UV.2009.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1973 geborene X.___ war als Maurer/Fassadenbauer bei der Y.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. April 2005 beim Fussballspielen stürzte. Vom 24. bis 29. April 2005 war er im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert, wo eine laterale Malleolarluxationsfraktur Typ Weber C rechts diagnostiziert und operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Austrittsbericht vom 29. April 2005 [Urk. 9/10]). Am 20. Juli 2005 (Urk. 9/24) nahm X.___ seine Arbeitstätigkeit wieder ganztags auf, wobei er eine Leistung von ungefähr 25 % erbrachte (Urk. 9/15, 9/21 und 9/22). Am 17. November 2005 ersuchte X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da X.___ gemäss den getätigten medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen eine dem Gesundheitsschaden angepasste Hilfstätigkeit zu 100 % ausüben könne (Urk. 9/104.2). Per 28. Februar 2007 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf und die Taggeldleistungen wurden von der SUVA auf dieses Datum hin eingestellt (Urk. 2).
1.2         Gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin - Phlebologie, vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/90) und vom 4. Juli 2008 (Urk. 9/116-117) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 (Urk. 9/131) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. April 2005 ab 1. März 2007 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 65'699.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. April 2009 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2009 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur (Vollmacht/Substitutionsvollmacht vom 14. November 2008 [Urk. 4]), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 73'419.-- und einer Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % beantragen; ferner sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, seien berufliche Massnahmen zu prüfen und Arbeitsversuche durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1-6). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Würgler nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 7), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 1 f. Antr.-Ziff. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2009 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-190]) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.5         Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte fest, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. März 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'699.-- sowie auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 %. Die Beschwerdegegnerin legte das für das Jahr 2007 mutmassliche Valideneinkommen auf Fr. 67'405.-- fest und ermittelte gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 53'937.-- (Urk. 2 S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem - entsprechend dem von der Unia Arbeitslosenkasse ermittelten (vgl. Urk. 9/121) - versicherten Verdienst von Fr. 73'419.-- sowie einer Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 %. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades sei von einem Valideneinkommen von ebenfalls Fr. 73'419.-- auszugehen und es seien ihm die für die Berechnung des Invalideneinkommens aus der DAP ausgewählten Arbeitsplätze nicht zumutbar (Urk. 1).
2.3 Unstreitig sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers an dessen rechten Fuss und dem Unfallereignis vom 24. April 2005 sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar ist. Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Invaliditätsgrad, namentlich die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens, und ebenso der versicherte Verdienst und die Höhe der Integritätsentschädigung. Hinsichtlich der Anträge auf Prüfung von beruflichen Massnahmen und auf Durchführung von Arbeitsversuchen, insbesondere in den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Tätigkeiten (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 6-7; Urk. 1 S. 5 f.), fehlt es dagegen an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

3.
3.1         Nachdem der Beschwerdeführer am 24. April 2005 beim Fussballspielen gestürzt war, wurde im Kantonsspital Z.___ eine laterale Malleolarluxationsfraktur Typ Weber C rechts diagnostiziert und operativ mit einer Plattenosteosynthese am Malleolus rechts versorgt (Austrittsbericht vom 29. April 2005 [Urk. 9/10]). Mit Operation vom 21. Juni 2005 erfolgte die Stellschraubenentfernung am rechten oberen Sprunggelenk (Urk. 9/13).
         Am 8. September 2005 attestierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dem Beschwerdeführer eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31). Vom 12. Oktober bis 23. November 2005 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf, wo eine leicht dislozierte laterale Malleolarluxationsfraktur Typ Weber C rechts mit Syndesmoseinstabilität und eine osteochondrale Läsion der Talusrolle am rechten OSG diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer war bei Austritt zu 100 % arbeitsunfähig. Längerfristig erachteten die Ärzte eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit für ganztags möglich (Urk. 9/49). Schliesslich wurden im Kantonsspital Z.___ mit Operation vom 24. März 2006 die Metallentfernung und eine Arthroskopie am oberen Sprunggelenk mit Shaving und Microfacturing im Talus ventral durchgeführt (Urk. 9/66).
         Am 12. September 2006 fand eine erste ärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. A.___ statt. Der Beschwerdeführer gab an - wobei Dr. A.___ die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend beurteilte -, er habe immer Schmerzen am Innenknöchel rechts, welche beim Aufstehen im Sinne eines Anlaufschmerzes stärker seien. Die Gehstrecke in der Ebene betrage maximal zwei Kilometer. Besonders problematisch seien das Bergaufgehen und das Treppensteigen. Dr. A.___ führte aus, es bestünden keine schwerwiegenden Vorerkrankungen, diagnostizierte eine Funktionseinschränkung am rechten Sprunggelenk nach Sprungelenks-Luxationsfraktur Typ C, attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit und erachtete eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit für eher unwahrscheinlich (Urk. 9/83).
         Am 24. Januar 2007 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Der Beschwerdeführer berichtete, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Er habe nicht jeden Tag Schmerzen, aber an drei Tagen pro Woche sei der Schmerz so stark, dass er kaum gehen könne. Bei längerem Gehen schwelle der rechte Fuss an. Insgesamt sei ihm das Gehen in der Ebene über einen Zeitraum von einer Stunde möglich. Dr. A.___ nahm das Erreichen des medizinischen Endzustandes an, hielt als Verletzungsfolgen Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk rechts, Muskelminderung an Ober- und Unterschenkel rechts sowie eine Narbe über dem Aussenknöchel rechts fest und nannte als verletzungsbedingte funktionelle Einschränkungen: Arbeiten auf unebenem Untergrund: selten; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten: nie; Arbeiten in knieender oder kauernder Position: nie; Arbeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Lasten schwerer als 20 kg: selten (Urk. 9/90). Obschon der Kreisarzt unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit äusserte, ist anzunehmen, dass der Kreisarzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging.
         Dr. D.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals E.___, diagnostizierte am 28. November 2007 (Urk. 9/109) nach MR-tomographischer Abklärung des rechten Fusses vom 7. September 2007 eine mässiggradige, chronische, leicht aktivierte OSG-Arthrose mit Arrosion des anterioren Gelenkknorpels des Talus sowie kleine subchondrale Geröllzysten im Bereich der medialen und lateralen Talusschulter und stellte ein wenig reaktives Umgebungsödem und ein narbig verdicktes Ligamentum deltoideum fest. Dr. D.___ bestätigte den medizinischen Endzustand sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ vom 24. Januar 2007 und ging somit ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.
         Am 4. Juli 2008 (Urk. 9/116) fand eine letzte kreisärztliche Untersuchung statt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Sprunggelenk rechts. Manchmal schwelle das Sprunggelenk bei stärkerer Belastung an, weshalb er einen Kompressionsstrumpf trage. Das Treppengehen sei beschwerlich, aufwärts gehe es besser als abwärts. Die Beweglichkeit sei schlecht, doch könne er in der Freizeit Velo fahren und ein wenig spazieren. Dr. A.___ beobachtete eine allenfalls minime Verschlechterung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und neu eine Beweglichkeitseinschränkung im unteren Sprunggelenk rechts. Gleichwohl hielt er an seinem Zumutbarkeitsprofil gemäss seinem Bericht vom 24. Januar 2007 fest. Auf der Grundlage des kernspintomographischen Befundes und der aktuellen Röntgenuntersuchung erachtete er jedoch die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nun für erreicht und bemass diesen mit 5 % (Urk. 9/117).
3.2         Gestützt auf die übereinstimmende medizinische Aktenlage ist der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllen die kreisärztlichen Berichte von Dr. A.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf wiederholten Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Ende Juni 2007 (vgl. Urk. 9/103 vom 13. Juli 2007) wurde nach Lage der Akten ärztlich nicht bestätigt, hingegen ergab eine erneute kreisärztliche Untersuchung vom 4. Juli 2008 (Urk. 9/116) einzig eine „allenfalls minime Verschlechterung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und neu eine Beweglichkeitseinschränkung im unteren Sprunggelenk rechts“, welche jedoch Dr. A.___ an seinem Zumutbarkeitsprofil gemäss seinem Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/90) festhalten liess. Im Übrigen wurde dieses Profil am 28. November 2007 auch von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 9/109). Entsprechend sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d).
         Somit ist auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ abzustellen, welche auch die geltend gemachte Schmerzproblematik (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) berücksichtigt. Danach ist der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Fussverletzung in der angestammten Tätigkeit als Maurer arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 12. September 2006 [Urk. 9/83]). Für eine andere berufliche Tätigkeit ist aufgrund der beginnenden Arthrose des oberen Sprunggelenks und der Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk rechts von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern Arbeiten auf unebenem Untergrund nur selten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nie, Arbeiten in knieender oder kauernder Position nie und Arbeiten verbunden mit dem Heben und Tragen von Lasten schwerer als 20 kg nur selten anfallen (vgl. Urk. 9/90).

4.
4.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Massgebend für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, ist, was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens wählte die Beschwerdegegnerin den zuletzt erzielten Verdienst, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin legte das für das Jahr 2007 mutmassliche Valideneinkommen gestützt auf eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin, Y.___, vom 17. April 2007 (Urk. 9/100 in Verbindung mit Urk. 9/101) auf Fr. 67'405.-- fest ([Fr. 4'885.-- + Fr. 300.--] x 13; Urk. 2 S. 6 unten, Urk. 9/131 S. 2), was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den von der Unia Arbeitslosenkasse ermittelten höheren (versicherten) Verdienst von Fr. 73'419.-- (vgl. Urk. 9/121) kritisierte (Urk. 1 S. 3). Die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die der Beschwerdegegnerin vorliegenden (vgl. Urk. 9/137) Lohnblätter der Y.___ (Urk. 9/100) ist korrekt, daran vermag auch der nicht substanzierte von der Arbeitslosenkasse angenommene versicherte Verdienst nichts zu ändern. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d). Das mutmassliche Valideneinkommen für das Jahr 2007 beträgt demnach Fr. 67'405.--.
4.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer jedoch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung entweder die internen DAP der Beschwerdegegnerin oder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472). Beim Abstellen auf DAP-Löhne sind mindestens fünf zumutbare Tätigkeiten vorausgesetzt, bei denen die Gesamtzahl entsprechender Arbeitsplätze sowie Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslöhne dokumentiert sind.
         Als Invalideneinkommen für das Jahr 2007 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen von Fr. 53'937.-- (Urk. 2 S. 6 und Urk. 9/131 S. 2). Die SUVA-Unterlagen erfüllen die geforderten qualitativen und quantitativen Anforderungen, u.a. wurden fünf Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers aus 97 DAP-Stellen selektioniert und wurde daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2). Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei nicht in der Lage eine dieser Stellen anzutreten. Bei den DAP-Nrn. 5389, 8081, 10044, 6798 und 3602 handelt es sich durchwegs um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils ohne Arbeiten auf unebenem Untergrund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in knieender oder kauernder Position und ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 20 kg. Im Übrigen entsprechen die gewählten DAP-Profile den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt angegebenen Einschränkungen hinsichtlich des Gehens: Die Gehstrecke in der Ebene betrage maximal zwei Kilometer (Bericht vom 12. September 2006 [Urk. 9/83]) bzw. das Gehen sei für eine Stunde möglich (Bericht vom 24. Januar 2007 [Urk. 9/90]) oder zur körperlichen Aktivität könne er ein wenig spazieren (Bericht vom 4. Juli 2008 [Urk. 9/116]). Die Fortbewegung in den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Tätigkeiten beträgt bis ungefähr eine halbe Stunde. Einzig die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei Barry Callebaut (DAP-Nr. 3602) erfordert möglicherweise ein längeres Gehen, doch handelt es sich auch hierbei um eine sehr oft sitzende (wenigstens 5,5 von 8 Stunden), manchmal stehende (wenigstens 0,5 von 8 Stunden) und manchmal gehende Arbeit (demnach maximal zwei Stunden pro Arbeitstag), weshalb die Auswahl auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
4.3     Die Durchschnittslöhne der fünf DAP-Arbeitsplätze liegen zwischen Fr. 53'025.-- und Fr. 54'444.-- (Urk. 9/126), was einem Invalidenlohn von Fr. 53'936.60 (gerundet Fr. 53’937.--) entspricht. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (je ohne Kinderzulagen) (Valideneinkommen: Fr. 67'405.--, Invalideneinkommen: Fr. 53’937.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 19,98 % (gerundet 20 %).
4.4     Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Familienzulagen, die als Kinderzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten dabei ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 65'699.-- (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4 lit. c und Urk. 9/74). Dagegen beantragt der Beschwerdeführer, es sei vom höheren, von der Unia Arbeitslosenkasse ermittelten Wert von Fr. 73'419.-- (vgl. Urk. 9/121) auszugehen. Abzustellen ist auf die in den Akten befindlichen und dem Beschwerdeführer bekannten (vgl. Urk. 9/137) persönlichen Jahreslohnkonti für die Jahre 2004 und 2005 bei der Y.___ (Urk. 9/73, vgl. Urk. 9/72 S. 3) und die korrekte Jahresverdienstberechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/74). Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d). Der versicherte Verdienst für die Unfallversicherung beträgt somit Fr. 65'699.--.

5.
5.1     Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     Der Einspracheentscheid ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss der medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens von Kreisarzt Dr. A.___ bestehen eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks, eine Muskelminderung an Ober- und Unterschenkel rechts, eine Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk rechts sowie eine Narbe über dem Aussenknöchel rechts (Bericht vom 4. Juli 2008 [Urk. 9/117]). Die Schätzung wurde im Rahmen der Integritätsschäden bei Arthrosen (Tabelle 5) abgegeben und der eingestellte Prozentsatz (5 %) ist im Rahmen der zutreffend abgesteckten Bandbreite (5-15 %) und im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel begründet. Der mit 5 % bemessene Integritätsschaden liegt zudem innerhalb der Bandbreite für Integritätsschäden bei Funktionsbehinderungen in den unteren Sprunggelenken (5-30 %) gemäss Tabelle 2 („Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten“), weshalb insgesamt kein Anlass besteht, von der ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. A.___ gestützt auf dessen wiederholte Untersuchungen des Beschwerdeführers abzuweichen. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen.

6.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 3. April 2009, mit welchem dem Versicherten ab 1. März 2007 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 65'699.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde, ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).

8.       Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer ist bedürftig; er wird von der Sozialhilfe F.___ unterstützt (Urk. 3/4). Zudem bestätigte die am 30. Januar 2007 bevollmächtigte (vgl. Urk. 9/93/2) Gewerkschaft Unia, keinen Rechtsschutz zu leisten (Urk. 12, vgl. Urk. 1 S. 9). Auch können die anwaltliche Verbeiständung nach den konkreten objektiven und insbesondere subjektiven Umständen als geboten und die Prozessbegehren nicht als aussichtslos  bezeichnet werden. Zur Gewährung der ebenfalls nachgesuchten unentgeltlichen Prozessführung besteht angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens kein Anlass.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Mai 2009 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 1'145.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).