Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: M.___
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, war seit dem 1. März 1991 bei der Y.___, ___, als Gartenarbeiter angestellt und damit bei der Alpina unfallversichert, als er sich am 17. Mai 1991 eine Rückenkontusion zuzog (Urk. 7/M1 Ziff. 6, Urk. 7/M3 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 9. Juni 1992 hielt die Alpina fest, es lägen ab 31. Dezember 1991 keine Unfallfolgen mehr vor, stellte ihre Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein und lehnte eine Nachzahlung zum vom 16. September bis 31. Dezember 1991 mit 50 % abgerechneten Taggeld ab (Urk. 7/Z15). Mit Einspracheentscheid vom 8. September 1992 änderte sie den letztgenannten Punkt dahin ab, dass bis Ende 1991 das Taggeld zu 100 % zugesprochen wurde (Urk. 7/Z21).
Mit Verfügung vom 22. September 1994 rechnete die Alpina weitere, Juni bis November 1992 betreffende, Taggeldleistungen ab und hielt ab 1. Dezember 1992 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/Z38).
1.2 Mit Schreiben vom 18. März 2005 machte der Versicherte bei der Zürich als Rechtsnachfolgerin der Alpina den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend (Urk. 7/Z47).
Mit Verfügung vom 19. August 2008 verneinte die Zürich eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall (Urk. 7/Z63). Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2008 Einsprache (Urk. 7/Z69/1). Diese wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. April 2009 ab (Urk. 7/Z77 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei das in der Einsprache vom 8. September 2008 gestellte Begehren (Anerkennung eines Rentenanspruchs) gutzuheissen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn zu Untersuchungszwecken in die Schweiz kommen zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Nach welchen Regeln die Frage der Adäquanz von psychischen Beeinträch-tigungen beurteilt wird, wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4b). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall-ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die geltend gemachten somatischen Beschwerden stünden gemäss den vorliegenden, überzeugenden medizinischen Beurteilungen nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem 1991 erlittenen Unfall, womit es diesbezüglich an einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang fehle (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3b).
Allfällige psychische Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten und damit ebenfalls nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4d).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seitens der Invalidenversicherung sei ihm von Juni bis August 2006 eine halbe und ab dann eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (S. 2 Ziff. 3). Er sei seinerzeit aus einer Höhe von 3 m (nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 80 cm) gestürzt und auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, er habe dabei lediglich eine Quetschung erlitten, sei unzutreffend (S. 3).
2.3 Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Sinne eines Rückfalls in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem 1991 erlittenen Unfall stehen.
3.
3.1 In der Unfallmeldung (Urk. 7/M1) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 1991 beim Entladen eines Lieferwagens mit dem Rücken gegen den Anhänger gestürzt (Ziff. 6) und habe sich am Rücken eine Quetschung zugezogen (Ziff. 9).
Am 27. Mai 1992 bestätigte der Arbeitgeber unterschriftlich, der Beschwerdeführer sei beim Entladen eines Lieferwagens vom Anhänger gestürzt; dabei habe es sich um eine Höhe von zirka 80 cm gehandelt (Urk. 7/Z15 Beilage).
Am 18. Juni 1992 machte ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers folgende Aussage (Urk. 7/Z47 Beilage): Der Beschwerdeführer sei daran gewesen, von einem Anhänger Betonmaterial zu entladen. Auf einmal kippte der Zweirad-Anhänger und schlug mit der Ladebrücke auf den Boden. Am anderen Ende stand H.___. Dieser flog als Folge dieses Umkippens einige Meter durch die Luft auf einen in der Nähe stehenden Lastwagen. Von dort fiel er zu Boden und war bewusstlos. Ich leistete ihm erste Hilfe. Der Lastwagen war ca. 3 m hoch.
3.2 Vier Tage danach, am 21. Mai 1991, erfolgte die Erstbehandlung durch Dr. Z.___, FMH Allgemeine Medizin (Urk. 7/M3 Ziff. 1). Dieser hielt als Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang fest, er sei am Arbeitsort auf den Rücken gestürzt (Ziff. 2). Als Befund und Diagnose nannte Dr. Z.___ eine Rückenkontusion und eine verspannte Rückenmuskulatur (Ziff. 4-5).
3.3 Am 9. September 1991 wurde eine Skelett-Ganzkörper-Szintigraphie erstellt. Sie wurde dahingehend beurteilt, dass sich eine frische Fraktur, entzündliche oder tumuröse Veränderungen des Skeletts, insbesondere der Brustwirbelsäule (BWS) und oberen Lendenwirbelsäule (LWS), weitgehend ausschliessen liessen (Urk. 7/M10).
3.4 Am 12. September 1991 erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M11).
Als Diagnose nannte er einen Status nach Rückenkontusion vor vier Monaten (S. 4 Ziff. 2).
Nach allgemeiner chirurgischer Erfahrung könnten die Folgen einer Rücken-kontusion nach drei Monaten als abgeklungen beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3). Ab sofort sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen und nach weiteren zwei Monaten sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 5 oben).
3.5 Auf Anregung von Dr. A.___ holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein weiteres Gutachten ein, dass dieser am 9. Oktober 1991 erstattete (Urk. 7/M12), dies gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und ohne weitere Akten (S. 1 unten).
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von einem Sturz auf den Rücken aus drei Metern Höhe im Magazin der Firma berichtet (S. 2 f.). Danach habe er sich nur mit Hilfe von Arbeitskollegen erheben und sich kaum mehr bewegen können (S. 3 oben).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnose (S. 5 Ziff. 4): massives lumbovertebragenes Syndrom bei Sturz aus 3 m Höhe auf die Wirbelsäule (fragliche Diskushernie).
Zur Zeit bestehe mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5).
3.6 Am 28. Oktober 1991 wurde eine Magnetresonanz-Tomographie der LWS erstellt. Sie war mit Ausnahme einer leichten Einengung des Intervertebralloches L4/5 links unauffällig und ergab insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Diskushernie oder für eine intraspinale Raumforderung. Auch für eine traumatisch bedingte ossäre Läsion fanden sich keine Anhaltspunkte (Urk. 7/M14 = Urk. 7/M29/2).
Dr. Z.___ attestierte ab 1. Januar 1992 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/M13).
3.7 Dr. B.___ erstattete am 14. Mai 1992 ein weiteres Gutachten (Urk. 7/15).
Zur Anamnese führte er aus, er müsse mit aller Deutlichkeit festhalten, dass der Sturz nicht wie vorher vom Beschwerdeführer angegeben aus 3 m Höhe erfolgt sei, sondern gemäss Zeugenaussagen lediglich aus zirka 80 cm Höhe. Dies rücke das gesamte Unfallgeschehen in ein anderes Bild (S. 2 Ziff. 1).
Als Diagnosen nannte Dr. B.___ (S. 5 Ziff. 4):
- lumbovertebragenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance bei sehr asthe-nischem Patienten nach Sturz auf den Rücken von 80 cm Höhe am 17. Mai 1991
- Aggravationstendenz mit beginnender Rentenbegehrlichkeit
Aus medizinisch objektiver Sicht könne man an einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar 1992 festhalten. Die heute noch beklagten Rückenschmerzen beruhten hauptsächlich auf einer sehr schwachen Rückenmuskulatur (S. 6 unten).
3.8 Vom 19. Juni bis 27. November 1992 wurde der Beschwerdeführer in der Uni-versitätsklinik C.___ behandelt, worüber am 1. Dezember 1992 berichtet wurde (Urk. 7/M19).
Diagnostiziert wurde dabei ein chronisches Panvertebralsyndrom nach Rückenkontusion am 17. Mai 1991 (S. 1 Mitte).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei irrtümlicherweise von einem Transportlastwagen gestürzt, der falsch entladen worden sei, und gegen einen anderen Lastwagen geprallt. Er sei zwei Stunden bewusstlos gewesen (S. 1 Mitte).
Vom 19. Juni bis 16. September 1992 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, anschliessend 50 % bis am 30. November 1992 und ab dem 1. Dezember 1992 betrage sie 0 %. Die Behandlung sei am 27. November 1992 abgeschlossen worden (S. 2 Mitte).
3.9 Die Krankenkasse Helvetia teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juni 1994 mit, sie habe für folgende Leiden einen Vorbehalt anbringen müssen (Urk. 7/M27/1 = Urk. 7/M29/3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Cervicovertebralsyndrom
- Kyphoskoliose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Intervertebrallochverengung L4/5 (Wirbelsäulen-Kontusion 1991)
- depressive Entwicklung / vegetative Störungen
In einem Zeugnis vom 10. April 2000 führte Dr. med. D.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 8. März 2000. Dieser leide an einem posttraumatischen lumbospondylogenen Syndrom mit massiven Rückenschmerzen. Aus medizinischen Gründen sei eine Rückführung in seine Heimat zum jetzigen Zeitpunkt absolut nicht verantwortbar (Urk. 7/M27/2 = Urk. 7/M29/4).
Am 12. Mai 2000 überwies Dr. D.___ den Beschwerdeführer in eine Rehaklinik (wo sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht aufgehalten hat; Urk. 7/M25/1); dabei nannte er folgende Diagnosen (Urk. 7/M29/5):
- chronisches thoraco-lumbo-spondylogenes Syndrom
- Fehlhaltung
- muskuläre Dysbalance
- depressives Zustandsbild mit Schmerzmodulationsstörung
In einem Zeugnis der Fachklinik für Orthopädie in E.___, F.___, vom 3. Feb-ruar 2006 wurden als Diagnose eine traumatische Spondylolisthesis L2/3, ein chronisches Lumbalsyndrom und ein psychogenisches Syndrom genannt (Urk. 7/M27/8 = 7/M29/15). Am 6. September 2008 erstellte der gleiche Arzt ein Zeugnis gleichen Inhalts (Urk. 7/M27/5 = Urk. 7/M29/11 = Urk. 3/2).
Dr. med. G.___, Medizinischer Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, erstattete am 27. März 2007 eine Stellungnahme (Urk. 8/30). Als Quellen nannte er einen neuropsychiatrischen Bericht vom 4. Oktober 2006, einen orthopädischen Bericht vom 18. September 2006, einen Arztbericht vom 5. Dezember 2006 und einen psychiatrischen Bericht vom 16. November 2005 (S. 1 oben).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatisches thorako-lumbo-sacrales Schmerzsyndrom bei
- Spondylolisthesis L2/3 und muskulärer Dysbalance
- chronische Dysthymie
Dr. G.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 17. Mai 1991 (S. 1 Mitte).
3.10 PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbelsäulenchirurgie, führte am 15. Januar 2009 aus, die bildgebenden Befunde aus dem Jahr 2005 seien durchaus vereinbar mit degenerativ bedingten Veränderungen. Deshalb sei der Nachweis von strukturellen Läsionen im unteren Wirbelsäulenbereich in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall eine zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Zusammenhang zwischen der heute beklagten Symptomatik und dem Unfall. Aus der 1991 erstellten Skelettszintigraphie ergebe sich jedoch kein solcher Nachweis. Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer heute unter invalidisierenden Rückenbeschwerden leide. Jedoch könne der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1991 und den heutigen Rückenschmerzen nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden (Urk. 7/M31 S. 2).
4.
4.1 Zum Unfallhergang sind zwei Versionen aktenkundig, mit einer Sturzhöhe von zirka 80 Zentimetern und mit einer Sturzhöhe von zirka 3 Metern.
Eine Sturzhöhe von 3 Metern nannte erstmals der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Begutachtung durch Dr. B.___ (vorstehend Erw. 3.5). Der - nach vier Tagen - erstbehandelnde Arzt hatte den Hergang lediglich als Sturz auf den Rücken beschrieben, ohne weitere Einzelheiten anzuführen (vorstehend Erw. 3.2).
Ein weiteres Mal war von 3 Metern die Rede in der unterschriftlich bestätigten Aussage eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers im Juni 1992 (vorstehend Erw. 3.1). Daran sind jedoch erhebliche Zweifel angebracht. Der dort beschriebene Bewegungsablauf ist nachgerade zirkusreif und mit den Gesetzen der Physik kaum zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer wäre demnach nicht gestürzt, sondern zuerst infolge einer Hebelwirkung in die Höhe geschleudert worden (auf einen Lastwagen) und erst dann gestürzt. Dass der Lastwagen ca. 3 m hoch gewesen sei, ist erstens - wenn es sich auf den Abstand der Ladebrücke vom Boden beziehen sollte - nicht zu glauben, da es Lastwagen dieses Formats (jedenfalls in Gartenbauunternehmungen) nicht gibt, und stellt zweitens nicht wirklich eine Aussage über die vom Beschwerdeführer durchmessene Sturzhöhe dar.
Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers lassen auf wenig Faktennähe schliessen. Gegenüber dem Gutachter Dr. B.___ führte er aus, er habe sich nach dem Sturz nur mit der Hilfe von Arbeitskollegen erheben können (vorstehend Erw. 3.5), gegenüber den Ärzten der Universitätsklinik C.___ gab er an, er sei zwei Stunden (!) bewusstlos gewesen (vorstehend Erw. 3.8).
Insgesamt ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Ereignishergang ausgesprochen unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich erscheint, und dass die von ihm angegebene Sturzhöhe von zirka 3 Metern alles andere als überwiegend wahrscheinlich ist.
4.2 Der erstbehandelnde Arzt nannte als Diagnose eine Rückenkontusion, ebenso der Gutachter Dr. A.___ im September 1991. Der Gutachter Dr. B.___ sodann diagnostizierte im Mai 1992 ein lumbovertebragenes Syndrom.
Aus den echtzeitlich gestellten Diagnosen ergeben sich somit keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer gravierendere Verletzungen erlitten haben könnte als eine Kontusion des Rückens.
Dies wird durch die bildgebenden Befunde unzweideutig bestätigt: Die im September 1991 erstellte Szintigraphie ergab keinen Hinweis insbesondere auf eine frische Fraktur (vorstehend Erw. 3.3). Auch die im Oktober 1991 erstellte Magnetresonanz-Tomographie ergab keine Anhaltspunkte für eine traumatisch bedingte ossäre Läsion (vorstehend Erw. 3.6).
4.3 Die den Rücken betreffenden Diagnosen wurden in einzelnen späteren Arztberichten mit dem Attribut posttraumatisch versehen (wobei bemerkenswert ist, dass etwa Dr. D.___ 2000 dies in seinem Zeugnis tat, jedoch nicht im Überweisungsschreiben an eine Rehaklinik; vgl. vorstehend 3.9).
Das verwendete Attribut lässt nicht darauf schliessen, die betreffenden Ärzte hätten rund 10 bis 15 Jahre nach dem Unfall von 1991 eine Kausalitätsaussage machen können. Welchem Trauma die Rückenbeschwerden zuzuschreiben seien, wurde damit nicht gesagt.
Auf den Bericht von Dr. G.___ vom 27. März 2007, wo das Attribut ebenfalls verwendet wurde, kann aus einem weiteren Grund gar nicht abgestellt werden. Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 17. Mai 1991 steht in klarem Widerspruch zum dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Zeit nach dem Unfall zuerst zu 50 % und sodann zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Dr. G.___ lagen lediglich Berichte aus den Jahren 2005 und 2006 vor, was seine aktenwidrige Angabe erklärt, aber nicht rechtfertigt. Sollte die Leistungszusprache der Invalidenversicherung ausschliesslich auf diese Beurteilung hin erfolgt sein, wäre sie wohl als zweifellos unrichtig in Frage zu stellen.
4.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Sturz im Mai 1991 eine Rückenkontusion, aber keine weiteren Verletzungen, erlitten hat. Diesbezüglich dürfte der Status quo sine, wie in den damaligen Gutachten ausgeführt, Ende 1991 erreicht gewesen sein. Dass die Beschwerdegegnerin auch für 1992 behandelte Rückenbeschwerden noch Leistungen erbrachte, ändert daran nichts.
Mit der abermaligen Einstellung der Taggeldleistungen ab 1. Dezember 1992 war, bei wiedererlangter Arbeitsfähigkeit, der Status quo sine in jedem Fall erreicht.
4.5 Die vom Beschwerdeführer 2005 gemeldeten Rückenprobleme begründen nur dann eine erneute Leistungspflicht, wenn sie als Rückfall zum Unfall von 1991 einzustufen sind. Dies setzt einen entsprechenden Kausalzusammenhang voraus (vorstehend Erw. 1.3).
Da es beim Unfall von 1991 zu keinen strukturellen Läsionen gekommen ist, was bildgebend und diagnostisch bestätigt ist, fehlt es am natürlichen Kausalzusammenhang. Diesbezüglich ist auf die schlüssige Beurteilung durch PD Dr. H.___ (vorstehend Erw. 3.10) zu verweisen. Neuere Rückenprobleme des Beschwerdeführers sind demnach - worauf auch die gestellten Diagnosen hinweisen - degenerativer Natur und stellen keine Unfallfolge dar.
4.6 Für allfällige psychische Beschwerden besteht dann eine Leistungspflicht, wenn auch ein adäquater Kausalzusammenhang erstellt ist. Dazu finden sich im angefochtenen Entscheid ausführliche - und zutreffende - Ausführungen (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4d).
Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort aus-einandergesetzt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was es - abgesehen von einer zustimmenden Wiederholung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt - an dieser Stelle dazu noch auszuführen geben könnte. Es hat deshalb mit dem Verweis auf die genannten Ausführungen und mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Adäquanz allfälliger psychischer Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die ab 2005 geltend gemachten Rückenprobleme des Beschwerdeführers nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem 1991 erlittenen Unfall stehen, und dass es bezüglich psychischer Beeinträchtigungen an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs fehlt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).