UV.2009.00206 vereinigt mit UV.2009.00222
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. März 2011
in Sachen
1. A.___
2. Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern
diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene, seit 1. September als Maler bei der B.___ tätig gewesene und durch diese Tätigkeit bei der SUVA u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versicherte A.___ liess mit Unfallanzeige vom 12. März 2004 melden, dass er am 7. März 2004 bei einem Autounfall in Brasilien eine Fraktur der Halswirbel sowie eine Gehirnerschütterung erlitten habe (Urk. 11/1). Der nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 22. März 2004 von ihm aufgesuchte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 24. März 2004 ein chronisches Cervicovertebralsyndrom mit Exacerbation nach Auffahrkollision und attestierte ab 8. März 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/5).
1.2 Da A.___ über rezidivierenden Schwindel und vor allem diffuse Kopfschmerzen klagte, wurde er am 8. Juni 2004 von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, untersucht, der die Prognose als gut bezeichnete (Arztbericht vom 8. Juni 2004, Urk. 11/14). Ein MR-Schädel vom 16. Juni 2004 ergab ein regelrechtes MRI des Hirns und keine Hinweise auf eine Pathologie (Bericht des E.___ vom 17. Juni 2004, Urk. 11/16). Vom 1. Dezember 2004 bis 28. Januar 2005 weilte der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der F.___ (Austrittsbericht vom 15. Februar 2005, Urk. 11/55), während welcher auch eine vertiefte berufliche Abklärung sowie eine Berufsberatung durchgeführt wurden (Bericht über die berufliche Abklärung vom 3. Februar 2005, Urk. 11/57).
1.3 In der Folge leistete die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 31. Januar bis 22. April 2005 in der F.___ (Urk. 11/58, vgl. auch Urk. 11/79) und anschliessende berufliche Massnahmen vom 1. Mai 2005 bis 15. Juli 2006 (Urk. 11/83). Die beruflichen Massnahmen wurden indessen aus gesundheitlichen Gründen per 9. Juli 2005 aufgehoben (Urk. 11/102).
1.4 Mit Arztzeugnis vom 15. August 2005 zeigte Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, an, dass A.___ seit dem 3. August 2005 bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, ein Auto zu lenken, und eine berufliche Tätigkeit, bei welcher Autofahren notwendig ist, nicht mehr möglich sei (Urk. 11/94). Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 11/109) eine exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch eine Narkolepsie, evt. posttraumatisch, eine Dyssomnie iR von posttraumatischem cervicalem Schmerzsyndrom (HWS, CTS), psychogen, sowie ein Karpaltunnelsyndrom rechts, demyelinisierend. H.___, Facharzt Psychiatrie & Psychotherapie FMH, stellte im Arztbericht vom 24. Oktober 2005 (Urk. 11/114) eine Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastung mit Angst und Depressivität nach Status nach Autounfall fest. Im I.___ Zürich wurden gemäss Bericht über die Schlafabklärung vom 8. November 2005 (Urk. 11/116) eine Hypersomnie medizinisch bedingt (nach HWS-Trauma), ein Rückenlage-abhängiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom leichten Grades sowie periodische Bewegungen der Gliedmassen leichten Grades erhoben.
1.5 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, empfahl nach der Untersuchung vom 5. Januar 2006 (Bericht vom 6. Januar 2006, Urk. 11/125) die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges, worauf die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. März 2006 einstellte (Urk. 11/132). Auf Einsprachen des Versicherten vom 29. März 2006 (Urk. 11/136; Einspracheergänzung vom 5. Mai 2006, Urk. 11/140) und der Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer vom 13. April 2006 (Urk. 11/139) hin hob die SUVA die Einstellungsverfügung wieder auf (Urk. 11/147). Nachdem ihr der Zusatzbericht vom 31. März 2006 (Urk. 11/148/4-5) sowie der Verlaufsbericht vom 25. Juli 2006 (Urk. 11/148/2-3) des Zentrums für Schlafmedizin sowie der Arztbericht von Dr. G.___ vom 9. August 2006 (Urk. 11/153/2-3) zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorgelegen hatten, stellte sie ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 per 31. Dezember 2006 ein (Urk. 11/155).
1.6 Gegen diese Verfügung erhoben die Helsana Versicherungen AG am 29. Dezember 2006 (Urk. 11/157; Einspracheergänzung vom 22. Januar 2007, Urk. 11/159) und A.___ am 19. Januar 2007 (Urk. 11/161) Einsprache. Hierauf liess die SUVA von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, ein Aktengutachten erstellen, welches am 28. Juni 2007 (Urk. 11/172) erstattet wurde. Zuvor nahmen die Ärzte des I.___ am 14. Mai 2007 (Urk. 11/171/2-3) gegenüber Dr. G.___ Stellung zu der von ihnen diagnostizierten idiopathischen Hypersomnie. Schliesslich liess die SUVA den Versicherten im L.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, neurologisch begutachten (Gutachten vom 11. Dezember 2008, Urk. 11/193). Nachdem der Versicherte und die Helsana Versicherungen AG zum neurologischen Gutachten am 2. Februar 2009 (Urk. 11/202) beziehungsweise 30. April 2009 (Urk. 11/208) Stellung genommen hatten, wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2009 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft mit Eingabe vom 27. Mai 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2009 schloss die SUVA durch Rechtsanwältin Barbara Klett auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
2.2 Auch die Helsana Versicherungen AG erhob gegen den Einspracheentscheid der SUVA mit Eingabe vom 8. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 12/1). Die SUVA liess durch Rechtsanwältin Klett in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 12/7).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2009 wurde der Prozess i.S. Helsana Versicherungen gegen SUVA (Prozess-Nr. UV.2009.00022) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt (Urk. 13). Mit Replik vom 5. November 2009 hielten die Helsana Versicherungen AG (Urk. 16) und mit Duplik vom 10. Dezember 2009 die SUVA (Urk. 19) an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Zu erwähnen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Juni 2010 verneinte und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichts (Prozess-Nr. IV.2010.00629) abgewiesen wurde.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im G.___en der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2. Die nach dem Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich folgendermassen dar:
2.1 Dr. C.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 24. März 2004 (Urk. 11/5) ein chronisches Cervicovertebralsyndrom mit Exacerbation nach Auffahrkollision. Als Befunde hielt er eine weiche Muskulatur im Schultergürtel, eine harte Myogelose zervikal beidseits sowie eine leicht eingeschränkte HWS mit weichem Stopp in den Endstellungen fest und sah ausser einer langsamen freien Selbstmobilisation keine besonderen Massnahmen vor.
2.2 Dr. D.___ erhob in seinem Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 11/14) einen Status nach Halswirbelsäulen-Beschleunigungs- und Kopftrauma am 7. März 2004 bei/mit residuellem cervico-cephalem muskulärem Schmerzsyndrom, Schwindel mit Verdacht auf Commotio vestibularis, anamnestisch cervico-brachialem Schmerz-Syndrom links sowie leichter neuropsychologischer Beeinträchtigung und vorbestehende belastungsabhängige Vertebralgien bei Status nach Wirbelsäulen-Distorsion/Kontusion (Treppensturz vom 18. August 2003 [Urk. 12/21/7]). Trotz anfänglich auch cervico-brachialer Schmerzausbreitung in den linken Arm sei bei der aktuellen klinisch-neurologischen somatischen Untersuchung kein Hinweis auf eine Verletzung von Nervenstrukturen (im Besonderen radikulär, peripher oder auch myelär) vorhanden. Nicht auszuschliessen sei eine Commotio vestibularis als Mitursache der zum Teil episodenhaft einschiessenden drehenden Schwindel. Ein Teil davon könne sicher auch durch das cervicale Schmerzsyndrom entstehen. Die cervico-cephalen, linksseitig betonten Kopfschmerzen hätten zum Teil migräneartigen Charakter. Diese Beschwerdeanteile sowie eine deutliche Schlafstörung und subjektiv neuropsychologische Beeinträchtigungen stünden zeitlich klar im Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2004.
2.3 Im Austrittsbericht der F.___ vom 15. Februar 2005 (Urk. 11/55) wurden unter dem Titel "Diagnosen" der Treppensturz mit Halswirbelsäulen-Distorsions-/Kontusionstrauma und Exazerbation eines vorbestehenden Zervikovertebralsyndroms bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (Unfall vom 18. August 2003), der Autounfall vom 7. März 2004 in Brasilien mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma bei/mit zervikozephalem und zervicobrachialem Schmerzsyndrom links, Schwindel bei fraglicher Commotio vestibularis (bei Austritt im Hintergrund) sowie einer leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung (gemäss neurologischer Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. Juni 2004), aktuell jedoch keine kognitiven Probleme beobachtet, ein lumbospondylogenes Syndrom links, bestehend seit 1984, zur Zeit in Remission, eine Rezidivhernie inguinal links bei Status nach Herniotomie 1987, eine beginnende Leistenhernie rechts sowie akute Grosszehenschmerzen rechts bei Austritt (Differentialdiagnose: Gichtanfall bei leicht erhöhter Harnsäure) aufgeführt. Die aktuellen Probleme bestünden in belastungs- und bewegungsverstärkten Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, vom Nacken bis zur Stirn ausstrahlend, sowie in linksbetonten Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die letzte berufliche Tätigkeit als Maler sei nicht (mehr) zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (längerdauernde Überkopfarbeiten). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne längerdauernde Tätigkeiten über Brusthöhe sowie vorgeneigt) seien ganztags zumutbar. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei aus rein unfallkausaler Sicht erfolgt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistenhernienproblematik links sei vorläufig vom Hantieren von Lasten abzuraten (Urk. 11/55/1).
2.4 In seinem Bericht an Dr. G.___ vom 8. September 2005 (Urk. 11/109) diagnostizierte Dr. D.___ eine exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: Narkolepsie, eventuell posttraumatisch, Dyssomnie iR von posttraumatischem cervicalem Schmerzsyndrom [HWS, CTS], psychogen) sowie ein Karpaltunnelsyndrom rechts, demyelinisierend. Die Ursache der seit Frühling 2005 störenden Hypersomnie und vor allem auch deren möglicher Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 18. August 2003 und 7. April 2004 sei mit einer ambulanten Untersuchung nicht festzulegen. Obwohl anamnestisch eine relevante Hypersomnie bestehe, könnten die Beschwerden nicht eindeutig einer Entität zugeordnet werden. Es fehlten genügend Kriterien für ein Schlafapnoe-Syndrom oder eine Narkolepsie. Die Zusatzuntersuchung mit EEG habe keinen weiteren Hinweis darauf, insbesondere auch nicht auf das Vorliegen einer Narkolepsie, gegeben. Das zervicale Schmerzsyndrom habe sich nicht in der Weise verändert, dass es diese neu manifeste Schlafstörung (zeitlich klar abgegrenzt von eingangs erwähntem Unfall) genügend erklären könnte; eine Schlafstörung mit (nicht anfallsweiser) Tagesschläfrigkeit sei jedoch bereits in früheren Abklärungen erwähnt worden. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer ambulant nicht weiter abklärbar. Er empfehle jedoch eine Beurteilung in einem Schlaflabor hinsichtlich organischer Schlafstörungen (inkl. eventuell HLA-Bestimmungen), eventuell in Kombination mit psychiatrischer Beurteilung (bzw. Absprache mit dem bereits behandelnden Psychiater).
2.5 H.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2005 (Urk. 11/114) eine Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastung mit Angst und Depressivität bei Status nach Autounfall (ICD-10 F43.22, F43.23 und F43.24). Der Beschwerdeführer habe durch den Autounfall eine neue Gesundheits- und Lebenssituation erlebt, welche er vorher nicht gekannt habe. Die daraus resultierenden Konsequenzen führten zu einer starken psychischen Belastung. Er brauche eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung zur Stabilisierung seiner Gesundheits- und Lebenssituation.
2.6 Im Bericht des I.___ vom 8. November 2005 (Urk. 11/116) wurden unter Bezugnahme auf die internationale Klassifikation von Schlafstörungen (ICSD) eine Hypersomnie medizinisch bedingt (nach HWS-Trauma am 7. März 2004), ein Rückenlage-abhängiges Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICSD 780.53.-0) leichten Grades sowie periodische Bewegungen der Gliedmassen (ICSD 780.52-4) leichten Grades erhoben. Die polysomnographischen Resultate des Nachtschlafes hätten ein leichtgradiges Schlafapnoe-Syndrom mit einigen gemischten Hypopnoen, insbesondere während des Schlafes in der Rückenlage, dokumentiert. Weil der Beschwerdeführer nur kurzzeitig in der Rückenlage verweilt sei, sei der Apnoe-Hypopnoe-Index mit 16,1 pro Stunde nur leicht erhöht ausgefallen. In der ersten Nachthälfte hätten periodische Beinbewegungen bestanden, welche zu vereinzelten Weckreaktionen und Schwankungen der Atmung geführt hätten. Insgesamt seien diese somatischen Störungen im Schlaf von geringer Ausprägung gewesen. Die in den Einschlaftests tagsüber gemessenen Einschlafzeiten seien bei allen Nickerchen pathologisch verkürzt gewesen mit einer mittleren Schlaflatenz von 0,9 Minuten. Wegen des Fehlens von REM-Schlaf könne eine Narkolepsie ausgeschlossen werden. Die Resultate entsprächen jedoch einer schweren primären Hypersomnie. Die sehr kurzen Einschlafzeiten tagsüber könnten nicht durch eine ungenügende Schlafqualität oder Schlafdauer des vorangegangenen Nachtschlafes erklärt werden, weil der Nachtschlaf von akzeptabler Schlafqualität gewesen sei und eine Dauer von 5 Stunden und 5 Minuten gezeigt habe. Weil eine deutliche Veränderung des Schlafverhaltens des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 7. März 2004 eingetreten sei, bestehe sehr wahrscheinlich ein Zusammenhang der Hypersomnie mit mikrostrukturellen Veränderungen im Stammhirn nach Halswirbelsäulen-Distorsions-Trauma.
2.7 SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 11/125) aus, die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Januar 2006 habe somatisch bei auffälligem Probanden nur sehr diskrete Befunde mit minimaler Druckdolenz ohne wesentliche Verspannung der linksseitigen Nackenmuskulatur, keine Triggerpunkte und eine geringe allseitige aktive Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ergeben. Bildgebend seien massive eindeutige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule nachgewiesen mit konstitutioneller relativer Enge des Spinalkanals. Bis anhin sei andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler-Vorarbeiter bestätigt worden. Dies möge im Rahmen der Abklärungen und Behandlungen richtig sein. Aufgrund der heutigen Untersuchung sei indessen mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit denkbar. Anlässlich der stationären Rehabilitation in F.___ sei ein Zumutbarkeitsprofil ausformuliert worden, wobei vorwiegend auf die Arbeitsposition und die Belastungsfähigkeit Bezug genommen worden sei. Somatisch seien aufgrund der heutigen Untersuchung minimale Einschränkungen festzuhalten. Ob zusätzliche Einschränkungen bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und typischen Beschwerden unfallbedingt bestünden, sei aufgrund der Adäquanz-Prüfung festzulegen. Eine IV-Umschulung sei wegen der Schlafstörungen abgebrochen worden. Er denke, bei einer allfälligen Besserung dieses Beschwerdekomplexes könnte eine berufliche Tätigkeit im vorgesehenen G.___en wieder aufgenommen werden. Dies sei aber aufgrund der heutigen Fakten unfallfremd und werde im G.___en der Unfallfolgen nicht abschliessend beurteilt.
2.8 Dr. Wolf K.___ beurteilte im Aktengutachten vom 28. Juni 2007 (Urk. 11/172) die Situation folgendermassen:
Die vom Kreisarzt durchgeführte klinische Untersuchung sei sorgfältig dokumentiert. Die Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die anlässlich der Entlassung aus der Rehabilitation festgehalten worden seien. Somit könne von einem stabilen Zustandsbild ausgegangen werden. Eine nochmalige klinische Untersuchung werde keine neuen Gesichtspunkte erbringen.
Was die Problematik der Tagesschläfrigkeit und der Schlaf-/Wachrhythmusstörungen betreffe, empfehle sich eine nochmalige polysomnographische Ableitung, und zwar in einem neurologischen Zentrum. Es werde eine primär neurologische Ursache der Schlafstörung (Hypersomnie) postuliert, weshalb sich differentialdiagnostische Überlegungen aus dem neurologischen Formenkreis aufdrängten. Zugleich könnte die Schlaf-/Wachrhythmusstörung besser quantifiziert werden. Eine posttraumatische Hypersomnie (d.h. Tagesschläfrigkeit) werde als Ausnahmeerscheinung in der Literatur diskutiert. Häufiger sei sie Ausdruck eines "Chronic Fatigue Syndroms" oder von Depressionen. Eine vorübergehende Verschlimmerung der Nackenschmerzen durch die HWS-Distorsion sei wahrscheinlich. Nach den Untersuchungsresultaten sei im Zeitpunkt der Entlassung aus der Rehabilitation von einem Status quo sine auszugehen. Damit korreliere die damals verbalisierte Arbeitsfähigkeit.
2.9 Im Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des L.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/193) wurden eine exzessive Tagesschläfrigkeit und Hypersomnie mit/bei (1) DD am ehesten posttraumatisch nach Autounfall am 7.3.2004 mit HWS-Distorsionstrauma und möglichem leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit initialer Commotio labyrinthii, (2) keine Hinweise auf spezifische primäre Schlaf-Wach-Erkrankung oder auf andere Ursachen und (3) mögliche Depression als negativ interagierender Faktor diagnostiziert.
Es bestünden keine Hinweise für eine medikamenten-induzierte Hypersomnie. Die exzessive Tagesschläfrigkeit (objektiviert durch sehr kurze Einschlaflatenzen im Multiplen Schlaflatenz-Test) und die Hypersomnie (vermehrtes Schlafbedürfnis pro 24 Stunden, anamnestisch erhoben und aktigraphisch bestätigt) seien am ehesten (wahrscheinlich) durch den Unfall vom März 2004 verursacht worden. Für diese Kausalität sprächen folgende Fakten:
Es hätten vor diesem Unfall keine ähnlichen Schlaf-Wach-Störungen bestanden, und soweit aktenmässig eruierbar, seien auch davor keine solchen Störungen aktenkundig. Es sei gut möglich und sei wiederholt - auch am Beschwerdeführer - beobachtet worden, dass Schlaf-Wach-Störungen unmittelbar nach Traumata nicht beachtet würden, zumal andere Beschwerden (vorab Schmerzen) im Vordergrund gestanden hätten.
Schlaf-Wach-Störungen und insbesondere die exzessive Tagesschläfrigkeit und die Hypersomnie gehörten gemäss medizinischen Studien zu den häufigsten Beschwerden nach Schädel-Hirn-Trauma und auch nach HWS-Distorsionstrauma. In Zusammenarbeit mit der Harvard-Universität Boston sei ein Verlust von Hypocretin-(Orexin-)Neuronen im Hypothalamus verstorbener Schädel-Hirn-Trauma-Patienten gefunden worden. Hypocretin-Neuronen förderten die Wachheit - ein Fehlen dieser Neuronen führe zu Narkolepsie mit schwerer Tagesschläfrigkeit. Dies stütze die Hypothese, dass neuronale Schädigungen nach Schädel-Hirn-Trauma für posttraumatische Schlaf-Wach-Störungen verantwortlich sein könnten. Es sei gut möglich, sei jedoch bislang nicht untersucht worden, dass auch andere wachheitsfördernde Neuronenpopulationen im Mesencephalon bzw. Hirnstamm durch Traumata geschädigt würden.
Beim Beschwerdeführer fänden sich keine Hinweise für eine andere Ursache dieser schweren Tagesschläfrigkeit (keine Narkolepsie, keine idiopathische Hypersomnie, keine relevanten schlafassoziierten Bewegungs- oder Atemstörungen [z.B. Restless legs-Syndrom oder Schlafapnoe], kein chronisches Schlafmanko [mittels Aktigraphie ausgeschlossen]) und keine Hinweise auf zugrundeliegende psychiatrische oder medizinische Erkrankungen.
3.
3.1
3.1.1 Seit Beginn der ärztlichen Behandlungen in der Schweiz wurde von den Ärzten durchwegs ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert. Eine Verletzung von Nervenstrukturen wurde klinisch-neurologisch nicht gefunden (Erw. 2.2). Auch das MRI des Schädels ergab keine Hinweise für eine Pathologie (Urk. 11/16). Knapp ein Jahr nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer laut Austrittsbericht der F.___ (Erw. 2.3) noch über belastungs- und bewegungsverstärkte Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, vom Nacken bis zur Stirn ausstrahlend, sowie über linksbetonte Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Verlauf trat beim Beschwerdeführer zudem eine exzessive Tagesschläfrigkeit auf, die als Hypersomnie bezeichnet wurde (Erw. 2.6). Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Januar 2006 (Erw. 2.7) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, vom Nacken bis zur Stirn ausstrahlend, sowie über linksbetonte Kopfschmerzen. Der Schwindel stehe im Hintergrund. Als Problem, das zurzeit therapeutisch angegangen werde, nannte der Beschwerdeführer seine Schlafstörungen. In der Untersuchung konnte Dr. J.___ keine Kopfschmerzen, Nackenschmerzen oder Konzentrationsstörungen feststellen, auch Sensibilitätsstörungen oder Schwindel wurden während der Untersuchung nicht angegeben. Die Untersuchung ergab nur sehr diskrete Befunde mit minimaler Druckdolenz ohne wesentliche Verspannung der linksseitigen Nackenmuskulatur, keine Triggerpunkte und eine geringe allseitige aktive Bewegungseinschränkung der HWS. Bildgebend wurden massive degenerative Veränderungen der HWS nachgewiesen, die jedoch nicht unfallkausal sind.
3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine auf das Unfallereignis zurückzuführende organischen Schädigungen nachweisbar. Was die von den Experten des Zentrums für Schlafmedizin (Erw. 2.6) genannten möglichen mikrostrukturellen Veränderungen im Stammhirn und die vom Gutachter des L.___ bezeichneten HWS-Distorsionstrauma und mögliche leichte Schädel-Hirn-Trauma mit initialer Commotio labyrinthii als Ursache für die Hypersomnie betreffen, liegen diesbezüglich keine objektivierbaren Schädigungen vor, denn objektivierbar sind nur Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl. Dr. med. Urs Pilgrim, Nicht oder schwer objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Erfahrungen des Hausarztes und Rheumatologen, in: Erwin Murer (Hrsg.), Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts", Freiburger Sozialrechtstage 2006, S. 3 f.). Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9 Ingress S. 122, 117 V 359 Erw. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 5.4 mit Hinweisen, U 479/05; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 in Sachen G., 8C_806/2007, Erw. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Befunde konnten weder die Experten des Zentrums für Schlafmedizin noch vom Neurologen des L.___ erhoben werden. Daran ändern auch die vom Neurologen des L.___ zitierten Resultate medizinischer Studien nichts, aus welchen er eine mögliche Hirnschädigung des Beschwerdeführers ableitet.
3.1.3 Im Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen laut Klagen des Beschwerdeführers immer noch Kopf- und Nackenschmerzen sowie Gefühls- und Schlafstörungen vor, welche zum Teil dem sogenannten typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas mit einer Häufung von organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfällen und Beschwerden zuzuweisen sind, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist.
3.2
3.2.1 Nach der Praxis ist für die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche mit dem Unfall unmittelbar in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen). Im G.___en der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind dies folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 und 10.3 S. 127).
3.2.2 Als mittelschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend, wurden vom Bundesgericht etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. Februar 2008, 8C_169/2007, Erw. 4.2), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 29. Oktober 2007, U 213/06, Sachverhalt und Erw. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. März 2007, U 258/06, Sachverhalt und Erw. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 16. Mai 2007, U 492/06, Erw. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008, Erw. 5.1).
3.2.3 Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei dem das Auto, in welchem der Beschwerdeführer als Fahrgast mitfuhr, ein plötzlich über die Strasse rennendes Schwein trotz Bremsmanöver erfasste (Urk. 11/6), ist im Lichte der soeben dargelegten Rechtssprechung höchstens als im engeren Sinne mittelschwer zu qualifizieren. Somit wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann zu bejahen, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts in Sachen M vom 24. September 2010, 8C_277/2010).
3.3 Der Unfall vom 7. März 2004 war in objektiver Hinsicht weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich, auch wenn der Beschwerdeführer dies so erlebt haben will. Der Beschwerdeführer wurde von der Kollision überrascht, war sich also derer nicht bewusst und sah diese nicht voraus. Aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer erzählten Versionen des Unfallablaufs (etwa: er habe den Kopf wahrscheinlich angeschlagen und sei bewusstlos gewesen, vgl. Urk. 11/10, oder er sei mit dem Kopf nach hinten und vorne und wahrscheinlich auch nach der Seite geworfen worden und habe sich durch das Tragen der Sicherheitsgurten auch thorakal verletzt, vgl. Urk. 11/14, oder durch den Aufprall habe es ihn nach vorne und hinten geworfen, ob er den Kopf angeschlagen habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen, auch sei er unsicher, ob er einen kurzzeitigen Verlust des Bewusstseins gehabt habe und er sei nicht angegurtet gewesen, vgl. Urk. 11/193) konnte dieser nicht besonders eindrücklich gewesen sein. Zu beachten ist überdies, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2010 in Sachen D., 8C_9/2010 Erw. 3.7.1).
Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall auch keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art zu, da ein Schleudertrauma und die damit verbundenen Beschwerden für sich allein dieses Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.3). Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer befand sich zwar seit dem Unfall mehr oder weniger in konstanter ärztlicher Behandlung. Dabei ging es jedoch vornehmlich um manualtherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie um Verlaufskontrollen. Diese stellen keine spezifische und den Versicherten speziell belastende ärztliche Behandlungen im Sinne dieses Kriteriums dar (vgl. dazu auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Daran ändern auch die zahlreichen spezialärztlichen Untersuchungen nichts, da diese vornehmlich der Abklärung dienten.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass nicht. Der Beschwerdeführer kann seinen Lebensalltag selber meistern. Eine ärztliche Fehlbehandlung wie auch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen - die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule begründen wie jede andere vorbestehende Gesundheitsschädigung keine Komplikation im Sinne dieses Kriteriums - sind nicht gegeben. Das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer absolvierte zwar berufliche Massnahmen, welche aber nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wurden. Weitere Anstrengungen fanden nicht statt.
3.4 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. Waren die über den 31. Dezember 2006 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 7. März 2004 verursacht, so war die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2006 rechtens.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).