UV.2009.00237
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 A.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, arbeitete ab März 1985 vollzeitlich als Gipser im Gipsergeschäft Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 4. Mai 2001 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt Frakturen an beiden Füssen, nämlich eine erstgradige offene Pilontibialfraktur links und eine Calcaneus-Trümmerfraktur rechts. Der Versicherte wurde im Spital A.___ beidseitig operiert, und anschliessend fand vom 25. Mai bis am 7. Juli 2001 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.___ statt (Unfallmeldung UVG vom 7. Mai 2001, Urk. 16/1; Berichte des Spitals A.___ über die Operationen vom 4., vom 8. und vom 11. Mai 2001, Urk. 16/8-10; zusammenfassende Krankengeschichte des Spitals A.___ vom 28. Mai 2001, Urk. 16/11; Berichte der Klinik B.___ vom 20. und vom 22. Juni sowie vom 4. und vom 6. Juli 2001; Urk. 16/13-14 und Urk. 16/16-17). Der Heilungsverlauf erwies sich aufgrund der Schwere der Verletzungen als verzögert (Berichte des Spitals A.___ vom 24. September und vom 24. Oktober 2001, Urk. 16/20 und Urk. 16/33), sodass nach einer Besprechung der SUVA mit dem Versicherten (Bericht vom 15. Oktober 2001, Urk. 16/22) von Ende Oktober bis Ende November 2001 ein nochmaliger Rehabiliationsaufenthalt in der Klinik B.___ erfolgte (Berichte der Klinik B.___ vom 23. und vom 30. November 2001, Urk. 16/37-38).
Im Anschluss an weitere Kontrollen im Spital A.___ (Berichte vom 7. Dezember 2001 sowie vom 7. und vom 15. Februar 2002, Urk. 16/39, Urk. 16/48 und Urk. 16/50) führte der Kreisarzt Dr. med. C.___ am 5. März 2002 eine Untersuchung durch (Urk. 16/51). Es folgte eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals D.___ (Zuweisungsschreiben des Spitals A.___ vom 19. März 2002, Urk. 16/59; Bericht des Spitals D.___ vom 10. April 2002, Urk. 16/79), das Spital A.___ nahm am 21. Mai 2002 Osteosynthesematerialentfernungen an beiden Füssen und auf der linken Seite zudem eine Pseudoarthrosenoperation vor (Operationsbericht in Urk. 16/73; zusammenfassende Krankengeschichte vom 4. Juni 2002, Urk. 16/72), und der Versicherte weilte von Anfang Juni bis Anfang für einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.___ (Berichte vom 1. und vom 11. Juli 2002, Urk. 16/76-77).
1.2 Sodann wurde der Versicherte im August 2002 im Spital A.___ wegen Schmerzen in den Schultern untersucht (Berichte vom 12. Juli und vom 14. August 2002, Urk. 16/75 und Urk. 16/82). Die SUVA anerkannte die Schulterproblematik ebenfalls als unfallkausal (kreisärztliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2002, Urk. 16/86) und übernahm die Kosten für ein arthroskopisches Schultergelenkshaving mit Akromioplastik und lateraler Klavikularesektion links, zugleich wurde an der distalen Fibula links das Metall entfernt (Operationsbericht des Spitals A.___ vom 19. November 2002, Urk. 16/91; vgl. auch den Bericht des Spitals A.___ vom 26. September 2002, Urk. 16/85). Im Januar und Februar 2003 fanden im Spital A.___ Verlaufskontrollen statt (Berichte vom 14. Januar und vom 12. Februar 2003, Urk. 16/92 und Urk. 16/95), und die SUVA führte am 4. Februar 2003 eine Unterredung mit dem Versicherten durch (Urk. 16/94).
Am 4. Juli 2003 wurde X.___ auf Zuweisung des Spitals A.___ hin (Schreiben vom 7. Mai 2003, Urk. 16/98) in der Klinik E.___ konsiliarisch untersucht (Bericht vom 4. Juli 2003, Urk. 16/104), und daraufhin wurde im Spital A.___ am linken Fuss das Metall an der distalen Tibia entfernt und eine Arthrodese des oberen Sprunggelenks vorgenommen (Operationsbericht vom 18. November 2003, Urk. 16/110; Bericht des Spitals A.___ vom 1. September 2003, Urk. 16/105; zusammenfassende Krankengeschichte des Spitals A.___ vom 3. Dezember 2003, Urk. 16/111). Des Weiteren liess die SUVA im Dezember 2003 einen Besuch des Versicherten an dessen Wohnort durchführen (Bericht vom 8. Januar 2004, Urk. 16/112).
Bis im Frühjahr 2004 erfolgten weitere Kontrolluntersuchungen im Spital A.___ (Berichte vom 8. Januar, vom 25. Februar und vom 26. April 2004, Urk. 16/116, Urk. 16/117 und Urk. 16/122), und am 18. Mai 2004 untersuchte der Kreisarzt Dr. C.___ den Versicherten ein weiteres Mal (Urk. 16/123).
1.3 Nachdem am 3. Dezember 2004 im Spital A.___ eine Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenks gemacht worden war und im linken Sprunggelenk die Schrauben entfernt worden waren (Operationsbericht in Urk. 16/128; Kontrollbericht des Spitals A.___ vom 20. Januar 2005, Urk. 16/132), hielt sich der Versicherte von Ende Januar bis Mitte Februar 2005 wieder in der Klinik B.___ auf (Berichte vom 17. Februar und vom März 2005, Urk. 16/133, Urk. 16/134 und Urk. 16/137). Es folgten Konsultationen in der Klinik E.___ (Berichte vom 30. Mai und vom 14. Juni 2005, Urk. 16/142 und Urk. 16/144 mit dem angehängten Radiologie-Bericht der Klinik F.___ vom 13. Juni 2005), und danach wurden dort am 26. Oktober 2005 eine achsenaufrichtende Arthrodese mit Beckenspahn am rechten unteren Sprunggelenk und eine Arthrodese des calcaneo-cuboidal-Gelenks rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 26. Oktober 2005, Urk. 16/151; Austrittsbericht vom 29. Oktober 2005, Urk. 16/152; Kontrollberichte vom 20. Dezember 2005 sowie vom 20. Januar und vom 31. März 2006, Urk. 16/154, Urk. 16/155 und Urk. 16/159).
Vom 1. bis zum 24. Mai 2006 befand sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik G.___ (Kurzbericht vom 22. Mai 2006, Urk. 16/164; Austrittsbericht vom 31. Mai 2006, Urk. 16/166), und danach fanden wieder Verlaufskonsultationen in der Klinik E.___ einschliesslich einer Computertomographie des rechten Rückfusses statt (Berichte vom 1. und vom 14. September 2006 sowie vom 26. Oktober und vom 4. Dezember 2006, Urk. 16/171-173 und Urk. 16/176); ausserdem wurden in der Klinik E.___ neurologische Abklärungen in Bezug auf die Fussschmerzen getroffen (Berichte vom 13. Oktober und vom 8. Dezember 2006, Urk. 16/175 und Urk. 16/177).
Die Klinik E.___ riet in der Folge zu einer weiteren Operation (Bericht vom 18. Dezember 2006, Urk. 16/180), die dort am 20. Dezember 2006 in Form einer Arthrotomie und einer partiellen Resektion an der Fibulaspitze rechts und am rechten Calcaneus sowie einer Schraubenentfernung am rechten Rückfuss durchgeführt wurde (Operationsbericht der Klinik E.___ in Urk. 16/182; Austrittsbericht vom 21. Dezember 2006, Urk. 16/183; Verlaufsbericht vom 11. Januar 2007, Urk. 16/184).
1.4 Als der Versicherte bei einer weiteren Verlaufskontrolle in der Klinik E.___ immer noch über Schmerzen klagte, befand der zuständige Arzt, dass er von weiteren Therapien keine Besserung mehr erwarte (Bericht vom 9. März 2007, Urk. 16/186), worauf Dr. med. H.___, Spezialarzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vornahm (Bericht vom 9. Mai 2007, Urk. 16/195) und den Integritätsschaden beurteilte (Bericht vom 7. Juni 2007, 16/198).
Die SUVA traf daraufhin Abklärungen zu den Einkommensverhältnissen (vgl. die verschiedenen Unterlagen in Urk. 16/201-223) und nahm von der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Christina Ammann, einen von ihr veranlassten Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. April 2008 zu den Akten (Urk. 16/216/2; Eingabe von Rechtsanwältin Christina Ammann vom 13. Mai 2008, Urk. 16/216/1).
1.5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, bei der sich der Versicherte bereits am 15. Februar 2002 angemeldet hatte (Urk. 16/53), hatte diesem mit Verfügung vom 13. Juni 2003 ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk 16/102) und hatte am 17. August 2005 die Weitergewährung dieser Rente mitgeteilt (Urk. 16/148).
1.6 Mit Verfügung vom 30. Mai 2008 erhob die SUVA vom Versicherten eine Rückforderung infolge Überentschädigung zusammen mit den Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 16/220), worauf der Versicherte am 25. Juni 2008 ein Erlassgesuch stellen liess (Urk. 16/228).
Des Weiteren sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2008 ab dem 1. Juli 2008 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu und richtete ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % aus (Urk. 16/227). Der Versicherte liess gegen die Rentenhöhe mit Eingabe vom 14. Juli 2008 Einsprache erheben und die Gewährung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % beantragen (Urk. 16/231). Mit Eingabe vom 7. November 2008 (Urk. 16/241/1) liess der Versicherte zudem einen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 14. Oktober 2008 über eine konsiliarische neurologische Untersuchung einreichen (Urk. 16/241/2). Die SUVA holte beim Kreisarzt Dr. med. L.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2009 ein (Urk. 16/245) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 19. Mai 2009 ab (Urk. 2 = Urk. 16/248). Das Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsvertretung während der Dauer des Einspracheverfahrens hiess sie gut.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009 liess X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 19. Juni 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und wiederum die Zusprechung einer mindestens 70%igen Rente ab dem 1. Juli 2008 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdantwort vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. November 2009 (Urk. 17) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 20/1-82). Die IV-Stelle hatte dem Versicherten unterdessen mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 eröffnet, dass sie seine bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 20/72), wogegen dieser am 13. Juli und am 7. September 2009 Einwendungen hatte erheben lassen (Urk. 20/75 und Urk. 20/82). Mit Verfügung vom 16. November 2009 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3b-k, Urk. 5, Urk. 8-12) ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 22). In der Replik vom 2. März 2010 liess der Versicherte an seinem materiellen Antrag festhalten (Urk. 28) und liess neu einen Bericht von Dr. med. Dr. sc. nat. M.___, Orthopädie-Zentrum R.___, vom 29. Juli 2009 (Urk. 29/1) sowie Berichte von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Praxis für Gelenkchirurgie, vom 25. Juni 2009 an Dr. M.___ und an den Hausarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einreichen (Urk. 29/2-3). Die SUVA blieb in der Duplik vom 3. Mai 2010 ebenfalls bei ihren Standpunkten (Urk. 34), wovon der Versicherte am 10. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
2.
2.1 Zunächst ist davon auszugehen, dass nach den verschiedenen, über mehrere Jahre hinweg durchgeführten Operationen mit nachfolgenden Rehabilitationsaufenthalten zur Zeit der Berichterstattung der Klinik E.___ vom 9. März 2007 (Urk. 16/186) der Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht war, der keine namhafte Verbesserung durch weitere ärztliche Behandlungen mehr versprach.
Dr. med. P.___, der in der Klinik E.___ die Operationen vom 26. Oktober 2005 (Urk. 16/151) und vom 20. Dezember 2006 (Urk. 16/182) vorgenommen hatte, gab im genannten Bericht seinen Eindruck wieder, dass eine Chronifizierung des Schmerzzustandes stattgefunden habe und dass weitere Therapien keine nennenswerten Besserungen bringen würden, zumal schon der Therapieversuch in G.___ (vom Mai 2006) ein Misserfolg gewesen sei. Für die Beurteilung von Dr. P.___ spricht auch, dass die beiden neurologischen Untersuchungen in der Klinik E.___ vom 13. Oktober und vom 8. Dezember 2006 (Urk. 16/175 und Urk. 16/177) zwar neurologische Befunde ergeben hatten, aber keine solchen, die eindeutig für die Schmerzen verantwortlich gemacht werden konnten. Vielmehr hielt Dr. med. Q.___ im Bericht vom 8. Dezember 2006 fest, dass keine sicheren Hinweise für eine neuropathische Schmerzkomponente bestünden und dass daher aus neurologischer Sicht keine therapeutischen Konsequenzen gegeben seien (Urk. 16/177 S. 2). An diesem Resultat ändert auch der Bericht von Dr. K.___ vom 14. Oktober 2008 mit dem Hinweis auf die fehlende elektroneurographische Darstellbarkeit eines Astes des Nervus peronaeus profundus links (Urk. 16/241/1) nichts, da ein Defizit im Bereich dieses Nervs, wie von Dr. L.___ einleuchtend dargetan (vgl. Urk. 16/245 S. 2), bereits von Dr. Q.___ im Bericht vom 13. Oktober 2006 beschrieben worden war (vgl. Urk. 16/175 S. 2). Und soweit Dr. N.___ und Dr. M.___ in ihren Berichten vom Juni und vom Juli 2009 (Urk. 29/2 und Urk. 29/1) ein Narbenneurom des Nervus peronaeus profundus links vermuteten und Dr. M.___ mit Infiltrationen einen vorübergehenden Schmerzrückgang um 50 % bewirken konnte (vgl. Urk. 29/1 S. 2), so ist von einem solchen Narbenneurom in den früheren Berichten noch nicht die Rede. Dies spricht dafür, dass sich dieses - wenn überhaupt - erst im Laufe der Zeit entwickelt hat und somit zur Zeit der Einstellung der Taggelder per Ende Juni 2008 und der Rentenzusprechung ab dem 1. Juli 2008 noch nicht vorhanden war. Es handelt sich hier demnach dabei um allfällige Spätfolgen (Art. 11 UVV), für deren Behandlung die Unfallversicherung unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG auch nach der Festsetzung der Rente aufkommen müsste.
Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffenderweise auf den 1. Juli 2008 gelegt, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2).
2.2
2.2.1 Strittig ist demgegenüber die Höhe des Invaliditätsgrades.
2.2.2 Wie der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009 (Urk. 2 S. 5 f.) und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 16/227 S. 2) zu entnehmen ist, stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beschwerden an den beiden Füssen auf die Einschätzung von Dr. H.___ im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 9. Mai 2007 ab (Urk. 16/195). Der Kreisarzt führte darin aus, es habe zwar ein stockfreies Gehen erzielt werden können, der Beschwerdeführer sei im Gehen jedoch erheblich beeinträchtigt, namentlich sei die Gehstrecke sehr eingeschränkt. Es bestehe demnach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser. Dem Beschwerdeführer könnten fast ausschliesslich sitzende Tätigkeiten zugemutet werden, wobei Gehen bis 50 m auf ebenem Gelände nur selten gefordert werden könne und Treppensteigen sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar seien. Bei den kurzen Gehstrecken könnten zu hantierende oder zu tragende Lasten höchstens bis 10 kg zugemutet werden, im Sitzen sei ganztags ein uneingeschränkter Gebrauch der oberen Extremitäten zumutbar (Urk. 16/195 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser letzten Feststellung offensichtlich - wie auch Dr. L.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2009 (Urk. 16/245) - davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Sitzen, bei der er nur die oberen Extremitäten brauche, eine volle, 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen in der Lage sei. Denn das Invalideneinkommen von Fr. 55'760.-- (Urk. 16/227 S. 2 sowie die Berechnung in den internen Notizen vom 19. Oktober 2007, Urk. 16/223) beziehungsweise von Fr. 57'687.-- (Urk. 2 S. 9) basiert gemäss der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2008 auf dem Lohn, der bei der vollzeitlichen Ausübung von fünf ausgewählten Tätigkeiten aus der SUVA-Arbeitsplatzdokumentation (DAP) im Durchnitt erzielt werden kann (Urk. 16/221).
Bei der dargelegten Formulierung zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Sitzen scheint sich Dr. H.___ an der Passage im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 31. Mai 2006 orientiert zu haben, wo ein "voller Einsatz der oberen Extremitäten in sitzender Stellung ganztags" postuliert ist (Urk. 16/166 S. 2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken lässt (Urk. 28 S. 5), geht aus dieser Passage jedoch nicht mit der gewünschten Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit, die rein im Sitzen verrichtet werden kann und nur den Gebrauch der oberen Extremitäten erfordert, vollzeitlich und mit 100%iger Leistungen zu verrichten vermag. Genau genommen besagen die zitierten Formulierungen von Dr. H.___ und der Rehaklinik G.___ nämlich nur, dass der Beschwerdeführer in sitzender Stellung seine oberen Extremitäten ganztags einsetzen kann, sie setzen sich jedoch nicht damit auseinander, ob die Fussbeschwerden es ihm erlauben, vollzeitlich und durchgehend, nur durch die betriebsüblichen kurzen Pausen sowie durch die Mittagspause unterbrochen, eine sitzende Position einzunehmen. Wenn die Rehaklinik G.___ zudem im Satz vor der besagten Passage von "maximal leichten wechselbelastenden Tätigkeiten stundenweise oder mit vielen Pausen ganztags" sprach (Urk. 16/166 S. 2), so führt dies tatsächlich zur Frage, ob nicht auch eine rein sitzende Tätigkeit Unterbrüche erfordert, die über das betriebsübliche Mass hinausgehen.
Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage lassen indessen weder die Darlegungen von Dr. H.___ noch diejenigen der Rehaklinik G.___ zu. Aber auch die Ausführungen, die Dr. J.___ im Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 16/216/2) zur Frage nach dem zumutbaren zeitlichen Ausmass einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit machte, genügen hierfür nicht. Dr. J.___ führte aus, er habe beobachtet, dass der Beschwerdeführer nach einer Stunde deutlich unruhiger dagesessen sei, und der Beschwerdeführer habe auch über zunehmende Schmerzen geklagt, neben seiner anamnestischen Angabe, er müsse ständig wechseln zwischen Sitzen, Liegen und Gehen, weil jegliche Körperhaltung in derselben Stellung zu heftigen Schmerzen, links mehr als rechts, führe (Urk. 16/216/2 S. 4). Dr. J.___ gab deshalb zwar an, aus dieser Sicht seien dem Beschwerdeführer vormittags mit Abwechslung zwei bis maximal drei Arbeitsstunden möglich, er relativierte aber auch, dass sich der genau zumutbare Arbeitsumfang anhand der Erfahrung erweisen müsse. Zudem qualifizierte Dr. J.___ seine Ausführungen selber lediglich als "Kurzbegutachtung" (Urk. 16/216/2 S. 1), und er ging auch nicht auf die abweichende Schilderung des Beschwerdeführers gegenüber Dr. H.___ ein (vgl. die Hinweise der Beschwerdegegnerin, Urk. 15 S. 3), wonach die Schmerzen in Ruhe relativ erträglich seien und er die meiste Zeit des Tages sitzend zu Hause verbringe, abgesehen von gelegentlichen kurzen Spaziergängen bis zu einer Dauer von zehn Minuten (Urk. 16/195 S. 2).
2.2.3 Bei dieser Aktenlage ist es angezeigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit von einer medizinischen Fachperson, die von der Beschwerdegegnerin und den bisher behandelnden Ärzten unabhängig ist und auf Fussprobleme spezialisiert ist, begutachtet wird. Dies gilt umso mehr, als Dr. P.___ von der Klinik E.___ im Bericht vom 9. März 2007 ebenfalls eine Untersuchung beziehungweise ein Gutachten durch eine nicht in die Therapie involvierte Person empfahl (Urk. 16/186). Vom beauftragten Gutachter wird auch zu entscheiden sein, ob zur genauen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine spezifische Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nötig ist.
2.3 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung durchführen lasse und hernach über die Höhe der Rente des Beschwerdeführers neu verfüge.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin unter Umständen die Vorschrift in Art. 28 Abs. 4 UVV zu beachten haben, wonach dort, wo eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wo sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die diese Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2009 aufgehoben wird und dass Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung durchführen lasse und hernach über die Höhe der Rente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).