UV.2009.00199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder
Augustinergasse 5, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. X.___ (damals noch: ___), geboren 1977, war seit 1999 bei der Y.___ AG als Kundenberaterin tätig und damit bei der National Versicherung unfallversichert, als sie sich am 3. November 2002 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 10/M5, Urk. 10/M7, Urk. 10/M11 Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 stellte die National die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 30. April 2008 ein (Urk. 10/K116-119).
Die vom Krankenversicherer am 23. Juli 2008 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 11/KK8) wurde von diesem am 29. Juli 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 11/KK10).
Die Versicherte erhob am 9. September 2008 Einsprache (Urk. 10/K167-170). Diese wies die National am 15. April 2009 ab (Urk. 10/E1-25 = Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2009 erhob die Versicherte am 19. Mai 2009 Einsprache und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 beantragte die National die Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2009 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Strittig ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2008) noch bestehende Beschwerden in rechtsgenüglichem, also natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom November 2002 standen.
2.2 Unter Verweis auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen verneinte die Beschwerdegegnerin den natürlichen (Urk. 2 S. 17 f. Ziff. 8) wie auch eventualiter einen adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 20 ff. Ziff. 13 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin bejahte einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang, dies insbesondere unter Verweis auf ein von ihr eingeholtes, am 5. Mai 2008 erstattetes Gutachten (Urk. 1). Auch machte sie geltend, die Adäquanzprüfung sei verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 16 Ziff. 8).
3.
3.1 Gemäss Polizeirapport befand sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2002 als Beifahrerin in einem Auto, das mit rund 50 km/h auf einer Hauptstrasse fuhr. Da der Wagen davor stark bremste, bremste die Fahrerin des Autos ebenfalls (bis zum Stillstand); das hinter ihr fahrende Auto prallte trotz Vollbremsung in das Heck ihres Autos (Urk. 10/A6-15 S. 4. f).
Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 3/5; S. 1 = Urk. 10/M8) als Diagnose einen Zustand nach Auffahrunfall (3. November 2002) mit Distorsion der HWS und Contusio spinalis posterior C3 und C4 beidseits (S. 1 Mitte). Die Prognose der Contusio spinalis posterior sei voraussichtlich günstig (S. 2 Mitte).
3.2 Gemäss Bericht vom 26. November 2002 (Urk. 10/M15-20 = Urk. 3/6) war die Beschwerdeführerin vom 20. bis 25. November 2002 in der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___) hospitalisiert. Dabei wurde als Diagnose ein Status nach HWS-Distorsions-Trauma Stadium I-II nach Quebec Task Force (Auto-Unfall 3. November 2002) mit konsekutivem cervicospondylogenem Syndrom beidseits genannt (S. 1 Mitte). Vom 3. November bis 1. Dezember 2002 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, vom 2. bis 8. Dezember 2002 eine solche von 50 % (S. 2 Mitte).
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1986 behandelt (Urk. 10/M42 Ziff. 1), führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 (Urk. 10/M10 = Urk. 3/7) aus, die Arbeit sei seit dem 2. Dezember 2002 zu 50 % wieder aufgenommen worden (Ziff. 4a). In seinem Bericht vom 1. März 2003 führte er aus, vom 6. bis 16. Februar 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit 17. Februar 2003 sei die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen worden (Urk. 3/8 Ziff. 4a).
3.3 Gemäss Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 10/M13-14) wurde die Beschwer-deführerin am 23. Mai 2003 in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitäts-klinik C.___ untersucht, und es wurde ein zervikobrachiales Syndrom ohne Radikulopathie bei Status nach Auffahrunfall am 3. November 2002 diagnosti-ziert (S. 1 Mitte). Aus orthopädischer Sicht könne aktuell keine Therapie angeboten werden; die Arbeitsfähigkeit von 50 % sei belassen worden (S. 2).
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2003 (Urk. 10/M21 = Urk. 3/9) aus, es sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Diese bestünden noch in teils einschiessenden Kopfschmerzen, teils migräneartig, zusätzlich auch gelegentlich lumbale Schmerzen (Ziff. 2). Seit dem 1. Ok-tober 2003 sei die Arbeit zu 60 % wieder aufgenommen worden (Ziff. 4a).
Am 23. März 2004 (Urk. 10/M22) berichtete Dr. B.___ über wechselnd auftretende Schmerzen im Nacken und der rechten Schulter, lumbal seltener (Ziff. 2). Die therapeutischen Möglichkeiten (Physiotherapie, Analgetika) seien weitgehend ausgeschöpft (Ziff. 3b). Die Arbeit sei seit dem 19. Oktober 2003 zu 60 % wieder aufgenommen worden (Ziff. 4a).
3.4 Am 19. Dezember 2005 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Chefarzt Zentrum E.___ (E.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M52-77 = Urk. 3/10/1).
Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.), die bei Untersuchungen am 20. und 26. Oktober 2005 (S. 1) erhobenen Befunde (S. 5, S. 9 ff. ) und von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (S. 5 f., S. 7 f.), ein rheumatologisches Konsilium (S. 11 ff.; Urk. 10/M48-51) und ein psychiatrisches Konsilium (S. 14 ff., Urk. 10/M45-47).
Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Dauerkopfschmerzen nuchal in den Hinterkopf ausstrahlend, die sich bis zur Migräne steigern könnten. Dazu komme es zu einer Schmerzausstrahlung in beide Schulterbereiche und zeitweise in die Arme sowie entlang der Wirbelsäule in die Brustwirbelsäule (BWS) bis in die LWS und das rechte Bein. Gelegentlich komme es zu Kribbelparästhesien in den Händen und im rechten Fuss. Die Beschwerdeführerin beklage eine grosse Vergesslichkeit, sie sei insgesamt weniger belastbar und brauche sehr viele und lange Ruhepausen (S. 17 unten).
Es wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 16 Ziff. 4):
- panvertebrales, zunehmend sich chronifizierendes muskuläres Schmerz-syndrom mit/bei:
- Status nach Beschleunigungstrauma der HWS ohne strukturelle Läsion durch Auffahrkollision vom 3. November 2002
- zunehmender muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Beinlängendifferenz respektive Beckenschiefstand von minus 2 cm rechts gegenüber links
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach rezidivierender Patellaluxation, chirurgisch saniert, genannt (S. 16 Ziff. 4).
Aus rheumatologischer Sicht erklärten die erhobenen Befunde durchaus die glaubhaft geschilderte Belastbarkeitsverminderung der Beschwerdeführerin. Es handle sich jedoch keineswegs um einen Endzustand. In erster Linie sei eine konsequente, fachärztlich überwachte und begleitete Therapie notwendig, um eine weitere Chronifizierung und Invalidisierung dieser jungen Frau zu verhindern (S. 18 unten). Nach adäquaten Rehabilitationsmassnahmen sollte es durchaus möglich sein, die jetzige Arbeitsunfähigkeit von 50 % innerhalb von drei Monaten auf 25 % zu reduzieren und nach weiteren drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 18 f.).
Für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung ergäben sich keinerlei Hinweise; aus rein psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin uneingeschränkt (S. 19 Mitte).
Das inzwischen chronifizierte muskuläre Schmerzsyndrom im Bereich der Wir-belsäule sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Distorsionstrauma der HWS bei der Heckauffahrkollision vom 3. November 2002 zurückzuführen (S. 20 Ziff. 5). Das Beschwerdebild werde von gewissen unfallfremden Faktoren, wie der gewissen vegetativen Stigmatisierung und der vorbestehenden Bein-längendifferenz mit Beckenschiefstand und Torsionsskoliose der LWS sowie der zunehmenden Dysbalance und Dekonditionierung unterhalten (S. 20 Ziff. 6).
3.5 Gemäss dem Bericht der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 19. April 2007 (Urk. 10/M86-99 = Urk. 3/16) begann die Beschwerdeführerin am 13. März 2007 ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm, das sie nach 4 Sitzungen am 20. März 2007 vorzeitig abbrach (S. 1, S. 5 unten).
Die Berichterstatter führten aus, sie beurteilten die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests und im Training wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin, beispielsweise habe sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, zu starke Schmerzen zu verspüren, nicht dazu bewegen lassen, die Hebe- und Tragetests durchzuführen (S. 5 unten).
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate ergonomischer Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit im vorliegenden Fall kaum verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort im Trainingsprogramm eine deutlich bessere Leistungsfähigkeit erreichbar gewesen wäre. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit - nämlich eine volle Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte Arbeit und die bisherige berufliche Tätigkeit als Kundenberaterin einer Bank - stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm; eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 6 oben).
Am 1. Juni 2007 erläuterte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde-gegnerin, welche Einwände sie zum genannten Bericht anbringe (Urk. 10/K69-79 = Urk. 3/17).
3.6 Dr. med. G.___, Rheumatologie und Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007, worüber er am 25. Mai 2007 berichtete (Urk. 10/IV158-159 = Urk. 3/18). Als Hauptdiagnose nannte er ein chronisches muskuläres Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im thorako-lumbalen Übergang und im LWS-Bereich; Nebendiagnosen nannte er keine (S. 3 Ziff. 9).
Bei seiner Untersuchung hätten sich die Befunde des E.___-Gutachtens weitgehend bestätigt. Medizinisch-theoretisch sollte es möglich sein, das jetzige Arbeitspensum von 50 % stufenweise wieder auf 100 % in der angestammten Tätigkeit zu erhöhen. Aufgrund der Beschreibungen der Beschwerdeführerin könne von einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden; dies würde einer Wirbelsäulen-angepassten Tätigkeit entsprechen, in der eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne. Gegenwärtig könne von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine weitere schrittweise Steigerung des Arbeitspensums innerhalb eines Jahres bis auf 100 % erscheine zum jetzigen Zeitpunkt möglich (S. 3 Ziff. 10).
Gemäss Aktennotiz vom 22./23. November 2007 änderte Dr. G.___ seine Beurteilung daraufhin insofern, als er sich für die Weiterausrichtung der damals laufenden halben Rente in Kombination mit dem Auferlegen einer Schadenminderungspflicht aussprach (Urk. 10/IV182 S. 2 oben).
3.7 Am 5. Mai 2008 erstatteten PD Dr. med. H.___, Rheumatologie, Dr. I.___, Psychiatrie, Dr. phil. J.___, Neuropsychologie, und Dr. K.___, Neurologie, Gutachtenstelle L.___ (L.___), im Auftrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/K169 Ziff. 2) eine interdisziplinäre Beurteilung (Urk. 10/K160-162 = Urk. 3/20/1) und am 14. Juli 2008 beantworteten sie deren Fragen (Urk. 10/K163-166 = Urk. 3/20/3).
Sie stützten sich dabei auf die ihnen vorliegenden Akten (Urk. 10/K152-159 = Urk. 3/20/2, S. 1-6; S. 6 ff. enthalten Zusammenfassungen der erstellten Teilgutachten) sowie ein neurologisches (Urk. 10/K142-151), ein rheumatologisches (Urk. 10/K139-141 = Urk. 3/20/4), ein psychiatrisches (Urk. 10/K129-138 = Urk. 3/20/6) und ein neuropsychologisches (Urk. 10/K125-128 = Urk. 3/20/5) Teilgutachten.
Im Rahmen der Fragenbeantwortung (Urk. 10/K163-166) stellten sie folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1):
- cervicovertebrales und cervicocephales Syndrom bei Status nach Heck-auffahrkollision
- lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Unfall
- posttraumatische Migräne
- leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach HWS-Distorsion mit rechtsbetontem cervicospondylogenem Syndrom und migräneartigen Kopfschmerzen nach Unfall vom 3. Januar (richtig: November) 2002
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3. November 2002 zurückzuführen (S. 2 Ziff. 3).
Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde auf das neurologische und das neuropsy-chologische Teilgutachten verwiesen; aus rheumatologischer und psychia-trischer Sicht gebe es hier keine zusätzlichen Aspekte. Die jetzige Arbeitssituation sei als ideal zu beurteilen und mit den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen (vgl. S. 3 Ziff. 7) müsste nach einem Jahr beurteilt werden, ob allenfalls die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden könne (S. 3 Ziff. 8).
Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 10/K142-151) wurde ausgeführt, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zur Zeit an ihrer Arbeitsstelle 50%ig arbeitsfähig. Die Stelle sei, aus näher dargelegten Gründen, ideal (S. 9 unten). Die Einschränkung sei bedingt durch die Leistungsminderung, welche vornehmlich durch die Kopf- und Nackenschmerzen bedingt sei und welche letztlich auch zu den neuropsychologischen Problemen führe (S. 9 f.). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich der Ist-Zustand wiedergegeben (Urk. 10/K125-128 S. 4 Mitte).
In der Beurteilung (Urk. 10/K160-162) wurde ausgeführt, durch den Auffahrunfall habe die Beschwerdeführerin innert Stunden Schmerzen entwickelt. Dass eine Reaktion somatischer Art erfolgt sei, zeige die Behandlung im A.___. Die erfolgreiche Steroidbehandlung weise darauf hin, dass durch den Unfall eine Schädigung erfolgt sei und diese mit dem Steroid günstig habe behandelt werden können. Trotz durchgeführter und gut dokumentierter Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin Grenzen betreffend die Schmerzen und die Belastbarkeit. Im neuropsychologischen Gutachten werde das entsprechende Defizit (Vigilanz) klar dargestellt. Es bestünden da auch noch Behandlungsmöglichkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass keine psychiatrische Erkrankung vorbestanden oder sich nach dem Unfall entwickelt habe (S. 2).
Die klinische Symptomatologie sei eindeutig spondylogen, und zwar lumbal wie auch zervikal (S. 2 unten). Es handle sich nicht nur um ein Panvertebralsyndrom, sondern es bestünden noch zusätzlich komplizierend spondylogene Beschwerden in Armen und Beinen (S. 2 f.). Dass die Beschwerdeführerin immer noch regelmässig Schmerzmittel benötige, spreche ebenfalls dafür, dass sich nach dem Unfall ein chronisches Schmerzbild entwickelt habe (S. 3 oben).
Die Rehabilitationsmassnahme in F.___ sei nicht beurteilbar, da es damals erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Patientin und Therapeutin gegeben habe (S. 3 Mitte). Grundsätzlich sei zu sagen, „dass eine Testung der Leistungsfähigkeit im Ansatz schon fraglich ist“. Der Patient könne machen, was er wolle; am Schluss werde er als leistungsfähig eingestuft und das andere würde nur am Willen liegen. „Ein solches Konstrukt“ könne „ja nicht ernsthaft als wissenschaftlich begründete Testbatterie angesehen werden“ (S. 3 unten).
3.8 Die Akten enthalten ferner Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Unfall, insbesondere den Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2004 (Urk. 10/M40-41) inklusive Beilagen (Urk. 10/M26-39) und den Bericht von Dr. B.___ vom 5. Oktober 2004 (Urk. 10/M42).
Dr. M.___, der die Beschwerdeführerin seit 1995 behandelt (S. 1 Ziff. 1), nannte zusammenfassend „die verschiedensten orthopädischen Probleme“ (Chondropathia patellae, Schnappen im Schultergelenk); alle Abklärungen hätten relativ wenige Befunde ergeben (S. 1). Insbesondere sind die folgenden Beschwerden und Behandlungen dokumentiert:
- MRI des rechten Knies am 29. März 1996 (Urk. 10/M31)
- Arthroskopie des rechten Knies am 30. April 1996 (Urk. 10/M32)
- akute Schulter- und Nackenschmerzen links 1998, spontan aufgetreten und ohne Arbeitsunfähigkeit unter Physiotherapie und Infiltration gebessert (Urk. 10/M42)
- MRI des rechten Knies am 1. Dezember 1998 (Urk. 10/M33)
- Sonographie beider Schultern am 11. Mai 1999 (Urk. 10/M35)
- Arthroskopie des rechten Knies am 1. Februar 2000 (Urk. 10/M26-27)
- infektiöse Durchfallerkrankung im Mai 2000 (Urk. 10/M23)
- lumbale Rückenschmerzen im Oktober 2000, mit Analgetika rasch gebessert, Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 22. Oktober 2000 (Urk. 10/M42)
- Sturz mit Kontusion gluteal links und linker Oberschenkel am 5. Juli 2001, problemlose Besserung, Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 10. Juli 2001 (Urk. 10/M42)
- Schulterschmerzen links, behandelt am 25. Januar 2002 (Urk. 10/M34)
- Arthro-MRI der linken Schulter am 31. Januar 2002 (Urk. 10/M28)
4.
4.1 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision im November 2002 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Anzumerken ist immerhin, dass diese von vergleichsweise geringer Intensität gewesen ist (Grad I bis II gemäss Quebec Task Force), steht Grad I doch für die leichteste und Grad IV für die schwerste Ausprägung der HWS-Distorsion.
Ebenfalls anzumerken ist, dass bereits für die Zeit vor dem Unfall Schulter- und Nackenbeschwerden aktenkundig sind, so dass gewisse Zweifel am Platz sind, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten entsprechenden Beschwerden ausschliesslich auf den erlittenen Auffahrunfall zurückzuführen sind. Soweit schliesslich eine lumbale Problematik bestehen sollte (im L.___-Gutachten wurde unter anderem ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert), ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses dem erlittenen Auffahrunfall sollte zugeschrieben werden können.
4.2 Zur Frage der Vorzeitigkeit oder Rechtzeitigkeit der erfolgten Adäquanzprüfung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einlässlich und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung Stellung genommen (Urk. 2 S. 18 f. Ziff. 10).
Die Beschwerdeführerin hat sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre Kritik erneut vorgetragen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 8).
Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, was dazu vorliegend - abgesehen von der abermaligen Darlegung dessen, was im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt wurde - noch zusätzlich ausgeführt werden könnte.
Deshalb hat es mit dem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Feststellung, dass die Prüfung der Adäquanz rund 5 ½ Jahre nach dem Unfall nicht verfrüht erfolgt ist, sein Bewenden.
4.3 Hinsichtlich der Schwere des Unfallereignisses stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, selbst wenn - wozu sie Vorbehalte äusserte - die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich zwischen 5.5 und 9.5 km/h betragen habe, handle es sich um einen mittleren Unfall (Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 13). Davon ging an sich (entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin) auch die Beschwerdegegnerin aus; allerdings ordnete sie den Unfall innerhalb des mittleren Bereichs dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (Urk. 2 S. 21 f. Ziff. 14).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuordnung steht in Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. SVR 2010 Nr. UV 10 Erw. 4.2.2) und ist nicht zu beanstanden.
4.4 Von drei der massgebenden Kriterien behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, sie seien erfüllt. Diesbezüglich erübrigen sich Wiederholungen zum angefochtenen Entscheid.
Erfüllt seien, so die Beschwerdeführerin, das Kriterium der besonderen Verletzungsart, da sie den Kopf zur Seite gedreht gehabt habe (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 15), das Kriterium der belastenden ärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 20 f. Ziff. 16 f.), das Kriterium erheblicher Beschwerden (Urk. 1 S. 21 f. Ziff. 18) und das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (Urk. 1 S. 22 Ziff. 19).
4.5 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich mit der Fahrerin des Autos unterhalten, bedarf der Präzisierung anhand des Polizeirapports (Urk. 10/A6-2). Dort hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht gesehen, weshalb die Fahrerin gebremst habe, „da ich mit ihr am sprechen war. Wir konnten noch rechtzeitig anhalten, dann verspürte ich einen heftigen Schlag von hinten“ (S. 5 Mitte).
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vollbremsung gesprächsweise zur Fahrerin hingewandt gewesen ist. Dass sie dies auch noch im Zeitpunkt der Heckauffahrkollision gewesen sein sollte, ergibt sich daraus jedoch keineswegs. Dies wäre überdies gar nicht nachvollziehbar: Auch wer ins Gespräch vertieft ist, bricht dieses im Moment einer Vollbremsung reflexartig ab; der Blick (und damit der Kopf) richtet sich ebenso reflexartig nach vorne, um die Ursache der Vollbremsung zu eruieren. Im Moment des Heckaufpralls war die Beschwerdeführerin deshalb mit Sicherheit nicht mehr ins Gespräch mit ihrer Nachbarin vertieft, sondern reflexartig nach vorne ausgerichtet gewesen.
Damit entfällt dieses Kriterium.
4.6 Eine Behandlung, bei welcher neben hausärztlichen Kontrollen physiothera-peutische und komplementärmedizinische Massnahmen im Vordergrund stehen, lässt „keine erhebliche, sich allein aus dem Umstand der ärztlichen Massnahme ergebende zusätzliche Mehrbelastung“ erkennen und ist deshalb nicht geeignet, das entsprechende Kriterium zu erfüllen (SVR 2010 UV Nr. 10 Erw. 4.3).
Um eben eine solche Behandlung handelt es sich vorliegend. Das Kriterium ist mithin nicht erfüllt.
4.7 Wenn Schmerzen das Leben der versicherten Person massgeblich beeinflussen, ihr aber nach wie vor erlauben, „gewisse“ häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben, ist das Kriterium erheblicher Beschwerden rechtsprechungsgemäss zwar erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise (SVR 2009 UV Nr. 22 Erw. 5.5). Von einer derart beeinträchtigten Situation ist diejenige der in erheblichem Umfang und konstant erwerbstätigen Beschwerdeführerin so weit entfernt, dass das Kriterium - das sich nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, beurteilt (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4) - nicht als erfüllt erachtet werden kann.
4.8 Die Beschwerdeführerin war im Anschluss an den Unfall während rund vier Wochen (und 3 Monate später noch einmal während zehn Tagen) zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Dezember 2002 war sie vorerst 50 % und sodann gemäss den Angaben ihres Hausarztes 60 % arbeitsfähig. Realisiert hat sie seither durchwegs ein Halbtagespensum.
Im Rahmen der E.___-Begutachtung im Dezember 2005 (wie auch vom untersuchenden RAD-Arzt im Mai 2007) wurde festgestellt, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % möglich sein sollte. Dementsprechend wurde ein Trainingsprogramm in der Rehaklinik F.___ vorgesehen, das die Beschwerdeführerin im März 2007 zwar begann, nach vier Terminen jedoch abbrach. Sie machte geltend, es hätten - einzeln dargelegte - Differenzen zwischen ihr und der zuständigen Therapeutin bestanden. Das Angebot seitens der Klinikärzte, gemeinsam die Situation zu erörtern und das weitere Vorgehen zu besprechen (Urk. 10/M95 oben), hat sie sodann allerdings nicht aufgenommen.
Im Bericht über das von der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochene Trainingsprogramm in der Rehaklinik F.___ wurde die darin festgehaltene Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz in einer Deutlichkeit illustriert, welche die von ihr vorgebrachte Erklärung, die zuständige Therapeutin sei voreingenommen gewesen und habe sie schlecht behandelt, ungenügend und nicht überzeugend erscheinen lässt. Ebenso fällt ins Gewicht, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei spätere Bemühungen ersichtlich sind, die von ärztlicher Seite sehr empfohlene Rekonditionierung und die damit mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit in anderer, von ihr als zuträglicher erachteter Form anzugehen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass sie sich darauf eingestellt hat, jeweils am Vormittag erwerbstätig zu sein und sich am Nachmittag von dieser Anstrengung zu erholen.
In Würdigung der gesamten Umstände kann, sollte die deklarierte und dem effektiv geleisteten Pensum korrespondierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % als erheblich taxiert werden, jedenfalls das kumulative Erfordernis der ausgewiesenen Anstrengungen nicht als erfüllt erachtet werden.
4.8 Somit ergibt sich zusammengefasst, dass keines der massgeblichen Kriterien er-füllt ist.
Damit ist die Adäquanz und damit das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kau-salzusammenhangs zwischen im Mai 2008 noch bestehenden Beschwerden und dem im November 2002 erlittenen Unfall zu verneinen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Advokat Dr. Matthias Schnyder
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).