UV.2009.00250
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1960, arbeitete seit 1979 bei der B.___ als Betriebsfachmann und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1 Ziff. 1-3). Am 17. Dezember 2007 am Arbeitsplatz stiess gemäss Unfallmeldung vom 14. Januar 2008 ein anderer Mitarbeiter eine Rollbox in die rechte Seite des Versicherten. Er zog sich hierbei eine Kontusion am rechten Hüftgelenk zu (Urk. 7/1 Ziff. 9). Die Hausärztin Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, zu der sich der Versicherte nach dem Vorfall in Behandlung begab, veranlasste bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, ein natives CT der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens mit 2D-Rekonstruktion. Die bildgebende Untersuchung fand am 28. Januar 2008 statt (Urk. 7/2). Dr. C.___ verordnete in der Folge 9 Sitzungen Physiotherapie (Urk. 7/3) und attestierte ab 18. Dezember 2007 bis 18. Januar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 28. Januar 2008 schloss sie die Behandlung ab (Urk. 7/1a). Gemäss Unfallmeldung nahm der Versicherte bereits am 22. Dezember 2007 seine Arbeit wieder auf (Urk. 7/1 Ziff. 10).
Da Beschwerden im Bereich der rechten Gesässhälfte persistierten, überwies Dr. C.___ den Versicherten im Februar 2008 zu einer Untersuchung ans Wirbelsäulenzentrum an der F.___ Klinik. Die Untersuchung fand am 23. Mai 2008 statt (Urk. 7/4, Urk. 7/30). Folge- und Kontrolluntersuchungen erfolgten Ende Juli, im August und im Oktober 2008 wiederum in der F.___ Klinik (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/12). Am 10. November 2008 erstattete SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, eine gutachterliche Stellungnahme (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 14. November 2008 verneinte die SUVA, nach dem 28. Januar 2008 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 weiterhin leistungspflichtig zu sein (Urk. 7/15).
Gegen die Verfügung erhoben die Helsana Versicherungen AG, Krankenversicherer des Versicherten, am 20. November 2008, ergänzt am 12. Dezember 2008 (Urk. 7/18, Urk. 7/23), und der Versicherte (Urk. 7/20) Einsprache. Am 15. Mai 2009 erstattete Dr. E.___ eine weitere ärztliche Stellungnahme (Urk. 7/36). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 7/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die versicherten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 22. September 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität, zur Beweislastverteilung und zu den Beweisanforderungen von Arztberichten und -gutachten sind zutreffend (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Beurteilung von Dr. E.___. Die Beurteilung genüge sämtlichen Beweisanforderungen. Dr. E.___ habe überzeugend dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien. Es bestehe kein Grund zur Annahme, der Unfall vom 17. Dezember 2007 habe zu einer Lockerung des Iliosakralgelenks geführt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhten auf der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung die Kausalität dann zu bejahen sei, wenn eine gesundheitliche Schädigung zeitlich nach einem Unfallereignis auftrete. Diese genüge indessen nicht als Beweis. Die Beurteilung durch den Kreisarzt zeige, dass die nach dem 28. Januar 2008 gegebenen Beeinträchtigungen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Dieser habe lediglich zu Prellungen und Druckdolenzen geführt. Eine richtunggebende Verschlimmerung liege nicht vor. Der heutige Zustand entspreche dem schicksalsmässigen krankhaften Verlauf. Der degenerative Zustand an den Hüftgelenken sei unbestritten.
Auch mit Blick auf den Verlauf der Behandlung sei die Unfallkausalität zu verneinen. Die Arbeit habe der Beschwerdeführer nur kurzzeitig ausgesetzt und die initiale Behandlung sei nach einem Monat abgeschlossen worden (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3, Urk. 6 S. 3 ff. Ziff. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin beruhe auf der bagatellisierenden Beurteilung durch Dr. E.___. Nach Auffassung des Kreisarztes habe der Vorfall vom 17. Dezember 2007 lediglich leichte Prellungen verursacht. Tatsächlich habe es sich um eine heftige Kollision gehandelt. Die Rollbox, die am 17. Dezember 2007 gegen ihn gestossen worden sei, sei voll beladen gewesen und habe rund 200 kg gewogen. Zuvor habe er zu keinem Zeitpunkt an Schmerzen in der Hüftgegend und im Bereich der Wirbelsäule gelitten.
Die daraufhin auftretenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien auch nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Paketversand nicht abgeklungen. Er habe sich daher in der F.___ Klinik untersuchen lassen. Dort sei durch Dr. med. G.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, der Verdacht auf eine Arthritis des Iliosakralgelenks (ISG) geäussert worden. Dr. G.___ habe einen Dysfunktion des ISG mit Hochstand festgestellt. Wie es zu diesem Hochstand gekommen sei und wie sich dieser ausgewirkt habe, habe die Beschwerdegegnerin nicht interessiert. Es seien keine Abklärungen in diesem Zusammenhang erfolgt. Es sei plausibel, dass eine solche Verschiebung durch mechanische, das heisst traumatische äussere Einwirkung erfolgt sei.
Gemäss Dr. G.___ gingen die Beschwerden nicht auf eine krankheitsbedingte entzündliche Reaktion zurück. Nach seiner Auffassung sei die Arthritis des ISG allenfalls durch den Unfall aktiviert worden. Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und es unterlassen, diesbezüglich nähere Abklärungen zu veranlassen.
Auch Dr. med. H.___, Oberärztin Rheumatologie an der F.___ Klinik, sei zum Schluss gekommen, bezüglich der Hüftbeschwerden sei von einer mechanischen Mitbeteiligung auszugehen, da eine manuelle Behandlung zu einer verbesserten Stellung führe. Auch diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Für den behaupteten Wegfall der Unfallfolgen trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. II Ziff. 1 ff.).
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 14. Januar 2008 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe durch den Vorfall vom 17. Dezember 2007 eine Quetschung am Hüftgelenk erlitten (Urk. 7/1 Ziff. 9).
3.2 Dem Bericht des Radiologen Dr. D.___ vom 28. Januar 2008 ist zu entnehmen, die bildgebende Untersuchung (natives CT von LWS und Becken mit 2D-Rekonstruktion) habe ergeben, dass die erlittene Kontusion zu keinen ossären Läsionen im Bereich von LWS und Becken geführt habe. Hingegen bestehe eine schwergradige, linksbetonte ISG-Arthritis mit Durchbauung des Gelenks. Eine ebenfalls vorhandene Coxarthrose sei nicht signifikant. Ferner bestehe eine leichte Fehlhaltung der LWS mit degenerativen Veränderungen in Form von Chondrosen, Spondylarthrosen, Hypertrophien, Einengung des ossären Spinalkanals L4/5 und L5/S1 und leichtgradigen, kaudal betonten foraminalen Stenosen ohne Kompression der Nervenwurzeln (Urk. 7/2 S. 2).
3.3 Dr. G.___ führte im Bericht vom 23. Mai 2008 (Urk. 7/30) aus, diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine beidseitige ISG-Arthritis bei unklarer Genese und der Verdacht auf eine Spinalkanalenge L4/5 und L/S1 nach CT-Untersuchung (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei wegen Schmerzen im rechten Becken- und Hüftgelenksbereich in der Sprechstunde erschienen. Er habe angegeben, 2006 ein Verhebetrauma erlitten zu haben. Danach habe er Kortisoninjektionen erhalten. Diese hätten zu einer relativ raschen Besserung geführt. Danach seien noch einige Male leichtere Beschwerden aufgetreten. Am 17. Dezember 2007 sei ein rund 200 kg schwerer Rollwagen von rechts hinten in seinen Rücken geprallt. Seither hätten die Beschwerden zugenommen. Die Schmerzen seien abwechselnd im rechten Beckenbereich, im Gesäss, im ISG-Bereich und auch im Hüftgelenk vorhanden. Die Schmerzen seien praktisch immer vorhanden (S. 1).
Aufgrund der Untersuchung und Anamnese bestehe der Verdacht auf eine Arthritis des ISG, die eventuell durch den Unfall im Dezember 2007 aktiviert worden sei. Zum Ausschluss einer Spinalkanalenge sei ein MRI der LWS angezeigt, ebenso ein MRI der ISG-Gelenke (S. 2).
3.4 Am 2. Juli 2008 erfolgte die erwähnte MRI-Untersuchung durch Dr. H.___. Diese führte im Bericht vom 30. Juli 2008 aus, klinisch und radiologisch bestehe eine ISG-Arthritis, rechtsbetont und auf dieser Seite auch aktiviert. Hinweise auf eine weitere Beteiligung des Stammskeletts seien klinisch, radiologisch und magnetresonanztomographisch nicht gegeben. Bei im Vordergrund stehendem entzündlichen Befall des rechten ISG-Gelenks sei am 13. August 2008 (vgl. Urk. 7/7) eine intraartikuläre Steroidinfiltration vorgesehen (Urk. 7/6 S. 2).
3.5 Am 17. Oktober 2008 berichtete Dr. H.___, aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen, bei fehlenden Nacht- respektive Ruhebeschwerden, und dem Gefühl von Blockaden im rechten ISG sei von einer mechanischen Mitbeteiligung im Sinne einer Dysfunktion auszugehen. Dafür spreche auch die verbesserte Stellung durch die manuelle Behandlung (Urk. 7/12 S. 2).
3.6 Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 10. November 2008 (Urk. 7/14) aus, am 28. Januar 2008 seien eine CT-Untersuchung von LWS und Becken durchgeführt worden. Es hätten keine Residuen einer traumatischen ossären Läsion festgestellt werden können. Jedoch sei eine ISG-Arthritis mit Durchbauung des Gelenks festgestellt worden. Ein durchbautes ISG sei krankheitstypisch für einen Morbus Bechterew. Die Veränderungen in der distalen LWS könnten ebenfalls dadurch bedingt sein. Auch eine degenerative Genese sei bei einem Patienten im Alter des Beschwerdeführers denkbar (S. 1).
Die weitergehenden Abklärungen in der F.___ Klinik im Juli 2008 hätten die ISG-Arthritis bestätigt. Im MRI habe zudem festgestellt werden können, dass rechtsseitig eine leichtgradige Aktivität bestehe. Im Übrigen hätten sich aber keine Aktivitätsherde finden lassen. Erhöhte Entzündungsaktivitäten seien nicht festzustellen gewesen. Die Testung sei aber positiv auf einen Marker für Morbus Bechterew ausgefallen. Das Vorliegen einer ISG-Arthritis sei demnach bewiesen (S. 1).
Die Veränderung der ISG sei über Monate und Jahre erfolgt. Es handle sich um einen krankhaften Prozess. Die Schädigung sei keinesfalls durch die Kontusion vom 17. Dezember 2007 erfolgt. Es habe sich damals um eine banale Prellung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach Meldung des Arbeitgebers nur wenige Tage zu Hause geblieben. Bis zur Wiederaufnahme der Arbeit seien die Folgen der Prellung wieder abgeklungen. Bei grosszügiger Interpretation könne von einem Heilungsprozess bis zum 27. Januar 2008 ausgegangen werden (S. 1 f.).
3.7 In der Stellungnahme von 15. Mai 2009 (Urk. 7/36) führte Dr. E.___ aus, klinisch sei eine ISG-Dysfunktion vorhanden. Die Diagnostik der Beweglichkeit der ISG sei medizinisch sehr umstritten. Manualmedizinisch seien Phänomene bekannt, die eine gewisse Beweglichkeit dieser Gelenke vermuten liessen. Bildgebend oder in biomechanischen Versuchen sei es bisher nicht gelungen, eine wesentliche Beweglichkeit nachzuweisen (S. 1).
Es stehe nach wie vor die Frage im Raum, ob es sich um ein muskuläres Phänomen handle, das klinisch eine Beweglichkeit des ISG vortäusche. Es werde daher von Dysfunktion gesprochen, die anerkanntermassen sehr schmerzhaft sein, aber sich durch manualtherapeutische Massnahmen beheben lassen könne. Es handle sich aber um eine Erfahrungstatsache, denn bis anhin sei es nicht gelungen, den genauen pathophysiologischen Hintergrund zu verstehen (S. 1).
Die von Dr. H.___ vertretene These einer mechanischen Mitbeteiligung sei zusätzlich zu hinterfragen, da mittels CT habe nachgewiesen werden können, dass das rechte ISG einen beginnenden ossären Durchbau aufweise. Links sei dieser Prozess bereits erfolgt. Die festgestellte ISG-Arthritis vermöge die geklagten Beschwerden vollauf zu erklären. Eine wesentliche mechanische Komponente sei nicht wahrscheinlich, keinesfalls eine solche, die auf das erwähnte Unfallereignis zurückzuführen wäre (S. 1 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte, Dr. E.___ habe den Vorfall vom 17. Januar 2007 bagatellisiert, indem er zu Unrecht von einer banalen Prellung ausgegangen sei. Tatsächlich habe es sich um eine heftige Kollision mit einem Rollcontainer gehandelt, der 200 kg schwer gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, zwar sei der Beschwerdeführer von einem schweren Handwagen angefahren worden. Es sei jedoch nicht zu einem Sturz gekommen, sondern der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kontusion und Prellungen auf der rechten Körperseite erlitten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht notfallmässig nach dem Unfall, sondern erst am Tag darauf seine Hausärztin aufgesucht habe, spreche ebenfalls nicht für eine schwere Kollision (Urk. 6 S. 3 Ziff. 6.2).
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Tatsächlich fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die Kollision mit dem Handwagen ein schwerwiegendes Unfallereignis darstellt. Weder stürzte der Beschwerdeführer noch zog er sich gravierende Verletzungen zu, was nicht zuletzt auch die im Januar 2008 erfolgte bildgebende Untersuchung klar zeigt (vgl. Urk. 7/2). Im Übrigen ist die Schwere des Unfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der natürlichen Kausalität nicht weiter von Belang.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, vor dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 habe er zu keinem Zeitpunkt Beschwerden in der Hüftgegend und im Bereich der lumbalen Wirbelsäule verspürt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Tatsächlich ist jedoch von einem Vorzustand auszugehen. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 23. Mai 2008 erwähnte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein 2006 erlittenes Verhebetrauma und trotz rascher Besserung leichte Beschwerden in der Folgezeit (vgl. Urk. 7/30 S. 1).
4.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Unfallkausalität aus den Darlegungen der Dres. G.___ und H.___, gemäss denen von einer Dysfunktion des ISG mit Hochstand auszugehen sei. Daraus folgerte der Beschwerdeführer, es sei plausibel, dass eine solche Verschiebung durch eine mechanische äussere Einwirkung verursacht worden sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
Im Bericht vom 23. Mai 2008 bejahte Dr. G.___ die Unfallkausalität nicht, sondern er stellte damals die Verdachtsdiagnose einer Arthritis der ISG und fügte bei, dass diese eventuell durch den Vorfall vom 17. Dezember 2007 aktiviert worden sei (Urk. 7/30 S. 2). Nach zusätzlichen Abklärungen bestätigte Dr. H.___ im Bericht vom 17. Oktober 2008 die Diagnose einer rechtsbetonten ISG-Arthritis. Des Weiteren folgerte sie, aufgrund der in erster Linie belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des rechten ISG sei eine mechanische Mitbeteiligung im Sinne einer Dysfunktion in Betracht zu ziehen. Dafür spreche auch die verbesserte Stellung durch die manuelle Behandlung (Urk. 7/12 S. 2).
Von einem medizinisch begründ- respektive nachweisbaren Zusammenhang mit dem Unfall sprachen aber beide Ärzte nicht. Dr. G.___ stellte seinerzeit eine Verdachtsdiagnose und stellte darüber hinaus lediglich die Vermutung an, es könnte ein Zusammenhang mit dem Unfall bestehen (mögliche Aktivierung).
In der Folge erwies sich aufgrund der Untersuchungen von Dr. H.___ die Verdachtsdiagnose einer ISG-Arthritis als richtig, einen Unfallzusammenhang postulierte indessen auch sie nicht. Die von ihr erwähnte mechanische Mitbeteiligung bezieht sich nicht auf die Genese. Die diagnostizierte ISG-Arthritis ist klarerweise auf ein krankhaftes Geschehen zurückzuführen. Dr. H.___ beschrieb vielmehr die zu Beschwerden führenden Faktoren. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, laut denen die Beschwerden vor allem bei Belastung auftreten, und gestützt auf den Umstand, dass manuelle Behandlung eine Verbesserung zu bewirken vermag, zog sie eine mechanische Komponente in Betracht.
Gemäss den in der F.___ Klinik erfolgten Abklärungen ist nicht von einer mechanischen, sondern von einer krankheitsbedingten ISG-Schädigung auszugehen. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 im Sinne einer Mitursache ist hingegen offen.
4.4 Dr. E.___ kam unter Würdigung der Ergebnisse der in der F.___ Klinik durchgeführten Abklärungen in seinen beiden Stellungnahmen zum nämlichen Schluss, dass eine ISG-Arthritis und damit ein entzündliches Geschehen vorliegt. Ebenso bejahte er die von Dr. H.___ diagnostizierte Dysfunktion. Er betonte gleichzeitig, die Diagnostik der Beweglichkeit der ISG sei umstritten, weder mit bildgebenden noch mit biomechanischen Verfahren sei es gelungen, eine wesentliche Beweglichkeit der ISG nachzuweisen. Allerdings sei eine solche Dysfunktion ein verbreitetes Phänomen. Eine Traumatisierung sei hierfür nicht erforderlich.
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 und den persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte zu verneinen ist. Medizinisch konnte eine rechtsbetonte ISG-Arthritis und somit ein entzündliches Geschehen (vgl. Urk. 7/6), nicht aber eine traumatisch bedingte Schädigung nachgewiesen werden. Ossäre Läsionen konnten eindeutig ausgeschlossen werden (Urk. 7/2).
Dass die Dysfunktion im rechten ISG (Urk. 7/12 S. 2) mit dem Unfall zusammenhängt ist lediglich möglich. Nach den Darlegungen von Dr. E.___ setzt eine Dysfunktion im Bereich des ISG keine Traumatisierung voraus und Dr. G.___ zog eine durch den Unfall erfolgte Schmerzaktivierung lediglich als Möglichkeit in Betracht.
5.2 Die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt beweisrechtlich nicht (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1.a). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 9) ist nicht zu folgen. Nachweislich zog sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 eine Kontusion an der rechten Hüfte zu. Diese Unfallfolgen sind anerkannt. Ob der Vorfall zudem zu einer Verschlimmerung der krankhaften ISG-Arthritis geführt hat, ist nicht nachgewiesen. Die Folgen dieses fehlenden Nachweises hat der Beschwerdeführer zu tragen.
5.3 Weitere, nach Auffassung des Beschwerdeführers noch nötige Abklärungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5 u. S. 7 Ziff. 7) vermöchten an der Beweislage nichts zu ändern. Die beweisbedürftigen Sachfragen sind hinreichend geklärt. Es sind keine Widersprüche oder offene Fragen ersichtlich, denen die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8) hätte nachgehen müssen. Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht näher aus, um welche Widersprüche und offenen Fragen es sich handelte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, die fraglichen Beschwerden seien erst nach dem Ereignis vom 17. Dezember 2007 aufgetreten, ist darauf hinzuweisen, dass dies der beweisrechtlich unbeachtlichen Formel „post hoc ergo propter hoc" entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 10. Juli 2008, 8C_614/2007, Erw. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.5 Für die feststehenden Unfallfolgen (Kontusion der Hüfte) erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Dr. E.___ kam nachvollziehbar zum Schluss, dass die Folgen der Kontusion spätestens am 27. Januar 2008 wieder abgeklungen waren (Urk. 7/14 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen zu Recht ab 28. Januar 2008 ein. Dieser Entscheid ist zu schützen. Demgemäss ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).