UV.2009.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Tonia Villiger
Probst Rechtsanwälte
Marktgasse 1, Postfach 2211, 8401 Winterthur


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1977, war seit November 2006 als IT-Vertriebsberater bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 12/1 Ziff. 1-3) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
         Der Versicherte erlitt am 10. Juli 2007 einen Auffahrunfall (Urk. 12/1 Ziff. 4-5, Urk. 12/3). Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/13). Am 10. März 2008 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 30. Juni 2008 (Urk. 12/38 = Urk. 3/6).
1.2     Mit Verfügung vom 30. September 2008 stellte die AXA die nach dem Unfall erbrachten Versicherungsleistungen auf den 30. September 2008 ein (Urk. 12/66). Die dagegen am 28. Oktober 2008 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/73) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 ab (Urk. 12/82 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Der Versicherte hielt mit Replik vom 28. Oktober 2009 an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Am 12. November 2009 reichte die AXA die Duplik ein (Urk. 19), welche dem Versicherten am 12. Mai 2010 zugestellt wurde (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Diese Grundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).


2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 dahingehend, der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, habe anlässlich der Erstkonsultation vom 13. Juli 2007 keine somatischen Befunde festgestellt und auch die neurologische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 2.2). Eine organische Schädigung, die die Befindlichkeitsstörungen des Beschwerdeführers erklären würde, sei in den medizinischen Akten nicht auszumachen. Insbesondere finde sich für die angegebenen zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem nach einem Schleudertrauma typischen Beschwerdebild ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3 Erw. 2.2 Mitte).
         Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für eine Hypnotherapie sodann freiwillig übernommen (Urk. 11 S. 9 f. Ziff. 19). Sie habe ihre Leistungen nicht, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, „Knall auf Fall“ eingestellt (Urk. 11 S. 15 Ziff. 39). Der Endzustand sei erreicht, da infolge diverser Therapien spätestens seit Ende September 2008 keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten gewesen sei (Urk. 11 S. 22 Ziff. 52).
         Die Prüfung der Adäquanz habe ergeben, dass keines der Kriterien besonders ausgeprägt oder in gehäufter oder auffallender Weise vorhanden sei. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher nicht gegeben (Urk. 2 S. 5 Erw. 2.3).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nach dem Unfall seine Arbeit als Vertriebsleiter am 16. Juli 2007 zunächst wieder aufgenommen. Die Arbeit habe ihn aber rasch erschöpft und sein Nacken sei nach ein bis zwei Stunden Arbeit am PC zusehends verspannt gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Als sich gezeigt habe, dass er seine Tätigkeit nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ nicht innert kürzester Zeit wieder voll aufnehmen könne, habe er auf den 30. Juni 2008 die Kündigung erhalten. Er habe sich in der Folge in Rücksprache mit der Case-Managerin des Haftpflichtversicherers entschlossen, sein Wirtschafts- und Publizistikstudium wieder aufzunehmen und sich parallel nach einer einfacheren Teilzeittätigkeit umzusehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7-8).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 30. September 2008 eingestellt hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 10. Juli 2007 einen Auffahrunfall, als der Halter eines Ford Mondeo bei stehendem Kolonnenverkehr auf der Autobahn nicht mehr anhalten konnte und in das Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr, wodurch dessen Fiat Punto in den vor ihm stehenden VW Golf geschoben wurde (Urk. 3/3 Rapport der Kantonspolizei K.___ vom 23. August 2007 S. 5 unten, Urk. 12/27 S. 3, Urk. 12/1 Ziff. 4-5).
3.2     Nach dem von Dr. med. A.___, am 16. August 2007 ausgefüllten Dokumentationsbogen Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma erfolgte die Erstkonsultation am 13. Juli 2007. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es zwölf Stunden nach dem Unfall zu Kopf- und Nackenschmerzen gekommen, die in den Rücken ausstrahlen würden. Zudem bestünden Schlafstörungen (Urk. 12/M1 Ziff. 4). Ein Druck- oder Stauchungsschmerz bestehe nicht. Der Beschwerdeführer klage bei der Drehung nach rechts und links und bei der Seitneigung nach rechts über Schmerzen (Urk. 12/M1 Ziff. 6 lit. a). Äussere Verletzungen bestünden nicht (Urk. 12/M1 Ziff. 6 lit. f).
3.3     Am 4. September 2007 untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, den Beschwerdeführer (Urk. 12/M2 = Urk. 3/4 S. 1).
         Dr. B.___ stellte in dem Bericht vom 7. September 2007 fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass er am Tag nach dem Unfall zunächst seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Gegen Abend dieses Tages habe er leichte Schmerzen im Nacken und leichte Kopfschmerzen bekommen. Diese seien am nächsten Tag verstärkt vorhanden gewesen, verbunden mit leichter Übelkeit und Visusstörungen (Urk. 12/M2 S. 3 f.). Nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe seit dem 13. August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/M2 S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer beschreibe einen konstanten Druck im Nacken mit belastungsabhängiger Verstärkung und Ausstrahlung kaudal bis maximal zum Kreuz. Gelegentlich komme es zu Episoden mit massiven krampfartigen Schmerzen (Urk. 12/M2 S. 5 f. lit. B). Die initialen Sehstörungen seien nicht mehr vorhanden. Bei Anstrengungen werde es ihm gelegentlich schwindelig und er ermüde immer sehr rasch (Urk. 12/M2 S. 6 lit. B). Die Untersuchung habe eine diskrete muskuläre Einschränkung der Kopfgelenke nach rechts ergeben. Die Parazervikalmuskulatur sei vor allem links und im oberen Teil schmerzhaft verspannt (Urk. 12/M2 S. 6 lit. C).
         Dr. B.___ nannte als Diagnosen ein myofasziales Schmerzbild mit/bei Kopf- Nacken-, Schulter-, Arm- und Rückenschmerzen, Schlafstörungen, einer noch verminderten Leistungstoleranz und einen Status nach einer Distorsion der Halswirbelsäule am 13. (richtig: 10.) Juli 2007 (Urk. 12/M2 S. 8 oben). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit einen Monat nach dem Unfall aussetzen müssen. Er leide weiter unter belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und den Rücken, unter Schlafstörungen sowie rascher Ermüdbarkeit (Urk. 12/M2 S. 7 lit. D unten). Zu empfehlen sei die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit, vorerst halbtags (Urk. 12/M2 S. 9 oben).
3.4     Nach einem Bericht von Dr. A.___ vom 30. November 2007 bestand vom 12. Juli bis 16. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit dem 17. September 2007 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/M3 Ziff. 4).
3.5     Ein unfallanalytisches Gutachten vom 9. November 2007 (Urk. 12/27 = Urk. 3/9) ergab, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fiat Punto des Beschwerdeführers infolge der ersten Kollision (Auffahrkollision des hinteren Ford Mondeo in den Fiat Punto) zwischen 9.4 und 13.7 km/h betragen habe. Der Delta-v-Wert der zweiten Kollision des Fiat Punto in das Heck des VW Golf habe zwischen 6.7 und 10.7 km/h betragen. Eine Drehung des Fahrzeuges sei wahrscheinlich nicht erfolgt, da die Seitenführungskräfte der Reifen eher grösser seien als die Störkräfte infolge der Kollision (Urk. 12/27 S. 1, S. 11 unten).
3.6     Der Beschwerdeführer war vom 16. Januar bis 13. Februar 2008 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 12/M4 = Urk. 3/5 S. 1 oben).
         Med. pract. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führten im Bericht vom 20. Februar 2008 aus, der Beschwerdeführer klage sieben Monate nach dem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule nach wie vor über Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in die rechte Kopfhälfte und über eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit. Die Belastbarkeit habe unter Einlegen mehrerer kleiner Pausen zuverlässig auf drei Stunden gesteigert werden können (Urk. 12/M4 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer zeige insgesamt eine sehr gute Leistungsbereitschaft und Kooperation in allen Therapien (Urk. 12/M4 S. 2 Mitte).
         Für die bisherige berufliche Tätigkeit als Verkaufsleiter bestehe eine zumutbare Arbeitszeit von sechs Stunden Präsenzzeit bei einem leicht reduzierten Leistungspensum mit gegebenenfalls Zusatzpausen von insgesamt einer halben Stunde. Seit dem 18. Februar 2008 bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 33.33 % (Urk. 12/M4 S. 1 unten). In einer körperlich höchstens mittelschweren Arbeit sei der Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags arbeitsfähig. Übergrosse Anforderungen an dauernd hohe kognitive Leistungen sowie psychische Stresssituationen seien nach Möglichkeit zu vermeiden. Arbeiten über Kopfhöhe seien auf ein Minimum zu reduzieren. Zu empfehlen sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Verkaufsleiter mit einem reduzierten Leistungspensum (Arbeitsfähigkeit von 66.66 %) bei einer Präsenzzeit von sechs Stunden (= 75 %) und anschliessender sukzessiver Steigerung des Leistungspensums und der Präsenzzeit auf 100 % im Verlauf. Zu empfehlen sei eine Leistungsprüfung im Betrieb des Beschwerdeführers nach zirka sechs Wochen (Urk. 12/M4 S. 2 oben).
3.7     Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2008 durch Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Dr. F.___ führte im Bericht vom 22. Mai 2008 an, der Beschwerdeführer klage nach wie vor, vor allem nach Belastung, über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis periaurikulär sowie bitemporal und zum Teil über stechende frontale Kopfschmerzen. Zum Teil sei er stundenweise schmerzfrei (Urk. 12/M6 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer leide zehn Monate nach dem Unfall immer noch an belastungsabhängigen zervikalen und zervikozephalen Schmerzen. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei recht gut bei einem noch deutlichen zervikalen Muskelhartspann. Trotz einem sehr hartnäckigen, langwierigen Verlauf sie die Prognose bei dem sonst sehr sportlichen und motivierten Beschwerdeführer sehr gut. Therapeutisch sei die Wiederaufnahme der Physiotherapie und ein Muskelaufbautraining zu empfehlen (Urk. 12/M6 S. 2).
3.8     Nach einem Bericht von Dr. A.___ vom 4. Mai 2009 klagte der Beschwerdeführer bei unveränderter Diagnose über Übelkeit und zum Teil starke Kopfschmerzen mit Schwindel nach längerer Belastung (Urk. 12/M9 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert (Urk. 12/M9 Ziff. 4). Er sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig. Auch als Student könne er kein volles Pensum absolvieren. Nach längerer Konzentration komme es zu Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel (Urk. 12/M9 Ziff. 5).
3.9     Dr. F.___ berichtete am 4. Juni 2009 (Urk. 12/M11 = Urk. 3/12) gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, seit der letzten Konsultation vom 21. Mai 2008 sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen. Die Physiotherapie sei im März sistiert worden (Urk. 12/M11 S. 1 unten).
3.10   Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Akten am 20. August 2009 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, für eine Stellungnahme und ersuchte um die Beantwortung ihrer Fragen (Urk. 12/M12).
         Dr. G.___ stellte am 25. August 2009 zum medizinischen Befund fest, es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis periaurikulär, zeitweise bitemporal und frontal. Zwei Monate nach dem Unfall hätten - neben nicht belastungsabhängigen zervikalen und zervikozephalen Schmerzen - helmartige Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden und visuelle Störungen bestanden. Die Ausdehnung der muskulären Beschwerden auf die Wirbelsäule und in den Schulter- und Armbereich sei im Verlauf des Jahres 2009 offensichtlich zurückgegangen (Urk. 12/M13 S. 1 oben). Dr. G.___ nannte als Diagnosen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 10. Juli 2007 mit abnehmendem belastungsabhängigem Schmerzsyndrom, ohne konventionell radiologische Auffälligkeiten, ein neurologischer Verdacht auf Analgetika induzierte Kopfschmerzen seit Sommer 2009, eine Tendenz zu myofaszialen Schmerzen im Kopf, Nacken, den Schultern und im Arm- und Rückenbereich sowie eine verminderte Leistungstoleranz, Schlafstörungen und eine vegetative Dystonie (Urk. 12/M13 Ziff. 2).
         Die diagnostizierte Gesundheitsschädigung sei seit Anfang 2009 nicht mehr voll auf das Ereignis vom 10. Juli 2007 zurückzuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Schädigung noch teilweise die Folge des Unfalles (Urk. 12/M13 Ziff. 3). Er, Dr. G.___, schätze die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 66.6 - 80 %. Die genannte Arbeitsfähigkeit gelte für die angestammte Tätigkeit und für den üblichen Einsatz als Student (Urk. 12/M13 Ziff. 4).
         Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Eine Zunahme der medikamentösen Behandlung erhöhe eher die Nebenwirkungsquote, da allfällige Kopfschmerzen medikamentös bedingt auftreten könnten. Weder die Neurologin noch der Hausarzt würden sich über das Erreichen des medizinischen Endzustandes verbindlich äussern (Urk. 12/M13 Ziff. 5a). Auf die Frage, welche Behandlung noch notwendig sei (Urk. 12/M12 Ziff. 5b), antwortete Dr. G.___, es sei die von Dr. F.___ vorgeschlagene Medikamentenänderung und ein Therapieversuch mit Mydocalm durchzuführen. Gegenüber einer Trager-Behandlung sei er eher skeptisch eingestellt. Der Endzustand sollte spätestens Ende Jahr erreicht sein (Urk. 12/M13 Ziff. 5b-c). Um eine dauernde erhebliche Schädigung sicher auszuschliessen, sei noch eine Magnetresonanz-Untersuchung erforderlich (Urk. 12/M13 Ziff. 5d).
         Ein Jahr nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei eine Stagnation im Heilungsverlauf eingetreten. Es seien keine medizinisch relevanten Befunde dargelegt worden, weshalb die Belastbarkeit nicht progredient habe gesteigert und die Arbeitsfähigkeit nicht dem früheren Mass habe angeglichen werden können. Aufgrund der subjektiven Symptomatik hätten weder der Hausarzt noch die Neurologin eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, obwohl dies mindestens versuchsweise hätte getestet werden müssen. Es sei zu vermuten, dass weitgehend biopsychosoziale Faktoren den Verlauf seit der Kündigung der Stelle prägen würden. In solchen Fällen sei eine zügige Begutachtung notwendig, um den status quo ante und das Erreichen des Endzustandes und die Terminierung neutral festzulegen. Im Falle einer Begutachtung sei eine neurologische, rheumatologische und eine neuropsychologische Beurteilung unumgänglich. Zu beurteilen sei auch, ob eine latente Depression vorliege (Urk. 12/M13 Ziff. 8).

4.
4.1         Vorweg ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach rund einem Jahr noch bestanden haben.
4.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009, dass das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma vorgelegen habe (Urk. 2 S. 3 Erw. 2.2).
         Gestützt auf die am 13. Juli 2007 drei Tage nach dem Unfall erfolgte Erstuntersuchung durch Dr. A.___ und die Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rund zwölf Stunden nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten sind. Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. September 2007 ist zudem von leichter Übelkeit und Visusstörungen und einem permanenten Brechreiz nach dem Unfall die Rede (Urk. 12/M2 S. 4 oben). Nach den erwähnten Arztberichten sind innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden die erforderlichen typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 9. Dezember 2009, 8C_574/2009, Erw. 5.3 mit Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang ist daher zu bejahen (vgl. Erw. 1.3 hiervor).
         Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten während des laufenden Beschwerdeverfahrens Dr. G.___ für eine Stellungnahme (Urk. 12/M12). Dieser erklärte am 25. August 2009, dass der Endzustand spätestens Ende Jahr erreicht sei (Urk. 12/M13 Ziff. 5c). Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall per 30. September 2008 ab. Zu prüfen ist damit, ob die ab Oktober 2008 nach bestehenden Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. Juli 2007 stehen.
4.3     Auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene unfallanalytische Gutachten vom 9. November 2007 (Urk. 12/27) kann abgestellt werden. Dass die auf S. 19 des Gutachtens abgebildete Person kleiner als der Beschwerdeführer ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2), spricht nicht gegen die Schlussfolgerungen im Gutachten. Das unfallanalytische Gutachten erweist sich für die zu beantwortenden Frage der Schwere des Unfalles als ausreichend, weshalb auf eine erneute Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 16 S. 4 Ziff. 3 oben), zu verzichten ist.
         Gestützt auf das Gutachten ist für die infolge der ersten Kollision erfolgte Geschwindigkeitsänderung des Fiat Punto des Beschwerdeführers von einem Delta-v-Wert zwischen 9.4 und 13.7 km/h und für die zweite Kollision zwischen dem Fiat Punto und dem VW Golf von einem Delta-v-Wert zwischen 6.7 und 10.7 km/h auszugehen (Urk. 12/27 S. 1). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Quantifizierung von Unfällen dieser Art und Schwere (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 5.1 mit Hinweisen) ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einreihung des Unfalles bei den mittleren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist - bei fehlendem organischem Substrat - demnach nur dann zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b; 134 V 109 Erw. 10.1).
4.4     Bei dem Verkehrsunfall vom 10. Juli 2007 lagen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit vor. In Anbetracht der nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden (Verspannungen der Parazervikalmuskulatur sowie der oberen Schulterfixatoren links, Urk. 12/M2 S. 8 oben) ist auch nicht von einer besonderen Schwere oder einer besonderen Art der erlittenen Verletzungen auszugehen. Auch ist nach den medizinischen Akten das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt.
         Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber Dr. F.___ und seinem Hausarzt Dr. A.___, dass nach drei bis vier Stunden Arbeit starke Kopfschmerzen und Schwindel auftreten würden (Urk. 12/M11 S. 1 unten, Urk. 12/M9 Ziff. 2). Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen, dass er an erheblichen Beschwerden leidet.
         Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von Dr. F.___ am 4. Juni 2009 festgestellt, seit der Konsultation vom Mai 2008 nicht verbessert hat (Urk. 12/M11 S. 1 unten), fehlt es an einem eigentlichen schwierigen Heilungsverlauf und im Besonderen an erheblichen Komplikationen, so dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht.
         Die Ärzte der Rehaklinik C.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % (Urk. 12/M4 S. 1 unten), während nach Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist (Urk. 12/M9 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat seine Stelle als IT-Vertriebsleiter auf den 30. Juni 2008 verloren (Urk. 12/38). Im Verlaufsgespräch mit der Case-Mangerin des Haftpflichtversicherers vom 5. August 2008 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich zweier Jobangebote nicht zum Zuge gekommen sei (Urk. 12/51 S. 2 oben). In der Folge entschied er sich, ein Studium zu beginnen und für die Suche nach einer Nebenbeschäftigung (Urk. 12/51 S. 2). Damit fehlt es auch am Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder ist dieses nur knapp erfüllt.
         Da bestenfalls das Kriterium der erheblichen Beschwerden und allenfalls der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, aber auch diese nicht besonders ausgeprägt erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint und ihre Leistungen richtigerweise auf den 30. September 2008 eingestellt.
4.5     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Rechtsanwältin Tonia Villiger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).