UV.2009.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, war vom 1. April 2001 bis am 31. Dezember 2007 als Mechaniker-Monteur bei Z.___, angestellt (Urk. 7/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Während des Abbaus von Restferien vor seiner vorzeitigen Pensionierung per Ende Dezember 2007 (ordentliche Pensionierung am 17. Januar 2008, Urk. 7/3) erlitt er am 1. Dezember 2007 eine Schulterverletzung links. Beim Schneiden von Obstbäumen wollte er eine Auszugsleiter am Baum anstellen. Mit der Hand schob er diese hoch, dabei prallte sie an einem Ast ab und stiess ihm gegen die Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 6).
         Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 7/18) teilte die SUVA dem Versicherten mit, eine Taggeldzahlung entfalle, weil keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin, Phlebologie, vom 16. Juni 2008 (Urk. 7/16) seien die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 1. März 2008 abschliessen und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt einstellen.
         Dagegen erhoben die B.___, der Krankenversicherer des Versicherten, am 2. Juli 2008 (Urk. 7/19) und der Versicherte am 15. Juli 2008 (Urk. 7/29) Einsprache. Am 12. Juli 2008 zog die B.___ ihre Einsprache zurück und teilte mit, sie werde ab dem 1. März 2008 die Heilkosten aus der Krankenpflege-Versicherung übernehmen (Urk. 7/28). Am 11. Mai 2009 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 4. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Weiter stellte er die Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, und beantragte, die SUVA habe den Arbeitgeber für alle Kosten plus Taggeld zu belangen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), soweit darauf einzutreten sei.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, bei seinen Schulterbeschwerden könne es sich auch um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) handeln. Da diese Frage weder Gegenstand der Verfügung noch des Einsprache-Entscheids war, kann das Gericht darauf nicht eintreten. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die SUVA die Prüfung dieser Frage und den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Aussicht gestellt hat (Urk. 6 Ziff. 6).
         Insoweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die SUVA habe den Arbeitgeber für alle Kosten plus Taggeld zu belangen, fällt dies nicht in den Kompetenzbereich des hiesigen Gerichts, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
2.      
2.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
3.      
3.1     Die SUVA hat das Vorliegen eines Unfallereignisses anerkannt und nicht in Frage gestellt. Somit ist einzig die Frage streitig, ob der Fallabschluss und die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 1. März 2008 rechtmässig, d.h. ob zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht war.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2009 mit Verweis auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. A.___ vom 16. Juni 2008 (Urk. 7/16) im Wesentlichen aus, es habe aufgrund des Ereignisses vom 1. Dezember 2007 eine vorübergehende Verschlimmerung eines schwerwiegenden, degenerativen und krankhaften Vorzustands am linken Schultergelenk stattgefunden. Bei dieser medizinisch dokumentierten Sachlage sei von einem Status quo sine drei Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Insbesondere sei es unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer behaupte, die Rotatorenmanschette sei am Unfalltag gerissen.
3.3         Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Rotatorenmanschette sei dem Kernspintomogramm zufolge am Unfalltag gerissen. Damit könnten seine Beschwerden nicht als Krankheit gelten.
4.
4.1     In medizinischer Hinsicht liegt ein Bericht über ein Arthro-MRI des linken Schultergelenks vom 23. Januar 2008 vor, welches im Kantonsspital C.___, erstellt wurde (Urk. 7/4). Diesem kann entnommen werden, dass bereits am 20. Dezember 2007 eine Sonografie erstellt worden war, welche Hinweise auf ausgedehnte Rupturen der Supraspinatus- und fraglich auch der Subskapularissehne ergeben hatte.
         Der Bericht über das Arthro-MRI vom 23. Januar 2008 hielt Folgendes fest:
- Kompletter und weit retrahierter Abriss der Supraspinatussehne mit noch relativ gut erhaltenem zugehörigem Muskel. Konsekutiv entsprechende sub-akromiale Arthrose. Lediglich Degeneration und zarte intratendinöse Partialrupturen des Infraspinatus.
- Chronisch und komplett vom Tuberculum minus abgerissene und weit retrahierte Subskapularissehne mit wahrscheinlich komplett fettig atrophiertem zugehörigem Muskel. Das mittlere glenohumerale Ligament vom Tuberculum ist abgerissen und retrahiert.
- Aus dem Sulcus weit nach medial luxierte lange Bizepssehne, welche höchstens im glenoidalen Ansatzbereich zusammen mit dem superioren Labrum glenoidale etwas alteriert ist.
- Mässige Omarthrose und ein hypoplastisches, nach kaudal nicht spornbildendes AC-Gelenk.
4.2     Der Kreisarzt Dr. A.___ nahm am 16. Juni 2008 eine Aktenbegutachtung vor (Urk. 7/16). Gestützt auf die schriftliche Dokumentation des Arthro-MRIs des linken Schultergelenks vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/4) kam Dr. A.___ zum Schluss, die beschriebene komplett fettige Atrophie eines Muskels könne nicht binnen acht Wochen eintreten, sondern benötige einen längeren Zeitraum, welchen er mit mindestens drei Monaten bezifferte. Daraus folgerte er, dass die Verletzung der dazugehörigen Sehnen mit Sicherheit mehr als acht Wochen zurückgelegen haben müsse. Auch die arthrotischen Veränderungen, die beschrieben seien, hätten aufgrund des kurzen zeitlichen Intervalls nicht durch das geschilderte Ereignis verursacht worden sein können. Gleichfalls erachtete er die Hypoplasie des Schultereckgelenks als ohne jeden Zweifel vorbestehend. Weiter hielt er fest, dass im Befundbericht über die Kernspintomographie keine Hinweise auf frische knöcherne oder ligamentäre Verletzungen zu finden seien und es seien keine Hinweise auf Blutergüsse in den Weichteilen oder bone bruises in den angrenzenden und beteiligten Skelettanteilen vorhanden.
         Zusammenfassend hielt er fest, ausgehend von einem anerkannten Unfallereignis sei aufgrund der medizinisch dokumentierten Sachlage eine vorübergehende Verschlimmerung eines schwerwiegend degenerativen und krankhaften Vorzustands am linken Schultergelenk eingetreten. Eine richtungsgebende Verschlimmerung sei durch das Ereignis jedoch nicht erfolgt.
4.3     Der Kreisarzt hielt jedoch in seinem Bericht ebenfalls fest, dass ihm die Bilder der Kernspintomogramme vom 22. Januar 2008 nicht zur Beurteilung vorgelegen hätten und er sich einzig auf den Befundbericht vom 23. Januar 2008 abstützen konnte. Von der sonographischen Untersuchung vom 20. Dezember 2007, die im Bericht vom 23. Januar 2008 genannt wurde, lagen ihm gar weder Bilder noch Befundbericht vor.
4.4     Dem Bericht des Kantonsspitals C.___, vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/4) ist zu entnehmen, dass der zur Subskapularissehne zugehörige Muskel „wahrscheinlich“ komplett fettig atrophiert sei, ein Stadium für die genannte fettige Atrophie wurde nicht genannt (vgl. dazu den Röntgenbericht bezüglich Schulterstatus der D.___, Orthopädie, vom 25. April 2008, Urk. 7/10 S. 2). Erwähnt wurde jedoch ein kompletter und weit retrahierter Abriss der Supraspinatussehne, und der dazugehörige Muskel wurde als „relativ gut erhalten“ bezeichnet. Auch die übrige Muskulatur im Untersuchungsgebiet wurde als nicht atroph geschildert (Urk. 7/4). Darauf ging Dr. A.___ in seinem Bericht mit keinem Wort ein und nahm dazu auch nicht differenziert Stellung.
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ nicht angab, worauf er seine Überzeugung stützte, eine komplett fettige Atrophie eines Muskels bedürfe eines Zeitraums von mindestens drei Monaten. Nach der Rechtsprechung ist es unzulässig, ohne eingehende Prüfung des konkreten Falls und gar ohne Verweis auf wissenschaftliche Studien das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung eines Unfalls für persistierende oder verstärkt auftretende Beschwerden zu verneinen. Wird auf Erfahrungswerte abgestellt, muss auf die einschlägige fachmedizinische Literatur hingewiesen und es müssen kurz die Gründe genannt werden, weshalb im konkreten Fall kein Anlass besteht, davon abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. Dezember 2004, U 210/04, Erw. 4.2.2). Diesen Anforderungen vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ nicht zu genügen.
4.5     Damit zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun vermag, dass eine Ruptur schon früher stattgefunden hat und damit der Status quo sine am 1. März 2008  erreicht war. Ein Beizug der fehlenden Aufnahmen und des fehlenden Befundberichts zur Begutachtung und eine anschliessende wissenschaftliche Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Aussagen des Befundberichts vom 23. Januar 2008 ist dabei unerlässlich.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht ab dem 1. März 2008 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).