Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00254
UV.2009.00254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 11. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___ Eckhardt, geboren 1960, arbeitet seit 1. April 2001 in einem Pensum von 90 % als Pharma-Assistentin bei der Y.___-Apotheke in I.___ (Urk. 8/Z5 Ziff. 1 und 3) und ist dadurch bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2006 kollidierte sie am 2. Oktober 2006 beim Velofahren mit einer Autotüre, welcher ein Autofahrer plötzlich öffnete, ohne die Versicherte zu sehen (Urk. 8/Z5 Ziff. 4 und 6, Urk. 8/PR S. 3). Die erlittenen Verletzungen zogen eine Hospitalisation bis 5. Oktober 2006 nach sich, wobei im Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ Kontusionen des Vorfusses rechts, der Schulter links und der Hand links sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden (Urk. 8/ZM2).
         In der Folge war die Versicherte vom 2. bis 10. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig und nahm am 11. Oktober 2006 die Arbeit in einem Pensum von 50 % wieder auf (Urk. 8/ZM3 Ziff. 3). Ab dem 9. Januar 2007 war die Beschwerdeführerin sodann zu 63 % arbeitsfähig und erhöhte das Pensum ab 1. März 2007 auf 75 % (Urk. 8/ZM12). Seit dem 4. Juni 2007 besteht nun eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/ZM28 Ziff. 9).
         Mit Verfügung vom 9. April 2009 stellte die Zürich die Leistung von Taggeldern und Heilbehandlungen per 28. Februar 2008 ein (Urk. 8/Z96). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 22. April 2009 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/Z98) am 4. Mai 2009 wieder zurück (Urk. 8/Z102). Die von der Versicherten am 15. Mai 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z104) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 ab (Urk. 8/Z107 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ab 1. März 2008 sowie einer Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 21. August 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Leistungseinstellung per 28. Februar 2008 auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Direktor der Klinik für Ohren-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___), und ging davon aus, dass den erhobenen Diagnosen einer Commotio cerebri, eines postcommotionellen Syndroms und eines im letzteren Rahmen bestehenden Tinnitus keine offensichtlich unfallbedingte organische Befunde zugeordnet werden könnten (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b/bb). Mangels organischer Unfallfolgen sei die Adäquanzprüfung deshalb anhand der Kriterien von BGE 115 V 140 vorzunehmen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.b/cc), wobei höchstens ein Kriterium erfüllt sei und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2006 und den Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe keine klassische HWS-Distorsionsverletzung erlitten, sondern höchstens eine leichte Commotio cerebri. Eine solche erreiche gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch nicht die notwendige Schwere für eine Adäquanzprüfung anhand der „Schleudertrauma-Rechtsprechung“ (Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.b).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der natürliche Kausal-zusammenhang zwischen dem Unfall und den Tinnitusbeschwerden sei zweifelsfrei gegeben (Urk. 1 S. 9). Sie habe keine klassische HWS-Distorsion nach Auffahrunfall erlitten. Alle Verletzungen und Beschwerden, auch der postcommotionelle Tinnitus, die Hyperakusis sowie die Dysakusis seien medizinisch festgestellt und nachgewiesen. Von den strukturellen Verletzungen habe sie sich weitgehend erholt, geblieben sei eine Einschränkung infolge Tinnitusbeschwerden, Hyperakusis und Dysakusis, die sich auf die Arbeitsfähigkeit insofern auswirke, als sie über Mittag einen erhöhten Erholungsbedarf habe (Urk. 1 S. 11). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei nachvollziehbar, dass ein Sturz mit dem ungeschützten Kopf frontal links auf den Asphalt mit einer Commotio cerebri zu einem postcommotionellen Syndrom mit Tinnitus führen könne, so dass der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 1 S. 11 f.). Die Kriterienprüfung in Anlehnung an BGE 134 V 109 ergebe sodann, dass genügend Kriterien in genügend ausgeprägter Weise erfüllt seien, so dass auch bei Anwendung dieser rechtlichen Würdigung der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei (Urk. 1 S. 17 Ziff. 3.3.7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2006 ein Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Vom 2. bis 5. Oktober 2006 war die Beschwerdeführerin im Stadtspital Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 8/ZM2) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen:
- Velosturz am 2. Oktober 2006 mit
- Vorfusskontusion rechts, Verdacht auf Sesambeinfraktur/DD Os bipartita
- Kontusion der Scapula links
- Kontusion Thenar links
- HWS-Distorsion
         Anlässlich der Erstkonsultation habe die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, intensiven Schwindel und ein starkes Durstgefühl geklagt (Urk. 8/ZM1 Ziff. 4). Die Röntgenaufnahme der HWS habe keinen Befund ergeben (Urk. 8/ZM1 Ziff. 6g).
3.2     Am 16. Oktober 2006 führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie leide unter Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Beschwerden an der linken Schulter und am rechten Fuss. Bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, es gehe ihr aber schon wieder besser und sie wolle die Arbeit so rasch als möglich weiter steigern (Urk. 8/Z10 S. 1).
3.3     Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allge-meinmedizin, führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2006 aus, die Beschwerdeführerin habe bei einem Fahrradunfall diverse Quetschungen und Verletzungen am Vorfuss, der Scapula, des Thenars und der HWS erlitten. Der bisherige Heilungsverlauf sei gut (Urk. 8/ZM3 Ziff. 1). Vom 2. bis 10. Oktober 2006 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 11. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/ZM3 Ziff. 3).
3.4     Am 10. Dezember 2006 führte D.___, Gesundheitspraxis, aus, die Beschwerdeführerin zeige die Symptome eines Schleudertraumas: Berührungsempfindlichkeit am Nacken, hohe Bewegungseinschränkung der HWS und am Schultergürtel, Kopfschmerzen, Augenbeschwerden, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel, Ängste und Müdigkeit. Zudem leide sie an Schulterbeschwerden links sowie einem Bruch des Sesambeines im rechten Fuss. Der Behandlungsverlauf sei zufriedenstellend, die Behandlungsintensität habe verringert werden können und die Beschwerden würden sich wenn auch langsam, so aber stetig bessern (Urk. 8/ZM6 S. 1).
3.5     In seinem Bericht vom 10. Januar 2007 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, unmittelbar nach dem Sturz hätten starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des rechten Fusses, daneben ein sehr ausgeprägter Schwindel und Kopfschmerzen bestanden. In der Folge seien Nackenschmerzen kombiniert mit einer Bewegungseinschränkung des Nackens aufgetreten. Später seien ein Tinnitus rechts, depressive Symptome, vermehrte Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit, eine Wetterfühligkeit sowie Konzentrationsstörungen und eine vermehrte Vergesslichkeit hinzugekommen (Urk. 8/ZM7 S. 1).
         Insgesamt sei die Beschwerdesymptomatik mit dem Velosturz vom 2. Oktober 2006 sehr gut vereinbar. Hinweise für eine funktionelle Überlagerung oder Aggravation würden nicht bestehen. Die Arbeitsfähigkeit bleibe weiterhin unverändert, die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor sechs Stunden täglich (Urk. 8/ZM7 S. 3).
         Am 6. März 2007 führte Dr. E.___ sodann aus, es sei eine leichte Besserung der objektivierbaren Befunde feststellbar. Die Arbeitsfähigkeit werde ab 1. März 2007 von sechs auf sieben Stunden täglich erhöht (Urk. 8/ZM10 S. 1).
3.6     Am 19. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin von einem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin an ihrem Arbeitsplatz besucht. Dabei führte sie aus, als sie die Arbeit wieder aufgenommen habe, seien die Nacken- aber auch die Kopfschmerzen verstärkt aufgetreten, sie vermute wegen der körperlichen Belastung. Auch habe sie mit der Wiederaufnahme der Arbeit erstmals pulsierende Geräusche im rechten Ohr bemerkt, dies vor allem dann, wenn sie sich jeweils nach der Arbeit am Mittag hingelegt habe (Urk. 8/Z27 Ziff. 2). Der Tinnitus würde noch immer bestehen. Am vergangenen Dienstag habe sie das Gefühl gehabt, dass er auch links vorhanden sei. Kopfschmerzen würden bei längerer Belastung auftreten, beim Tragen von Lasten zudem Schmerzen im Nackenbereich. Der rechte Fuss sei soweit in Ordnung, schmerzfrei und voll belastbar, die linke Schulter in der Rotation nicht eingeschränkt, nur das Schlafen auf der linken Schulter sei schmerzbedingt nicht möglich (Urk. 8/Z27 Ziff. 3).
3.7     Am 1. Juni 2007 teilte Dr. E.___ auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin klage noch sehr stark wegen dem Tinnitus, die Kopf- und Nackenschmerzen seien deutlich in den Hintergrund getreten (Urk. 8/Z44).
         In seinem Bericht vom 4. Juni 2007 nannte Dr. E.___ sodann folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM14 S. 1):
- Status nach Velosturz am 2. Oktober 2006 mit
- regredientem zervikozephalem Syndrom
- Tinnitus beidseits, deutlich rechtsbetont und Schwindel
- neuropsychologischen Symptomen
         Durch eine regelmässige physikalische Therapie unterstützt mit Schmerzmitteln hätten die Nacken- und Kopfschmerzen deutlich gebessert werden können. Geblieben hingegen sei ein Tinnitus, deutlich rechtsbetont. Dieser werde als pochend und pulsierend beschrieben und sei verstärkt unter Stress, unter vermehrter beruflicher Belastung und beispielsweise auch bei Konzertbesuchen. Der Tinnitus könne verbessert werden, wenn sie sich während dreissig Minuten hinlege. Seit vier Wochen bestehe zudem ein Knacken im linken Ohr. Intermittierend trete auch Schwindel auf und es würden nach wie vor neuropsychologische Symptome wie vermehrte Vergesslichkeit mit Wortfindungsstörungen, Konzentrationsstörungen, vermehrte Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor reduziert und betrage zur Zeit 80 % (Urk. 8/ZM14).
3.8     Dr. med. F.___, Fachärztin Ohren-Nasen-Halskrankheiten, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2007 eine Distorsion der HWS bei Velosturz am 2. Oktober 2006 mit Schwindel, aktuell vollständig regredient, und Tinnitus (Urk. 8/ZM17 S. 1). Der Tinnitus habe seine Ursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ereignis vom 2. Oktober 2006. Eine Zunahme der Beschwerden könne in Zusammenhang mit der leichtgradigen Arbeitssteigerung stehen (Urk. 8/ZM17 S. 2).
3.9     In seinem Bericht vom 15. August 2007 hielt Dr. E.___ bei unveränderten Diagnosen fest, nach wie vor würden rezidivierende Verspannungen im Nacken verbunden mit Schmerzen, ausstrahlend in den Hinterkopf, bestehen, welche sich jedoch zurückgebildet hätten. Unverändert sei der Tinnitus rechts mehr als links, welcher durch Entspannung und Liegen deutlich vermindert werden könne und durch Anspannung und Stress verstärkt werde. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter vermehrter Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, verminderter Belastbarkeit und vermehrter Ermüdbarkeit. Hingegen bestehe kein Schwindel mehr (Urk. 8/ZM28 Ziff. 2). Andere Krankheiten oder andere Unfälle würden keine Rolle spielen (Urk. 8/ZM28 Ziff. 4). Die Prognose sei ungewiss, der Verlauf protrahiert. Wahrscheinlich würden gewisse Restbeschwerden bestehen bleiben, es sei jedoch noch mit einer langsamen Besserung zu rechnen (Urk. 8/ZM28 Ziff. 8). Die Arbeitsfähigkeit könne vorerst nicht gesteigert werden und betrage seit 4. Juni 2007 80 %, wobei die Beschwerdeführerin mindestens zwei Stunden Mittagspause benötige, damit sich der Tinnitus, welcher sich im Verlaufe des Morgens verstärke, wieder zurückbilde (Urk. 8/ZM28 Ziff. 9).
3.10   Am 17. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin besucht. Als massgebend bezeichnete die Beschwerdeführerin dabei die Problematik des linken Ohres, die Knackgeräusche. Ebenso sei das Pulsieren beidseitig noch immer vorhanden, hauptsächlich jedoch rechtsseitig. Die Geräusche würden nach einem erheblich stressbelastenden Tag stärker auftreten (Urk. 8/Z53 S. 1). Bewegungen nach hinten mit dem Kopf seien noch schmerzhaft, die linke Schulter sei in der Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt. Die Ermüdbarkeit sei stark ausgeprägt und sie fühle sich auch in der Konzentrationsfähigkeit und Wortfindung gestört (Urk. 8/Z53 S. 2). Die bisherige 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei an einem vollen Pensum gemessen. Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei die Tinnitusproblematik, die erhöhte Ermüdbarkeit und die damit verbundene limitierte Stressintoleranz (Urk. 8/Z53 S. 3).
3.11   Vom 6. bis 26. Januar 2008 hielt sich die Beschwerdeführerin zur allgemeinen Rehabilitation im Wellnesshotel G.___ auf. PD Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Januar 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM38 S. 1):
- Status nach Velosturz am 2. Oktober 2006
- initial totaler Blackout, vollständige Amnesie für das Unfallereignis
- residuelles zerviko-okzipitales Beschwerdesyndrom
- residuelles zerviko-trapeziales myofaszialgisches Beschwerdebild
- initialer Schwindel vollständig erloschen
- residuell Tinnitus rechts
- hochgradige Geräuschempfindlichkeit links
- Status nach leichter Kontusion der linken Scapula
- Status nach leichter Kontusion des linken Thenar
- Status nach leichter Kontusion des rechten Vorfusses
- neuropsychologisches Begleitsyndrom mit chronischer Müdigkeit, Wetterfühligkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, verminderter Belastbarkeit am Arbeitsplatz, hochgradiger Geräuschempfindlichkeit, Leistungseinbruch
         Die Beschwerdeführerin sei äusserst willig, so viel wie möglich an Verbesserung der Beschwerdesymptomatik und allgemeinen Befindlichkeit zu erreichen und auch ihre Arbeitsfähigkeit so weit wie möglich wieder normalisieren zu können. Der Verlauf sei soweit befriedigend, es könne aber auch nach der dritten Woche nicht von einer wesentlichen Besserung gesprochen werden (Urk. 8/ZM38 S. 4). Die Beschwerdeführerin sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres zufrieden. Die mittelfristige Prognose erlaube jedenfalls keine Forcierung zu mehr Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ZM38 S. 5).
3.12   Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 hielt Dr. E.___ fest, das äusserst unangenehme Knacken im linken Ohr werde von der Beschwerdeführerin subjektiv als schlimmer empfunden als der Tinnitus rechts. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, sie brauche eine verlängerte Mittagszeit (Urk. 8/ZM37 S. 1).
         Am 19. Mai 2008 führte Dr. E.___ weiter aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine Besserung der gesamten Problematik, insbesondere sei es zu einer Besserung im Bereich des linken Ohres gekommen. Bezüglich des rechten Ohres sei keine wesentliche Besserung zu verzeichnen. Nach wie vor bestehe Schwindel, verminderte Konzentration und Belastbarkeit, vermehrte Vergesslichkeit und Ermüdbarkeit sowie daneben oft Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 8/ZM43 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin könne aktuell zirka 7.5 Stunden arbeiten. Anlässlich der letzten Nachkontrolle sei der Eindruck entstanden, dass nun doch eine Besserung in Gang komme. Er hoffe, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft weiter gesteigert werden könne (Urk. 8/ZM43 Ziff. 5).
3.13   Am 11. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Prof. Dr. med. R. A.___, Klinikdirektor, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___), begutachtet. In seinem Gutachten vom 23. Januar 2009 nannte dieser folgende Diagnosen (Urk. 8/ZM49 S. 6 Ziff. 4):
- Zustand nach leichter Commotio cerebri mit postcommotionellem Syndrom
- Tinnitus, Hyperakusis und Dysakusis im Rahmen des postcommotionellen Syndroms ohne Anhaltspunkt für Innenohrschaden
- allergische saisonale Rhinitis
         Das anlässlich des erlittenen Unfalls erlebte Trauma habe nicht zu einem direkten Schaden des Hörorgans geführt. Das Gehör selber sei nie gestört gewesen, es sei aktuell audiometrisch und subjektiv normal, auch bei Umgebungsgeräuschen. Es würden keine Anhaltspunkte auf eine Erschütterung mit oder ohne Gewebsschaden des Innenohrs bestehen. Damit fehlten auch Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des Tinnitus oder der anderen Hörstörungen mit einer Schädigung des Innenohrs durch den Unfall. Das Auftreten der Hörstörungen erst einen bis zwei Monate nach dem Unfall würde ebenfalls für diese These sprechen. Der Tinnitus und die Hörstörungen seien vielmehr im Zusammenhang mit dem leichten Hirntrauma im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu interpretieren. Insofern sei ein kausaler Zusammenhang zum Unfallgeschehen vorhanden, wenn auch nicht direkt durch eine Schädigung des Hörorgans als vielmehr indirekt durch die Folgen der Hirnerschütterung. Eine wesentliche Änderung in der überblickbaren Zukunft sei nicht anzunehmen. Insofern könne von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, der sich aufgrund von langfristigen Gewöhnungs- und Anpassungsfaktoren noch leicht verbessern könne (Urk. 8/ZM49 S. 6 f. Ziff. 5).
         Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf den Unfall als alleinige Ursache zurückzuführen, es würden keine Anhaltspunkte für das Mitwirken unfallfremder Faktoren vorliegen, es sei denn, solche würden der Entwicklung des postcommotionellen Syndroms unterlegt (Urk. 8/ZM49 S. 8 Ziff. 5.1 und 5.2). Von ORL-ärztlicher Seite seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gegeben, allgemein empfehle sich aufgrund des postcommotionellen Syndroms ein Vermeiden von längeren Perioden, in denen mehrere Aufgaben gleichzeitig zu betreuen seien oder die durch Hintergrundgeräusche gestört seien (Urk. 8/ZM49 S. 9 Ziff. 7.1). Aus ORL-ärztlicher Sicht seien keine invaliditätsrelevanten, dauernden beruflichen Einschränkungen gegeben. Die Beurteilung einer allfälligen Einschränkung durch das postcommotionelle Syndrom überschreite seine Kompetenz. Nach seinem Dafürhalten handle es sich aber höchstens um eine geringfügige Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die zu einer Reduktion des Gesamt-Arbeitsvolumens von höchstens 5 bis 10 % führe, aber nicht zu einer eigentlichen Invalidität (Urk. 8/ZM49 S. 9 f. Ziff. 8). Es sei zudem kein Integritätsschaden auszumachen, insbesondere sei die Funktion des Hörorganes intakt. Auch der Tinnitus und die Hörstörungen seien nicht mit einem Integritätsschaden verbunden. Aufgrund des postcommotionellen Syndroms liege möglicherweise eine Schädigung der funktionellen Integrität im Sinne einer verminderten Leistungs- und Genussfähigkeit und damit eine minimale bis leichte Störung vor, die einem Integritätsschaden von 5 bis 10 % entspreche (Urk. 8/ZM49 S. 10 Ziff. 91 und 9.2).
3.14   Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/ZM27, Urk. 8/ZM29-30) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, sie habe die pulsierenden Geräusche im Ohr bereits mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit und damit acht Tage nach dem Unfall bemerkt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3) und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Tinnitusbeschwerden, der Dysakusis sowie der Hyperakusis und dem Unfall sei fachmedizinisch und mittels fachspezifischem Gutachten erstellt. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob allenfalls ein Status quo ante vel sine vorliege oder ob eine andere Ursache für die Beschwerden verantwortlich sei. Dies sei klar zu verneinen (Urk. 1 S. 11). Die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen sei dagegen nur anwendbar, wenn im Verlauf der ganzen Entwicklung bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten und ganz in den Hintergrund getreten seien (Urk. 1 S. 10).
         Zum zeitlichen Auftreten der Hörstörungen ist festzuhalten, dass die Beschwer-deführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen des HWS-Frage-bogens am 16. Oktober 2006 - und damit nach der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit - keine Geräusche im Ohr oder anderweitige Hörstörungen erwähnte (Urk. 8/Z10). Auch die Hausärztin Dr. C.___ führte in ihrem ersten Bericht vom 28. Oktober 2006 keine derartigen Beschwerden auf (Urk. 8/ZM3 Ziff. 1). Ebenso finden sich im Bericht von D.___ vom 10. Dezember 2006 keine Hinweise auf Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Hörvermögen, obschon die geklagten Beschwerden ansonsten ausführlich wiedergegeben wurden (Urk. 8/ZM6 S. 1). Selbst die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme zum Schadeninspektorenbericht vom 17. Dezember 2007 geltend, die Beschwerden im linken Ohr würden gemäss den medizinischen Berichten seit März beziehungsweise April 2007 bestehen (Urk. 8/Z64), und führte in der Stellungnahme zum Schadeninspektorenbericht vom 9. Februar 2009 aus, das Knacken im rechten Ohr sei erstmals im März 2007 aufgetreten (Urk. 8/Z94).
         Insgesamt liegen damit aufgrund der zeitnahen Berichte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Annahme von Prof. A.___, wonach die Hörstörungen erst ein bis zwei Monate nach dem Unfall aufgetreten sind, nicht zutreffend wäre. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Prof. A.___ erweist sich damit als nicht stichhaltig.
         Gestützt auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten von Prof. A.___ ist somit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass das anlässlich des Unfalls vom 2. Oktober 2006 erlebte Trauma nicht zu einem direkten Schaden des Hörorgans geführt hat und keine Anhaltspunkte für eine Erschütterung mit oder ohne Gewebeschaden des Innenohrs vorliegen. Der Tinnitus und die Hörstörungen sind demnach vielmehr im Zusammenhang mit dem leichten Hirntrauma im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu interpretieren und es liegt insofern ein indirekter Kausalzusammenhang durch die Folgen der Hirnerschütterung vor. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass den aktuell geklagten Beschwerden keine organische Ursache zugrunde liegt.
4.2     Gemäss übereinstimmenden Berichten von Dr. F.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/ZM17 S. 2) sowie Prof. A.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/ZM49 S. 6 f. Ziff. 5) sind die bestehenden Hörstörungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Oktober 2006 zurückzuführen und der natürliche Kausalzusammenhang damit zu bejahen. Nachdem jedoch vorliegend keine direkten Schädigungen des Innenohres oder des restlichen Hörorganes festgestellt werden konnten (Urk. 8/ZM49 S. 6 f. Ziff. 5), kann der adäquate Kausalzusammenhang, anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, nicht ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Es bedarf im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) vielmehr einer besonderen Adäquanzprüfung.

5.
5.1     Bereits im Januar 2007 und damit drei Monate nach dem Unfall waren der rechte Fuss sowie die linke Schulter fast vollständig beschwerdefrei (Urk. 8/Z27 Ziff. 3). Im Juni 2007 waren sodann gemäss der Auskunft von Dr. E.___ auch die Kopf- und Nackenschmerzen deutlich in den Hintergrund getreten und die Beschwerdeführerin klagte insbesondere über den Tinnitus (Urk. 8/ZM14Urk. 8/Z44). Bereits acht Monate nach dem Unfall stehen damit der Tinnitus sowie die Hörstörungen im Vordergrund, welche gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___ im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu sehen sind.
         Beim postcommotionellen Syndrom handelt es sich um Allgemeinbeschwerden nach einer Commotio cerebri, die einige Wochen anhalten können und sich allmählich zurückbilden. Typische Symptome sind dabei Apathie, diffuser Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, vermehrtes Schwitzen, Reizbarkeit. Eine Persistenz der Symptome tritt möglicherweise durch eine neurotische Fehlverarbeitung oder bewusste Ausgestaltung auf (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1624). Das postcommotionelle Syndrom gehört gemäss der internationalen Klassifizierung zum organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und ist damit als psychische Störung zu qualifizieren (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch diagnostische Leitlinien, 6. Auflage 2008, S. 90 f.). Wenn die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung somit nach der sogenannten Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 vornahm, ist dies nicht zu beanstanden.
5.2     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bezüglich der Schwere des Unfalls ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es sich beim Unfallereignis vom 2. Oktober 2006 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen handelt (Urk. 2 S. 4 lit. dd). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Fahrradsturz über die Autotüre sei im Bereich der mittleren Unfälle im mittleren Bereich oder an der Grenze zu den schweren Unfällen anzusiedeln (Urk. 1 S. 12 Ziff. 3.1). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Sachverhalte, welche das Bundesgericht als mittlere Unfälle an der Grenze zu den schweren Unfällen qualifiziert hat, sind jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt gleichzusetzen. Bei einem Zusammenstoss mit einem fahrenden Auto entfalten sich ungleich stärkere Kräfte als bei einem Unfall, bei welchem ein Fahrrad auf ein still stehendes Objekt auffährt. Der vorliegend zu beurteilende Unfall ist vielmehr als Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht zu qualifizieren.
5.3     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be-ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe-zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.4     Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht ersichtlich (vgl. Polizeirapport vom 10. Oktober 2006, Urk. 8/PR). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie über die sich plötzlich öffnende Autotür auf den Asphalt prallte, eine besondere Eindrücklichkeit ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 4 ATSG ein Unfall definitionsgemäss durch ein Überraschungsmoment gekennzeichnet ist und dies demnach noch keine besondere Eindrücklichkeit begründet.
5.5     Ebenso ist das Vorliegen der Schwere oder besonderen Art der Verletzung sowie des besonders schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen zu verneinen. Gleiches gilt für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.
5.6     Zum Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behandlungen, insbesondere auch die Osteopathie, Akupunktur, Tai Chi und Heimgymnastik mit einer „erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung“ verbunden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin andererseits jedoch unbestrittenermassen sehr umfangreiche Therapien absolviert und sich zudem einem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt unterzog, kann dieses Kriterium als knapp erfüllt betrachtet werden.
5.7     Bezüglich der körperlichen Dauerschmerzen erklärte die Beschwerdeführerin bereits am 19. Januar 2007 gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, der rechte Fuss sei schmerzfrei und voll belastbar. Auch die linke Schulter sei in der Rotation nicht mehr eingeschränkt, nur das Schlafen auf der linken Schulter sei schmerzbedingt nicht möglich (Urk. 8/Z27 Ziff. 3). Dr. E.___ teilte sodann mit, die Kopf- und Nackenschmerzen seien deutlich in den Hintergrund getreten (Bericht vom 1. Juni 2007; Urk. 8/Z44), die Beschwerdeführerin leide aber nach wie vor oft unter Kopf- und Nackenschmerzen (Bericht vom 19. Mai 2008; Urk. 8/ZM43 Ziff. 2). Ob dies ausreicht, um das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ als erfüllt zu betrachten, erscheint fraglich, nachdem die Beschwerdeführerin selber ausführte, sie sei diesbezüglich nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Wenn, dann kann das Kriterium als nur in sehr schwach ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden.
5.8     Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestand gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der überwiegenden Zahl der Fälle, in welchen das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet wurde, eine volle Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 26. Mai 2000, U 86/98; in Sachen P. vom 10. Juni 2000, U 89/99; in Sachen L. vom 9. September 1999, U 305/98; in Sachen S. vom 4. November 1998, U 26/97; in Sachen M. vom 13. Juni 1996, U 233/95; in Sachen B. vom 29. Dezember 1995, U 91/94; BGE 123 V 137; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 167).
         Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall am 2. Oktober 2006 zunächst acht Tage voll arbeitsunfähig, bevor sie die Arbeit am 11. Oktober 2006 in einem Pensum von 50 % wieder aufnahm (Urk. 8/ZM3 Ziff. 3). Ab 9. Januar 2007 war die Beschwerdeführerin sodann zu 63 % arbeitsfähig und erhöhte das Pensum ab 1. März 2007 auf 75 % (Urk. 8/ZM12). Seit dem 4. Juni 2007 arbeitet sie nun wieder in einem Pensum von 80 % (Urk. 8/ZM28 Ziff. 9). Dieser Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erscheint im Vergleich mit den angeführten höchstrichterlichen Entscheiden als zu wenig ausgeprägt, als dass das Kriterium als erfüllt betrachtet werden könnte.
5.9     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den massgebenden Kriterien lediglich zwei Kriterien, wenn auch nur knapp und damit jedenfalls nicht in auffallender Weise, erfüllt sind. Alle weiteren Kriterien sind nicht erfüllt. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Unfallschwere die Adäquanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen ist.
         In Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges besteht somit über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 28. Februar 2008 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin hat keine weitergehenden Ansprüche.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).