurteilen zu können, und erklärte es auch für notwendig, dass im Rahmen derselben zu allfälligen therapeutischen Möglichkeiten Stellung bezogen werde (Urk. 9/82). Nach Eingang des Berichts von Dr. C.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/87) beurteilte er den Tinnitus aber wiederum als höchstens mittelschwer und stellte gesamthaft fest, dass im otologischen Fachbereich keine erheblichen Unfallfolgen bestünden, weshalb er den Fallabschluss empfehle (Urk. 9/89).
Gestützt auf diese Sach- und Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin gemäss Aktennotiz vom 9. September 2008 (Urk. 9/89) zum zutreffenden Schluss, dass seit längerer Zeit keine medizinischen Behandlungen stattgefunden hätten und von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Art. 19 Abs. 1 UVG). Eine Rente steht mangels Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig zur Diskussion wie - mangels Erheblichkeit der Hörstörung - ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auch ist gestützt auf die Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 9/55 S. 2) und Dr. A.___ (Urk. 9/89) davon auszugehen, dass keine Indikation für ein Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts besteht (Art. 11 UVG in Verbindung mit Ziffer 6 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung, HVUV).
Demzufolge erweist sich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bestätigte Fallabschluss mit Einstellung der Versicherungsleistungen per 5. November 2008 - wenn auch mit abweichender Begründung - als zutreffend.
Das eventualiter gestellte Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2009 (Urk. 14 S. 6) ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 8 S. 3), steht es dem Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes jederzeit offen, von seinem Rückfallmelderecht Gebrauch zu machen.
4.
4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, dass es sich beim Tinnitus und bei der Hörverminderung um Folgen des Unfalles vom 19. August 2002 handle, gutzuheissen ist.
4.2 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, 121 V 317 Erw. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vg. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 391 Erw. 2.4).
4.3 Der Beschwerdeführer lässt sein Interesse an der beantragten Feststellung damit begründen, dass damit zu rechnen sei, dass sich der Tinnitus und die Hörverminderung im Laufe der Zeit verschlimmerten. Es müsse daher sichergestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Zustandsverschlechterung auch zukünftig die gesetzlichen Leistungen erbringe. Aus den bei Beschwerdeerhebung vorliegenden Verfügungen habe nicht abgeleitet werden können, dass die Beschwerdegegnerin den Tinnitus und die Hörverminderung als Unfallfolgen anerkenne. Hätte er keine Beschwerde eingereicht, hätte das erhebliche Risiko bestanden, dass sie in einem späteren Zeitpunkt ihre Leistungspflicht mit dem Argument, es handle sich nicht um Unfallfolgen, verneint hätte (Urk. 1 S. 9, 14 S. 4 f.).
4.4 Bei der Prüfung des Feststellungsinteresses ist im Zusammenhang mit der Bedeutung des angefochtenen Entscheids für die zukünftige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem versicherten Unfall darauf hinzuweisen, dass Teil des Entscheids der rechtsverbindlich wird, der Rechtsspruch oder das Dispositiv ist. Erwägungen nehmen an der Rechtsverbindlichkeit nur dann Teil, wenn auf diese verwiesen wird (Hans-Jakob Mosimann, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zünd/Pfiffner Rauber (Hrsg.), 2. Auflage, Rz 13 zu § 27). Insofern erwächst dem Beschwerdeführer aus der unzutreffenden Begründung des angefochtenen Entscheids kein Nachteil, beschränkt sich doch das Dispositiv auf die Abweisung der Einsprache ohne Bezugnahme auf dessen Begründung. Hätte die Beschwerdegegnerin im Falle einer Rückfallmeldung ihre Leistungspflicht mit dem Argument, es handle sich beim Tinnitus und bei der Hörverminderung nicht um Unfallfolgen, abgelehnt, wäre dem Beschwerdeführer der gerichtliche Weg zur Prüfung dieser Frage weiterhin offen gestanden. Damit ist ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung zu verneinen.
Ein tatsächliches Interesse kann dem Beschwerdeführer zwar nicht grundsätzlich abgesprochen werden, ist doch nachvollziehbar, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids Zweifel daran aufkommen liess, wie die Beschwerdegegnerin im Falle einer Zustandsverschlechterung reagieren würde. Jedoch fehlt es dem tatsächlichen Interesse an einer Feststellung an der Aktualität. Wie der Beschwerdeführer selber ausführen lässt, stehen zur Zeit weder weitere Untersuchungen noch Behandlungen an (Urk. 14 S. 5). Auch weisen die aktuellsten medizinischen Berichte (vgl. insbesondere Urk. 9/87) auf keine sich anbahnende Verschlechterung der Hörstörungen hin. Damit steht ein Zwang zu möglicherweise nachteiligen Dispositionen im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen aktuell nicht zur Diskussion (vgl. BGE 125 V 24).
Anzufügen ist, dass, selbst wenn mit diesem Urteil festgestellt würde, dass es sich beim Tinnitus um eine Unfallfolge handelt, im Falle einer geltend gemachten Spätfolge oder eines Rückfalls neuerlich zu prüfen wäre, ob die otologische Problematik dannzumal als unfallkausal zu betrachten wäre, was unter Berücksichtigung des Beschwerdeverlaufs, wie er sich bis dahin zeigt, beurteilt werden müsste. Auch in diesem Sinne ist das geltend gemachte Feststellungsinteresse zu verneinen, würde es einer diesbezüglichen Anordnung doch an Verbindlichkeit für allfällige Spätfolgen fehlen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 7. November 1989, zitiert bei Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 8 zu Art. 98 MVG).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit sie die beantragte Feststellung der Unfallfolgen betrifft, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).