Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00225
UV.2009.00225

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1950 geborene A.___ arbeitete als Putzfrau und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 23. Dezember 2005 auf der Autobahn in der Nähe von Rom Opfer eines Auffahrunfalls wurde (Urk. 9/1, 9/9/1). Die Erstbehandlung fand in Italien statt (Urk. 9/2). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 9. Februar 2006 einen Status nach klassischem Schleudertrauma und bescheinigte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Dezember 2005 (Urk. 9/3). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 23. Dezember 2005 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Nach Vornahme von medizinischen Abklärungen, insbesondere einer Untersuchung der Versicherten durch ihre Kreisärztin (Urk. 9/29), verfügte die SUVA am 19. Januar 2007 die Leistungseinstellung per 1. Februar 2007, da die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 stünden (Urk. 9/44). Auf Einsprache der Versicherten hin kam die SUVA am 4. Mai 2007 auf ihre Verfügung vom 19. Januar 2007 zurück und ging weiterhin von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 9/48). Nachdem sie zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen - unter anderem ein von der IV-Stelle des Kantons Zürich in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/118, 9/120) - eingeholt hatte, stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. November 2008 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs per 30. November 2008 ein (Urk. 9/122). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2009 fest (Urk. 2). Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte bereits am 19. September 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 9/110).

2.      
2.1     Am 11. Juni 2009 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Mai 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es seien die Verfügung vom 18. November 2008 und der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2009 aufzuheben.
 2.    Es sei der Beschwerdeführerin eine UVG-IV-Rente auf der Basis eines Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen.
 3.    Die Beschwerdegegnerin sei zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verpflichten, für die Kosten der notwendigen Heilbehandlung weiterhin aufzukommen.
 4.    Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Die SUVA liess am 18. September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Replik vom 2. November 2009 (Urk. 12) beziehungsweise mit Duplik vom 10. Dezember 2009 (Urk. 16) liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten. Auf ihre Ausführungen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die SUVA hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
1.2     Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 Erw. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 Erw. 6.1 S. 116).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin über den 30. November 2008 hinaus geklagten Beschwerden noch in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 stehen.
2.2     Nach Lage der medizinischen Akten ist erstellt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen (Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Nacken- und Schultergürtelbereich mit linksbetonter Ausstrahlung in den Arm sowie im Beckengürtelbereich mit ebenfalls linksbetonter Ausstrahlung und daselbst auch verbunden mit phasenweisem Kribbeln und einschiessenden Schmerzen, Übelkeit, ungerichteter Steh- und Gehunsicherheit sowie Bauchkrämpfen [vgl. Interdisziplinäres Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 5. Juni 2008; Urk. 9/118 S. 2]) - kein wesentliches organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst wie klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt (vgl. Bericht des Dr. B.___ vom 9. Februar 2006 [Urk. 9/3 S. 2]; Bericht von Kreisärztin Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 13. September 2006 [Urk. 9/29/3 Erw. 5]; Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 18. September 2008 [Urk. 9/115 S. 4]; interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. C.___ und D.___ vom 5. Juni 2008 [Urk. 9/118 S. 12]).
2.3     Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. November 2009 (Urk. 12 S. 4 Ziff. 6.2) aus der Feststellung des Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, allerdings sei die monosegmentale szintigraphische Anreicherung der mittleren Halswirbelsäule kurz nach dem Unfall beachtenswert gewesen (vgl. Urk. 9/85 S. 5 oben), etwas anderes ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde im Rahmen der Skelettszintigraphie vom 11. April 2006 ein auffälliger Befund einer vertikalen Anreicherung rechts lateral sacral erhoben und eine abheilende Sakrumfissur rechts vertikal angenommen (Urk. 9/10). Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bemerkte jedoch, dass die szintigraphische Anreicherung das Segment C5/C6 betreffe und nicht wie im Befundbericht erwähnt das Niveau C4/5. Im Übrigen erachtete er den Befund im Bereich des rechten Sakrums ätiologisch als schwierig zuzuordnen. Er konnte sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin eine Sakrumfraktur erlitten habe, ohne dass damit starke Schmerzen einher gegangen wären (Urk. 9/21 S. 2). Kreisärztin Dr. E.___ ging ebenfalls davon aus, dass das Segment C5/C6 betroffen sei und die Szintigraphiebefundung diesbezüglich wohl nicht korrekt sei. Klinisch fand sie ebenso wenig Hinweise für Beschwerden von Seiten einer Sacrumläsion (Urk. 9/29 S. 3). Anzufügen bleibt, dass traumatisch verursachte Knochenläsionen wie etwa Frakturen grundsätzlich mittels der herkömmlichen bildgebenden Verfahren nachweisbar sein dürften, während die Skelettszintigraphie primär der - hier nicht interessierenden - Suche nach Knochenmetastasen, primären Knochentumoren und Entzündungen dienen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1547 f., Stichwort "Skelettszintigraphie"). Dass eine organische Gesundheitsschädigung vorliegt, ist somit nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin - nebst für das geltend gemachte Schleudertrauma typischen Beschwerden - auch über einen Tinnitus klagt (vgl. Urk. 1 S. 13 Erw. 6.10.1). Ob dieser durch den Unfall vom 23. Dezember 2005 verursacht worden ist, ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.___ nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 9/115/4 oben).
2.4     Der Umstand, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Eine solche Adäquanzprüfung hat die SUVA vorgenommen. Sie hat zunächst erwogen, es erscheine fraglich, ob die persistierenden Beschwerden mit einer natürlich unfallkausalen Verletzung im Sinne der Schleudertrauma-Praxis zu erklären seien. Abschliessend müsse dies aber nicht beantwortet werden. Denn der adäquate Kausalzusammenhang - und damit eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers - sei auch bei einer Prüfung nach der besagten Praxis zu verneinen (vgl. Urk. 8 S. 3 f.). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, wenn die Adäquanz tatsächlich auch nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, welche in der Regel für die versicherte Person - und im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin - günstiger ist als die sogenannte Psycho-Praxis, verneint werden muss.

3.
3.1     Zum Hergang des Unfalls vom 23. Dezember 2005 liegt kein Polizeirapport vor. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, die am 23. Dezember 2005 als Beifahrerin im von ihm gelenkten Personenwagen nach Italien gereist war, gab dem SUVA-Kundenbetreuer am 14. März 2006 zu Protokoll, er habe auf der Höhe Roma Nord, auf der dritten Spur ganz links fahrend, wegen eines Staus sein Auto mittels Einleitung einer Vollbremsung bis zum Stillstand abbremsen müssen. Er habe dann, den Fuss noch auf der Bremse, das Quietschen von bremsenden Reifen gehört und im Rückspiegel ein Auto gesehen, als es mit einem gleichzeitigen heftigen Schlag von hinten auch schon gekracht habe. Der andere Wagen sei hinten links auf das Heck seines Autos aufgefahren. Die Polizei sei nicht gekommen. Er habe mit dem Unfallverursacher die Personalien ausgetauscht und sei mit seinem Wagen zur nächsten Garage gefahren. Die Reise habe er mit einem Ersatzfahrzeug fortsetzen müssen (Urk. 9/9/1).
3.2     Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 Erw. 5.3.1) ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls nicht besonders stark war. Diese Annahme wird bestätigt durch den Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit dem beschädigten Wagen immerhin noch bis zur nächsten Garage fahren konnte (Urk. 9/9/1). Das versicherte Unfallereignis ist demnach entsprechend der Rechtsprechung zu den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Ereignissen zuzuordnen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.1.2, U 380/04). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 12 S. 5 oben). Ob der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder aber als mittelschwer im engeren Sinn zu charakterisieren ist, kann - mit der SUVA (vgl. Urk. 8 S. 4 oben) - offen gelassen werden. Jedenfalls liegt kein Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen vor. Als Unfälle mit diesem Schweregrad werden regelmässig nur Ereignisse qualifiziert, die mit markant höheren Krafteinwirkungen verbunden sind (vgl. RKUV Nr. U 555 S. 322 Erw. 3.4.1 [U 458/04] und Nr. U 548 S. 228 Erw. 3.2.2 [U 306/04], je mit Hinweisen). Solche Krafteinwirkungen lagen hier nicht vor. Dass bei der Heckkollision - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12 S. 4 unten) - der Gurtstraffer ausgelöst wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 359 Erw. 6 S. 366 ff., 369 Erw. 4b S. 382 f. und Erw. 4c S. 384).
3.3     Der Auffahrunfall hat sich unbestrittenermassen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen zugetragen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenso unbestritten ist, dass keinerlei Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11) hatte das Ereignis vom 23. Dezember 2005 auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte bereits früher einmal ein HWS-Distorsionstrauma erlitten und die diesbezügliche Heilbehandlung sei erst im Juni 2005 abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 11), ist einerseits zu bemerken, dass ein solches HWS-Distorsionstrauma in den Akten nicht dokumentiert ist. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin am 14 März 2006 einzig zu Protokoll, vor dem Unfall vom 23. Dezember 2005 ab und zu unter einer "Halskehre" gelitten zu haben (Urk. 9/9/5). Dies stimmt überein mit der Angabe eines "Torcicollo" im Dokumentationsbogen vom 9. Februar 2006 (Urk. 9/3 Ziff. 4). Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht allein deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen, weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal eine HWS-Distorsion erlitten hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_759/2007, Erw. 5.3, und vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, Erw. 7.3.2). Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008, 8C_785/2007, Erw. 4.4). Eine solche (erhebliche) Vorschädigung ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht eindeutig erstellt, weshalb die am 23. Dezember 2005 erlittene Distorsion nicht als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist.
3.4     Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3 S. 128), ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Vorliegend beschränkte sich die Behandlung im Wesentlichen auf die vom Hausarzt Dr. B.___ angeordneten medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen (Urk. 9/3, 9/4, 9/6, 9/16, 9/23, 9/30, 9/36, 9/65, 9/67). Dies rechtfertigt die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums nicht, da aus den durchgeführten Therapien keine erhebliche - im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen - Mehrbelastung resultiert. Insbesondere gelten der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit dienende Aufenthalte und ärztliche Untersuchungen genauso wenig wie Kontrollen beim Hausarzt als regelmässige, zielgerichtete Behandlung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_278/2008, Erw. 3.4). Auch eine regelmässig durchgeführte Physiotherapie bedeutet keine erhebliche Mehrbelastung (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008, 8C_95/2008). Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen sowie belastenden ärztlichen Behandlung ist deshalb nicht erfüllt.
3.5     Zu verneinen sind auch die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006 [U 79/05], vom 25. Oktober 2002 [U 343/02] sowie vom 7. August 2002 [U 313/01]). Solche Gründe sind hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 Erw. 6.7.5) nicht gegeben. Ebenso kann aus dem Umstand, dass trotz durchgeführter Physiotherapie keine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden.
3.6     Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2005 nach einer Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Februar 2006 wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit (20 %) attestiert wurde (Urk. 9/5, 9/12). Ein am 7. Februar 2006 unternommener Arbeitsversuch war gescheitert (Urk. 9/3 S. 2 unten). Dr. H.___ vertrat in seinem Bericht vom 23. Mai 2006 die Ansicht, die Arbeitsfähigkeit sollte schrittweise erhöht werden (Urk. 9/21/2). Seit Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. B.___ zu 30 % und seit Oktober 2006 zu 35 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 9/26, 9/37). Gemäss Bericht der Kreisärztin Dr. E.___ vom 13. September 2006 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung aus rein unfallbedingter Sicht bei Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten zu 50 % und ab dem 1. Januar 2007 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/29/4). Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, schätzte die Arbeitsfähigkeit am 1. Dezember 2006 auf (höchstens) 50 %, wobei davon vielleicht 30 % bis 35 % zu Lasten des Unfalls gingen (Urk. 9/40 S. 3). Dr. C.___ und Dr. D.___ wiederum erachteten eine angepasste leichte Verweistätigkeit sowie auch die früher von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/118/8 unten). Unter diesen Umständen ist zumindest fraglich, ob das Kriterium einer erheblichen (unfallkausalen) Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als gegeben betrachtet werden kann, zumal keine besonderen Anstrengungen von Seiten der Beschwerdeführerin zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind. Diese Frage kann aber offen gelassen werden.
3.7     Selbst wenn die in Betracht fallenden Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit sowie der erheblichen Beschwerden (welches Merkmal sich rechtsprechungsgemäss nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung der verunfallten Person im Lebensalltag beurteilt, BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) als erfüllt erachtet würden, genügte dies bei einem Unfall im mittleren Bereich - wie er hier zu beurteilen ist - nicht, da sie jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Dementsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bezüglich des Unfalls vom 23. Dezember 2005 zu verneinen, weshalb die SUVA ihre Leistungspflicht über den 30. November 2008 hinaus zu Recht abgelehnt hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur (5.024.714)
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).