Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00189[8C_12/2011]
UV.2009.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war ab dem 13. November 2006 bei der Y.___ angestellt und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 8. März 2007 fuhr er als Passagier in einem öffentlichen Bus. Dieser hielt wegen einer Passantin, die mit ihrem Fahrrad die Strasse plötzlich überquerte, abrupt an, wobei verschiedene Insassen verletzt wurden. X.___ schlug mit der Stirn auf die Plastikverkleidung der gegenüberliegenden Sitzreihe auf und prallte zudem mit den Knien dort an (vgl. seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, Urk. 23/3/11, die Unfallmeldung vom 26. März 2007, Urk. 23/1, und die schriftlichen Angaben des Versicherten vom 23. April 2007, Urk. 23/8/1). Am 19. März 2007 begab sich X.___ wegen Schmerzen in den Oberarmen, Brechreiz und Nackenschmerzen in die Behandlung von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin. Dieser diagnostizierte nach der Erstellung einer Computertomographie eine Kontusion der Halswirbelsäule, verordnete Schmerzmittel und Physiotherapie (vgl. Urk. 23/17/1+2) und schrieb den Versicherten für die Zeit ab dem 12. März 2007 arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 15. April 2007, Urk. 23/6). Am 9. April 2007 konsultierte X.___ B.___, Gesundheits- & Präventionsberatung, Strukturelle Körpertherapie und Integratives Coaching; dieser beschrieb in einem Bericht vom 14. April 2007 einen Zustand mit posttraumatischen Stresssymptomen und eine medizinisch/physiotherapeutisch teilversorgte Semifraktur des Halswirbelkörpers C2 beziehungsweise eine Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 23/11). Am 13. Juni 2007 - X.___ hatte seine Arbeit am 24. April 2007 zu 100 % wieder aufgenommen (vgl. den Unfallschein in Urk. 23/15) - berichtete Dr. A.___ über eine weitgehende Besserung der Beschwerden, wobei der Versicherte über eine erektile Dysfunktion klage, die er auf den Unfall zurückführe (Urk. 23/18). Sodann erstellte Dr. A.___ am 9. November 2007 einen weiteren Zwischenbericht zuhanden der SUVA, worin er das Halswirbelsäulendistorsionstrauma als geheilt bezeichnete, aber nach wie vor die erektilen Dysfunktionen erwähnte (Urk. 23/22).
         Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 8. März 2007 anerkannte, führte am 26. Februar 2008 ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 23/26); dieser berichtete, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Oktober 2007 aufgelöst habe (Urk. 23/26 S. 1; vgl. auch das Kündigungsschreiben vom 22. August 2007, Urk. 23/45). Sodann holte die SUVA von Dr. A.___ den Bericht vom 13. April 2008 ein (Urk. 23/31), liess durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 23. Mai 2008 erstellen (Urk. 23/36) und nahm von der D.__, die vom Versicherten mandatiert worden war, einen Bericht von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2007 entgegen (Urk. 23/37/2). Anschliessend führte sie am 8. und am 28. Juli 2008 nochmals Gespräche mit dem Versicherten (Berichte vom 10. und vom 28. Juli 2008, Urk. 23/44 und Urk. 23/53), der zudem am 25. Juli 2008 mit der Diagnose einer psychogenen Hyperventilation im Spital E.___ behandelt worden war (Austrittsbericht in Urk. 23/62). Am 4. August 2008 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, im Auftrag der SUVA einen neurologischen Konsiliarbericht (Urk. 23/55; vgl. auch den Bericht der Klinik G.___ vom 12. Juni 2008 über eine von Dr. F.___ in Auftrag gegebene weitere Computertomographie der Halswirbelsäule, Urk. 23/61); am 22. August und am 11. September 2008 erfolgten nochmals Standortbestimmungen in der Agentur der SUVA (Berichte vom 26. August und vom 11. September 2008, Urk. 23/59 und Urk. 23/63). Schliesslich liess die SUVA den Versicherten durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 17. Oktober 2008, Urk. 23/68).
1.2     Mit Verfügung vom 6. November 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass sie für seine psychischen Gesundheitsstörungen keine Leistungen erbringe, da diese in keinem Zusammenhang zum Unfall vom 8. März 2007 stünden (Urk. 23/70). Hinsichtlich der organischen Unfallfolgen kündigte sie einen separaten Entscheid an (Urk. 23/70 S. 1). Mit E-Mail vom 17. November 2008 (Urk. 23/75) erklärte X.___ gegenüber der SUVA sein Nichteinverständnis mit der Verfügung vom 6. November 2008. Nach weiterer E-Mail-Korrespondenz (Urk. 23/77-78) erhob X.___ mit Schreiben vom 27. November 2008 Einsprache (Urk. 23/82).
         Inzwischen hatte Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, am 11. November 2008 (Urk. 23/72) eine Aktenbeurteilung zu den somatischen Beschwerden erstellt und war zum Schluss gelangt, es bestünden in dieser Hinsicht keine Unfallfolgen mehr (Urk. 23/72 S. 3). Gestützt darauf erliess die SUVA eine weitere Verfügung vom 19. Dezember 2008 und teilte dem Versicherten mit, dass sie ihre Versicherungsleistungen bezüglich der organischen Unfallfolgen per 31. Dezember 2008 einstelle (Urk. 23/84). X.___ erhob mit den Eingaben vom 28. Dezember 2008 und vom 8. Februar 2009 auch gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 23/88 und Urk. 23/92). Mit Schreiben vom 9. März 2009 gelangte X.___ nochmals an die SUVA und ersuchte sinngemäss um die Durchführung von Vergleichsgesprächen (Urk. 23/94).
         Mit Entscheid vom 1. April 2009 wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. November und vom 19. Dezember 2008 ab (Urk. 2 = Urk. 23/96). In der Folge reichte X.___ einen Bericht des Spitals K.___ vom 13. April 2009 über eine Hospitalisation vom 26. bis zum 30. März 2009 wegen einer Nierenbeckenentzündung nach (Urk. 23/99/4).

2.       Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Urk. 1) erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA habe weitere Leistungen zu erbringen. Am 21. Mai ergänzte der Versicherte seine Beschwerde (Urk. 4). Ausserdem reichte er mit den Eingaben vom 29. Juni, vom 1. und vom 22. Juli sowie vom 1. August 2009 (Urk. 10, Urk. 12, Urk. 16 und Urk. 20) weitere Unterlagen nach (Urk. 11/1-7, Urk. 13/1-2, Urk. 17/1-5 und Urk. 21/1-2), darunter insbesondere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Physiotherapieverordnungen (Urk. 11/2 und Urk. 17/5). Die SUVA erstattete am 5. August 2009 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 22). In der Replik vom 29. September 2009 (Urk. 28) hielt X.___ unter Beilage einer aktuellen Physiotherapieverordnung (Urk. 29) an der Beschwerde fest und reichte im Nachgang dazu mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Urk. 30) wiederum zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 31/1-13), insbesondere Belege über die ihm verordneten Medikamente und einen Brief von Dr. H.___ an ihn vom 15. März 2009. Die SUVA verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 (Urk. 34) auf die Erstattung einer Duplik, was dem Versicherten am 14. Oktober 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 35). Dieser reichte mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 (Urk. 36) nochmals Unterlagen nach (Urk. 37/1-3), so den Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 1. Dezember 2009 über einen Aufenthalt zur psychosomatischen Rehabilitation vom 14. Oktober bis zum 14. November 2009 (Urk. 37/2) und einen Physiotherapiebericht dieser Klinik vom 24. November 2009 (Urk. 37/1); ausserdem liess X.___ dem Gericht eine Behandlungsbestätigung des Chiropraktors Dr. M.___ vom 30. November 2009 (Urk. 38/1) und eine Apothekerrechnung vom 4. Dezember 2009 (Urk. 38/2) zukommen. Die SUVA verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 (Urk. 41) darauf, zu diesen neuen Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Versicherte brachte in der Folge erneut verschiedene Belege bei (Urk. 43-46).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
        
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
        
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6. November 2008 (Urk. 23/70) generell ihre Leistungspflicht für psychische Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers verneint, und hat mit der Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 23/84) ihre Leistungen für organische Unfallfolgen per Ende 2008 eingestellt. Diese Leistungsverweigerung beziehungsweise -einstellung ist demnach auch Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Im Folgenden ist daher die Frage zentral, wieweit beim Beschwerdeführer organische Gesundheitsstörungen und wieweit psychische Störungen eine Rolle spielen, welche dieser Störungen mit dem Unfall vom 8. März 2007 zusammenhängen und ob ein solcher Zusammenhang rechtlich bedeutsam und damit leistungsrelevant ist.
2.2
2.2.1   Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 8. März 2007 eine Kontusion oder Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hatte. Dr. A.___ nannte diese Diagnose in seinem ersten Arztzeugnis vom 15. April 2007 (Urk. 23/6) und bestätigte sie in seinen weiteren Berichten vom 13. Juni und vom 9. November 2007 (Urk. 23/18 und Urk. 23/22). Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine Distorsionsverletzung ohne strukturelle Schädigungen und zudem um eine solche leichterer Ausprägung gehandelt hat.
2.2.2   Was allfällige unfallbedingte strukturelle Schädigungen betrifft, so hatte die Computertomographie, die Dr. A.___ im März 2007 angefertigt hatte, nur degenerative Veränderungen in Form einer beginnenden Osteochondrose auf der Höhe C4/5 mit ventraler Spondylose zu Tage gebracht (vgl. Urk. 23/6). Im Bericht über die weitere Computertomographie vom 12. Juni 2008, die Dr. F.___ anfertigen liess, beschrieb die Klinik G.___ wiederum degenerative Chondrosen und eine Spondylose sowie zusätzlich eine kleine Bandscheibenvorwölbung auf dem Niveau C5/6; die Knochenstrukturen wurden in diesem Bericht aber ausdrücklich als intakt bezeichnet (Urk. 23/61). Wenn demnach B.___ im Bericht vom 14. April 2007 (Urk. 23/11) von einer Semifraktur des Halswirbels C2 sprach (Urk. 23/11 S. 1), so kann damit keine sichtbare knöcherne Läsion gemeint sein beziehungsweise ist eine solche Läsion durch keine wissenschaftlich anerkannten bildgebenden Verfahren nachgewiesen. Im Übrigen konnte Dr. F.___ bei der neurologischen Konsiliarbegutachtung keine neurologischen Ausfälle registrieren, die auf eine unfallbedingte Nervenverletzung hingedeutet hätten; insbesondere stellte er keine Wurzelkompressionszeichen fest (vgl. Urk. 23/55 S. 3).
2.2.3   Hinsichtlich der Ausprägung der Symptomatik dokumentierte Dr. A.___ in seinem ersten Arztbericht zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, jedoch nur "gewisse mässige Nackenschmerzen" (Urk. 23/6), wobei auffällt, dass der Beschwerdeführer ihn erst am 19. März 2007, also elf Tage nach dem Unfall vom 8. März 2007, erstmals aufsuchte. Wie Dr. F.___ sodann in seinem neurologischen Konsiliarbericht zutreffend zusammenfasste (vgl. Urk. 23/55 S. 1 f.), ist in den nachfolgenden Berichten von Dr. A.___ ein stetiger Rückgang der von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden dokumentiert:  Im Bericht vom 13. Juni 2007 bezeichnete der Hausarzt diese Beschwerden als "weitgehend gebessert" (Urk. 23/18), und im folgenden Bericht vom 9. November 2007 erachtete der Arzt das Halswirbelsäulendistorsionstrauma als "inzwischen geheilt" (Urk. 23/22). Allerdings klagte der Beschwerdeführer gemäss den Berichten von Dr. C.___ vom 10. Dezember 2007 (Urk. 23/37/2) und vom 23. Mai 2008 (Urk. 23/36), der ihn schon vor dem Unfall - von Juli bis Oktober 2006 - behandelt hatte und den er Ende Oktober 2007 erneut aufsuchte, immer noch über Körperschmerzen, insbesondere im Nacken, und auch bei der Besprechung mit dem Schadenbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe nach wie vor Nackenbeschwerden mit wellenförmigem Verlauf (Urk. 23/26 S. 2). Beim nächsten Gespräch vom 8. Juli 2008 sagte er dann aber aus, er sei von Seiten der Halswirbelsäule mehr oder weniger beschwerdefrei und habe nur ab und zu Kopfschmerzen, die er mit Medikamenten bekämpfe (Urk. 23/44 S. 1). Auch in der Folgezeit standen die Nackenbeschwerden sehr im Hintergrund. Bei der Besprechung von Ende Juli 2008 erwähnte der Beschwerdeführer sie zwar wieder (Urk. 23/53 S. 1); im Zentrum des Gesprächs stand jedoch die ambulante Behandlung im Spital E.___ vom 25. Juli 2008, wo eine psychogene Hyperventilation diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 23/62). Gegenüber Dr. F.___ legte der Beschwedeführer am 30. Juli 2008 (vgl. Urk. 23/55 S. 1) wiederum dar, er leide aktuell nicht mehr an Nackenbeschwerden oder Kopfschmerzen (Urk. 23/55 S. 3), und gegenüber Dr. H.___ berichtete er im Oktober 2008 nurmehr über ein zeitweiliges Ziehen in der Nackengegend (Urk. 23/68 S. 4).
         Neben Nackenschmerzen gehören auch vegetative und neurasthenische Beschwerden sowie Angstgefühle zum typischen Symptomenkomplex einer Halswirbelsäulendistorsion (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120; Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 46 f.). Es leuchtet daher ein, dass Dr. H.___ gewisse der geschilderten psychischen Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Angsterlebnisse und Stimmungsschwankungen (vgl. Urk. 23/68 S. 6 und S. 7) als typisch für das Beschwerdebild nach einer Halswirbelsäulenkontusion wertete (vgl. Urk. 23/68 S. 8). Immerhin aber figuriert der Nackenschmerz an erster Stelle der Symptomatik aufgrund einer Halswirbelsäulendistorsion (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1119 und S. 1120). Dies lässt darauf schliessen, dass die typische Halswirbelsäulensymptomatik mit dem Rückgang der Nackenbeschwerden zu Ende 2007/Anfang 2008 in den Hintergrund trat. In dieses Bild passt auch, dass Dr. F.___ im Konsiliarbericht vom 4. August 2008 vom Fachgebiet der Neurologie her keine Diagnose mehr stellen konnte, sondern von einer Problematik rein psychiatrischer Natur ausging (vgl. Urk. 23/55 S. 3).
2.2.4   Gleichzeitig deuten verschiedene Angaben in den medizinischen Unterlagen darauf hin, dass die Probleme psychischer Art schon relativ kurze Zeit nach dem Unfall eine vorherrschende Rolle einnahmen, wenn sie auch von Dr. H.___ nicht alle einer eigenen Diagnose zugeordnet werden konnten und gemäss seinem Gutachten teilweise das Ausmass einer krankheitswertigen Ausprägung nicht erreichten (vgl. Urk. 23/68 S. 7 ff.). So nannte Dr. A.___ bereits in seinem Bericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 23/18) und dann wiederum im Bericht vom 9. November 2007 (Urk. 23/22) und im Bericht vom 13. April 2008 (Urk. 23/31) die erektile Dysfunktion als vom Beschwerdeführer besonders erwähnte Problematik; für diese konnte, wie Dr. H.___ ausführte, keine organische Ursache gefunden werden (vgl. Urk. 23/68 S. 6). Sodann erwähnte Dr. C.___ im Bericht vom 23. Mai 2008 (Urk. 23/36 S. 1) eine Hospitalisation des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik N.___ von Mitte September bis Anfang Oktober 2007 wegen eines vorübergehenden Alkoholabhängigkeitssyndroms und die dort gestellte Diagnose eines ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom). Des Weiteren wurden während der Hospitalisation vom März 2009 wegen der Nierenbeckenentzündung Symptome einer starken psychischen Überlagerung beobachtet (vgl. Urk. 23/99/4 S. 1). Und schliesslich zeigt auch der Diagnosekatalog der Klinik O.___ im Bericht vom 1. Dezember 2009 (Urk. 37/2) - psychophysische Erschöpfung, lumbovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Anpassungsstörung (Code F43.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), ADHS, Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 Code F41.0) und Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dependenten und narzisstischen Zügen (ICD-Code F60.9) -, dass die psychischen Störungen gegenüber den körperlichen prominent waren.
2.3     Damit mochten zur Zeit der Leistungseinstellung per Ende 2008 durchaus immer noch Symptome vorliegen, die mindestens teilweise auf den Unfall vom 8. März 2007 zurückzuführen waren. Unter den gegebenen Umständen, wo der Unfall keine strukturelle, organische Schädigung verursacht hatte und wo im Zeitverlauf eine psychische Problematik schon bald nach dem Unfall eine auffallend ausgeprägte Stellung im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes einnahm, genügt dies jedoch für eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr ist dafür nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5 f.) nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang auch rechtlich relevant, also adäquat im Rechtssinn, ist. Dies hat im Übrigen auch Dr. H.___ in seinem Brief an den Beschwerdeführer vom 15. März 2009 (Urk. 31/9) zum Ausdruck gebracht. Dabei sind aufgrund der Dominanz der psychischen Problematik die Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall und nicht die spezifischen Kriterien für die Folgen von Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen anzuwenden.
2.4
2.4.1   Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei erlitt der Beschwerdeführer beim plötzlichen Stopp des Busses keinen eigentlichen Sturz, wurde aber mit einer erheblichen Kraft nach vorn geschleudert, wo er sowohl mit dem Kopf als auch mit den Knien an einer Sitzreihe aufschlug (Urk. 23/3/11). Das Ereignis vom 8. März 2007 ist damit entsprechend der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6), der zuzustimmen ist, als mittelschwer, wenn auch im unteren Bereich, einzustufen. Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
2.4.2   Der Unfall war in verschiedener Hinsicht von einer gewissen Eindrücklichkeit: Es bestand die Gefahr, dass die Radfahrerin ohne die unverzügliche Reaktion des Buschauffeurs zu ernsthaftem Schaden gekommen wäre, und es waren mehrere Insassen des Busses vom plötzlichen Stopp betroffen (vgl. Urk. 23/3/9 ff.), unter anderem auch ein Kleinkind, das aus seinem Wagen geworfen wurde (vgl. Urk. 23/3/10). Das Kind blieb jedoch unverletzt (vgl. Urk. 23/3/12), und der betroffene Mitinsasse P.___ erlitt zwar eine Prellung an der Schulter sowie Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen, aber keine Verletzungen, die eine stationäre Spitalbehandlung erforderlich machten (vgl. Urk. 23/3/13). Als besonders dramatisch oder als eindrücklich in besonderem Mass im Sinne des entsprechenden rechtlichen Kriteriums kann der Unfall vom 8. März 2007 daher nicht eingestuft werden.
         Was das Kriterium der Eignung der erlittenen Verletzung betrifft, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, so geht die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche, wie schon dargelegt, mit psychischen Symptomen einher, und es kann vorkommen, dass diese Symptome vorherrschen oder dass sich eine verselbständigte psychische Problematik herausbildet (vgl. Stöckli et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der chronischen Phase nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma [cKZBT, sog. Schleudertrauma], Pragmatische Empfehlungen der multidisziplinären Konsensusgruppe Olten vom 13.01.2005, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182-1187). Eine gewisse Neigung zur Auslösung einer solchen Entwicklung kann der erlittenen Verletzung daher nicht abgesprochen werden. Durch körperliche Befunde erklärbare Dauerschmerzen im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums liegen wiederum nicht vor, zumal gemäss den vorstehenden Ausführungen die Schmerzen auch für den Beschwerdeführer selber oft im Hintergrund standen. Ebenso war die ärztliche Behandlung wegen der körperlich erklärbaren Schmerzen nicht ungewöhnlich lange angesichts dessen, dass Dr. A.___ die Halswirbelsäulendistorsion schon im November 2007 als geheilt bezeichnete (Urk. 23/22) und Dr. F.___ in seinem Konsiliarbericht vom 4. August 2008 von einer (nunmehr) rein psychiatrischen Problematik ausging (Urk. 23/55 S. 3). Damit kann in Bezug auf die körperliche Problematik auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden, und Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen keine. Was schliesslich den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so schrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer ab dem 24. April 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 23/15), und Dr. F.___ konnte später aus neurologischer Sicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestieren (vgl. Urk. 23/55 S. 3). Auch dieses Kriterium ist somit nicht in rechtserheblichem Mass erfüllt.
         Damit ist von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien nur eines - dasjenige einer gewissen Eignung der erlittenen Halswirbelsäulendistorsion, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen - gegeben. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht per Ende 2008 eingestellt und zu Recht festgehalten, dass sie für die rein psychischen Gesundheitsstörungen nicht leistungspflichtig sei.
2.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
         Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Einzelnen die Kosten für verschiedene Therapien, Fahrten und Medikamente aus den Jahren 2007 und 2008 (vgl. die Vorbringen dazu in der Replik, Urk. 28 S. 4) noch zu erstatten hat. Die Beschwerdegegnerin wird darüber in Anwendung ihrer Grundsatzentscheide noch zu befinden haben, soweit sie dies nicht schon getan hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).