Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 13. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, als Mitarbeiter im Bereich Debitorenbuchhaltung bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, stürzte am 23. November 2003 zu Hause die Treppe hinunter (Unfallmeldung vom 26. November 2003, Urk. 10/1) und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Trümmerfraktur des linken Radius und eine Fraktur des Processus coronoideus mit Abriss der volaren Kapsel und instabilem Ellbogen zu. Am 27. November 2003 (Urk. 10/4) und am 4. Dezember 2003 (Urk. 10/5) wurde er im Spital Z.___ operiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten. Aufgrund von Sensibilitätsstörungen der ulnarisinnervierten Finger und einer deutlichen Schwäche der Interosseus-Muskulatur erfolgte am 18. März 2004 eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Handchirurgie (Urk. 10/13), welche am 28. Juni 2004 eine operative Ulnarismobilisation und eine externe Neurolyse sowie die Entfernung des Osteosynthesematerials vornahm (Urk. 10/20). Ab dem 18. September 2004 wurde X.___ wieder zu 25 % und ab dem 30. September 2004 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Bericht von Dr. A.___ vom 18. August 2004, Urk. 10/23, und Telefonnotiz der SUVA vom 30. September 2004, 10/28). In der Folge wurden über die festzusetzende Arbeitsunfähigkeit wiederholt Auseinandersetzungen zwischen X.___, der SUVA und der Arbeitgeberin geführt (vgl. dazu Urk. 10/31-43). Am 14. Januar 2005 wurde X.___ kreisärztlich untersucht, wobei Dr. med. B.___ in Übereinstimmung mit Dr. A.___ von einer Leistung von 80 % bei ganztägiger Präsenz in der angestammten Bürotätigkeit ausging (Urk. 10/44). Darauf teilte die SUVA X.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2005 mit (Urk. 10/46), die Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 19. Januar 2005 auf 20 % festgesetzt und das Taggeld dementsprechend ausbezahlt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 (Urk. 10/52) und vom 8. Februar 2005 (Urk. 10/62), worin er erstmals Rückenbeschwerden anführte, erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005. In der Folge eröffnete die SUVA X.___ mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 10/86), dass sie eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ablehne, weil diese nicht unfallkausal seien. Auch hiergegen erhob der Versicherte am 31. März 2005 (Urk. 10/89) Einsprache. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2005 wies die SUVA mit Entscheid vom 31. August 2005 (Urk. 10/140) und diejenige gegen die Verfügung vom 16. März 2005 mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 (Urk. 10/151) ab. X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide Beschwerde. Das hiesige Gericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 3. November 2006 ab (Urk. 10/178). Die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 in dem Sinne teilweise gut, als das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. November 2006 und der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit die zumutbare Belastung der linken Hand in zeitlicher Hinsicht genauer abgeklärt werde (Urk. 10/178).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils gab die SUVA beim C.___ ein Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welches das C.___ am 15. November 2007 erstattete (Urk. 10/194). Mit Verfügung vom 8. September 2008 sprach die SUVA X.___ ab 1. September 2008 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 99'803.-- zu (Urk. 10/226). Die von X.___ am 29. September 2008 erhobene Einsprache (Urk. 10/228) wies die SUVA mit Entscheid vom 22. April 2009 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per 19. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 39 % festzulegen.
2. Das wegen der Beschwerdegegnerin aufgelöste Arbeitsverhältnis, sei entsprechend der Verminderung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen zu entschädigen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisher verweigerten Leistungen unter 10 % Verzugszins nachzuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2009 um Androhung einer reformatio in peius und Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 8). Mit Replik vom 5. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 15. Oktober 2009 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Während der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rente, beantragt die Beschwerdegegnerin - nachdem sie dem Beschwerdeführer eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente zugesprochen hatte - die Androhung einer reformatio peius, verbunden mit der Verneinung eines Rentenanspruchs.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2. Das C.___ diagnostizierte in der Expertise vom 15. November 2007 (Urk. 10/194) beim Beschwerdeführer (1) eine komplexe Funktionsstörung des linken Ellenbogens/Hand, adominante Seite (a) bei Status nach Unfall am 23. November 2003 mit distaler intraartikulärer Radiustrümmer-Fraktur links, Fraktur des Processus coronoideus mit Abriss der volaren Kapsel und instabilem Ellenbogen links, (b) bei Fixateur externe Radius links, Osteosynthese des Processus coronoideus mit Zugang über Osteotomie des Epicondylus ulnaris humeri und temporärer Spickdraht-Arthrodese am 27. November 2003, (c) nach Reposition und Osteosynthese des Radius links mit Spongioplastik, Revision und Verlagerung des Nervus ulnaris links wegen Parese und Refixation des Epicondylus ulnaris wegen Dislokation am 4. Februar 2003, (d) bei Neurolyse des Nervus ulnaris links, Vorverlagerung und Osteosynthesematerial-Entfernung am Ellenbogen links am 8. Juni 2004, (e) bei Handgelenks-Arthroskopie mit Débridement TFCC, bei TFCC und Meniskusläsion, intraoperative Diagnose einer Radiokarpal-Arthrose, (f) bei aktuell sensomotorischer Ulnariparese links (adominante Seite), Radiokarpal-Arthrose links mit Bewegungseinschränkung und Belastungs- und Ruheschmerzen, Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik des linken Ellenbogens, differentialdiagnostisch neuropathische Schmerzkomponente möglich, beginnende Humero-ulnar-Arthrose (Diagnose 9/04) und Schonverhalten und (2) ein chronisches Thorako- und intermittierendes Lumbovertrebral-Syndom mit Wirbelsäulenfehlform (Kyphoskoliose), leichtem Beckentiefstand und muskulärer Dysbalance. Aufgrund einer teilweisen Selbstlimitierung hätten in der EFL nicht in allen Funktionsbereichen funktionelle Leistungslimiten objektiviert werden können. Folgende Einschränkungen hätten sich objektivieren lassen: Heben Taillen zu Kopfhöhe maximal 7,5 Kilogramm, verminderte Handkraft links, Arbeiten über Kopf maximal oft, Sitzen vorgeneigt maximal oft, Rotation im Sitzen maximal oft und Rotation im Stehen maximal oft. Als arbeitsspezifischer Zusatztest sei das Schreiben am PC durchgeführt worden, wo Einschränkungen beim Schreiben von Texten aufgrund des verminderten Handeinsatzes links gefunden worden seien. Eine quantitative Beurteilung sei jedoch nicht möglich gewesen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde beim bimanuellen Hantieren von Lasten generell von einer Einschränkung auszugehen. Sie würden empfehlen, den leichten Gewichtsbereich nicht zu überschreiten. Weiterhin sei aufgrund der objektiven Befunde von einer verminderten Handkoordination links auszugehen, auch wenn dies in der EFL aufgrund von vorzeitigem Abbruch nicht abschliessend beurteilbar gewesen sei. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Jurist im Stundenlohn handle es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gemäss Auskunft des Versicherten hohem Anteil an PC-Arbeiten (70 %), wobei ein Anteil an Schreibarbeiten von 65 % angegeben werde. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht seien diese Tätigkeiten ganztags zumutbar, aufgrund der nachvollziehbaren chronischen Schmerzsymptomatik sollte jedoch die Möglichkeit von vermehrten Kurzpausen (zwei Stunden pro Tag) gewährt werden. Die zusätzliche Leistungsminderung bei den Schreibarbeiten am PC könne durch sie nicht genau quantifiziert werden, sie schätzten diese noch durchschnittlich auf 5 %. Damit sei für die angestammte und beschriebene Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Medizinisch-theoretisch zumutbar wäre aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine körperlich leichte Arbeit, bei welcher die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden müsse, die genannten Belastungslimiten sollten hierbei berücksichtigt werden. Aufgrund der nachvollziehbaren chronischen Schmerzsymptomatik sollten auch bei einer adaptierten Tätigkeit vermehrte Pausen (2 Stunden pro Tag) gewährt werden. Sie würden empfehlen, bei einem neuen Arbeitsplatz die ergonomische Einrichtung zu überprüfen, bei einem höheren Anteil an Schreibarbeiten sei auch der Einsatz von Hilfsmitteln erdenkbar (ergonomische Tastatur, gegebenenfalls Spracherkennungsprogramm). Sie würden jedoch eher eine Stelle mit geringerem Anteil an Schreibarbeiten wie am letzten Arbeitsplatz suchen (Urk. 10/194 S. 6-8).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 22. April 2009 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des C.___ ab, welches dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde vom 25. Mai 2009, er anerkenne grundsätzlich das C.___-Gutachten. Es sei jedoch bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass er beim Essen eingeschränkt sei. Er müsse für das Zuschneiden des Essens zwangsläufig die lädierte Hand in Anspruch nehmen. Diese brauche danach eine entsprechende Erholung, wodurch bisher unberücksichtigte Einschränkungen bei der anschliessenden Arbeit die Folge seien (Urk. 1 S. 2-4).
3.2 Das C.___ stellte beim Beschwerdeführer einen Beckenhochstand rechts + 1 cm, einen Schulterhochstand links, eine rechtskonvexe Skoliose der BWS, eine Wirbelsäule im Lot und eine Hyperkyphose der BWS mit Kopfprotraktion fest. Das Aufrichten in die Neutralposition war beim Beschwerdeführer nicht vollständig möglich. Beim Matthiass-Test lag kein Abweichen vor. Im Bereich der unteren BWS rechts paravertebral bestanden eine Druckdolenz und ein Muskelhartspann. Das Schmerzverhalten war bei Palpation unauffällig. Es lagen keine Anhaltspunkte für ISG-Funktionsstörungen vor. Der Lasègue war beidseits negativ. Bei der Untersuchung der LWS zeigten sich ein lumbaler Schober 10/14 cm und ein Finger-Bodenabstand von 8 cm. Die LWS war in alle Bewegungsrichtungen frei beweglich. Bei der BWS belief sich der Schober auf 30/32 cm, Reklination und Lateralflexion waren bei multisegmentalen Funktionsstörungen im Bereich der mittleren und unteren BWS je zu einem Drittel eingeschränkt. Der Kinn-Sternumabstand betrug 0/21 cm. Die HWS war in alle Bewegungsrichtungen frei beweglich. Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten stellte das C.___ eine unauffällige Hauttrophik fest. Die Schultergelenke waren beidseits frei beweglich. Es lag kein Impingement vor und die resistiven Prüfungen waren unauffällig. Am linken Ellenbogen bestand eine Schwellung ulnar mit Druckdolenz und Auslösung von elektrisierenden Schmerzen bei Palpation. Die Narbe war reizlos. Über dem proximalen Radioulnargelenk lag eine leichte Druckdolenz vor. Der rechte Ellenbogen war inspektorisch unauffällig. Die Flexion/Extension war rechts 130/5/5° und links 120/20/20°. Das linke Handgelenk wies eine reizlose Narbe auf. Es bestand eine Druckdolenz über dem ulnaren Handgelenksspalt links. Schwellungen waren nicht ersichtlich. Ulnarduktion/Radialduktion war rechts 45/0/10° und links 35/0/10°. Die Pronation/Supination belief sich rechts auf 90/0/90°, links war sie aktiv hälftig, passiv ein Drittel eingeschränkt. Es zeigte sich eine Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur links. Die Finger-Spreizdistanz rechts betrug 22 cm, links 20 cm, der Fingerkuppen-Abstand beidseits 4 x 0 cm, die Sperrdistanz Dig. IV links 2 cm, Dig. V links 1.5 cm und die Daumenopposition links 2 cm. Die unteren Extremitäten waren allseits frei beweglich und unauffällig. Bei der Untersuchung des Neurostatus stellte das C.___ eine sensomotorische Ulnarisparese links mit leichter Beugestellung Dig. IV und V links, eine Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur, eine Kraftverminderung der Langfingerflexoren, positivem Froment-Zeichen und Sensibilitätsverminderung an der lateralen Handkante fest. Der übrige Neurostatus war unauffällig. Das C.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch verschiedene Röntgenbefunde. Das CT Ellenbogen links mit 2D Rekonstruktion vom 10. März 2004 zeigte gemäss Dr. med. D.___, Oberarzt Radiologie, Spital Z.___, total konsolidierte Epicondylus ulnaris- und Processus coronoideus-Frakturen mit intaktem Osteosynthesematerial an beiden Orten, eine 3 cm grosse Gelenksmaus im ventralen Gelenksraum, ausgehend vom Processus coronoideus, eine beginnende Humeroulnararthrose und zwei Verkalkungen relativ peripher unterhalb des Epicondylus ulnaris. Auf dem CT des linken Handgelenks vom gleichen Tage stellte Dr. D.___ eine total konsolidierte intraartikuläre Radiusfraktur, mehrere intraartikuläre Kortikaldefekte am dorsalen Radius, einen verschmälerten radiokarpalen Gelenksspalt mit Gelenkflächenunregelmässigkeiten und eine ausgeprägte Inaktivitätsosteopenie fest. Der von Dr. med. E.___ am 14. Juni 2005 vorgenommene Röntgenbefund der BWS zeigte eine rechtskonvexe Skoliose ohne wesentliche degenerative Veränderungen in den seitlichen Aufnahmen. Der Röntgenbefund der LWS war bis auf die Fehlform unauffällig. Die von der Hirslanden Klinik erstellten Röntgenbefunde zeigten am linken Handgelenk, eine konsolidierte Fraktur, eine Irregularität der radialen Gelenkfläche mit Osteophytenbildung, einen leicht verschmälerten Gelenkspalt und einen unauffälligen Carpus. Am linken Ellbogen war eine konsolidierte Fraktur und Osteotomie, humeroulnar medial kleine Osteophyten und eine extraartikuläre respektive im Bereich der Kapsel befindliche Ossifikation sichtbar (Urk. 11/194 S. 4-5). Die Gutachter des C.___ gaben ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Kenntnis der medizinischen Akten und den eigenen Untersuchungen ab. Das C.___ führte zudem eine EFL durch, welche 19 Tests umfasste (Urk. 11/194 S. 10-17). Das C.___ attestierte dem Beschwerdeführer anhand der Akten und den eigenen Untersuchungen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten begründet die erhobenen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise. Da das Gutachten sämtliche relevanten Fragen beantwort, bildet es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Hieran mag der Einwand des Beschwerdeführers, es sei die Belastung der linken Hand beim Essen bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen, nichts zu ändern. Der Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch das C.___ sind Belastungen, welche sich im Alltag nicht vermeiden lassen, nämlich immanent. Die vom Beschwerdeführer in der Replik angeführte Tatsache, dass er keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant, da diese nicht durch unfallbedingte Gründe verursacht wurde. Es besteht jedoch auch kein Anlass, eine reformatio in peius vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer eine höhere als die vom C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit möglich sein soll. Das C.___ legt nämlich in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. So ergibt eine Einschränkung von 2 Stunden pro Tag bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag eine Einschränkung von 25 %. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer zu 5 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 8). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden, da kein Mahnverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durchgeführt wurde.
3.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des C.___ und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2009 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Art. 28 Abs. 2 IVG; so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.2 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ wurde gemäss Arbeitgeberauskunft aus unfallfremden Gründen aufgelöst, nämlich aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses (Urk. 11/213). Es kann daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auch für das Invalideneinkommen auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden beziehungsweise, da Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage basieren, ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 30 % eingeschränkt ist, resultiert denn auch ein Invaliditätsgrad in der selben Höhe.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen versicherten Verdienst falsch berechnet. Er habe im Stundenlohn gearbeitet. Die jeweilige Arbeitszeitabrechnung sei immer mit der Lohnauszahlung des folgenden Monats per 25. des Monats erfolgt. Der persönliche Bonus für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 4'500.-- sei ihm im Februar 2005 mit der doppelten Bonuszahlung ausbezahlt worden. Daneben habe er auch den Betriebsbonus in der Höhe von Fr. 800.-- erhalten. Sein Lohn vor dem Unfall habe so mehr als der versicherte Höchstbetrag von Fr. 106'800.-- betragen (Urk. 1).
4.3.2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 23. November 2003, massgebend ist also sein Einkommen vom 23. November 2002 bis am 22. November 2003. Zu dessen Ermittlung hat die Beschwerdegegnerin Auszüge aus der Lohnbuchhaltung der Jahre 2002, 2003 und 2007 (Urk. 10/202) zu den Akten genommen und von der ehemaligen Arbeitgeberin für die massgebliche Zeit einen Lohnbuchauszug erstellen lassen (Urk. 10/204). Gemäss Letzterem hat der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall Lohn in Höhe von insgesamt Fr. 99'802.10 erzielt. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die Arbeitgeberin am 6. Juni 2008 unter anderem an, bei den im Lohnbuchauszug des Jahres 2003 für den Monat November 2003 festgehaltenen Bruttolohn von Fr. 9'996.-- handle es sich um Lohn für im November 2003 effektiv geleistete Stunden (deren 196). Der Beschwerdeführer habe seine Stelle am 1. Februar 1998 mit einem Pensum von 100 % angetreten. Wegen Problemen mit seinen Präsenzzeiten sei sein Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2002 auf eine Stundenbasis gestellt worden. In der Folge habe er seine geleisteten Stunden in Rapporten festgehalten, die von seinem Vorgesetzten visiert worden seien. Vor dieser Umstellung auf Stundenlohnbasis bestanden keine Stundenrapporte (Urk. 10/213). Gestützt auf diese Unterlagen und Auskünfte ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Rentenberechnung einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 99'803.--. Daran hielt sie im angefochtenen Einspracheentscheid fest mit dem Hinweis, dass dieser zufolge zweimaliger Berücksichtung eines Prämienanteils um Fr. 66.65 zu hoch ausgefallen sei (Urk. 2 S. 5).
Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 108'828.65 geltend (Urk. 1 S. 6). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich einen Vorunfall-Jahreslohn von Fr. 106'800.-- ausgerechnet habe, seien die in einem Monat geleisteten Arbeitsstunden jeweils erst am 25. des folgenden Monats vergütet worden. Demnach ergäben sich für die massgebliche Zeit vor dem Unfall Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 103'593.65. Dazu komme ein persönlicher Bonus für die fragliche Periode von Fr. 4'500.-- und ein Anteil am Betriebsbonus für das Jahr 2003 von Fr. 735.--, was zum erwähnten Gesamteinkommen vor dem Unfall von Fr. 108'828.65 führe (Urk. 1 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin hat dazu in ihrer Beschwerdeantwort Stellung genommen (Urk. 8 S. 3-4). Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Fr. 106'800.-- handle es sich um den versicherten Verdienst im Zeitpunkt des Unfalls zur Berechnung der Taggelder. Die Beschwerdegegnerin habe hierfür einen Verdienst von Fr. 111'384.-- ermittelt und habe daher der Taggeldberechnung das damalige gesetzliche Maximum von Fr. 106'800.-- zugrunde gelegt. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden. Soweit der Beschwerdeführer für die fragliche Periode (23. November 2002 bis 22. November 2003) einen Bonusanteil von Fr. 4'500.-- und Fr. 735.-- geltend mache, seien solche anteilsmässig von der Arbeitgeberin im Lohnbuchauszug berücksichtigt worden. Tatsächlich ergibt sich aufgrund des Lohnbuchauszugs (Urk. 10/204) eine Berücksichtigung von Bonusanteilen. Soweit der Beschwerdeführer höhere Anteile geltend macht, ist er dafür jeden Beweis schuldig geblieben. Es besteht demnach kein Anlass, von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzuweichen.
Was schliesslich die Behauptung betrifft, die in einem Monat geleisteten Arbeitsstunden seien jeweils im Folgemonat abgerechnet worden, bestehen hierfür aufgrund der Lohnbuchauszüge für die Jahre 2002 und 2003 keine Anhaltspunkte (Urk. 10/202). Der Beschwerdeführer wurde ab Januar 2002 auf Stundenlohnbasis entschädigt (Fr. 50.-- brutto/Std). Aus dem Lohnbuchauszug für 2002 ergibt sich, dass er im Januar 73.25 Stunden geleistet und hierfür mit Fr. 3'662.50 entlöhnt worden war. Fast gleichviel Stunden (73.75) wurden im Oktober 2002 abgerechnet. Im Übrigen sind die geleisteten Stunden in einer erheblichen Bandbreite (2002: Minimum 73.25, Maximum 301 Std; 2003: Minimum 128.5, Maximum: 196.00 Std). Für die Behauptung, die Arbeitszeitabrechnung des Monats März 2003 sei mit dem Lohnlauf 25. April 2003 abgerechnet und ausbezahlt worden (Beschwerde S. 5), blieb der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig. Es besteht daher kein Anlass, von der Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin abzuweichen, dass die im Lohnauszug November 2003 angegeben 196 Stunden den tatsächlich in jenem Monat geleisteten entsprechen (Urk. 10/213).
4.3.3 Demnach kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin der Rentenberechnung einen massgeblichen Jahresverdienst von Fr. 99'803.-- zugrunde gelegt hat.
5. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 320'000.--, da er wegen der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsstelle verloren habe (Urk. 1 S. 4). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Allfällige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers waren weder Gegenstand der Verfügung vom 8. September 2008 (Urk. 10/226) noch des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. April 2009 (Urk. 2). Kommt dazu, dass für die Beurteilung allfälliger Schadenersatzansprüche das Sozialversicherungsgerichts ohnehin sachlich nicht zuständig wäre. Auf dieses Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).