Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 19. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war ab September 1996 bei der Y.___ vollzeitlich in der Bedienung einer Autowaschstrasse tätig und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 23. April 2002 klemmte er beim Schmieren der laufenden Antriebskette die rechte Hand ein und erlitt dabei Amputationsverletzungen an den Endgliedern des Mittel- und des Ringfingers (Unfallmeldung UVG vom 29. April 2002, Urk. 7/1; Bericht der SUVA über ein Gespräch mit dem Versicherten vom 13. August 2002 an dessen Wohnort, Urk. 7/3). Er wurde im Spital A.___ (A.___) konservativ behandelt, und dort fanden auch die Nachkontrollen sowie Ergotherapien statt (Berichte der A.___ vom Juni 2002 und vom 12. September 2002, Urk. 7/2 und Urk. 7/9). Ausserdem begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie und Handchirurgie (Krankengeschichte-Eintrag von Dr. B.___ vom 20. August 2002, Urk. 7/5).
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 2002 und führte im Oktober 2002 eine erste kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2002, Urk. 7/10). Nachdem sich der ursprünglich geplante Fallabschluss wegen persistierender Beschwerden nicht hatte realisieren lassen (vgl. unter anderem den Zwischenbericht der Praxis Dr. B.___ vom 7. November 2002, 7/22/1, mit dem beigelegten Bericht von Dr. B.___ an den Hausarzt, Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 27. September 2002, Urk. 7/22/2), hielt sich der Versicherte von Mitte November bis Ende Dezember 2002 und von Mitte Januar bis Anfang März 2003 in der Rehaklinik E.___ auf. Dort nahm Dr. med. F.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, speziell Handchirurgie, eine operative Korrektur der Fingerkuppen, der Weichteile und der ossären Strukturen vor, und anschliessend wurden physiotherapeutische und ergotherapeutische Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt (Austrittsberichte der Rehaklinik E.___ vom 13. Januar und vom 17. März 2003, Urk. 7/26 und Urk. 7/29; Ergotherapie-Austrittsbericht vom 3. März 2003, Urk. 7/39). Die Stelle bei der Y.___ war dem Versicherten unterdessen gekündigt worden (Kündigungsschreiben vom 22. Oktober 2002, Urk. 7/13).
1.2 Am 9. April 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ab dem 10. März 2003 gestützt auf den zweiten Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichte (Urk. 7/30). Nachdem der Versicherte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2003 Einwendungen hatte erheben lassen (Urk. 7/33) und die SUVA ausserdem in den Besitz verschiedener medizinischer Unterlagen des vom Versicherten neu konsultierten Dr. med. G.___, Spezialarzt für Handchirurgie, gelangt war (Bericht vom 10. April 2003, Urk. 7/31; Arztzeugnis UVG vom 12. Juni 2003, Urk. 7/35; Zeugnis vom 13. Juni 2003, Urk. 7/34), fand am 30. Juni 2003 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. H.___ statt (Urk. 7/37). Es erfolgte eine Überweisung an Dr. F.___ für eine Verlaufskontrolle (Schreiben von Dr. H.___ vom 10. Juli 2003, Urk. 7/44) und von dort aus eine neurologische Konsiliarbeurteilung durch Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie (Schreiben von Dr. F.___ an Dr. J.___ vom 24. Juli 2003, Urk. 7/51; Bericht von Dr. J.___ vom 10. September 2003, Urk. 7/46; Bericht von Dr. F.___ vom 30. Januar 2004 über eine Kontrolluntersuchung, Urk. 7/57). Die SUVA hatte dem Versicherten unterdessen mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mitgeteilt, dass es aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen beim Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bleibe (Urk. 7/40).
In der Folge führte Dr. H.___ am 14. April 2004 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/64); ausserdem nahm Dr. J.___ am 14. Juni 2004 auf Veranlassung von Dr. H.___ eine neurologische Verlaufskontrolle vor (Urk. 7/68). Danach ergänzte Dr. H.___ den Bericht über die Abschlussuntersuchung durch den Nachtrag vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/70) und beurteilte am 11. August 2004 den Integritätsschaden (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2004 eine bis Ende September 2007 befristete Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/81). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 7/86).
1.3 X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 Beschwerde erheben (Prozess Nr. UV.2005.00076). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit den Verfügungen vom 15. und vom 16. Februar 2005 (Urk. 19/21 und Urk. 19/22) die Ansprüche des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Massnahmen abgelehnt und diese Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 bestätigt hatte (Urk. 19/34), liess X.___ auch gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2005.00612).
Mit den Urteilen je vom 29. Dezember 2005 wies das Sozialversicherungsgericht die Sache in beiden Fällen an die Vorinstanzen zur Durchführung weiterer Abklärungen zurück (Urk. 7/87/1 betreffend den Prozess Nr. UV.2005.00076 und Urk. 7/87/2 betreffend den Prozess Nr. IV.2005.00612). Dabei auferlegte das Gericht der SUVA zusätzliche Abklärungen zur Handverletzung (Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.3), währenddem es der IV-Stelle Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zu seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Gitarrist auftrug (Urk. 7/87/2 Erw. 2.2.3 und Erw. 2.2.4). Beide Urteile blieben unangefochten.
1.4 In der Folge nahm die SUVA Kenntnis von einem Arbeitsintegrationsprojekt der Firma Z.___, an dem der Versicherte von Januar bis März 2006 teilgenommen hatte (vgl. die Unterlagen und Berichte dazu in Urk. 7/89-92). Sodann befragte sie den Versicherten mündlich zum Sachverhalt (Bericht vom 28. April 2006, Urk. 7/93) und liess daraufhin am 19. September 2006 im Spital K.___, Institut für Diagnostische Radiologie, eine Magnetresonanztomographie des rechten Handgelenks erstellen (Bericht vom 20. September 2006, Urk. 7/104). Von Dr. G.___ erfuhr die SUVA am 6. Oktober 2006, dass die letzte Konsultation im Jahr 2003 stattgefunden habe (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 7/135). Des Weiteren zog die SUVA das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 22. März 2007 bei, das die IV-Stelle in Auftrag gegeben hatte (Urk. 7/111), holte den Bericht von Dr. D.___ vom 5. September 2007 ein (Eingangsstempel; Urk. 7/120) und wurde von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber informiert, dass der Versicherte dort nur einmalig im April 2005 vorgesprochen habe und dass deshalb kein Bericht erstellt werden könne (Urk. 7/121). Sodann fand am 12. November 2007 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. N.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt (Urk. 7/124), und die SUVA liess sich ferner das weitere psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2007 zustellen, das ebenfalls die IV-Stelle hatte verfassen lassen (Urk. 7/127; vgl. zudem den Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine und Alterspsychiatrie, vom 2. Dezember 2006, Urk. 7/126). Schliesslich holte die SUVA die zusätzliche Stellungnahme von Dr. N.___ vom 9. April 2008 zu den Befunden im rechten Handgelenk ein (Urk. 7/129).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 7/132) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es bei der 10%igen Rente ab dem 1. Oktober 2004 bleibe, dass die Rentenbefristung bis Ende September 2007 ebenfalls aufrechterhalten werde und dass die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % gleichermassen bestätigt werde. Sinngemäss verneinte die SUVA überdies ihre Leistungspflicht für die festgestellten psychischen Beschwerden, da sie zum Unfall nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang stünden. X.___ liess durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit den Eingaben vom 25. Juni und vom 11. August 2008 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/133 und Urk. 7/136). Mit Entscheid vom 29. April 2009 wies die SUVA die Einsprache (einschliesslich des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtsvertretung) ab (Urk. 2 = Urk. 7/138).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2009 liess X.___ mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Urk. 1) wiederum Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Entscheids die ordnungsgemässen Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 17. Juli 2009 (Urk. 10) und in der Duplik vom 27. August 2009 (Urk. 13) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 16A) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 19/1-115). Die IV-Stelle hatte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2009 eine befristete halbe Rente für die Zeit von April 2003 bis September 2004 in Aussicht gestellt (Urk. 19/101) und die Sache mit Beschluss vom 3. Mai 2010 zur Rentenberechnung an die Ausgleichskasse überwiesen (Urk. 19/114). Ausserdem hatte sie mit Vorbescheid vom 3. Mai 2010 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen angekündigt (Urk. 19/113). Die SUVA liess zu den Akten der Invalidenversicherung am 26. Mai 2006 (Urk. 22), der Versicherte am 7. Juni 2010 (Urk. 24) Stellung nehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133):
Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere, von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien einzubeziehen sind. Als solche Kriterien werden genannt:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.3
1.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht im Invalidenversicherungsrecht entwickelt hat und die auch im Unfallversicherungsrecht (vgl. RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446 f.) beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt, nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 390 Erw. 1b je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Rente der Unfallversicherung - im Gegensatz zu derjenigen der Invalidenversicherung - abgestuft oder befristet werden, wenn bereits anlässlich der Rentenfestsetzung vorauszusehen ist, dass sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit zufolge Anpassung und Angewöhnung des Versicherten an die Unfallfolgen in absehbarer Zeit vermindern oder ausgleichen werden. Praxisgemäss wird eine solche Befristung insbesondere bei Finger- und Handverletzungen ausgesprochen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 26. Juli 2002, U 101/00, Erw. 2d mit Hinweis auf BGE 109 V 24 Erw. 2b und weiteren Hinweisen). Bei abgestuften Renten kann nach der Rechtsprechung im Zusprechungs- und in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren nur geprüft werden, ob die für die Befristung erforderliche Prognose sachgerecht gestellt wurde. Erst im Nachhinein kann dagegen beurteilt werden, ob sich diese Prognose bewahrheitet hat, und wenn dies zu verneinen ist, muss die Rente aufgrund einer Revisionsverfügung weiter ausgerichtet werden. Das heisst, dass eine befristete Rente nicht nur dann der Revision unterliegt, wenn sich der Gesundheitszustand verschlimmert hat, sondern auch dann, wenn sich die Prognose der Angewöhnung nicht bewahrheitet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 13. März 2006, U 367/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenanntes Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 29. Dezember 2005 des Prozesses Nr. UV.2005.00076 die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Handverletzung bejaht, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom April 2002 zugezogen hatte (Urk. 7/87/1 Erw. 2.1).
2.2 Offene Fragen hatten sich für das Gericht hingegen in Bezug auf die Befunde und Diagnosen im Zusammenhang mit dieser Verletzung ergeben. Als klar hatte das Gericht den Befund der Amputationsverletzungen an den Endgliedern des Mittel- und des Ringfingers (Dig. III und IV) bezeichnet, da diese Verletzungen Hauptgegenstand der Behandlungen bis und mit den Rehabilitationsmassnahmen in der Rehaklinik E.___ gewesen seien (Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.1). Das Gericht hatte aber darauf hingewiesen, dass nicht nur diese beiden Finger, sondern die ganze rechte Hand vom Unfall betroffen gewesen sei. Dementsprechend sei im Bericht der A.___ über die Erstbehandlung (Urk. 7/2) der Befund einer Handrückenkontusion aufgeführt, im kreisärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2002 (Urk. 7/10) seien multiple Narben über dem Handrücken erwähnt, und der Beschwerdeführer habe bei den verschiedenen medizinischen Untersuchungen nicht nur über Schmerzen in den beiden verletzten Fingern, sondern immer wieder auch über Schmerzen im Handrücken und im Handgelenk geklagt. Im Röntgenbild seien offenbar keine ossären Läsionen zu erkennen gewesen, Dr. G.___ habe jedoch bei der Untersuchung vom April 2003 (Bericht vom 10. April 2003, Urk. 7/31; Arztzeugnis UVG vom 12. Juni 2003, Urk. 7/35) den Verdacht auf eine Läsion des Fibrokartilago triangularis oder des Meniskus ulnokarpalis geäussert und habe anschliessend (vgl. die Notiz vom 2. Juli 2007 über ein Telefongespräch zwischen Dr. G.___ und Dr. H.___, Urk. 7/43) die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) im Hinblick auf eine allfällige TFCC-Läsion (Triangulär Fibro Cartilage Complex) empfohlen. Dr. F.___ habe dann jedoch zu einem Verzicht auf diese MRI-Untersuchung geraten und habe stattdessen neurologische Abklärungen aufgrund eines Verdachts auf ein Ulnaris-Engpasssyndrom durchführen lassen; dieser Verdacht habe sich indessen nicht erhärten lassen, wie sich aus dem Bericht von Dr. J.___ über die Verlaufsuntersuchung vom Juni 2004 mit negativem Ergebnis (Urk. 7/68) ergebe (Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.2).
Bei diesem negativen neurologischen Abklärungsergebnis war für das Gericht aus den vorhandenen Unterlagen zu wenig klar hervorgegangen, weshalb die weiteren, von Dr. G.___ empfohlenen Abklärungen, namentlich die MRI-Untersuchung der rechten Hand, unterblieben waren. Das Gericht hatte insbesondere bemerkt, dass Dr. H.___ bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom April 2004 (Urk. 7/64) eine um die Hälfte eingeschränkte Flexion im rechten Handgelenk festgestellt habe und dass der Beschwerdeführer mit der rechten Hand nur noch etwa einen Drittel der Kraft entwickelt habe, die er mit der gesunden linken Hand aufgebracht habe, dass jedoch Angaben zu den Ursachen für diese verminderte Beweglichkeit und Kraft fehlten. Solche Angaben erschienen indessen gerade in Anbetracht des Unfallhergangs und der Verdachtsdiagnosen von Dr. G.___ als zwingend erforderlich, damit der medizinische Laie die ärztliche Beurteilung der Auswirkungen der erlittenen Verletzungen ausreichend nachvollziehen könne (Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.2).
2.3 Gegenstand der gerichtlichen Rückweisung vom 29. Dezember 2005 waren demnach weitere medizinischer Abklärungen zu den Befunden und Diagnosen in der rechten Hand gewesen. Dabei hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Verlaufsbericht bei Dr. G.___ einzuholen wäre, falls sich der Beschwerdeführer entsprechend seinen Vorbringen tatsächlich wieder bei diesem Arzt in Behandlung befinden sollte. Des Weiteren hatte das Gericht der Beschwerdegegnerin auferlegt, die Frage der Unfallkausalität einer allfälligen psychischen Problematik noch zu klären (Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.3). Sodann hatte das Gericht festgehalten, dass es erst nach vollständiger Befunderhebung und Diagnosestellung möglich sein werde, den Zeitpunkt des Rentenbeginns, das Ausmass der Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit, die Prognose hinsichtlich der Angewöhnung und die Höhe des erlittenen Integritätsschadens abschliessend zu beurteilen.
3.
3.1 Die Magnetresonanztomographie des rechten Handgelenks vom 19. September 2006, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 29. Dezember 2005 erstellen liess, ergab gemäss dem Bericht des Spitals K.___ vom 20. September 2006 (Urk. 7/104) eine leichte Degeneration des TFC an der ulnaren Aufhängung, jedoch keine Hinweise auf eine Ruptur. Ferner wurde im distalen Radioulnargelenk ein relativ enger Gelenkspalt gefunden, das Gelenk wurde aber als ansonsten unauffällig bezeichnet. Des Weiteren wurde die Gelenkfläche radiokarpal als etwas unregelmässig im Sinne einer leichten radiokarpalen Arthrose beschrieben, und auch im Gelenk des ersten Mittelhandknochens zum Os trapezium wurde eine beginnende Arthrose festgestellt. Dr. N.___ legte in seiner Stellungnahme vom 9. April 2008 (Urk. 7/129) dar, dass der Befund von lediglich degenerativen Veränderungen und die fehlenden Hinweise auf eine Perforation den Verdacht auf eine traumatische TFCC-Läsion eigentlich widerlegten. Relativierend hielt Dr. N.___ zwar fest, dass bereits ab dem dritten Lebensjahrzehnt Degenerationen im TFCC, insbesondere im Diskus, aufträten, die auch im MRI manchmal schwer von traumatischen Läsionen zu unterscheiden seien. Er führte aber weiter aus, er habe angesichts der klinischen Befunde bei der kreisärztlichen Untersuchung vom November 2007 nicht den Eindruck, dass im Jahr 2003 tatsächlich eine Läsion des TFCC vorhanden gewesen sei, da sich diesfalls im Bereich des Handgelenks Hinweise auf eine zunehmende Beeinträchtigung des Ulnokarpalgelenks ergeben hätten, was nicht der Fall sei. Die Messungen anlässlich dieser letzten Untersuchung ergaben gegenüber den kreisärztlichen Untersuchungen durch Dr. H.___ vom 30. Juni 2003 und vom 14. April 2004 denn auch eine gewisse Erhöhung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk (Urk. 7/124 S. 3 und S. 4 im Vergleich zu Urk. 7/37 S. 2 und Urk. 7/64 S. 2); zudem konnte Dr. N.___ zwar eine diskrete Schwellung des rechten Handrückens, aber keine Muskelatrophien, keine Entzündungszeichen, keine Distrophiezeichen und auch keine vegetativen Auffälligkeiten (Hauttemperatur oder Hyperhydrosis) erkennen (Urk. 7/124 S. 3), womit er sich sinngemäss gegen die Diagnose eines Morbus Sudeck aussprach, die Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2007 gestellt hatte (Urk. 7/120 S. 2). Letzteres leuchtet auch deshalb ein, weil sich Dr. D.___ für die Diagnosestellung nicht auf eigene Beobachtungen, sondern auf die früheren Berichte bezogen hatte und offenbar von einer Nervenläsion ausgegangen war, die indessen bereits bei der Untersuchung durch Dr. J.___ vom Juni 2004 hatte ausgeschlossen werden können (Bericht vom 14. Juni 2004, Urk. 7/68 S. 2).
Bei diesen Ergebnissen ist die Beschwerdegegnerin mit der MRI-Untersuchung vom 19. September 2006 und den kreisärztlichen Abklärungen durch Dr. N.___ der Auflage im Urteil vom 29. Dezember 2005 zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die Befunde und Diagnosen in der rechten Hand ausreichend nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Bericht bei Dr. G.___ eingeholt (Urk. 1 S. 4), so übersieht er, dass das Gericht einen solchen Bericht nur für den Fall als nötig erachtet hatte, dass erneut Behandlungen bei diesem Arzt stattgefunden hätten (vgl. Urk. 7/87/1 Erw. 2.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin in Erfahrung gebracht hatte, fanden solche Behandlungen jedoch nicht mehr statt (vgl. Urk. 7/135).
3.2 Damit fragt sich als nächstes, wie sich die Befunde an der rechten Hand auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
Dr. N.___ verwies im kreisärztlichen Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 7/124 S. 4) auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 16. Juni 2004. Darin erachtete Dr. H.___ eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit beidhändig zu hebenden Lasten von maximal 10 bis 15 kg als zumutbar und attestierte keine zeitliche Einschränkung (Urk. 7/70). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzung von Dr. F.___ vom 30. Januar 2004, wonach der Beschwerdeführer bei angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein dürfte, sofern Arbeiten vermieden würden, die mit der Gefahr einer häufigen Kontusionierung der Fingerkuppen verbunden seien (Urk. 7/57). Angesichts dessen, dass keine Nervenläsionen festgestellt werden konnten und sich der Verdacht auf eine TFCC-Läsion nicht erhärtete, erscheint die Beurteilung von Dr. N.___ und der genannten früher involvierten Ärzte als plausibel. Dies gilt umso mehr, als Dr. N.___ beobachtete, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand beim Hantieren mit seinen Papieren gut einsetzen konnte und gewisse Inkonsistenzen - keine Kraftentwicklung beim Händedruck, jedoch eher stärker entwickelte Muskulatur an der rechten oberen Extremität im Vergleich zur linken - feststellte (Urk. 7/124 S. 3 und S. 4). Im Übrigen ändert an der Plausibilität der dargelegten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch der Umstand nichts, dass das Arbeitsintegrationsprojekt bei der Firma Z.___ im ersten Halbjahr 2006 gescheitert war. Denn die Firma hatte im Abschlussbericht vom 15. März 2006 dargetan, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit von Arbeiten gezeigt worden sei, die einhändig hätten verrichtet werden können, dass dieser sich jedoch "schmerzorientiert" und nicht "ressourcenorientiert" verhalten und die Möglichkeit zur Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes am Arbeitsplatz nicht wahrgenommen habe (Urk. 7/92/2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann sinngemäss geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei auch für eine allfällige psychische Problematik leistungspflichtig (Urk. 1 S. 5). Die Frage einer solchen Problematik ist Gegenstand der Gutachten von Dr. L.___ und von Dr. O.___ (Urk. 7/111 und Urk. 7/127), welche die IV-Stelle in Auftrag gegeben hatte. Auf deren Vorhandensein und Ausprägung braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn aus den nachfolgenden Gründen ist die Adäquanz eines allfällig natürlich unfallkausalen Leidens zu verneinen.
3.3.2 Entsprechend der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) ist der Unfall vom 23. April 2002 als mittelschwer einzustufen. Damit hat die Beurteilung der Unfalladäquanz anhand der oben dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Zusatzkriterien zu erfolgen.
Der Unfall, bei dem die rechte Hand des Beschwerdeführers unter den Bolzen einer laufenden Maschine geriet (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/3), war zweifellos von einer gewissen Eindrücklichkeit; von einer besonderen Dramatik oder einer Eindrücklichkeit besonderen Ausmasses im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums kann jedoch nicht gesprochen werden. Desgleichen erscheinen die Amputationsverletzungen an zwei Fingern nicht als geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal nur die Endglieder betroffen waren. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Es ist sodann kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen dokumentiert. Vielmehr stellte die Rehaklinik E.___ im Austrittsbericht vom 17. März 2003 fest, dass knapp ein Jahr nach dem Unfall und drei Monate nach der Operation stabile Verhältnisse gegeben seien (Urk. 7/29 S. 2), und wie oben dargelegt konnten die nachfolgenden Fragen nach einer neurologischen Problematik oder einer TFCC-Läsion negativ beantwortet werden. Damit kann die Dauer der ärztlichen Behandlung - nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E.___ standen Vorkehren der Abklärung und nicht der Behandlung im Vordergrund - auch nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden, und das entsprechende weitere Adäquanzkriterium ist ebenfalls zu verneinen.
Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, so klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Unterredung vom 21. April 2006 in der Agentur der Beschwerdegegnerin tatsächlich immer noch über Schmerzen, die andauernd vorhanden seien (Urk. 7/93), und wiederholte gegenüber Dr. N.___, dass er sehr häufig Schmerzen habe. Dieses Kriterium kann daher bejaht werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Schmerzintensität gemäss den Gutachten von Dr. L.___ und von Dr. O.___ durch eine psychische Problematik verstärkt wird (Urk. 7/111 S. 8 ff., Urk. 7/127 S. 34), und diese Verstärkung ist im Rahmen der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu lassen. In Bezug auf das letzte Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach den vorstehend erläuterten ärztlichen Beurteilungen spätestens ab Mitte 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig war für eine angepasste Tätigkeit. Für die Zeit davor hatten ihm die Ärzte der Rehaklinik E.___ im Austrittsbericht vom 17. März 2003 ab dem 10. März 2003 immerhin wieder eine ganztägige leichte Arbeit mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % zugemutet (Urk. 7/29 S. 3). Der Beschwerdeführer war demnach während einer nicht zu vernachlässigenden Dauer von knapp einem Jahr vollständig arbeitsunfähig und nachher während eines weiteren Jahres noch teilweise arbeitsunfähig, sodass das entsprechende Kriterium erfüllt ist. Die Ausprägung kann jedoch nicht als besonders markant bezeichnet werden angesichts dessen, dass im Anschluss an diese beiden Jahre wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, gegeben war.
3.3.3 Sind damit nur zwei der sieben massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt und beide in nicht gerade ausgeprägtem Mass, so hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 23. April 2002 und einer danach aufgetretenen psychischen Problematik richtigerweise verneint. Sie ist demnach für die Folgen dieser psychischen Problematik nicht leistungspflichtig, sondern die Leistungen sind allein anhand der körperlichen bedingten Einschränkungen festzusetzen.
3.4 Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Oktober 2004 festgesetzt hat. Denn wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, standen nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik E.___ im März 2003 medizinische Abklärungsmassnahmen und nicht Massnahmen der Heilbehandlung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich der Unterredung vom April 2004 denn auch selber aus, eine Therapie bezüglich der Hand und der Finger rechts sei nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ nicht mehr durchgeführt worden und eine eigentliche Behandlung finde auch beim Hausarzt Dr. D.___ nicht mehr statt, sondern dieser verschreibe lediglich Medikamente (Urk. 7/93 S. 2).
3.5 Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Rentenhöhe.
3.5.1 Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 f. Erw. 6.1.1 und Erw. 6.1.2). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss der Unfallmeldung UVG (Urk. 7/1) im Jahr 2002 unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'225.-- (13 x Fr. 3'900.-- : 12), und gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 14. Oktober 2004 hätte sich daran bis im Jahr 2004, dem für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr des Rentenbeginns, nichts geändert (vgl. Urk. 19/12 S. 2; vgl. auch das Schreiben der Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. Juli 2004 in Urk. 7/77).
Für die Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes ist die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" der LSE 2004 heranzuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Wochenstunden erzielt werden (S. 53 Tabelle TA1). Bei der Y.___ handelt es sich um einen Betrieb, der Autos verkauft, repariert und instandhält. Er gehört somit der Branche "Handel, Reparatur Automobile" in Ziffer 50 der genannten Tabelle an. Da der Beschwerdeführer als ungelernter Arbeiter bei der Y.___ angestellt war, ist der Zentralwert für männliche Arbeitnehmer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) massgebend. Dieser beträgt nach der massgebenden Ziffer 50 Fr. 4'237.--. Die Umrechnung auf die im Jahr 2004 branchenspezifische betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 6-2010, S. 94, Tabelle B9.2, Buchstabe G) ergibt einen Wert von Fr. 4'438.--. Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes zum tatsächlichen Lohn von Fr. 4'225.-- resultiert eine Differenz, die unter dem massgebenden Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % liegt.
Damit ist das Valideneinkommen für das Jahr 2004 allein anhand des zuletzt erzielten Lohnes festzusetzen und beträgt Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--).
3.5.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, so ist von der bereits abgehandelten Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren vollzeitlichen Arbeit mit beidhändig zu hebenden Lasten von maximal 10 bis 15 kg auszugehen.
Für das erzielbare Einkommen ist die gleiche Tabelle der LSE 2004 massgebend, und es ist vom Zentralwert für männliche Arbeitnehmer im Anforderungsniveau 4 auszugehen, der sämtliche Wirtschaftszweige einbezieht ("Total") und sich auf Fr. 4'588.-- beläuft. Umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 2004 von 41,6 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 6-2010, S. 94, Tabelle B9.2) beträgt der Wert Fr. 4'772.--, was einen Jahreslohn von Fr. 57'264.-- ergibt.
Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Beim angenommenen Invaliditätsgrad von 10 % beliefe sich die leidensbedingte Reduktion auf etwa 20 % (Fr. 57'264.-- minus 20 % = Fr. 45'811.--; Fr. 45'811.-- = rund 90 % von Fr. 50'700.--). Dieser Abzug ist höher als der von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommene Wert von 15 % (vgl. Urk. 7/79 S. 2) und ist eher grosszügig bemessen.
3.5.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab dem 1. Oktober 2004 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 10 % zugesprochen.
3.5.4 Die Befristung der Rente bis Ende September 2007 hatte beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/81) und des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/86) auf einer prognostischen Beurteilung basiert. Der damalige Einspracheentscheid war jedoch mit dem Urteil vom 29. Dezember 2005 aufgehoben worden, und beim Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 7/132) und des sie bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2009 lag das damalige Terminierungsdatum von Ende September 2007 bereits in der Vergangenheit. Die Beurteilung, ob eine Rentenaufhebung per Ende September 2007 zulässig ist, hat deshalb im vorliegenden Verhalten nicht mehr aufgrund einer Prognose, sondern anhand der tatsächlichen Verhältnisse und somit in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Diese tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen eine solche Aufhebung nicht. Dr. N.___ sprach im kreisärztlichen Bericht vom 12. November 2007 zwar von einer gewissen leichten Stabilisierung im Vergleich zur Untersuchung des Jahres 2004. Sie war jedoch für ihn nicht so eindeutig, dass er dem Beschwerdeführer neu schwerere oder andersartige Arbeiten zugemutet hätte, sondern er führte vielmehr weiter aus, die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 16. Juni 2004 sei weiterhin uneingeschränkt gültig (Urk. 7/124 S. 4). Damit ist bis zum massgebenden Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2009 keine Sachverhaltsänderung nachgewiesen, welche eine rückwirkende Rentenaufhebung im Sinne der Revisionsvoraussetzungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde.
3.6 Schliesslich ist die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
Auch hier verwies Dr. N.___ im Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 7/124 S. 4) in erster Linie auf die frühere Beurteilung von Dr. H.___. Dieser wiederum berief sich am 11. August 2004 auf die Auffassung von Dr. F.___, der einen Integritätsschaden von 5 % annehme, und stimmte dieser Annahme zu. Zur Begründung führte er aus, diese 5 % entsprächen einem Funktionsverlust einer oberen Extremität von 10 %, da bei einem vollkommenen Funktionsverlust eine Integritätsentschädigung von 50 % geschuldet sei (Urk. 7/76). Der "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" ist Gegenstand der Tabelle 1 der SUVA-Richtwerte. Diese enthält allerdings keine Angaben zu Amputationsverletzungen an der Hand. Hier ist vielmehr die Tabelle 3 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten" einschlägig. Die Skizze Nr. 35 zeichnet genau die vorliegende Konstellation auf, dass die Endglieder des Mittel- und des Ringfingers fehlen, und der Integritätsschaden ist mit 5 % bewertet.
Damit ist die Beurteilung von Dr. H.___ und von Dr. N.___ im Ergebnis rechtens.
3.7 Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2009 dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer über Ende September 2007 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Fortdauer des Rentenanspruchs über Ende September 2007 hinaus, unterliegt hingegen hinsichtlich der Rentenhöhe und der Höhe der Integritätsentschädigung. Dabei hat er zur Frage der Befristung der Rente keine Ausführungen machen lassen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, entsprechend der Hälfte des Betrages, der bei einem vollständigen Obsiegen angemessen wäre.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 29. April 2009 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer über Ende September 2007 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).