Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 24. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Bagatellunfallmeldung vom 29. März 2005 teilte die Y.___, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als obligatorischer Unfallversicherung ihres Arbeitnehmers X.___, geboren 1972, mit, dass sich der Versicherte am 20. März 2005 beim Basketballspielen das rechte Knie verdreht habe (Urk. 6/Z1). Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte die Diagnose einer aktivierten Gonarthrose und behandelte den Versicherten medikamentös (Urk. 6/ZM1). Auf Veranlassung von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, erstellte das Medizinisch Radiodiagnostische Institut an der B.___ am 6. April 2005 ein MRI (Urk. 6/ZM4). Die Unfallversicherung übernahm die Heilungskosten und teilte der Arbeitgeberin den Fallabschluss am 3. Oktober 2005 schriftlich mit (Urk. 6/Z5).
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 reichte der Versicherte Rechnungen und Rezepte für das Medikament Condrosulf im Betrag von Fr. 215.95 betreffend den Unfall vom 20. März 2005 ein (Urk. 6/Z27/1-3).
Nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und orthopädische Chirurgie (Urk. 6/ZM8-10), teilte die Unfallversicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Urk. 6/Z16) und Verfügung vom 29. Januar 2009 mit, dass sie mangels Kausalität für die Behandlung der rechtsseitigen Kniebeschwerden ab März 2006 nicht aufkomme (Urk. 6/Z19). Die Einsprache des Versicherten vom 20. Februar 2009 (Urk. 6/Z20) wies sie mit Entscheid vom 26. Mai 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. Juni 2009 Beschwerde und beantragte, seine Kniebeschwerden seien als Unfallfolge anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Behandlungskosten aufzukommen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 18. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass für das im Anschluss an das versicherte Ereignis aufgetretene Schmerzintervall zu Recht Leistungen erbracht worden seien, sei doch gemäss Dr. Z.___ ein Vorzustand aktiviert worden. Jedoch sei entsprechend der Beurteilung von Dr. C.___ die Kausalität länger dauernder Beschwerden zum Unfall vom 20. März 2005 zu verneinen. Eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes sei angesichts der Tatsache, dass bildgebend keine posttraumatische Veränderung festgestellt worden sei, nicht gegeben, weshalb die Beschwerden nach Abschluss des Falles im Oktober 2005 nicht mehr mit genügender Beweiskraft unfallkausal seien (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er vor dem Unfall mit seinem rechten Knie nie ein Problem gehabt habe und auch keine Vorfälle erlitten habe. Erst seit dem Unfall vom 20. März 2005 seien regelmässig Schmerzen aufgetreten, weshalb er neben dem Mittel Condrosulf weitere Medikamente (hauptsächlich Schmerztabletten und Voltaren Emulgel) benötige (Urk. 1).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. Oktober 2005 eingestellt hat. Dabei steht aufgrund der Parteivorbringen nicht die Prüfung eines Rückfalls, sondern diejenige des Erreichens des Status quo sine/ante im Vordergrund, was angesichts des Umstands, dass das Schreiben vom 3. Oktober 2005 betreffend den Fallabschluss gemäss Aktenlage nur an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gerichtet war (Urk. 6/Z5), angezeigt erscheint.
2.2 Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer suchte neun Tage nach dem Unfall am 29. März 2005 Dr. Z.___ in der HMO-Praxis D.___ auf. Die Schilderung des Unfallhergangs lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim Basketballspiel ausgerutscht sei, dabei einen Schlag auf das Knie erhalten habe, worauf plötzlich ein Schmerz eingeschossen sei. Dr. Z.___ erkannte im Röntgenbild eine leichtgradige Gonarthrose rechts und diagnostizierte eine aktivierte Gonarth-rose bei der Differentialdiagnose eines Meniskusschadens. Ausser einer diskreten Überwärme erhob er keine pathologischen Befunde. Das Gelenk zeigte sich stabil, ein Erguss war gemäss Dr. Z.___ nicht erkennbar (Urk. 6/ZM1).
Das MRI des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der B.___ vom 6. April 2005 liess gemäss Beurteilung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, einen 3 x 16 mm grossen unregelmässigen Knorpeldefekt im posterioren lateralen Femurcondylus zentral gelegen erkennen. Daneben liege eine leichte femoro-patelläre Arthrose vor; eine Meniskusläsion schloss Dr. E.___ aus (Urk. 6/ZM2).
Dr. A.___ stellte gestützt darauf und auf seine Untersuchung vom 4. April 2005 am 25. Mai 2005 die Diagnose eines traumatischen Knorpeldefekts im posterioren lateralen Femurcondylus zentral gelegen rechts (Urk. 6/ZM4). Dr. Z.___ schloss sich in seinem Zeugnis vom 22. Januar 2008 dieser Diagnose an. Als mitwirkende unfallfremde Ursache erwähnte er die im Röntgenbild vom 5. April 2005 festgestellten Zeichen einer beginnenden Gonarthrose (Urk. 6/ZM7).
Dr. C.___ schloss nach dem Studium der MRI-Bilder vom 6. April 2005 in seinen Stellungnahmen vom 17. Dezember 2008 und 26. Januar 2009 (Urk. 6/ZM10-9) auf eine ältere vorbestehende Knorpelschädigung, da einerseits ein Knochenmarksödem im Umgebungsbereich des Knorpeldefekts fehle, was bei einer frischen Verletzung fast obligat sein sollte, wenig Erguss im Kniegelenk vorliege und auch der Knorpeldefekt im posterolateralen Femurcondylus unregelmässig sei. Für diese Einschätzung nahm Dr. C.___, selber als Orthopäde in der F.___ tätig, Rücksprache mit den Radiologen dieses Instituts (Urk. 6/ZM10).
2.3 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen) als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer beim Sportunfall vom 20. März 2005 keinen Meniskusschaden im rechten Kniegelenk erlitten und ein degenerativer Vorzustand im Sinne einer beginnenden Gonarthrose vorgelegen hat.
Zur Klärung der Frage, ob der im MRI vom 6. April 2005 festgestellte Knorpeldefekt im posterioren lateralen Femurcondylus durch den Unfall vom 20. März 2005 entstanden ist, ist auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung der MRI-Bilder durch Dr. C.___ (Urk. 6/ZM9 und 10) abzustellen. Dabei überzeugt insbesondere das Argument, dass ein frischer Knorpeldefekt höchstwahr-scheinlich ein Knochenmarksödem in dessen Umgebungsbereich nach sich gezogen hätte. Auch spricht der Umstand, dass das Gelenk nach dem Unfall kaum Erguss zeigte - Dr. Z.___ verneinte gestützt auf seine Untersuchung vom 29. März 2005 einen solchen gänzlich (Urk. 6/ZM1) -, gegen eine beim versicherten Ereignis erlittene Verletzung. Dr. A.___ ordnete den im MRI vom 6. April 2005 festgestellten Knorpelschaden ohne Begründung dem Unfall vom 20. März 2005 zu, was sich auch unter Berücksichtigung der Beurteilung des MRI-Befundes von Dr. E.___ vom 6. April 2005, welcher den Knorpeldefekt keiner Ursache zuordnete (Urk. 6/ZM2), nicht nachvollziehen lässt.
Dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. C.___ um einen Aktenbericht handelt, spricht zudem nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Oktober 2005, U 260/04, Erw. 5b mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b), zumal in diesem Fall die korrekte Beurteilung der MRI-Bilder im Vordergrund steht, weshalb von einer zusätzlichen persönlichen Untersuchung keine unerlässlichen weitern Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Folglich ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ als erstellt zu betrachten, dass der Knorpeldefekt wie auch die leichte femoro-patelläre Arthrose vorbestehend waren und dass der Unfall vom 20. März 2005 angesichts der Tatsache, dass bildgebend keine posttraumatische Veränderung nachgewiesen werden konnte, zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hat (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 23). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vor dem versicherten Unfall zu keiner Zeit Beschwerden gehabt habe, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang der nunmehrigen Beschwerden bewiesen sei (Urk. 1), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, lässt sich doch allein gestützt auf die Formel "post hoc ergo propter hoc" im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 341 f.).
Wurde aber der Vorzustand im Kniegelenk durch den Unfall lediglich aktiviert, nicht verursacht, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191). Hiervon ging denn die Beschwerdegegnerin auch aus und erbrachte anfänglich die Heilkostenleistungen. Am 3. Oktober 2005 teilte sie der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers den Fallabschluss mit (Urk. 6/Z5) und erachtete folglich den Status quo sine des bis zum versicherten Ereignis unbestrittenermassen stummen Vorzustandes als erreicht.
Diese Schlussfolgerung korrespondiert mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Vorzuständen im Bereich des Rückens, wonach das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A., U 354/04, vom 11. April 2005, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
Des weitern spricht der Umstand, dass sich die ärztliche Behandlung offensichtlich spätestens seit dem Fallabschluss im Oktober 2005 (vgl. Urk. 6/ZM7, 6/Z6/1, 6/Z17/1) in der Medikation mit Condrosulf, einem Medikament, welches zur Behandlung degenerativer Gelenkerkrankungen eingesetzt wird (Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2005 S. 854), erschöpfte, und diese Behandlung ausserdem gemäss Dr. Z.___ lediglich präventiv erfolgte (Urk. 6/ZM7), dafür, dass seit dem Fallabschluss kein behandlungsbedürftiger unfallbedingter Gesundheitsschaden mehr vorliegt.
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorzustände im rechten Kniegelenk durch den Sportunfall vom 20. März 2005 zwar vorübergehend traumatisch aktiviert wurden, der Unfall sich aber nicht richtungsweisend auswirkte und die Leistungseinstellung auf den 3. Oktober 2005 zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).