UV.2009.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem es die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2009 mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung abgelehnt hatte, Unfallversicherungsleistungen für eine vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 2008 erlittene Meniskusläsion rechts zu übernehmen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juni 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2009 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass der Versicherte sich die Meniskusläsion zuzog, als er sich vom Bett erheben wollte (Urk. 9/1),
dass im ärztlichen Bericht des Spitals Y.___ vom 19. November 2008 von einer nicht näher beschriebenen Fehlbewegung die Rede ist, welche zu einschiessenden Schmerzen im rechten Kniegelenk geführt habe (Urk. 9/2),
dass der Bericht des Spitals Y.___ vom 20. November 2008 über die am 18. November 2008 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenks (Urk. 9/3) sowie der Kurzbericht des Spitals vom 28. November 2008 über die Konsultation vom 3. November 2008 (Urk. 9/4) und der Magnetresonanztomographie-Befund vom 31. Oktober 2008 ausgeprägte degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk ausweisen,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 bestätigte, dass beim Aufstehen vom Bett nichts Aussergewöhnliches vorgefallen war, sondern er unter normalen äusseren Bedingungen das Bein verdreht habe (Urk. 9/5)
dass strittig ist, ob die vom Versicherten erlittene Meniskusläsion unter den gegebenen Umständen eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 2),
dass das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorbehältlich im Gesetz geregelter Ausnahmen Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG),
dass der Bundesrat gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann,
dass der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und unter anderem Verrenkungen von Gelenken (lit. b), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 466 Erw. 2.2 die bereits BGE 123 V 43 zugrundegelegene Auffassung bestätigt hat, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssten, hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles besondere Bedeutung zukomme, und, wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden habe, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliege,
dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass es sich beim Aufstehen vom Bett um eine Verrichtung des täglichen Lebens ohne ein gesteigertes Schädigungspotenzial handelte (Urk. 1 S. 5),
dass mit der blossen Behauptung einer nur als „Verdrehung des Beins“ näher beschriebenen Fehlbewegung ein sinnfälliges Ereignis im Sinne einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2), nicht nachgewiesen ist,
dass gemäss der Schilderung des Vorgangs durch den Versicherten weder eine für ihn aussergewöhnliche Körperbeanspruchung noch - anders als etwa im Fall, welcher dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2008, 8C_822/2007, zugrunde lag - eine unkontrollierte Bewegung (in 8C_822/2007: Abknicken des Fusses), die geeignet sein kann, einen Schaden der eingetretenen Art (in 8C_822/2007: Überdehnung der Bänder am Fussgelenk) herbeizuführen, stattgefunden hat,
dass die hier vorliegenden medizinischen Akten vorbestandene degenerative Veränderungen ausweisen, welche eine Meniskusläsion auch im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beindrehung als denkbar erscheinen lassen,
dass insgesamt beim Ereignis vom 26. Oktober 2008 ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges Geschehen nicht ersichtlich ist und demnach eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliegt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).