Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00223
UV.2009.00223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
X.___
Strahleggweg 28,
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, war seit dem 1. Oktober 2000 als Kom-missionierer bei der Y.___ AG beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als er am 17. März 2003 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde (Urk. 8/1 Ziff. 1-4 und 6) und ein Schädel-Hirn-Trauma sowie mehrere Frakturen erlitt (Urk. 8/11 S. 1).
          Mit Verfügung vom 28. September 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 %, eine Hilflosenentschädigung und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 75 % zu (Urk. 8/233F). Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 wurde die Invalidenrente in eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung umgewandelt (Urk. 8/233N).
1.2     Am 12. Januar 2007 erfolgte ein Spitaleintritt wegen einem am Vorabend plötzlich aufgetretenen Drehschwindel, worauf eine akute Vestibularisneuropathie rechts - später Neuritis vestibularis (Urk. 8/262 S. 7 Mitte) beziehungsweise Neuronitis vestibularis rechts (Urk. 8/267) - diagnostiziert wurde (Urk. 8/234 S. 1 Ziff. 1).
          Mit Verfügung vom 14. März 2009 hielt die SUVA fest, zwischen der Neuronitis vestibularis und dem Unfall von 2003 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang, es handle sich um eine unfallfremde, infektiöse Krankheit, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 8/279).
          Am 19. März 2009 erhob der zuständige Krankenversicherer Einsprache (Urk. 8/280), die er am 20. April 2009 wieder zurückzog (Urk. 8/284).
          Die vom Versicherten am 24. März 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/281) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2009 ab (Urk. 8/286 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die UVG-Leistungen für die Behandlung von Schwindelbeschwerden beziehungsweise der Neuritis vestibularis zu bezahlen (S. 2 Ziff. I.1). Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale und umfassende Abklärung in Form einer Oberexpertise in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. I.2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
          Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt  voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gestützt auf die von ihr eingeholten medizinischen Unterlagen (spezialärztliches Gutachten vom 18. Juni 2008, medizinische Beurteilung vom 26. September 2008) sei die Leistungspflicht für die Neuronitis vestibularis zu Recht verneint worden (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei aktenmässig ausgewiesen, dass er seit dem Unfall von 2003 unter Schwindelbeschwerden leide (S. 2 ff. Ziff. 4 ff.), deshalb könnten diese nicht durch eine Virusinfektion entstanden sein (S. 5 Ziff. 13 f.). Ferner äusserte er Vorbehalte gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten (S. 6 Ziff. 16).
2.3     Strittig ist, ob eine Anfang 2007 diagnostizierte Neuronitis vestibularis in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2003 steht. Darüber hat die Beschwerdegegnerin - im verneinenden Sinne - verfügt (vgl. vorstehend Erw 1.1).
          Als Neuronitis vestibularis wird ein akuter einseitiger Ausfall des Vestibularis-apparats, also des Gleichgewichtsorgans im Innenohr, bezeichnet. Symptome sind ein akut einsetzender - in einen durch Bewegung verstärkten, Tage bis Wochen anhaltenden Dauerschwindel übergehender - Drehschwindel, Nystag-mus (= Augenzittern), Übelkeit, Erbrechen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin / New York 2002, S. 1167 und 1762).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 17. Januar 2003 ein Polytrauma, nämlich ein Schädel-Hirntrauma und verschiedene Frakturen (8/11 S. 1 Mitte).
          Vom 26. Februar bis 14. Mai 2003 weilte er stationär in der Zürcher Höhenklinik Wald (Urk. 8/12 = Urk. 3/5, Urk. 8/18, Urk. 8/25).
3.2     Vom 14. Januar bis 25. Februar 2004 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, wo mit Austrittsbericht vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/103 = Urk. 3/3) unter anderem ein orthostatischer Schwindel - zwar nicht unter den Diagnosen, aber als eines der aktuellen Probleme - aufgeführt wurde (S. 1 unten Ziff. 6).
          Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Januar 2005 wurden unter anderem vom Beschwerdeführer angegebene phasenweise Drehschwindelattacken erwähnt (Urk. 8/150 S. 2 oben).
3.3     Am 1. November 2005 erstattete Dr. med. A.___, Oberarzt, Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/189 = Urk. 3/7).
          Dr. A.___ führte unter anderem aus, der vom Beschwerdeführer angegebene lageabhängige Schwindel sei als unfallbedingter Lagerungsschwindel anzusehen (S. 8 oben). Sekundär habe sich ein sogenannter psycho-physischer Schwindel mit verstärkter Bewegungsempfindlichkeit und übermässiger optischer beziehungsweise visueller Kontrolle des Gleichgewichts entwickelt (S. 8 Mitte). Eine abschliessende Beurteilung der allenfalls resultierenden Integritätseinbusse wäre nach erfolgter vestibulärer Physiotherapie vorzunehmen (S. 8 f.).
3.4     Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals C.___ (C.___) vom 3. März 2007 (Urk. 8/234) suchte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 von sich aus das C.___ auf, nachdem es am Vorabend auf dem Sofa sitzend zu einem plötzlichen, nach rechts gerichteten Drehschwindel gekommen sei. Der chronische Schwindel im Vorfeld und nach dem bekannten Schädelhirntrauma von 2003 sei von der Intensität und Qualität her unterschiedlich. Unter Medikation sei es zu einer raschen Verbesserung der Beschwerden gekommen und der Beschwerdeführer habe am 15. Januar 2007 in deutlich gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden können (S. 1 unten). Als Diagnose wurde eine akute Vestibularisneuropathie genannt (S. 1 Ziff. 1).
3.5     Auf Veranlassung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/243) wurde der Beschwerdeführer an der Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___ untersucht.
          Im Neuro-Otologie-Kurzbericht vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/263 = Urk. 3/8) nannten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, folgende Diagnose:
- Status nach Polytrauma mit Schädel-Hirntrauma infolge Verkehrsunfall am 17. Januar 2003 mit
- undislozierter Kalottenfraktur rechts okzipital
- Subarachnoidalblutung (SAB) frontoparietal links, Kontusionsblutung temporal rechts, generalisiertem Hirnödem
- vorübergehender Trochlearisparese links
- aktuell: Verdacht auf posttraumatische vestibuläre Migräne
- Status nach Canalolithiasis des horizontalen Bogenganges links
- Status nach Neuritis vestibularis Januar 2007
          Weiter führten sie aus, es bestehe sicherlich noch immer ein belastungsabhängiger Schwindel, insbesondere beim Gehen. Dies könne einer posttraumatischen vestibulären Migräne entsprechen, weshalb Magnesium rezeptiert worden sei. Eine weitere Untersuchung sei im Juli 2008 vorgesehen.
3.6     Am 18. Juni 2008 erstatteten Prof. E.___ und Dr. F.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 8/262 = Urk. 3/9) betreffend die Kausalität der im Januar 2007 neu aufgetretenen Beschwerden und dem Unfall von 2003 (S. 1 Mitte).
          Sie berichteten, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es 4 Tage nach dem Vorfall vom Januar 2007 zu einer deutlichen Besserung gekommen (S. 3 unten), zurückgeblieben seien lediglich die bereits vorher vorhanden gewesenen chronischen posttraumatischen Schwindelbeschwerden (S. 3 f.).
          Zusammenfassend führten sie aus, es bestehe seit dem Unfall von 2003 ein belastungsabhängiger Schwankschwindel beim Gehen und ein lageabhängiger Schwindel im Sinne eines Lagerungsschwindels, der wahrscheinlich posttraumatisch bedingt und bereits im Gutachten von 2005 erwähnt worden sei (S. 7 oben).
          Die Episode im Januar 2007 entspreche wahrscheinlich einer Neuritis vestibularis. Diese sei nicht mit dem Unfall von 2003 in Verbindung zu bringen, zumal ein solches Krankheitsbild auch bei vielen anderen Patienten ohne Unfallanamnese auftrete und die Ursache aus heutiger Sicht am ehesten in einer Virusinfektion liege (S. 7).
          Am 28. Juli 2008 erstatteten Prof. E.___ und Dr. F.___ einen weiteren Neuro-Otologie-Kurzbericht (Urk. 8/264 = Urk. 8/272 = Urk. 3/10). Sie führten aus, die Schwindelbeschwerden seien unter Magnesium besser geworden, was für die Diagnose einer posttraumatischen vestibulären Migräne spreche (S. 1 unten).
3.7     In seiner ärztlichen Beurteilung vom 26. September 2008 (Urk. 8/267 = Urk. 8/273) führte Dr. D.___ aus, aufgrund der erhobenen Befunde und auch des dokumentierten Verlaufs sei nun klar, dass die Neuronitis vestibularis rechts, die zur Hospitalisation Anfang 2007 geführt habe, keine Unfallfolge dargestellt habe (Urk. 8/267 Mitte).
          Auch wisse man jetzt, dass bezüglich der Schwindelbeschwerden heute nur noch nicht-organische Ursachen vorlägen, nachdem der Lagerungsschwindel mit zweifacher Kontrolle definitiv nach entsprechender Therapie habe ausgeschlossen werden können. Als Folge des Unfalls bestünden keine organisch-strukturellen Veränderungen mehr (Urk. 8/267 unten).
3.8     In einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2008 (Urk. 8/269 = Urk. 8/270 = Urk. 3/11/2) führte Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, aus, im B.___-Gutachten würden verschiedene Diagnosen zur Sprache gebracht, welche jede für sich Schwindelbeschwerden verursachen könne, nämlich
- eine Canalolithiasis (entsprechend dem Lagerungsschwindel), welche bei der letzten Untersuchung vom 28. Juli 2008 nicht mehr nachweisbar gewesen sei;
- eine Neuritis vestibularis (Entzündung des Gleichgewichtsnerves), welche auch ohne ein Trauma auftreten könne, wie Dr. D.___ zu Recht sage;
- eine posttraumatische vestibuläre Migräne, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei.
          Die Schlussfolgerung von Dr. D.___ sei deshalb falsch; es sollte von den B.___-Gutachtern noch einmal eine Bestätigung der posttraumatischen Genese der vestibulären Migräne eingeholt werden.
3.9     Dazu nahm Dr. D.___ am 7. November 2008 Stellung (Urk. 8/275 = 3/12) und führte unter anderem aus, eine allfällige posttraumatische vestibuläre Migräne entspreche einer funktionellen Diagnose, nicht jedoch einer organisch-strukturellen Veränderung (S. 1 unten).

4.
4.1     Aktenmässig ausgewiesen (aber auch unstrittig und nicht Gegenstand des vor-liegend zu beurteilenden angefochtenen Entscheides) ist, dass der Beschwerdeführer infolge des erlittenen Unfalls unter anderem an Schwindelbeschwerden leidet.
          Im Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer - unbestritten gebliebene - Leistungen (Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, Integritätsentschädigung von 75 %) zugesprochen wurden (September 2006), waren in den medizinischen Unterlagen ein orthostatischer Schwindel beziehungsweise phasenweise Drehschwindelattacken (vorstehend Erw. 3.2) beziehungsweise ein Lagerungsschwindel und ein psycho-physischer Schwindel (vorstehend Erw. 3.3) festgehalten worden.
          Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung sein sollte, diese Schwindelproblematik sei bei der damaligen Leistungszusprache nicht ausreichend berücksichtigt worden, hat er sich deren Rechtskraft entgegenhalten zu lassen.
          Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung sein sollte, die genannte Schwin-delproblematik habe sich zwischenzeitlich verstärkt und sei insbesondere erneut behandlungsbedürftig geworden, steht ihm - wie in der Leistungszusprache ausdrücklich festgehalten (Urk. 8/233F S. 2 Mitte) - ein Rückfallmelderecht zu. Dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.2     Möglicherweise vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, bei den im Januar 2007 aufgetretenen und behandlungsbedürftig gewordenen, als Neuronitis oder Neuritis vestibularis diagnostizierten Schwindelbeschwerden handle es sich ebenfalls um (neu aufgetretene) Unfallfolgen.
          Diese - von der Beschwerdegegnerin verneinte - Frage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3     Aus dem im Juni 2008 erstatteten Gutachten ergibt sich, dass gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers einige Tage nach dem Auftreten der von der Neuronitis verursachten Schwindelbeschwerden eine deutliche Besserung eingetreten ist und lediglich die bereits vorher vorhanden gewesenen chronischen posttraumatischen Schwindelbeschwerden zurückgeblieben sind. Dementsprechend wurde im Gutachten ausgeführt, die im Januar 2007 aufgetretenen (und wieder abgeklungenen) Schwindelbeschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern wahrscheinlich durch eine Virusinfektion verursacht gewesen, dies im Unterschied zu den vorbestandenen und weiter bestehenden anderen Schwindelbeschwerden (vorstehend Erw. 3.6).
4.4     Dass die im Januar 2007 aufgetretene Neuronitis überwiegend wahrscheinlich eine Unfallfolge gewesen sein könnte, wurde sogar von Dr. G.___, auf den sich der Beschwerdeführer berufen hat, explizit verneint (vorstehend Erw. 3.8). Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G.___ stützen den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht, hielt er doch einerseits fest, ein Lagerungsschwindel sei nicht mehr nachweisbar gewesen, und andererseits, eine (unfallbedingte) posttraumatische vestibuläre Migräne könnte als Ursache von Schwindelbeschwerden in Frage kommen. Letztere Aussage steht nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen im B.___-Gutachten und stellt insbesondere keine Neuigkeit dar: Dass seit dem Unfall (von der vorübergehend aufgetretenen Neuronitis abgesehen) Schwindelbeschwerden bestanden, war schon bei der Festsetzung der zugesprochenen Leistungen bekannt (vorstehend Erw. 4.1), wenn auch möglicherweise nicht dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konsultierten Dr. G.___.
          Auch der Arzt, den der Beschwerdeführer als seinen „medizinischen Berater“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) anführte, dürfte - in Kenntnis aller relevanten Umstände - ohne weiteres den Unterschied zwischen den bei der Leistungszusprache berücksichtigten chronischen posttraumatischen Schwindelbeschwerden und den vorliegend strittigen, von einer Neuronitis verursachten und im Januar 2007 vorübergehend aufgetretenen, Schwindelbeschwerden zu erläutern in der Lage sein.
4.5     Aus den genannten Gründen erweist es sich als zutreffend, dass die Beschwer-degegnerin bezüglich der im Zusammenhang mit der im Januar 2007 aufgetretenen Neuronitis vestibularis ihre Leistungspflicht verneint hat.
          Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).