UV.2009.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, ist gelernter Physiklaborant. Er war nach diversen Weiterbildungen im Bereich der Planung und des Verkaufs (Urk. 30/14/15) von Januar bis Mai 2004 als Key Account Manager für die Y.___ AG tätig. Bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) war er obligatorisch für Unfälle versichert.
         Bei einem Unfall im März 1982 hatte sich der Versicherte am linken Handgelenk eine Navicularefraktur links zugezogen, in deren Folge sich eine Pseudarthrose bildete, die eine operative Revision benötigte (Urk. 8/I/6). Es verblieben eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und gewisse Schmerzen, auch bildete sich eine Arthrose im Handgelenk. Am 27. Februar und 9. April 2004 kam es zu erneuten Kontusionen des linken Handgelenks (Urk. 8/II/4), woraufhin eine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit entstanden und die SUVA wieder Leistungen ausrichtete. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde per Ende April 2004 aufgelöst, ab Mai 2004 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 8/II/5). Die SUVA stellte nach einer kreisärztlichen Einschätzung der Situation (Urk. 8/II/21) die Heilbehandlungen am 9. November 2004 ein, Taggeldleistungen hatte sie bis 14. Juli 2004 erbracht. Mit Verfügung vom 10. November 2004 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie (Urk. 8/II/23). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache beantragte der Versicherte die Weiterausrichtung eines vollen Taggeldes, allenfalls die Zusprache einer angemessenen Rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 15 % (Urk. 8/II/28). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/II/29). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 die Auffassung der SUVA hinsichtlich der Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungen. Es hob den Einspracheentscheid jedoch im Rentenpunkt auf und wies die Sache an die SUVA zur ergänzenden Abklärung und zu einem neuen Rentenentscheid zurück (Verfahren Nummer UV.2005.00207, Urk. 8/II/35/2). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Versicherten gegen das kantonale Urteil am 26. Februar 2007 nicht ein (Urk. 8/II/35/1).
1.2     Die SUVA führte am 9. Oktober 2006 ein Gespräch mit Z.___ über die vom Versicherten bei der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit (Urk. 8/II/34). Am 22. August 2007 verfügte sie erneut, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/II/44). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die SUVA am 17. Februar 2009 erneut Rücksprache mit Z.___ nahm (Urk. 8/II/49). Am 5. Juni 2009 erliess sie einen die Einsprache abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2).
2.   Dagegen liess X.___ am 2. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die SUVA zu verpflichten, für die Folgen der Unfälle vom 27. Februar 2004 und vom 9. April 2004 eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit auf seinem angestammten Beruf genau abzuklären und alsdann über den Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). In der Replik vom 10. Dezember 2009 (Urk. 15) beziehungsweise in der Duplik vom 3. Mai 2010 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zog am 20. Oktober 2010 die Akten des Versicherten der Invalidenversicherung bei (Urk. 27) und holte bei den Parteien die Stellungnahmen vom 29. November 2010 (Urk. 34) und vom 4. Januar 2011 (Urk. 37) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.
2.1     Das Sozialversicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil die Einstellung der Heilbehandlungen und der Taggeldleistungen per 14. Juli 2004. Es hielt in seinem Urteil fest, dass bei der Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf die Ansicht des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, abzustellen sei. Das Profil der Tätigkeit dürfe keine schweren Arbeiten wie Hämmern, Bohren, mit Vibrationen verbundene Tätigkeiten, Pickeln, Schaufeln, Spitzen, kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen sowie andauernde Tastaturarbeiten beinhalten. Der Kreisarzt beschrieb die Behinderungen des Versicherten dahingehend, dass als Restfolgen der Ereignisse der Jahre 1982 und 2004 eine leichte Belastungsintoleranz des linken, adominanten Handgelenkes und eine mässige Bewegungseinschränkung vor allem in Extensions- /Flexionsrichtung bei symmetrischer Konfiguration Vorderarm, Handgelenk und Finger bestehe. Es bestünden leichte belastungsabhängige Schmerzen vor allem bei Hyperextension und -flexion und schweren Gewichten. Der Arzt erachtete wechselnde Büroarbeiten als ideal und vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/II/21 S. 3 f.).
         Einen Klärungsbedarf sah das Gericht hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente und erachtete die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, dass dem Versicherten aufgrund des beschriebenen Profils die bisherige Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar sei und sie deshalb keinen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, als zu wenig untersucht (Urk. 8/II/29 S. 4). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin, eingehender zu ermitteln, in welchem Umfang der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit manuelle Arbeiten ausführen musste und inwiefern unzumutbar lange Tastaturarbeiten notwendig waren. Es erachtete es damit letztlich als unklar, ob das letzte erreichte Einkommen auch als Invalideneinkommen herangezogen werden darf (Urk. 8/II/35/2 Erw. 5.4, 5.5).
2.2     Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 22. August 2007 den Rentenanspruch erneut mit der Begründung ab, es bestehe keine wesentliche Behinderung und auch keine unfallbedingte Erwerbseinbusse (Urk. 8/II/44). Diese Ansicht bestätigte sie im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer macht im Verfahren zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei den Anweisungen im Urteil vom 27. Juni 2006 nicht nachgekommen. Es sei eine Person zu seinen Aufgaben befragt worden, die nicht mit dem Betrieb vertraut gewesen sei und nicht hinreichende Kenntnis über seine Aufgaben gehabt habe. Tatsache sei, dass er sehr viel Computerarbeit und damit Tastaturarbeit habe verrichten und auch körperlichen Einsatz bei der Errichtung der Messestände habe leisten müssen. Es zeige sich daher, dass ihm die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, und in einer angepassten Tätigkeit erleide er eine Verdiensteinbusse von mindestens 67 % (Urk. 1). Weiter will er bei der Rentenberechnung in sachverhaltlicher Hinsicht die in der linken Hand ebenfalls vorhandenen Sensibilitätsstörungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG berücksichtigt wissen, was bisher nicht geschehen sei  (Urk. 15 S. 3 f.).
         Die Beschwerdegegnerin hält im Verfahren an ihrem Standpunkt fest. Der Versicherte habe nur sehr kurze Zeit bei der Y.___ AG gearbeitet, diese Stelle sei ihm sodann aus unfallfremden Gründen gekündigt worden. Deshalb sei nicht so sehr das Profil der von ihm ganz konkret ausgeführten Tätigkeiten, sondern dasjenige der Stelle an sich relevant. Der Versicherte hätte nach wie vor das Stellenprofil der Y.___ AG erfüllen können, weshalb er keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleide (Urk. 7).
3.
3.1     Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage allfälliger Renten-ansprüche aus den im Februar und April 2004 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am unfallbedingt vorgeschädigten linken Handgelenk. Nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes sind die am 16. Dezember 2004 und 3. März 2005 erlittenen Stürze des Versicherten (Urk. 8/III/1, 8/IV/1).
3.2     In medizinischer Hinsicht gilt nach wie vor das erwähnte, von Dr. A.___ am 25. Oktober 2004 festgehaltene Tätigkeitsprofil einer zumutbaren Arbeit unter den erwähnten unfallkausalen Folgen. Diese hat das Gericht rechtsverbindlich festgelegt; auf die Rüge des Versicherten, es seien unter den unfallkausalen Folgen auch Sensibilitätsstörungen in der linken Hand zu berücksichtigen, trat das Bundesgericht mangels einer substantiierten Beschwerde nicht ein (Urk. 35/1 S. 4). Mithin hat es bei der medizinischen Beurteilung durch Dr. A.___ sein Bewenden.
3.3     Die SUVA befragte am 9. Oktober 2006 Z.___ zur Tätigkeit des Versicherten bei der Y.___ AG. Beim Befragten handelte es sich um einen damals interimistischen Geschäftsführer der Y.___ AG, weil diese saniert wurde. Dieser beschrieb die Tätigkeit des Versicherten als sogenannten Key Account Manager dahingehend, dieser habe in Europa Kunden für Waren- und Artikelsicherungssysteme (EAS-Systeme) besuchen müssen. Der Beschwerdeführer habe mittels eines Labtop und eines Verkaufsbuches und mit Zug, Flugzeug oder Auto die Kunden besucht. Die Tätigkeit habe in Verkaufs- und Beratungsgesprächen, sodann in Offertstellungen und Auftragsformulierungen bestanden, wobei letztere Tätigkeiten durch den Verkaufsinnendienst auf Anweisung der Verkäufer wie den Beschwerdeführer formuliert worden seien. Er habe somit nicht stundenlang Daten in den Labtop eingeben müssen. Bei Eintritt in die Firma habe der Beschwerdeführer an einer Messe im Ausland teilnehmen müssen, dabei sei ein kleiner Stand aufzubauen gewesen; diese Arbeit habe jedoch nicht der Versicherte selber machen müssen sondern die Leute vor Ort. Er habe somit nicht handwerklich tätig sein oder schwere Gewichte heben müssen (Urk. 8/II/34).
         Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei mit dem Aufbau eines Marktes beschäftigt gewesen. Dazu habe er zunächst einmal umfangreiche Dokumentationen erstellen müssen, bei seinem Stellenantritt habe es vollständig an solchen Unterlagen gemangelt. Er habe eigentliche Marketingauftritte zusammen mit einer Werbeagentur erarbeitet, wobei erneut zahlreiche Listen zu erstellen gewesen seien, und er habe beim Versand von Broschüren Hand anlegen müssen. Die Arbeit am Computer habe mindestens 80 % des Pensums umfasst (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er auch beim Aufbau des erwähnten Messestandes helfen müssen (Urk. 1 S. 7). 
3.4     Der Beschwerdeführer ist Rechtshänder. Er weist an der verunfallten adominanten linken Hand gemäss Profil von Dr. A.___ eine leichte Belastungsintoleranz und gegenüber der rechten Hand eine mässige Bewegungseinschränkung handrückenwärts (Extension) um 25° und beim Beugen nach unten (Flexion) um 35° auf, so dass er beim Überdehnen des Handgelenks nach unten und hinten und bei schweren Gewichten eingeschränkt ist. Ebenfalls für ungeeignet hat Dr. A.___ "andauernde Tastatur-Arbeiten" befunden (Urk. 8/II/21).
         Die Aufgabe als Produktemanager von elektronischen Artikelüberwachungs-geräten bestand aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern (Urk. 8/II/45/2). Das Ziel dieser Arbeit war gemäss Stellenbeschrieb der Aufbau von neuen Märkten. Als Anforderungen an einen Produktemanager waren ein technisches Studium auf Stufe Fachhochschule oder Betriebswirtschaft mit technischem Flair, sodann grosse Erfahrungen im Verkaufsgeschäft von erklärungsbedürftigen Gütern, verschiedene Kenntnisse in technischer Hinsicht, Sprachen und soziale Kompetenzen notwendig (Urk. 8/II/45/1). Das Ziel, nämlich die Akquisition neuer Märkte, widerspiegelte sich auch im relativ hohen Lohn von monatlich Fr. 10'000.-- zuzüglich eines allfälligen Bonus (Urk. 8/II/2, Urk. 30/13/6). Nach eigener Darstellung und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Z.___ betraf ein wichtiges Tätigkeitsfeld die Aussendiensttätigkeit im Umfang von rund 30 % (Urk. 8/II/49, Urk. 1 S. 9), gemäss Stellenbeschrieb sogar von 40 % (Urk. 8/II/45/2), die mit vielfältiger Reisetätigkeit, Kunden-gesprächen, Computerarbeit und gelegentlich auch Messetätigkeit gefüllt war. Wenn dabei ab und zu auch eine Mithilfe beim Aufstellen eines Verkaufs-standes notwendig war, kann dennoch nicht von einer unzumutbaren schweren Arbeit ausgegangen werden, derentwegen dem Beschwerdeführer die gesamte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Es ist sodann auch nicht anzunehmen, dass ein allfälliger Mangel an eigenhändiger Mithilfe beim Aufstellen eines Standes dazu geführt hätte oder dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Produktemanagers nicht bekommen hätte oder bekommen würde, zu untergeordnet ist deren Bedeutung, sie erscheint nicht einmal im erwähnten Stellenprofil (Urk. 8/II/45/2). Glaubhaft ist sodann zwar, dass vor allem im restlichen Umfang von 60 bis 70 % der Arbeit Büroarbeit anfiel und dass beim Produktemanagement Computerarbeit eine wichtige Stellung einnahm und generell einnimmt. Wie sich allerdings aus dem bei der Invalidenversicherung eingereichten Arbeitgeberbericht vom 30. November 2004 ergibt, fiel während 3 bis rund 5 Stunden pro Tag Kundenbetreuung, während einer halben Stunde bis zu drei Stunden Produktemanagementarbeit und selten die Erstellung von Präsentationsunterlagen an, welche Tätigkeit wohl der vom Versicherten geltend gemachten Dokumentationserstellung entspricht (Urk. 30/13/4). Dennoch darf gesamthaft gesehen bei dieser vielfältigen Tätigkeit durchaus von einer wechselbelastenden Arbeit im kaufmännischen Verkaufsbereich gesprochen werden, auch wenn darunter gelegentlich die eine oder andere Arbeit zeitintensiver und damit dominanter war und ist. An einer anderen Stelle wäre das Profil des Produktemanagers wohl wieder etwas anders und mit anderen Hilfspersonen und Hilfsmitteln zu bewältigen, dennoch ist und bleibt es eine im Wesentlichen vielfältige, wechselbelastende Tätigkeit. Von einer unzumutbaren Arbeit mit andauernder Tastaturarbeit, wie sie beispielsweise bei einer vollzeitlich tätigen Sekretärin oder einem Sekretär vorkommt, kann nicht gesprochen werden. Eine wechselbelastende Tätigkeit hielt Dr. A.___ denn auch ausdrücklich im vollzeitlichen und vollschichtigen Umfang für weiterhin zumutbar (Urk. 8/II/21). Es ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass nun, da der Versicherte die Stelle bei Y.___ AG nicht mehr hat, vor allem die Frage im Zentrum steht, ob dem Versicherten eine ähnliche Stelle in diesem Segment aus Unfallgründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zumutbar ist, so dass eine unfallbedingte Erwerbseinbusse resultiert. Sie ist nach dem Gesagten zu verneinen. Mit den von Dr. A.___ formulierten Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Bereich des Produktemanagements weiterhin zumutbar, so dass aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von einem Invalideneinkommen im Bereich des Einkommens vor den fraglichen Unfällen und daher von keiner unfallkausalen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).