Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00253
UV.2009.00253

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 13. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, war als Service Techniker bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei den Winterthur Versicherungen (heute und nachfolgend AXA Versicherungen AG) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juli 2004 beim Verladen eines Pferdes den Pferdeanhänger gebeugt verlassen wollte und dabei, als er sich brüsk wieder aufrichtete, mit Nacken und linker Schulter gegen eine geöffnete Klappe stiess (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/I/13). Dr. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Nackenkontusion und verschrieb für einige Wochen einen Halskragen und Physiotherapie (Bericht vom 16. September 2004, Urk. 12/I/13). Dr. A.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. August 2004 (Unfallschein UVG, Urk. 12/I/8). Danach nahm der Versicherte seine Arbeit wieder auf (vgl. Bericht des B.___, vom 10. Februar 2005, Urk. 12/I/3).
1.2     Am 2. Oktober 2005 wollte X.___, neu als EDV-Supporter bei der C.___ GmbH angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, ein am Boden liegendes Pferd beruhigen, als dieses wild ausschlug und ihm mehrere Huftritte gegen den Körper versetzte, wobei er gegen die Wand geschleudert wurde. Sofort verspürte er immobilisierende Schmerzen an der linken Schulter sowie an den linken Rippen, ausserdem Kribbelparästhesien aller Finger der linken Hand. Im Spital D.___, wo er vom 2. bis 10. Oktober 2005 hospitalisiert war, wurden eine AC-Gelenksluxation Tossy III links, eine Thoraxkontusion links, ein stumpfes Bauchtrauma rechts sowie vorbestehende unklare chronische Schmerzen an der linken Schulter und am linken Arm diagnostiziert und eine AC-Gelenkstabilisierung links vorgenommen. Bei intra- und postoperativ komplikationslosem Verlauf konnte X.___ am 10. Oktober 2005 in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Bericht des Spitals D.___ vom 13. Oktober 2005, Urk. 12/II/12). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Dezember 2005. Danach nahm X.___ die Arbeit wieder zu 100 % auf (Bericht von Dr. E.___ vom 28. Februar 2006, Urk. 12/II/7).
1.3     Am 1. Juni 2007 war X.___ als System Engineer bei der F.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er als Lenker eines Personenwagens im stockenden Kolonnenverkehr anhalten musste und von hinten durch einen anderen Autofahrer gerammt wurde (Schadenmeldung UVG vom 12. Juni 2007, Urk. 11/1). Im G.___ klagte er über Kopfschmerzen, die sofort, und über Nackenschmerzen, die nach einer Stunde aufgetreten seien. Dr. med. H.___, Arzt Chirurgie G.___, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Röntgenologisch stellte er keine ossären Läsionen fest. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, Urk. 11/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Da seit dem 1. Dezember 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, der Versicherte bezüglich der beiden Vorunfälle aber noch Beschwerden geltend gemacht hatte und deswegen ein Case-Management der AXA Versicherungen AG am Laufen war, übernahm in der Folge die SUVA gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die Fallbehandlung und die Leistungen für alle drei Unfälle (Besprechungsnotiz vom 19. Oktober 2007, Urk. 11/30.1). Ab dem 9. Juli 2007 hatte X.___ die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen (Telefonnotiz vom 17. September 2007, Urk. 11/23). Nachdem er sein Arbeitspensum vorübergehend bis auf 70 % hatte steigern können (Besprechung vom 27. Februar 2008), musste er es wieder auf 50 % reduzieren (Urk. 11/52), worauf er vom 17. März bis 7. April 2008 einen Erholungsaufenthalt im Wellnesshotel I.___ verbrachte. PD Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, Leitender Arzt der Kurpraxis, hielt einen Status nach fünfmaligem HWS-Distorsionstrauma und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit drei Wochen im Rahmen eines eigentlichen Burnout fest, wobei nach dem Austritt eine Arbeitsaufnahme von 50 % vorgesehen sei (Urk. 11/72.2 und Urk. 11/72.5). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. April 2008 gab Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, als Therapie medizinische Kräftigungstherapie, selbständiges Training sowie Physiotherapie und Akupunktur sowie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % an (Urk. 11/79). Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 stellte er eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bis Ende August sowie eine vollständige bis ca. Ende Februar/März 2009 in Aussicht (Urk. 11/83). Die durch Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, sowie Dr. sc. techn. M.___ durchgeführte biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) ergab, dass die anschliessend an das Unfallereignis vom 1. Juni 2007 festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nur schwierig erklärbar wären. Da bereits mehrere frühere Unfälle die Halswirbelsäule betroffen hätten, seien abweichend vom Normalfall die Beschwerden eher erklärbar (Urk. 11/110.3). Am 5. September 2008 hielt Kreisarzt Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, die während eines Jahres durchgeführten, vielfältigen therapeutischen Versuche hätten keinen nachhaltig-andauernden Heilerfolg gebracht, so dass von einem Endzustand ausgegangen werden müsse. Strukturelle Folgen des Unfalls vom 1. Juni 2007 könnten ausgeschlossen werden. Die geschilderten kognitiven Beschwerden seien medizinisch nicht als Unfallfolge erklärbar, da Hinweise auf ein initial erlittenes Schädel-Hirn-Trauma fehlten. Der Einfluss der psychiatrischen Anamnese sei aus fachärztlicher Sicht zu werten, immerhin sei eine über Jahre gehende psychiatrische Behandlung dokumentiert, ebenso hätten seit Kindheit Migräne bestanden und Tinnitus-Beschwerden seien vor und nach dem Unfall 1996 ebenfalls beschrieben (Bericht vom 5. September 2008, Urk. 11/114). Mit Stellungnahme vom 13. November 2008 bestätigte er, dass sowohl von Seiten des Unfalls vom 18. Juli 2007 (recte: 2004) als auch des Unfalls vom 2. Oktober 2005 der Endzustand erreicht und von einer weiteren Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten sei (Urk. 11/130).
1.4     Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2009 ein mit der Begründung, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei auch der adäquate Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit den Unfallereignissen zu verneinen (Urk. 11/138). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2009 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 2. Juli 2009 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.  Es seien die Verfügung vom 11. Februar 2009 und der Einsprache-Entscheid vom 4. Juni 2009 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
 2.   Es sei dem Beschwerdeführer - nach Erreichen des Endzustandes - eine angemessene Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 3.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch für die in Zukunft noch anfallenden medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitsszustandes dienen, aufzukommen.
 4.   Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer auf Kosten der Beschwerdegegnerin unter Federführung eines kompetenten Neurologen sowie unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung sämtlicher fünf Unfälle interdisziplinär begutachten zu lassen.
 5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 unter Beilage ihrer (Urk. 11/1-145) sowie der von der AXA Versicherungen AG beigezogenen Akten (Urk. 12/I/1-74 und Urk. 12/II/1-18) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Folge hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Eingabe vom 19. November 2009, Urk. 15) und reichte am 22. April 2010 (Urk. 19) das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene Gutachten der O.___ vom 8. März 2010 (Urk. 20) zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2010 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder vergleichbarer Verletzungen auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1         Umstritten ist vorab, ob die Unfälle zu strukturellen Läsionen geführt haben, welche für die nach dem 28. Februar 2009 noch bestandene Beeinträchtigung - der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde permanente Konzentrationsstörungen, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Schmerzen im Nacken rechts und Schmerzen im Schulterblattbereich sowie eine Verstärkung des vorbestehenden Tinnitus an (Urk. 1 S. 19) - mitverantwortlich sind.
2.1.1   Soweit der Beschwerdeführer strukturelle Läsionen mit dem Hinweis auf die Berichte des P.___, Zürich, vom 16. und 20. Juli 2007 (Urk. 11/25.17-20) bejaht, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine medizinisch-diagnostische Methode muss wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beweiswert des mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT; fmri) erhobenen Befundes für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Schleudertraumen und äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu verneinen (BGE 134 B 231, bestätigt zuletzt im Urteil 8C_788/2010 vom 8. Februar 2011, Erw. 9.2).
2.1.2   Nach dem ersten Unfall vom 18. Juli 2004 zeigte sich in einer HWS-Magnetresonanztomographie (MRT) lediglich eine kleine, vorwiegend mediane Diskushernie HWK5/6 ohne neurale Kompromittierung. Zeichen neurogener Irritationen oder Defizite sind weder anamnestisch noch klinisch noch elektrodiagnostisch zu verzeichnen gewesen. Der prolongierte Verlauf trotz regelmässiger, allerdings laut eigenen Angaben vorwiegend passiver Physiotherapie, mit Diskrepanz zu den wiederholt unergiebigen Untersuchungen liess, wie bereits früher anlässlich der neurologischen Untersuchung in der B.___, an die Frage einer Schmerzverarbeitungsstörung denken, zumal laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre zuvor im Rahmen einer Akuthospitalisation offenbar von einem Burnout-Syndrom gesprochen worden sei (Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. August 2005, Urk. 12/I/3).
2.1.3   Nach dem Unfall vom 2. Oktober 2005 klagte der Beschwerdeführer über immobilisierende Schmerzen an der linken Schulter sowie den linken Rippen, ausserdem Kribbelparästhesien aller Finger der linken Hand. HWS-Beschwerden wurden keine erwähnt, ebensowenig - und im Widerspruch zu späteren Arztberichten - eine Amnesie. Vielmehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er an die Wand geschleudert worden sei, "sofort" an den geklagten Beschwerden gelitten habe (Urk. 12/II/12). Am 16. Juni 2006 berichtete Dr. E.___ als erst- und nachbehandelnder Arzt von einem Status nach AC-Gelenkstabilisierung der linken Schulter und einem grundsätzlich günstigen Verlauf. Nachdem die Behandlung am 26. Januar 2006 abgeschlossen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer Anfang Mai 2006 nochmals gemeldet, da er wieder leichte Schmerzen habe. Auf seinen dringenden Wunsch hin sei noch eine letzte Physiotherapieserie rezeptiert worden (Bericht von Dr. E.___ vom 16. Juni 2006, Urk. 12/II/3). Diese Restbeschwerden an der linken Schulter - die den Beschwerdeführer nicht daran hinderten, seit dem 1. Dezember 2005 wieder 100 % zu arbeiten und deren organische Verursachung mittlerweile nicht mehr ohne Weiteres feststeht - lassen sich zwar auf diesen Unfall zurückführen, können aber - da sie die Schulter und nicht den Nacken betreffen - nicht ursächlich für die weiteren, unter das sog. typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma (vgl. Erw. 1.3.2) fallenden Beschwerden sein.
2.1.4   Im Anschluss an den Auffahrunfall vom 1. Juni 2007 wurden bildgebend keine ossären Läsionen festgestellt (Urk. 11/4.3).
2.1.5         Schliesslich hält auch das Gutachten der O.___ die körperlichen Beschwerden aufgrund der nahezu normalen somatischen Befunde (Rheumatologie, Neurologie) für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für irrelevant (Urk. 20 S. 32). Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die verbliebenen Beschwerden keinem organischen Substrat zuordenbar sind, weshalb eine separate Adäquanzprüfung Platz greifen muss.
2.2     Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die im Recht liegenden Akten der AXA Versicherungen AG seien äusserst spärlich und unvollständig (Urk. 15), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach beiden Unfällen die Arbeit nach kurzer Zeit (nach einem bzw. zwei Monaten) unter ärztlicher Billigung wieder zu 100 % aufnahm. Bei diesem Geschehensablauf durfte die AXA Versicherungen AG von einer weitgehenden Remission der Beschwerden ausgehen und bestand objektiv kein Anlass für weitere Abklärungen, von welchen im Übrigen zum heutigen Zeitpunkt auch keine näheren Aufschlüsse mehr zu erwarten wären, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2005, B 53/05, Erw. 4.1).
2.3     Was die beiden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unfälle in den Jahren 1994 und 1996 anbelangt (Urk. 1 S. 4 f.), wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie sind daher ausschliesslich als Vorzustand im Rahmen der Prüfung der Unfallkausalität relevant.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nochmals eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bei Fortführung der medizinischen Behandlung erwartet werden könne, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung viel zu früh vorgenommen habe. Im Gutachten der O.___ vom 8. März 2010 empfehle der psychiatrische Gutachter dringend eine psychiatrische Behandlung, könne doch von dieser noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (Urk. 19).
3.2
3.2.1   Dr. med. R.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 18. August 2009 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine Dysthymia sowie eine akzentuierte Persönlichkeit (Urk. 20 S. 25). Sowohl klinisch als auch testpsychologisch sei beim Versicherten eine auffallende Akzentuierung der Persönlichkeit diagnostiziert worden, welche das Auftreten von neurotischen Verhaltensmustern in Form von Verdrängung und Verleugnung seelischer Konflikte mit kompensatorischer Neigung zum Intellektualisieren und zu zwanghafter Selbstüberforderung begünstige. Bei fehlender Kompensation richte sich die Aufmerksamkeit der betroffenen Person auf körperliche Symptome und Beschwerden, die ein Bild hervorrufen, welches durch somatische Korrelate nicht oder nicht hinreichend genug erklärt werden könne. So auch beim Beschwerdeführer, dessen diverse körperliche Beschwerden als Folge verschiedener Unfallereignisse trotz zahlreicher und intensiver körperlicher Abklärungen nicht durch entsprechende körperliche Veränderungen oder Ursachen bestätigt werden könnten. Die einzeln beschriebenen Störungen führten alleine nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Kombination und bei längerer zeitlicher Dauer bewirkten sie eine nicht mehr allein mit Willenskräften überwindbare Verminderung der qualitativen Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Fehlerhäufigkeit beim Arbeiten. Beim Beschwerdeführer werde die damit verbundene objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aktuell und rückblickend seit dem letzten Unfallereignis im Juni 2007 auf 20 % eingestuft. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betreffe dabei alle beruflichen Tätigkeiten, da nicht die Arbeitsplatzsituation, sondern die psychische Beeinträchtigung für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit verantwortlich zeichne. Die beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen seien grundsätzlich durch psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung inklusive Einsatz von Psychopharmaka behandelbar, d.h. es könne mindestens mittelfristig mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 25 f.).
3.2.2 In der zusammenfassenden, interdisziplinären Beurteilung der beschriebenen Untersuchungsergebnisse kamen die medizinischen Experten zum Schluss, interdisziplinär betrachtet seien für die Beurteilung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit die körperlichen Beschwerden aufgrund der nahezu normalen somatischen Befunde (Rheumatologie, Neurologie) nicht relevant. Die vorherigen stattgehabten Unfälle müssten als abgeheilt bewertet werden. Es seien auch nicht kognitive Defizite für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit verantwortlich, sondern das mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erklärende dysfunktionale Arbeits- und Krankheitsverhalten. Psychodynamisch spielten Verleugnung und Verdrängung psychischer Belastungen und Konflikte bei der Entwicklung der körperlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen eine Rolle, verhaltensmedizinisch Selbstüberschätzung, Selbstüberforderung, ungünstige Durchhaltestrategien, falsche Symptombewertung, die zur Somatisierungsstörung führten. Spannungstyp-Kopfweh, Tinnitus, Weichteilschmerzen der Schultergürtel- und Rückenmuskulatur seien typische Anspannungs- und Verausgabungssymptome, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verhindere, dass er dies anders als zu Lasten seiner Gesundheit zu kompensieren versuche. Hieraus ergebe sich eine Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch wenn die festgestellten psychischen Störungen jede für sich genommen wenig Krankheitswert hätten. Die Prognose sei medizinisch-theoretisch nicht ungünstig, da eine Behandlung, wie vorgeschlagen, zu einer Besserung des Beschwerdebildes und zu einer Modifikation der ungünstigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führen würde (S. 32 f.).
3.2.3         Anamnestisch bestanden beim Beschwerdeführer seit der Kindheit Spannungskopfschmerzen (Urk. 20 S. 33 und Bericht von Dr. S.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. Februar 2001, Urk. 12/I/72). Nach seiner Scheidung war er von April 1999 bis Januar 2002 wegen ängstlich-depressiven Zustandes, der sich unter anderem körperlich manifestierte, in psychiatrischer Behandlung (Bericht von Dr. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2007, Urk. 12/I/69). Ebenfalls wurde bereits vor dem Unfall im Jahre 2004 ein Burnout-Syndrom diskutiert (2.1.2).
3.3     Das O.___-Gutachten legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass es die psychischen Einschränkungen - und nicht die Unfallfolgen, die als abgeheilt zu gelten haben - sind, die das Beschwerdebild aufrechterhalten. Es erscheint auch einleuchtend, dass bei dem noch jungen Beschwerdeführer von einer psychiatrischen Behandlung, die im Anschluss an die Unfälle der Jahre 2004 bis 2007 noch nicht stattgefunden hat, noch eine Besserung des Zustandsbildes erwartet werden darf.
         Da aufgrund gesetzlicher Bestimmung ein Rentenanspruch erst entstehen kann bzw. zu prüfen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG), stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen hat.

4.
4.1     Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem etwas älteren Entscheid erkannt, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung - im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - der Adäquanz als Wertungselement eine wichtige Rolle zukomme im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa). Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spiele die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden habe eine je nach Beschwerdebild zu differenzierende Adäquanzprüfung stattzufinden (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Dabei hat es festgestellt, dass bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs kein milderer Massstab zur Anwendung kommt, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende Leistungen zu gewähren seien (BGE 127 V 104 Erw. 5d). Das Bundesgericht hat in seinem - neueren - Leitentscheid zur Schleudertraumapraxis dieser Feststellung bestätigt (BGE 134 V 120 Erw. 8.2) und hielt selber nochmals fest, die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten bestimme sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, "soweit unfallbedingt beeinträchtigt" (BGE 134 V 115 Erw. 4.3). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für sämtliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität gegeben sein müssen, wobei der Massstab für die Adäquanz stets derselbe ist.
4.2    
4.2.1   Damit stellt sich als nächstes die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung der Adäquanz zu erfolgen hat. Wenn der Adäquanzmassstab für sämtliche Leistungen derselbe ist, müsste oder jedenfalls könnte die Adäquanzprüfung grundsätzlich bereits unmittelbar nach dem Unfall vorgenommen werden. Wenn die Sozialversicherung für die Heilbehandlung zur Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nur soweit aufzukommen hat, als die Beeinträchtigung unfallbedingt ist, ist nicht einzusehen, weshalb eine Adäquanzprüfung nicht grundsätzlich jederzeit stattfinden kann.
4.2.2   Die von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien im Zusammenhang mit psychischen Unfallfolgen oder Schleudertraumen und ähnlichen Verletzungen beinhalten jedoch verschiedentlich einen Zeitfaktor (Erw. 1.4.4). Die entsprechenden Kriterien könnten von vornherein nicht erfüllt werden, wäre eine Adäquanzprüfung gleich unmittelbar nach dem Unfall statthaft, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bemerkt hat (BGE 127 V 105 Erw. 5e). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass entweder die - je nach Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung gar nicht erfüllbaren - Adäquanzkriterien anzupassen sind oder der Zeitpunkt einer Prüfung der Adäquanz erst in einem zeitlichen Abstand zum Unfall vorgenommen werden darf.
4.2.3   In seinem Leitentscheid hat das Bundesgericht die Adäquanzkriterien zwar modifiziert, ihre temporale Komponente aber grundsätzlich belassen. Damit stellt sich nun aber die Frage, wie das Spannungsverhältnis (BGE 134 V 115 Erw. 5) zwischen Adäquanzkriterien, die erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit überhaupt erst erfüllt werden können, und dem Grundsatz, dass für sämtliche - mithin auch für ab dem ersten Unfalltag zu erbringende - Leistungen die Adäquanz in gleicher Weise erfüllt sein muss, aufgelöst werden kann.
4.2.4   Im älteren Entscheid hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage offen gelassen, ob sich aufgrund dieses Spannungsverhältnisses eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung rechtfertige. Im konkret zu entscheidenden Fall wurden die psychischen Beschwerden erst rund zwei Jahre nach dem Unfall erstmals aktenkundig und dauerte es weitere zwei Jahre bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, weshalb einer Anwendung der eine zeitliche Komponente enthaltenden Adäquanzkriterien nichts entgegenstand. Das Bundesgericht musste sich daher mit der Frage des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung nicht näher befassen (BGE 127 V 105 Erw. 5e).
         Im Leitentscheid wies das Bundesgericht erneut auf dieses Dilemma hin (BGE 134 V 115 Erw. 5), modifizierte in der Folge die Adäquanzkriterien, wobei die zeitliche Komponente jedoch beibehalten wurde (BGE 134 V 128 f. Erw. 10.2.3 und Erw. 10.2.7). Zur Frage des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung meinte es, wenn davon gesprochen werde, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, so erschwere dies das Verständnis insofern, als der Eindruck erweckt werde, die Adäquanzprüfung sei die Prüfung einer Rechtsfrage besonderer Art. "Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungsansprüche. Zu fragen ist nicht danach, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Beim Abschluss hat er den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen" (BGE 134 V 113 Erw. 3.2). Damit hat das Bundesgericht auch in seinem Leitentscheid die Frage des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung unbeantwortet gelassen, es sei denn, man würde diese Erwägung dahingehend verstehen, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. Erw. 1.2) mit demjenigen der Adäquanzprüfung zusammenfällt. Das würde aber bedeuten, dass für die Dauer der Heilbehandlung und Taggeldleistungen ein natürlicher Kausalzusammenhang zur Leistungsberechtigung genügen würde, was aber wiederum dem vom Bundesgericht ebenfalls hochgehaltenen Grundsatz widersprechen würde, dass für vorübergehende Leistungen derselbe Adäquanzmassstab anzulegen ist wie für Dauerleistungen (vgl. Erw. 4.1). Widerspruchsfrei lässt sich daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur dahingehend auslegen, dass über den richtigen Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bei HWS-Schleudertraumen und diesen gleichzusetzenden Verletzungen keine Klarheit herrscht.
4.3    
4.3.1   Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid ebenfalls festgehalten hat, tritt bei einer Vielzahl dieser Unfälle schon nach kurzer Zeit eine deutliche Besserung ein (BGE 134 V 124 Erw. 9.3). Vielleicht ist es gerade diesem Umstand zuzuschreiben, dass bei diesem syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, das bislang auch noch in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem Eingang gefunden hat (vgl. BGE 130 V 403 Erw. 6.3), überhaupt eine Leistungspflicht der Unfallversicherung postuliert wurde. Die Schilderungen von nicht objektivierbaren, mithin im strengen Sinn gar nicht beweisbaren Unfallfolgen sind umso glaubwürdiger, je kürzer Leistungen in Anspruch genommen werden und je mehr die Beschwerden dem zu erwartenden Heilungsverlauf folgend remittieren.
4.3.2   Wenn das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sind (vgl. dazu BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa), erscheint es daher als zugunsten der Versicherten als statthaft, trotz mangelnder nachweisbarer organischer Grundlage initial nicht nur einen natürlichen, sondern auch einen adäquaten Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall zu vermuten, zumal regelmässig klinisch rheumatologische Befunde erhoben werden können. Je länger aber die Beschwerden persistieren, um so geringer wird die Wahrscheinlichkeit eines adäquaten Kausalzusammenhangs, da - insbesondere mit Blick auf allfällig nachfolgende Dauerleistungen - ein allfälliges Interesse an einer übertriebenen Darstellung nicht objektivierbarer Beschwerden immer höher wird und überdies bei den effektiv immer noch vorhandenen Beschwerden die Wahrscheinlichkeit, dass es sich weiterhin um adäquate Unfallfolgen handelt, parallel mit dem Prozentsatz der Versicherten abnimmt, die nach einem vergleichbaren Unfall noch Unfallbeschwerden klagen.
4.3.3         Sinnvollerweise hat daher die Adäquanzprüfung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an welchem nach dem üblichen Lauf der Dinge eine vollständige Remission der initialen Beschwerden zu erwarten gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt ist spätestens dann erreicht, wenn bei vergleichbarer Situation bei einem überwiegenden Teil der Betroffenen die Beschwerden remittiert wären. Wann dies der Fall ist, kann nicht verallgemeinert werden. Als zeitliche Obergrenze wurde in der Literatur vorgeschlagen, bei Schleudertraumen mit muskuloskeletären Befunden aber ohne neurologische Ausfälle oder ossäre Läsionen die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Heilbehandlung und Taggeld auf ein Jahr seit dem versicherten Unfall zu begrenzen - und Dauerleistungen sogar ganz auszuschliessen (Ulrich Meyer, Das Schleudertrauma, anders betrachtet, in: FS Erwin Murer, Bern 2010, S. 473 ff., S. 486 f.). Ähnlich hat das Bundesgericht schon wiederholt festgehalten, dass die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. November 2010 in Sachen S. 8C_726/2010 Erw. 3.4, mit Hinweisen). Eine Gleichbehandlung von Wirbel- und Halswirbelsäule erscheint jedenfalls nicht abwegig. Die Anwendung einer generellen zeitlichen Obergrenze oder Faustregel im konkreten Fall setzt natürlich voraus, dass die Unfallversicherung für die notwendigen Heilbehandlungen auch effektiv aufkommt und sich nicht durch Zeitablauf seiner Leistungspflicht zu entziehen versucht.
4.3.4   Welche zeitliche Obergrenze bei Schleudertraumen und ähnlichen Verletzungen in genereller Hinsicht zu ziehen ist, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen erst über anderthalb Jahre nach dem letzten Unfall eingestellt. Überdies wird im O.___-Gutachten festgehalten, dass in somatischer Hinsicht die stattgefundenen Unfälle als abgeheilt zu gelten haben (Urk. 20 S. 32). Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte hinsichtlich Heilbehandlung zu wenig unternommen. Unter anderem übernahm sie die Kosten für einen dreiwöchigen Erholungsaufenthalt in einem Wellnesshotel (Sachverhalt Erw. 1.3) sowie für verschiedenste ambulante Therapien, beispielsweise auch für Akupunktur und Physiotherapiesitzungen während eines Urlaubs auf der Insel Djerba (Urk. 11/44.2 und Urk. 11/46). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses der Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen bei einer überwiegenden Mehrheit die Beschwerden remittiert gewesen wären, weshalb die initiale Vermutung (vgl. Erw. 4.3.2) eines natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten konnte. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, zu prüfen, ob zwischen den Unfällen und den noch geklagten Beschwerden oder festgestellten Einschränkungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und ob sie weiterhin eine Pflicht zur Erbringung von Leistungen - zunächst noch vorübergehende und anschliessend allenfalls Dauerleistungen - trifft, oder ob der - für alle Leistungen in derselben Weise notwendige (vgl. Erw. 4.1) - adäquate Kausalzusammenhang dahingefallen ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Fall nicht zu früh abgeschlossen.

5.      
5.1     Bei allen drei Unfällen handelt es sich höchstens um mittelschwere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Dies gilt auch für den Unfall vom 2. Oktober 2005, bezüglich welchem darauf hinzuweisen ist, dass der Unfallbeschrieb im ersten Arztbericht erheblich von demjenigen in der Beschwerde abweicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Insbesondere ist im ersten Bericht im Gegensatz zur Beschwerde weder von Bewusstlosigkeit, noch von Durch-Die-Luft-Wirbeln und auch nicht von mehrmaligen An-Die-Wand-Schleudern die Rede (Urk. 1 S. 16 f.). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a, mit Hinweisen).
5.2     Die drei Unfälle waren weder besonders eindrücklich noch von besonders dramatischen Umständen begleitet. Dies gilt insbesondere auch für den Unfall vom 2. Oktober 2005, bei welchem sich ein dem Reitsport bzw. dem Umgang mit Pferden inhärentes Risiko in nicht ungewöhnlicher Weise verwirklichte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall einer Raumpflegerin, die von zwei fremden Wachhunden angefallen wurde, ist damit nicht vergleichbar, da in diesem Fall das Unfallopfer sich um einiges wehrloser gefühlt haben muss und von der Situation überrascht wurde.
5.3     Da sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. Juli 2004 bereits einmal beim Nacken verletzt hatte und anamnestisch von zwei weiteren Unfällen mit Nackenverletzungen die Rede ist, darf das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als erfüllt gelten, allerdings nicht in ausgeprägter Weise. Die beiden Unfälle Mitte der Neunzigerjahre lagen am 18. Juli 2004 schon sehr weit zurück, und der Beschwerdeführer hielt in einem undatierten und nicht unterzeichneten Lebenslauf selber fest, dass er sich von diesen beiden Unfällen "in den folgenden Monaten sehr gut" habe erholen können (Urk. 11/109.5). Im Übrigen wurden beim Unfall vom 2. Oktober 2005 initial keinerlei Kopf- oder Nackenverletzungen oder -beschwerden aktenkundig gemacht und auch kein Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 12/II/12).
5.4     Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt ebensowenig vor wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die objektivierbaren somatischen Unfallfolgen heilten jeweils rasch und folgenlos ab, und die weitere Behandlung erging in Form wenig belastender, ambulanter (Physio)-Therapien oder erholsamer Kuraufenthalte.
5.5     Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.
5.6     Ob die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt sind, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, wären maximal drei Adäquanzkriterien erfüllt, was praxisgemäss zur Bejahung der Adäquanz bei Schleudertrauma-Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht genügt (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010 in Sachen X., 8C_897/2009 Erw. 4.5). Immerhin sei - betreffend erhebliche Arbeitsunfähigkeit - darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall im Jahre 2004 nach einem Monat und im Anschluss an denjenigen im Jahre 2005 auch bereits nach zwei Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen ist und dass die Reduktion des Arbeitspensums von 70 % wieder auf 60 % Ende 2007/Anfang 2008 im Anschluss an den dritten Unfall zeitlich mit einem "Zügelstress" zusammenfiel (Urk. 11/46) und weitere konkurrierende Ursachen - namentlich eine Überforderung mit der Arbeitssituation - in Betracht zu ziehen wären, nachdem schon vor dem Unfall im Jahre 2004 bereits einmal ein Burnout-Syndrom diskutiert worden war (vgl. Erw. 3.2.3).

6.         Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang von nach dem 28. Februar 2009 noch bestehenden Beschwerden mit den Unfällen vom 18. Juli 2004, vom 2. Oktober 2005 und 1. Juni 2007 verneint und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Leistungen eingestellt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).