UV.2009.00194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit dem 7. November 2005 als Plattenleger im Akkordlohn für die Y.___ GmbH in I.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 10/1). Am 24. März 2006 wurde der Versicherte als Lenker eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Rotlicht stand und der hinter ihm stehende Personenwagen von einem dritten Personenwagen, der auf diesen auffuhr, in das Heck seines Wagens geschoben wurde (vgl. Urk. 10/1; Urk. 10/41). In der Folge litt er sofort unter Nackenbeschwerden, nach etwa acht Stunden auch an Kopfschmerzen und Übelkeit und nach rund 24 Stunden zudem an Schwindel (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 19. Mai 2006, Urk. 10/7). Deshalb suchte der Versicherte am folgenden Tag seinen Hausarzt Dr. Z.___ auf, der ihm Medikamente und Physiotherapie verordnete (vgl. Urk. 10/7). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Nachdem ein Arbeitsversuch gescheitert war, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Oktober 2006 aufgelöst (vgl. Urk. 10/42). Am 20. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/8 im Prozess Nummer IV.2010.00852).
1.2 Mit Verfügung vom 15. August 2008 teilte die SUVA mit, die Adäquanz der heute noch geklagten Beschwerden sei zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. August 2008 eingestellt würden (Urk. 10/112).
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2008 Einsprache (Urk. 10/113). Am 24. März 2009 nahm der Versicherte aufforderungsgemäss Stellung zum Gutachten der A.___ (A.___) B.___ vom 25. November 2008 (Urk. 10/119.1), welches im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens erstattet worden war (Urk. 10/121). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2009 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 10/122 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 31. August 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 2 oben). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 - bei einem Invaliditätsgrad von 41 % - eine Viertelsrente ab dem 1. März 2007 zu (Urk. 2 im Prozess Nummer IV.2010.00852). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Datum teilweise gutgeheissen, und es wurde ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Prozess Nummer IV.2010.00852).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis-tungseinstellung (August 2008) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer-degegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. März 2006.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, vorliegend hätten keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Des Weiteren sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen mit Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Somit könne vom Fallabschluss ausgegangen werden (S. 4 Ziff. 3). Die vorliegende Auffahrkollision sei als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu leicht zu qualifizieren. Da höchstens zwei Zusatzkriterien als erfüllt zu betrachten seien, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, sei der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. März 2006 nicht gegeben (S. 5 Ziff. 4.b).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Moment für den Fallabschluss unter Einstellung von Taggeld und Heilbehandlung sei am 31. August 2007 (richtig: 2008) noch nicht erreicht gewesen. Vorab seien eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung und eine stationäre Behandlung erforderlich. Sodann seien gemäss Gutachten noch Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung durchzuführen (S. 5 f.). Ausserdem seien insgesamt vier, allenfalls zumindest drei der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien als erfüllt zu betrachten, wovon zwei teilweise in ausgeprägter Weise, was dazu führe, dass die Adäquanz der anhaltenden Beschwerden mit dem versicherten Unfall zu bejahen sei (S. 11 Ziff. 10).
3.
3.1 Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 9. Juni bis zum 7. Juli 2006 wurde im Austrittsbericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 10/12) als Diagnose ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrunfall am 24. März 2006 genannt (S. 1). Die behandelnden Ärzte führten aus, dass das Beschwerdebild unter den durchgeführten intensiven physiotherapeutischen und physikalischen Behandlungsmassnahmen im Verlauf leicht habe gebessert werden können. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer über eine Regredienz der zervikozephalen Schmerzsymptomatik berichtet, jedoch komme es unter vermehrter körperlicher Belastung noch zu Exazerbationen der vorgängig geklagten Kopfschmerzen. Insgesamt habe sich die Beweglichkeit der HWS deutlich gebessert (S. 1).
In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich in allen überprüften Funktionsbereichen gut durchschnittliche Leistungen ergeben. Vom klinisch-psychologischen Eindruck imponiere beim Beschwerdeführer drei Monate nach dem Unfallereignis eine ausgeprägte Schonhaltung. Hinsichtlich der Therapien, welche einen konstruktiven Umgang mit den Beschwerden fokussierten, habe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägt ablehnende Haltung bestanden. Er habe sich auf die HWS wie auch darauf fixiert, dass er die Schmerzen loshaben wolle, ohne entsprechende Übernahme von Eigenverantwortung für die Entwicklung von Copingstrategien. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes bestehe eine hohe Chronifizierungsgefahr (S. 2).
3.2 Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Zwischenbericht vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/32) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose eines zervikospondylogenen Syndroms nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Ziff. 1). Subjektiv handle es sich um einen absolut therapieresistenten Verlauf mit unveränderten Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen. Auch objektiv bestehe ein unveränderter Muskelhartspann und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (Ziff. 2a). Als gegenwärtige Behandlung gab er die Gabe von NSAR sowie Physiotherapie an (Ziff. 3a).
3.3 Am 14. Dezember 2006 erstellte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, J.___, eine biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 10/41) und errechnete eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeugs des Beschwer-deführers unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10-15 km/h. Der Lenker habe sich dabei praktisch parallel zur Fahrzeuglängsachse nach hinten bewegt (S. 2). Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar seien (S. 3).
3.4 Dr. D.___, Chiropraktor SCG/ECU, nannte im Bericht vom 28. Dezember 2006 (Urk. 10/43) folgende Diagnose (S. 1):
- chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom
- nach HWS-Distorsion
- bei Facettenirritation hochzervikal
- mit myofaszialer Schmerzkomponente
- ohne Neurokompression
Zu den angegebenen Beschwerden führte Dr. D.___ aus, die eingeleitete Physiotherapie und auch der Rehabilitationsaufenthalt in C.___ hätten nur wenig Besserung gebracht. Es habe sich ein konstanter Dauerschmerzzustand mit Punktum maximum in der gesamten HWS und Ausstrahlungen okzipito-frontal beidseits etabliert. Es bestünden eine generalisierte Unruhe und Schlafstörungen. In letzter Zeit seien auch störende Schulterbeschwerden links aufgetreten. An der übrigen Wirbelsäule bestünden keine Beschwerden (S. 1). Als Befund wurde eine ausgeprägte Versteifhaltung der HWS unter dynamischer Belastung angeführt. Die HWS-Beweglichkeit im Sitzen sei aktiv in Rotation nach links, in Reklination und in Inklination je zu einem Drittel schmerzhaft eingeschränkt, die Rotation nach rechts zu 50 %. Auch die passive HWS-Rotation in Rückenlage sei spezifisch für die obere HWS in Rotation nach rechts zu knapp 50 % mechanisch blockiert (S. 1 f.).
Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, es liege ein chronifizierter, hochzervikaler Schmerzzustand nach HWS-Distorsion mit Tendenz zur Symptomausweitung vor. Klinisch zeige sich eine vorliegend hochzervikale Bewegungseinschränkung in Rotation nach rechts. Diese stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einem facettären Reizzustand C2/3. Hier finde sich bildgebend auch eine geringe Gleitinstabilität. Daneben bestehe eine ausgeprägte myofasziale Komponente ohne Hinweise auf eine Neurokompression. Neu liege eine PHS (Periarthropathia humero-scapularis) tendinotica links vor. Mit der zunehmenden Schlafstörung würden sich nun auch depressive Tendenzen abzeichnen (S. 2).
3.5 Dr. med. E.___, Kreisarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 14. Februar 2007 (Urk. 10/50) über die kreisärztliche Untersuchung vom selben Tag. Er führte aus, in der Folge einer Heck-Auffahrkollision mit HWS-Distorsion habe sich ein therapieresistentes, zervikales und zephales Schmerzsyndrom entwickelt. Radiologisch habe bisher in konventionellen Aufnahmen keine Pathologie nachgewiesen werden können, welche das persistierende Schmerzbild erklären könnte. Im heutigen Untersuch habe sich gezeigt, dass sich die Situation weiter akzentuiert habe. Nach wie vor zeige der Beschwerdeführer keinerlei Tendenzen, sich aktiv an Behandlungsstrategien zu beteiligen. Er wolle nur, dass ihn die Ärzte von seinen Schmerzen befreiten, verkrampfe sich extrem und glaube nicht mehr an eine Heilung (S. 2 unten). Es sei offensichtlich, dass hier eine wesentliche psychosomatische Komponente mitspiele, welche wahrscheinlich den Angelpunkt für eine erfolgreiche Therapie darstellen könnte. Der Beschwerdeführer lehne jedoch jegliche psychiatrische Betreuung ab (S. 3 oben).
Dr. E.___ gab weiter an, er gehe mit Dr. D.___ einig, dass versucht werden sollte, durch lokale Infiltration der schmerzhaften Facettengelenke zumindest einen Versuch zu machen, die momentan ungünstige Entwicklung in eine erfolgversprechende Richtung umzukehren. Er gehe nach wie vor davon aus, dass hier keine strukturellen Läsionen im Bereich der HWS vorliegen würden. Das bereits chronifizierte Schmerzbild und das Verhalten des Beschwerdeführers seien eventuell einer psychiatrischen zusätzlichen Behandlung zugänglich. Seines Erachtens sei diesem komplexen Geschehen auf rein somatischer Basis nicht beizukommen (S. 3).
3.6 Eine triplanare vertebro-spinale Magnetresonanztomographie (MRT) zervikal vom 23. März 2007 (Urk. 10/54) zeigte eine HWS-Streckhaltung beziehungsweise eine diskrete Kyphosierung der HWS im Liegen, eine leichte mediane Protrusion der Bandscheibe C5/6 ohne Hernierungsnachweis und ohne Zeichen einer Wurzelkompression. Im Übrigen präsentierte sich ein normales vertebro-spinales MRT C0 bis Th5 ohne Nachweis allfälliger fokaler Myelonläsionen respektive eventueller Frakturen.
3.7 Dr. D.___ berichtete am 27. März 2007 (Urk. 10/58) zuhanden der Beschwer-degegnerin, dass am 24. Februar 2007 eine Mobilisation der oberen HWS in Narkose erfolgt sei. Diese habe sich problemlos durchführen lassen, weshalb primär auf die gleichzeitige C2/3-Blockade verzichtet worden sei. Im Verlauf sei der Zustand allerdings unverändert geblieben. Deshalb sei am 24. März 2007 die Facettenblockade mit Steroid C2/3 durchgeführt worden, ebenfalls in Narkose. Der Verlauf stehe noch aus (Ziff. 2a).
3.8 Mit Bericht vom 1. Juni 2007 (Urk. 10/65) zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. D.___ an, die Situation habe sich nach der Facettenblockade C2/3 subjektiv und objektiv deutlich entschärft. Der Beschwerdeführer berichte von einer insgesamt etwa 50%igen Verbesserung. Die Physiotherapie sei wieder aufgenommen worden, der Beschwerdeführer führe seither ein selbständiges Kraftaufbautraining durch (Ziff. 2a).
Am 18. Juni 2007 (Urk. 10/67) führte Dr. D.___ aus, die Schmerzhaftigkeit der oberen HWS und das Bewegungsdefizit hätten nun allmählich wieder zugenommen. Bei vorübergehend gutem Ansprechen auf den Steroidblock und die hochzervikale Mobilisation empfehle er nun, das Prozedere nochmals zu wiederholen.
3.9 Dr. med. F.___, Kreisarzt FMH für Chirurgie, nahm am 7. Juni 2007 (Urk. 10/66) eine Beurteilung anhand der Akten vor. Er führte aus, dass als klinisch fassbare Beeinträchtigungen eine deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine Schmerzhaftigkeit bei Palpation vorliegen würden (S. 1 unten). Bei diesem chronifizierten zervikospondylogenen Syndrom habe er über 14 Monate nach dem Unfallereignis keinen Therapievorschlag mehr. Der Beschwerdeführer sei an der Klinik C.___ in allen relevanten Fachrichtungen abgeklärt worden (S. 2 oben).
3.10 Dr. D.___ führte im Schreiben vom 13. Mai 2008 (Urk. 10/101) an die Beschwerdegegnerin aus, dass seit seinem letzten Bericht im Juni 2007 keine weiteren Interventionen durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe ihn in der Zwischenzeit einige Male konsultiert, es habe sich mehr oder weniger ein „steady state“ eingespielt.
3.11 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 10/107) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, das seit einem HWS-Distorsionstrauma bestehende chronische zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom habe bisher auf keine Form der ambulanten oder stationären Therapie angesprochen. Die reaktive depressive Entwicklung bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung erweise sich bisher ebenfalls als therapieresistent. Verschiedene Antidepressiva hätten wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden müssen. Angesichts der trotz frühzeitigen Massnahmen eingetretenen Chronifizierung sei seines Erachtens mit einer Arbeitsaufnahme zumindest auf mittlere Frist nicht zu rechnen.
3.12 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2007 betreut, nannte im Bericht vom 11. August 2008 (Urk. 10/108) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose eine depressiv-resignative Dekompensation mit mittelgradiger depressiver Episode im Rahmen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (S. 2 oben).
Zum Verlauf gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer habe seit August 2007 an der einmal wöchentlich stattfindenden Gruppenpsychotherapie für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen, wobei er mehrfach wegen zu starker Schmerzen, Verschlafens oder Vergessens die Sitzungen nicht habe wahrnehmen können. Parallel dazu sei er sieben Mal mit seiner Ehefrau zu Paargesprächen und manchmal auch noch zu Einzelterminen wegen Medikationsfragen gekommen (S. 1 Mitte). Der Symptomverlauf während dieses Jahres sei geprägt gewesen durch die chronischen Schmerzen und die durchgehend depressive Grundstimmung mit Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Leeregefühlen, Perspektivelosigkeit, Selbstentwertung, Selbstvorwürfen, Rückzugsverhalten, Antriebsstörung, schwergradiger Schlafstörung, innerer Anspannung und Reizbarkeit und wiederholten Äusserungen von passiven Todeswünschen ohne Hinweise auf aktive Suizidalität (S. 1 unten). Die Symptome der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, nämlich erhöhte Kränkbarkeit, gestörte Selbstwertregulation und geringe Frustrationstoleranz, würden weiterhin bestehen und laufend thematisiert mit dem Ziel der Verbesserung der Affekttoleranz und der Selbststeuerung. Der Beschwerdeführer ertrage es nach wie vor kaum, wenn etwas von ihm verlangt oder wenn er für etwas kritisiert werde (S. 2 oben). Eine feste Medikation habe aufgrund von Unverträglichkeiten nicht etabliert werden können (S. 2 f.). Dementsprechend hätten die depressive Störung und auch die Schlafstörung weiterhin ein starkes Ausmass (S. 3 oben).
3.13 Im Gutachten der Ärzte der A.___ vom 25. November 2008 (Urk. 10/119.1) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 14 Ziff. 6.1):
- leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes mittleres und oberes Zervikalsyndrom
- leichte depressive Episode
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung
- narzisstische, emotional instabile, dissoziale Persönlichkeitsstörung
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter ein höchstens leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, eine stammbetonte Adipositas, kontrollbedürftige Blutdruckwerte sowie ein Status nach Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur links 1988 und Metallentfernung 1990 (S. 14 Ziff. 6.2).
Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens (Beilage 1 von Urk. 10/119.1) wurde festgehalten, klinisch nicht nachweisbar sei ein Befund, welcher mit den vom Beschwerdeführer beklagten starken Schmerzen vereinbar wäre. Es bestünden vereinzelte Myogelosen im Trapezius links, eine Dysbalance der Muskulatur sowie Tonuserhöhung derselben paravertebral-zervikal. Eine Beeinträchtigung der Beweglichkeiten der HWS sei nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer halte zwar Kopf und Oberkörper immer wieder steif und bewege sich während der Anamnese en bloc. Die passiven und aktiven Beweglichkeiten während der Untersuchung selber seien aber voll und nicht beeinträchtigt. Die von ihm bei diesem Untersuchungsschritt angegebenen Schmerzen seien nicht von vegetativen Phänomenen wie einem vermehrten Schwitzen oder Erblassen begleitet. Das festgestellte Lumbovertebralsyndrom bestehe in höchstens leichtem Ausmass mit Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral-lumbal. Finger-Boden-Abstand und Schober seien unauffällig. Ein Lasègue oder Femoralis-Dehnungsschmerz bestehe nicht. Wenn auch offensichtliche Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden vorlägen, so lasse sich anhand der Untersuchung keine Aggravation oder Simulation feststellen. Die erhobenen Untersuchungsbefunde seien weitestgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern, welche ebenfalls nie eine schwere Beeinträchtigung im Verlauf beschrieben hätten. Die Wertung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer sei wahrscheinlich geprägt durch zusätzliche seelische Faktoren (S. 5 f.).
Aus neurologischer Sicht seien weitere medizinische Massnahmen nicht indiziert. Insbesondere gelte dies auch für einen chirurgischen Eingriff. So zeige eine Magnetresonanz-Untersuchung vom 23. März 2007 eine diskrete Kyphosierung der HWS im Liegen, eine Protrusion auf Höhe C5/6 ohne Hernierungsnachweis bei im Übrigen normalem vertebrospinalem MRT C0-Th5. Seit dem Unfallereignis, welches als Ursache der aktuellen Befunde zumindest im Sinne einer relevanten Teilursache anzusehen sei, seien adäquate Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt worden (physiotherapeutische und chiropraktische Behandlung, Facettenblockaden auf verschiedenen Ebenen, hochzervikale Mobilisation unter Anästhesie; S. 6 Mitte). Aus neurologischer Sicht bestehe in den Tätigkeiten als Plattenleger und als Autolackierer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Tätigkeiten seien wegen der ausgeprägten Schultergürtelbelastung, aber auch der bei der Arbeit selber einzunehmenden Kopfhaltung als ausgesprochen ungünstig anzusehen. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens mässiger Belastung der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 6 unten).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie FMH, gab in seinem Fachgutachten (Beilage 2 von Urk. 10/119.1) an, aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde und in Anbetracht der Aktenlage, der ausführlichen Beurteilung durch Dr. G.___, müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsproblematik vorliege. Er habe immer Grössenvorstellungen gehabt betreffend das, was er leisten könne, habe ein Selbstbild, das sich in der Realität nicht habe bestätigen lassen. Der Beschwerdeführer wirke heute eher etwas regredient, resigniert, habe auch eine auf sich selbst konzentrierte selbstironische Art und Weise, seine Lebensumstände zu beschreiben. Er wirke deutlich apathisch, habe kein Krankheitskonzept, auch kein Konzept, wie er sich von seinen Beschwerden befreien könnte und scheine wenig Motivation zu haben, seine Zukunft aktiv zu gestalten, aus seiner derzeitigen Situation das Beste zu machen. Er lasse sich eher fallen und übernehme kaum Verantwortung in der Familie (S. 7 f.). Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien gemäss ICD-10 erfüllt. Auch gemäss ICD-10-Kriterien müsse beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Verstimmung mit Insuffizienzgefühlen, Niedergeschlagenheit, Resignation, Interesselosigkeit und Apathie festgestellt werden. Auch die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Insgesamt müsse die Symptomatik aber im Vergleich zur Beschreibung, wie sie im Bericht von Dr. G.___ vom August 2007 nachzulesen sei, als gebessert beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem eine Schmerzproblematik, die alleine mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könne (S. 8 Mitte). Gemäss ICD-10 seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben und die Förster-Kriterien würden ebenfalls teilweise erfüllt. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen, habe praktisch keinen ausserhäuslichen Kontakt mehr und lebe eine Vita minima (S. 8 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer hauptsächlich durch seine leichte depressive Verstimmung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung hätten eine Auswirkung auf einen allfälligen Arbeitgeber, für den es schwierig sein werde, mit dem Beschwerdeführer eine konstante Beziehung aufzubauen und eine kontinuierliche Leistung einzufordern. In einer leichten, den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer deswegen zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 9 oben). Die Prognose sei ernst. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer noch positiv auf eine Arbeitsabklärung und Wiedereingliederungsversuche reagiere, könne er sich doch wertvoller erleben, wenn er einer Tätigkeit nachgehen könne. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, bevor er in einem Arbeitsabklärungsprogramm aufgenommen werde. Nachfolgend bleibe ebenso die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und die Paartherapie dringend indiziert (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 10/119.1 S. 14 ff.) kamen die begut-achtenden Fachärzte zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Arbeits-fähigkeit von 20 % für angepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (S. 17 Ziff. 7.3). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfalldatum vom 24. März 2006 gleichzusetzen (S. 17 Ziff. 7.4).
3.14 Im Bericht vom 26. November 2008 (Urk. 3/4) zuhanden der Kranken-taggeldversicherung gab Dr. G.___ an, für den Beschwerdeführer würde der Verlust früherer Fähigkeiten seit dem Unfall eine starke Kränkung bedeuten. Er fühle sich wertlos, als Zumutung für andere, weshalb er sich verschliesse und von den anderen zurückziehe (S. 1 f. Ziff. 2b). Das, was heute als krank-heitswertige Persönlichkeitsstörung in Erscheinung trete, sei zeitlich nach dem Unfallereignis und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigung in dieser heutigen Erscheinungsform entstanden. Beim Beschwerdeführer habe mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall eine gewisse Problematik im Bereich der Selbstwertregulation bestanden, wobei es scheine, dass er mittels aktivem Modus den Selbstwertkonflikt bewältigt habe (Selbstwertstabilisierung durch Tüchtigkeit, Stärke, Unabhängigkeit et cetera), so dass diese Persönlichkeitsproblematik früher nicht krankheitswertig aufgefallen sei. Sicher sei, dass die körperliche Integrität, die Leistungsfähigkeit (Akkordarbeit), für ihn eine wichtige Quelle zur Stabilisierung des Selbstwertgefühles dargestellt habe (S. 2 Ziff. 2d). Der Beschwerdeführer sei derzeit und bis auf Weiteres aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).
3.15 Vom 28. Juli bis zum 25. August 2009 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 21. September 2009 (Urk. 10/123) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. März 2006 (richtig: 24. März 2006)
- depressiv-resignative Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
Die behandelnden Ärzte führten aus, die krisenhafte Verschlechterung der Depression mit Rückzugsverhalten bei Eintritt - ausgelöst durch einen Ehestreit - habe sich im Laufe der Massnahme verbessern können. Die vor Eintritt beschriebenen Symptome einer erhöhten Kränkbarkeit, einer gestörten Selbstwertregulation wie einer geringen Frustrationstoleranz hätten im überzogenen Ausmass während der stationären Behandlung nicht mehr beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe allerdings jede freie Minute auf der Dachterrasse und im Freien verbracht. Die medikamentöse Einstellung sei während des stationären Aufenthaltes mit Mirtazepin erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine gute Toleranz der Substanz beschrieben (S. 2 oben). Während der regelmässig durchgeführten, begleitenden Gespräche habe sich der Beschwerdeführer zurückhaltend verhalten und sei kaum mitteilsam bezüglich Situation und Zukunftsvorstellungen gewesen. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar gewesen (S. 2 unten). Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer in den Gesprächen eher passiv verhalten, habe aber einzelne Therapien (z.B. Physiotherapie) für sich nutzen und eine Belastbarkeitssteigerung erreichen können. Sinnvoll sei die Etablierung einer regelmässigen Tagesstruktur, welche auf eine sukzessive Steigerung der Belastbarkeit sowie der Eigeninitiative abzielen sollte (S. 2 f.). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer für weitere fünf Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben).
4.
4.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 Erw. 4.3).
4.2 Vorliegend wurden seitens der Invalidenversicherung - soweit nach der Aktenlage ersichtlich - keine Integrationsmassnahmen vorgesehen. Des Weiteren war namentlich im parallelen Verfahren der Invalidenversicherung (vgl. Prozess Nummer IV.2010.00852) lediglich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers strittig.
Nachdem Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung also nicht zur Diskussion standen, beurteilt sich die Rechtmässigkeit des von der SUVA per 31. August 2008 verfügten Fallabschlusses danach, ob die weitere Behandlung über diesen Zeitpunkt hinaus noch eine namhafte Besserung erwarten liess.
4.3 Der Chiropraktor Dr. D.___ ging im Mai 2008 davon aus, dass sich mehr oder weniger ein „steady state“ ergeben habe. Dr. Z.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, gab im Juli 2008 an, dass das Schmerzsyndrom bisher auf keine Form der ambulanten oder stationären Therapie angesprochen habe und eine Chronifizierung eingetreten sei. Auch aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche Besserung, im Gegenteil attestierte sie dem Beschwerdeführer doch bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Im A.___-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht die genannte Arbeitsfähigkeit indessen nicht erst nach Durchführung der seitens des psychiatrischen Gutachters vorgeschlagenen Massnahmen. Vielmehr wurde im Gutachten festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsabklärung, eine Wiedereingliederung und ebenso eine stationäre Behandlung zumutbar seien. Es sei zu empfehlen, nach oder gegen Ende der Hospitalisation eine Arbeitsabklärung anhand zu nehmen respektive dem Beschwerdeführer zu helfen, eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste leichte Tätigkeit zu suchen (Beilage 2 von Urk. 10/119.1 S. 9). Davon, dass sich durch diese Massnahmen eine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben könnte, war nicht die Rede.
4.4 Nach dem Gesagten war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers also nicht mehr zu erwarten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. August 2008 verfügte.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS festgestellt wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es nach neuerer Rechtsprechung, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
5.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Auffahrunfall Nackenbeschwerden aufgetreten, etwa acht Stunden später auch Kopfschmerzen und Übelkeit und rund 24 Stunden später zudem Schwindel (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 19. Mai 2006, Urk. 10/7). Am Tag nach dem Unfall suchte er seinen Hausarzt Dr. Z.___ auf, der ein zervikospondylogenes Syndrom nach Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte. Im weiteren Verlauf litt der Beschwerdeführer weiterhin an therapieresistenten Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 10/32) und es zeigten sich auch depressive Tendenzen sowie Gedächt-nis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (vgl. Urk. 10/43 S. 2; Urk. 10/108 S. 1).
5.3 Demnach ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der gemäss Rechtsprechung geforderten Zeit Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit und Schwindel aufgetreten sind, und er später auch weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Auch wenn diese nicht objektivierbar waren, ist doch zumindest eine Teilkausalität anzunehmen. So ging auch der neurologische Gutachter der A.___ davon aus, dass das Unfallereignis zumindest als relevante Teilursache der aktuellen Befunde anzusehen sei (Beilage 1 von Urk. 10/119.1 S. 6 Mitte).
Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen.
6.
6.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
So zeigte der Röntgenbefund der HWS vom 15. Dezember 2006 keine Pathologie, welche das persistierende Schmerzbild erklären könnte (vgl. Urk. 10/43 S. 2 oben; Urk. 10/50 S. 2). Die Magnetresonanz-Untersuchung vom 23. März 2007 ergab eine diskrete Kyphosierung der HWS im Liegen, eine leichte Protrusion auf Höhe C5/6 ohne Hernierungsnachweis bei im Übrigen normalem vertebrospinalem MRT C0-Th5. Auch den übrigen ärztlichen Berichten können keine unfallrelevanten Befunde entnommen werden, abgesehen von Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS sowie Muskelhartspann respektive Myogelosen (vgl. Urk. 10/32; Urk. 10/66 S. 1; Beilage 1 von Urk. 10/119.1 S. 5 unten), welche nach der Rechtsprechung indes nicht als organisches Korrelat gelten (Urteil des Bundesgerichts i. S. T. vom 24. April 2009, 8C_721/2008, Erw. 4.2).
6.2 Angesichts des Ereignisablaufs und der Angaben in der biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 10/41) hat die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis zurecht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. Urk. 2 S. 5). Für die Annahme eines mittelschweren Unfalls im mittleren Bereich (vgl. das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 7) besteht angesichts des eher bagatellären Ausmasses des Unfallablaufs kein Raum, verlangt doch die Rechtsprechung hierfür wesentlich weitreichendere Umstände (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 55 ff.).
Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. Erw. 1.3).
6.3 Der Auffahrunfall vom 24. März 2006 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonders eindrücklich. Es ergab sich kein aussergewöhnlicher Sachschaden und der Beschwerdeführer hat erst am folgenden Tag seinen Hausarzt aufgesucht (vgl. Urk. 10/7).
Des Weiteren erlitt der Beschwerdeführer auch keine Verletzungen von nennenswerter Schwere oder besonderer Art. Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag dies nicht zu begründen. Aus dem Röntgen- sowie dem MRT-Befund zeigten sich keine Läsionen und die organischen Beschwerden beschränkten sich auf Bewegungseinschränkungen der HWS und Myogelosen respektive Muskelhartspann.
Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an adäquat behandelt wurde. Nachdem Medikamente und Physiotherapie sowie eine stationäre Rehabilitation im Juni/Juli 2006 kaum Besserung gebracht hatten (vgl. Urk. 10/43), erfolgten rund ein Jahr nach dem Unfall eine Mobilisation der oberen HWS in Narkose sowie eine Facettenblockade C2/3 (vgl. Urk. 10/58). Auch dies führte indessen lediglich zu einer vorübergehenden Besserung (vgl. Urk. 10/67). In psychiatrischer Hinsicht erfolgte insbesondere eine Gruppentherapie, dazu absolvierte der Beschwerdeführer vereinzelt auch Paartherapie- und Einzelsitzungen. Eine antidepressive Medikation konnte aufgrund von Unverträglichkeiten nicht etabliert werden (vgl. Urk. 10/108 S. 1 und S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 4 Ziff. 5.8). Wohl zog sich die Behandlung etwas in die Länge, doch wurde der Beschwerdeführer stets adäquat behandelt und erscheint die Behandlung nicht als ausserordentlich. Das entsprechende Kriterium ist somit nicht erfüllt. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lagen nicht vor, ebenso wenig eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
Im Gutachten der Ärzte der A.___ vom November 2008 wurde dem Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes vollumfänglich. So setzte sich die Expertise der Ärzte der A.___ mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Auf dieses kann somit abgestellt werden. Die dem Beschwerdeführer attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit wurde bisher jedoch nicht umgesetzt. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu verneinen.
Zum Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar noch immer an typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion leidet, insbesondere an Nacken- und Kopfschmerzen (vgl. Urk. 10/119.1 S. 6 unten).
6.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien nur dasjenige der erheblichen Beschwerden als erfüllt gelten könnte, dies jedoch sicher nicht in der erforderlichen Ausprägung. Folglich sind die beim Beschwerdeführer nach Ende August 2008 noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 24. März 2006.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungen per 31. August 2008 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).