Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___ arbeitete seit März 1986 bei der Firma B.___ Unternehmungen als Handlanger und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. April 1986 wurde der Versicherte vor Arbeitsschluss von einem umstürzenden Balken an der linken Schulter getroffen und weggeschleudert, worauf er mit dem rechten Hemithorax auf einen anderen Balken prallte. Dabei erlitt er laut Bericht des praktischen Arztes, Dr. med. C.___, vom 23. April 1986 Rippenfrakturen rechts sowie eine Deltoideuskontusion links (Urk. 9/2). Am 20. Mai 1986 nahm der Versicherte die Arbeit wieder im Umfang eines Vollzeitpensums auf (Urk. 9/5).
1.2 Mit Eingabe vom 14. November 2008 liess der inzwischen in "___" wohnhafte Versicherte der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 3. April 1986 mitteilen: Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1986 unfallbedingt verschlechtert (Urk. 9/7). Unter Beilage diverser spezialärztlicher Stellungnahmen liess der Beschwerdeführer in weiteren Schreiben (vom 9. Dezember 2008 beziehungsweise vom 29. Januar 2009) eine Untersuchung in der Schweiz und (sinngemäss) die Erbringung von Versicherungsleistungen durch die SUVA beantragen (Urk. 9/11 ff.).
1.3 Gestützt auf die Beurteilung der Akten durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 5. März 2009 (Urk. 9/17), wies die SUVA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. März 2009 ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. April 1986 und den gemeldeten Beschwerden bestehe (Urk. 9/18). An ihrem Standpunkt hielt die SUVA nach Einholung einer weiteren, ausführlicheren ärztlichen Stellungnahme durch Dr. D.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 9/24) mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2009 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Mai 2009 liess der Versicherte am 19. Juni 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss am 9. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Bestimmungen und Rechtsgrundsätzen betreffend Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; BGE 118 V 293 Erw. 2c S. 296 mit Hinweisen) sowie zur Praxis, wonach der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b; 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 2.1) - wegfallen können. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c i.f.).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA für die ihr - mit Rückfallmeldung vom 14. November 2008 und den in der Folge eingereichten ärztlichen Stellungnahmen - mitgeteilten Beschwerden. Die SUVA gelangte zum Ergebnis, der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die als Rückfall gemeldeten Beschwerden bildeten eine natürliche Folge des Ereignisses vom 3. April 1986 (Urk. 1).
2.2 Dem in serbischer Sprache vorliegenden Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. November 2008, können - wie Dr. D.___ zutreffend festgestellt hat (vgl. Urk. 3 S. 1) - folgende Diagnosen entnommen werden: Zustand nach Kontusion des Körpers regio hemithoracis rechts, Zustand nach Rippenfraktur lateral rechts, posttraumatische adhäsive Pleuritis, chronische tabakbedingte Bronchitis, chronische Gastroduodenitis und chronische Prostatitis. Ebenfalls erwähnt werden ein Asthenio corporis sowie eine Sterilitas pp oligospermiam (Urk. 9/10 S. 2). Im (auf Deutsch übersetzten) Bericht des Dr. med. F.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Januar 2009 wurden folgende Diagnosen erhoben (vgl. Urk. 9/16, 9/13 Rückseite): "Dorolum haemithoraxis I. dex. posttraumatica. St. post fracturam costarum thoraxis dex. ser. St. post haemithoraxis dex. Adhesionis pleurae dex." Im Übrigen hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer klage über konstante stumpfe Schmerzen in der rechten Hälfte des Brustkorbs, die seit seiner Verletzung vor 22 Jahren bestünden. Während der letzten Jahre habe er zudem zeitweise unter erschwertem Atem ("Bronchitis chr. simplex") gelitten. Die angegebenen Beschwerden seien Folgen früherer Verletzungen (Urk. 9/16). Dr. med. G.___, Spezialarzt für Pneumophtisiologie, diagnostizierte zusätzlich eine Fibromyoisitis thoracis I. dex. und erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer als wesentlich vermindert (Urk. 9/16.1).
2.3 Kreisarzt Dr. D.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. C.___ vom 23. April 1986 den Ablauf des Unfalls und dessen medizinische Folgen zusammen, um anschliessend die im Bericht des Dr. E.___ vom 5. November 2008 sowie in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen erhobenen Diagnosen wiederzugeben (Urk. 9/24 S. 1). Zu den Röntgenaufnahmen vom 18. Februar 2006 (rechter Hemithorax ap; Thorax seitlich) sowie vom 22. Februar 2009 (Thorax Übersicht) führte Dr. D.___ aus, die Thoraxübersichtsaufnahme vom 22. Januar 2009 dokumentiere im rechten Sinus phrenicocostalis eine minimale Verschattung, die - selbst wenn sie einer Vernarbung entspräche - keine klinische Relevanz aufweise. Die Hili seien jedoch vermehrt nach basal ausgestreift als mögliche Hinweise für die in den Berichten erwähnte chronische Bronchitis. Dr. F.___ habe in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 erwähnt, dass die angegebenen Beschwerden Folgen früher erlittener Verletzungen seien. Angaben, welche Symptome beziehungsweise Beschwerden vorhanden seien, lägen nicht vor. Ebenso fehle eine plausible fundierte Begründung, weshalb ein kausaler Zusammenhang vorliegen sollte. Eine fachärztliche pneumologische Untersuchung inklusive einer Lungenfunktion sei offensichtlich nicht durchgeführt worden. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. C.___, habe seinerzeit klinisch zwei Rippenfrakturen festgestellt. Der Erguss sei minimal gewesen, so dass eine ambulante Behandlung ohne Thoraxdrainage habe durchgeführt werden können. Solche Rippenfrakturen heilten in der Regel folgenlos ab. Hätten sie die minimalen Adhäsionen klinisch bewirkt, so hätten sich diese schon früher manifestieren müssen und nicht erst nach etwa zwanzig Jahren. Dementsprechend liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Rückfall vor (Urk. 9/24).
3.
3.1 Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen - und insbesondere die nachvollziehbar und überzeugend begründete Stellungnahme des Dr. D.___ vom 5. Mai 2009 - ist die SUVA zu Recht zum Schluss gelangt, dass die heutigen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. April 1986 stehen. Den diesbezüglichen Erwägungen ist nicht zuletzt mit Blick auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen dem Unfallereignis, das gemäss Arztzeugnis zur Unfallmeldung vom 23. April 1986 zu einer Kontusionsmarke über dem linken Deltoideus, einer klinischen Fraktur der 8. und 9. Rippe rechts und einem röntgenologisch feststellbaren kleinen Erguss rechts basal geführt hatte (Urk. 9/1), und somit - entgegen der Sachdarstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) - keinen schweren Unfall darstellte, und den mehr als 22 Jahre später gemeldeten Beschwerden vollumfänglich beizupflichten. Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen serbischer Ärzte überhaupt auf den Arbeitsunfall von 1986 Bezug nehmen, beschränken sie sich auf die Feststellung, die angegebenen Beschwerden seien Folgen früher erlittener Verletzungen, oder auf die Bemerkung, die Schmerzen datierten seit seiner Verletzung, die er vor 22 Jahren erlitten habe (vgl. Urk. 9/16). Namentlich ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte, dass die Unfallfolgen Ende 1986, als der Versicherte aus der Schweiz ausreiste, noch nicht vollständig ausgeheilt waren und weiterbestanden, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3). Gestützt auf diese nicht weiter begründeten - und soweit ersichtlich in erster Linie auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden - Äusserungen kann ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. April 1986 und den aktuellen Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
3.2 Nach dem Gesagten hat die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen ändern an diesem Ergebnis nichts. Für weitere medizinische Abklärungen seitens der SUVA bestand vor der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 1986 (vgl. Urk. 9/7, 9/8, 9/13) kein Anlass, hatte er doch bereits Mitte Mai 1986 die Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen und war die ärztliche Behandlung im Mai 1986 ebenfalls abgeschlossen worden (Urk. 9/5). Bei dieser medizinischen Ausgangslage waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids von weiteren Abklärungen keine relevante neue Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 124 V 90 Erw. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 Erw. 4, I 9/07), weshalb die SUVA zu Recht darauf verzichtet hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Gojko Reljic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).