UV.2009.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, war als Schaler bei der B.___ AG tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 26. Februar 2007 erlitt er auf einer Baustelle eine Schulterverletzung (Urk. 6/1). Nach verschiedenen Behandlungen, sowie einer Schulteroperation hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ im Bericht vom 3. April 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fest (Urk. 6/59) und schätzte den Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 4. November 2008 sprach die SUVA A.___ eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/90). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2009 fest (Urk. 2).
 
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Juni 2009 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. September 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, welcher unbenutzt blieb (Urk. 8, Urk. 9. Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2009 gestützt auf die DAP-Methode für das Jahr 2008 von einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 58'921.- und von einem Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin von Fr. 78'366.40 aus. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %; die in der Verfügung vom 4. November 2008 zugesprochene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % sei als erhöht einzustufen, auf eine Abänderung werde aber verzichtet. Ferner sei die Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % korrekt erfolgt (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei beim Einkommensvergleich ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Es sei ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81'725.- und ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51'765.- zu berücksichtigen, was einen Invaliditätsgrad von 37 % ergebe. Sodann sei die Integritätsentschädigung auf 15 % festzusetzen (Urk. 1).
2.3     Nach Lage der medizinischen Akten, worunter der voll beweiskräftige (BGE 125 V 352 Erw. 3) Bericht des Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, vom 3. April 2008, ist mit allen Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Schaler wegen verminderter Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr ausüben kann. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne kraftvolles Zupacken und ohne kraftvolle repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, sind ihm demgegenüber zu 100 % zumutbar. Hingegen streitig und zu prüfen ist die ermittelte Invalidenrente und die Integritätsentschädigung.

3.      
3.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
3.2     Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielten Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 79'249.- erzielt hat. Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 einen Stundenlohn von Fr. 42.66 erhalten und die betriebsüblichen Jahresarbeitstunden hätten 1824 betragen (Urk. 6/65). Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 78'366.40. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin rechtmässig gehandelt, denn wenn möglich hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand konkreter Lohnauskünfte des bisherigen oder früheren Arbeitgebers zu erfolgen, wenn anzunehmen ist, wie dies vorliegend der Fall ist, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig gewesen wäre (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 Erw. 4.1.1). Es ist deshalb auf ein Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 78'366.40 abzustellen.
3.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Versicherte vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472). In der Beschwerde wird geltend gemacht, es könne nicht auf die DAP-Blätter abgestellt werden, da die Arbeitsplätze für den Versicherten unzumutbar seien. Ferner seien die ausgewählten DAP für den Beschwerdeführer unerreichbar, da sie weder seiner Ausbildung noch seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechen. Sodann seien feinmotorische Fähigkeiten verlangt, über welche der Beschwerdeführer als Bauarbeiter ebenfalls nicht verfüge. Insgesamt sei die DAP-Methode unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit problematisch, weshalb die LSE Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Dabei sei für das Jahr 2008 von einem Betrag von Fr. 60'900.- auszugehen, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'765.- ergebe.
3.4     Vorliegend erfüllen die SUVA-Unterlagen die geforderten qualitativen und quantitativen Anforderungen, u.a. wurden fünf Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Versicherten aus 266 DAP-Stellen selektioniert und daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2). Daran ändert auch das Vorbringen des Versicherten in der Beschwerde nichts, die Auswahl sei nicht verwertbar, da die Arbeiten nicht seinen Fähigkeiten entsprächen. Wie in der Stellungnahme vom 27. August 2008 ausgeführt wurde, reicht bei den fünf Stellen als Ausbildungsanforderung die Grundschule, sodass der Einwand betreffend Ausbildung und intellektuelle Fähigkeiten ins Leere läuft. Auch bezüglich der zu hohen Anforderung an die Feinmotorik, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Denn aus den Akten geht nicht hervor, der Versicherte sei ungeschickt, im Gegenteil gewinnt man eher den Eindruck eines Allrounders, insbesondere, wenn man seine eigene Darstellung bezüglich Führung und Mithilfe im geplanten Geschäft „Restaurant D.___“ liest (Urk. 6/30). Selbst sein Hausarzt Dr. med. E.___ geht in seinem Bericht an die IV-Stelle davon aus, der Versicherte sei in der Lage knapp drei Stunden (manchmal) feinmotorisch zu arbeiten (Urk. 6/78). Insgesamt entsprechen demnach die Stellenprofile den Möglichkeiten des Versicherten bezüglich der körperlichen, intellektuellen und schulischen Anforderungen. Die öfters feinmotorischen Anforderungen vermögen das Auswahlverfahren demnach nicht zu entwerten, denn bei allen Stellen wurde die wesentliche Einschränkung - verminderte Belastung der Schulter - berücksichtigt.
3.5     Ermittelt man aus den Durchschnittslöhnen der fünf DAP-Arbeitsplätze den Durchschnitt, ergibt dies einen Invalidenlohn von Fr. 58'921.-. Dass der Durchschnitt dieser fünf Löhne etwas über dem Durchschnitt aller 266 Arbeitsplätze mit gleichem Behinderungsprofil von Fr. 57'037.- liegt, lässt sich bereits rechtsprechungsgemäss begründen, da die DAP-Methode eine detaillierte Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, Erw. 4.2, U 405/05), auf konkreten Arbeitsplätzen beruht und eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen ermöglicht (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1). Im Übrigen ist der SUVA in der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Arbeitsplätze ein Ermessenspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne trifftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich, weshalb eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgericht vom 14. März 2007, Erw.4.2.1, U 486/06). Ohne dass es eines Tabellenlohnvergleichs bedarf, ist das von der SUVA mit Fr. 58'921.- ermittelte Invalideneinkommen daher zu bestätigen. Vergleicht man das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen ergibt dies, wie die Beschwerdegegnerin festhielt, einen Invaliditätsgrad von 25 %, da gestützt auf die Verfügung vom 4. November 2008 die zugesprochene Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 26 % nicht abgeändert wurde, ist mit der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % anzunehmen.

4.       Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) präzisiert, ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, er ist erheblich, wenn die körperlichen oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage ist der SUVA-Entscheid bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln, wonach gemäss den kreisärztlichen Untersuchungsberichten von Dr. med. C.___ die Integritätseinbusse aufgrund der Funktionseinschränkungen und der strukturellen Veränderungen auf 10 % geschätzt wurde. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

5.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Mai 2009, mit welchem dem Versicherten ab 1. Juli 2008 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).