Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00193[8C_361/2011]
UV.2009.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 16. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ war seit 1978 als angelernter Maler für das von Y.___ betriebene Malergeschäft tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juni 2003 stürzte der Versicherte von einer Leiter und zog sich eine Verletzung im Bereich der rechten Schulter zu (Urk. 6/1, 6/4). Am 6. Mai 2005 wurde eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bicepstenodese und Akromioplastik rechts durchgeführt (Urk. 6/39). Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung fand am 12. September 2006 statt (Urk. 6/74). In der Folge wurde ausserdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehabilitationsklinik Z.___ vorgenommen (Urk. 6/85: EFL-Bericht vom 9. März 2007). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für die attestierte Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung an der rechten Schulter ab 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 75'956.-- basierende Invalidenrente von monatlich Fr. 1'461.80 sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 16'020.--zu (Urk. 6/134).
         Die gegen die Rentenfestsetzung erhobene Einsprache des Versicherten vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/140) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 14. April 2009 teilweise gutgeheissen und dem Versicherten ab dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 77'112.-- basierende Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2 [= 6/157]).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2009 führt der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde und beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %, eventualiter von 45 %, subeventualiter von 41,5 % zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2009 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 29. Juni 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.
2.1     Die SUVA stützte sich bei der Beurteilung der aus dem versicherten Unfall verbliebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auf die Einschätzungen des Kreisarztes vom 12. September 2006 sowie auf die Ergebnisse der im Februar 2007 in der Rehabilitationsklinik Z.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nur noch mit einer Leistungseinbusse von ungefähr 50 % möglich, eine behinderungsangepasste leichte oder mittelschwere Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar sei. Da das gegenwärtige Arbeitsverhältnis des Versicherten nicht als besonders stabil bezeichnet werden könne und er zudem seine Restarbeitsfähigkeit mit der angestammten Tätigkeit nicht hinreichend auszuschöpfen vermöge, sei das Invalideneinkommen nicht aufgrund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern nach Massgabe der Zumutbarkeit einer angepassten Erwerbstätigkeit zu bestimmen. Dies könne gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) oder aufgrund der von der SUVA unter der Bezeichnung DAP geführten Dokumentation von ausgewählten Arbeitsplätzen erfolgen. Vorliegend würden sich die in der Einsprache vorgebrachten Einwände gegen die mittels DAP ausgesuchten zumutbaren Arbeitsplätze teilweise als berechtigt erweisen, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen seien. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem herangezogenen Tabellenlohn für Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus sei das Invalideneinkommen für das Jahr 2007 auf Fr. 55'158.-- festzulegen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'986.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'828.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspreche (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, in der angestammten Tätigkeit betrage seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur 50 %; wenn er seine Stelle als Maler aber aufgebe, würde er wegen seines Alters und seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen nur mit grossem Glück eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit finden; es sei sodann nicht realistisch, dass er an einer solchen Stelle ein Einkommen erzielen könne, das dem im angefochtenen Entscheid festgesetzten Invalideneinkommen entsprechen würde. Es sei daher die beste Lösung, wenn er weiterhin die angestammte Tätigkeit ausübe und der Invaliditätsgrad auf dieser Basis festgesetzt würde. Falls das Gericht dieser Ansicht nicht folge, sei ein wesentlich tieferes Invalideneinkommen festzusetzen, insbesondere indem ein leidensbedingter Abzug von 20 %, mindestens jedoch von 15 % vorzunehmen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Es ist unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten erstellt (vgl. insbesondere den Bericht des Dr. med. A.___ über die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. September 2006 [Urk. 6/74] sowie denjenigen der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 9. März 2007 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 6/85]), dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als angelernter Maler bloss noch mit einer Leistungseinbusse von ca. 50 % ausüben kann, ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder kniend, ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter Position, ohne wiederholte Kniebeugen und ohne feinmotorische Tätigkeiten, jedoch ganztags und vollschichtig zumutbar ist.
3.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die Versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
         Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden und seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
3.3     Abgesehen davon, dass angesichts der baldigen Geschäftsaufgabe durch den Inhaber (vgl. Urk. 6/33.1, 6/52, 6/81) keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben sind, schöpft der Beschwerdeführer, indem er weiterhin seine angestammte Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum ausübt, seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus, da ihm eine Verweistätigkeit mit einem Vollpensum zumutbar wäre. Entsprechend ist der Invaliditätsbemessung nicht der tatsächlich erzielte Verdienst zugrundezulegen, sondern dasjenige Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte der LSE abgestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008, 8C_72/2008, Erw. 4.2). Auch wenn einzuräumen ist, dass die Stellensuche nicht einfach sein dürfte, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) genügend adaptierte, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Hilfstätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'935.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'589.--.
         Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, nahm die Verwaltung einen angemessenen leidensbedingten Abzug auf dem Tabellenlohn von 10 % vor; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt, da dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollschichtigen Pensum zumutbar ist und sich das Alter sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Entlöhnung von Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus nur unmerklich auswirken. Da der Beschwerdeführer das Schweizerbürgerrecht besitzt (Urk. 6/1, vgl. auch Urk. 7/1 und 7/2 im Verfahren IV.2009.01166, wonach er im Jahr 2000 eingebürgert worden war), bestehen auch keine anderen Merkmale wie unsicherer Aufenthaltsstatus oder nicht ausreichende Kenntnisse der Landessprache, welche sich allenfalls weiter lohnmindernd auswirken könnten. Damit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 55'430.-- festzusetzen (Fr. 61'589.-- ./. 10 %).
3.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'430.-- resultiert im Vergleich zum unbestrittenen und gestützt auf die Auskünfte des Arbeitgebers ausgewiesenen Valideneinkommen von Fr. 88'986.-- (vgl. Urk. 2 S. 9 f., 6/67, 6/96, 6/124, 6/126, 6/145) eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'556.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 38 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).