Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00260
UV.2009.00260

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 21. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 15. September 2004 bei der Bank U.___ als Bankangestellte und war dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (kurz: Zürich) gegen Unfälle versichert. Am 25. Oktober 2006 erlitt sie in V.___ einen Verkehrsunfall, als sie mit dem Auto vor einem Rotlicht anhielt und der nachfolgende Lenker auf ihr Fahrzeug auffuhr und es dadurch in das davor stehende Fahrzeug schob (Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/Z1, Unfallprotokoll vom 25. Oktober 2006, Urk. 8/Z6, Urk. 9/amtliche Akten). Die Versicherte fuhr nach dem Unfall nach Hause, litt zu diesem Zeitpunkt an keinen körperlichen Beschwerden, begab sich am nächsten Tag aber zur Kontrolle in die Klinik Y.___, V.___, deren Ärzte eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad I diagnostizierten (Urk. 9/ZM6), und an einem der folgenden Tage zu ihrem Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Manuelle Medizin SAMM, Medizinische Kräftigungstherapie GMKT (Urk. 9/ZM32/10). Die Zürich trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/Z2). Der Unfallversicherer holte ferner auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/ZM2) und vom 28. März 2007 (Urk. 9/ZM3), welcher der Versicherten ab dem 7. November 2006 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/ZM1), ein. Ab April 2007 wurde X.___ osteopathisch behandelt (Urk. 9/ZM10). Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Versicherte am 10. Juli 2007 (Urk. 9/ZM9). Nachdem die Arbeitsfähigkeit auf 70 % gesteigert worden war, berichtete Dr. Z.___ am 9. Juli 2007, der Zustand von X.___ habe sich bei der Steigerung der Arbeitsfähigkeit verschlechtert, weshalb sie ab 1. Juli 2007 wieder nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/ZM11/2). Am 3. Juli 2007 erhielt die Zürich das unfallanalytische Gutachten der AXA Winterthur, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, vom 20. April 2007 (Urk. 9/amtliche Akten). In der Folge überwies Dr. A.___ X.___ an Dr. phil. B.___ zu einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 9/ZM15), da für ihn der Verdacht auf eine minimale Hirnschädigung bei Status nach einem am 25. Oktober 2006 erlittenen HWS-Trauma bestand (Urk. 9/ZM12), und veranlasste überdies am C.___ Zentrum, V.___, am 12. Juli 2007 ein funktionelles MRI (Magnetresonanztomographie) des craniocervicalen Übergangs (Urk. 9/ZM13). Vom 8. bis 28. November 2007 war X.___ in der D.___, E.___, zur Rehabilitation hospitalisiert (Urk. 9/ZM18). Die Versicherte klagte bei der neurologischen Verlaufskontrolle vom 24. Dezember 2007 durch Dr. A.___ weiterhin über Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 9/ZM19). Sie begann mit einer Spiraldynamik-Therapie, und die Zürich nahm den Bericht von Dr. med. F.___, FMH orthopädische Chirurgie, MBA-HSG, Klinik G.___, vom 9. April 2008 zu den Akten (Urk. 9/ZM23). Dr. A.___ hielt am 9. Mai 2008 zwar fest, dass sich die Beschwerden von X.___ offenbar weiterhin zurückbilden (Urk. 9/ZM26), Dr. Z.___ berichtete am 17. September 2008 aber, dass es zu einer massiven Exazerbation der Schmerzen im HWS- und Brustwirbel (BWS)-Bereich mit Ausstrahlung in den linken Arm gekommen sei (Urk. 9/ZM31). Zuvor, am 12. und 27. Juni 2008, hatte die Zürich X.___ von der H.___ Gutachterstelle, I.___, begutachten lassen. Die H.___-Gutachter erstatteten ihr Gutachten am 2. Oktober 2008 (Urk. 9/ZM32).
1.2     Am 24. Dezember 2008 nahm X.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld zu diesem Gutachten Stellung und reichte der Zürich einen von Dr. Z.___ ausgefüllten Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma sowie den Bericht vom 12. Dezember 2008 über ein interdisziplinäres Schmerz-Konsilium ein (Urk. 8/Z159). Mit Verfügung vom 6. April 2009 verneinte die Zürich den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den andauernden Beschwerden von X.___ und dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2006 und hielt fest, ab dem 1. August 2007 bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Taggelder und Heilmassnahmen (Urk. 8/Z165). Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2009 durch Rechtsanwalt Ausfeld Einsprache (Urk. 8/Z189), welche die Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2009 abwies (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Ausfeld am 6. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch über das Datum der Leistungseinstellung vom 31. Juli 2007 hinweg die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Weiter beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zur Erstattung der Kosten für das neuropsychologische Gutachten im Umfange von Fr. 2'940.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. September 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), wobei innert der angesetzten Frist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen ist, was der Beschwerdegegnerin am 27. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 26. Oktober 2006 zu Recht auf den 31. Juli 2007 eingestellt hat, mithin, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2007 noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen oder nicht.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
         Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1 Am 26. Oktober 2006 wurden in der Klinik Y.___, V.___, die Befunde und Beschwerden gemäss dem Dokumentationsfragebogen für die Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Dokumentationsfragebogen) aufgenommen. Diesem ist die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad I zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab an, im Zeitpunkt der Kollision den Kopf gerade gehalten zu haben. Nach dem Unfall aufgetretene Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke, Angst- und Schreckreaktion, wie auch andere Bewusstseinsstörungen verneinte die Beschwerdeführerin. Sie machte sofort einsetzende Nackenbeschwerden, die später erst in die Brust- und schliesslich in die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlten, sowie leichte Kopfschmerzen geltend. Weitere Symptome sind von der Beschwerdeführerin verneint worden. Bei der klinischen Untersuchung fanden sich eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ohne Druckschmerz, keine Schmerzen und Funktionseinschränkungen an anderer Lokalisation sowie ein normaler Neurostatus, und es konnten auch keine äusseren Verletzungen festgestellt werden. Die Röntgenaufnahmen zeigten keine Hinweise auf eine knöcherne Läsion und eine Steilstellung der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin war autopsychisch, zeitlich und örtlich voll orientiert (Urk. 9/ZM6, Urk. 9/ZM32 S.2).
2.2
2.2.1 Die übrigen relevanten medizinischen Berichte werden im H.___-Gutachten vom 2. Oktober 2008, auf welches sich die Beschwergegnerin abstützt, zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. An diesem Gutachten waren Prof. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatik APPM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie die Dres. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und L.___, Neurologie FMH, beteiligt (Urk. 9/ZM32 S. 1 und S. 26). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen, die Anamnese, die von diesen Ärzten während der Untersuchungen vom 12. und 27. Juni 2008 erhobenen Befunde gelangten die Experten zu folgender Beurteilung:
2.2.2 Die biomechanischen Tatsachen gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 20. April 2007 würden die Vermutung nahe legen, dass die beim Unfall vom 25. Oktober 2006 auf die Beschwerdeführerin schädigend einwirkenden Kräfte klein gewesen sein müssten und entsprechend mit keinen nennenswerten Verletzungen zu rechnen gewesen sei. Dieser biomechanischen Einschätzung entspreche die erste medizinische Beurteilung am Folgetag des Unfalls. Bei der ersten klinischen Untersuchung hätten sich weder Druckdolenzen im Bereich des Nackens noch eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gefunden. Der Erstuntersucher habe die Verletzungen korrekt als HWS-Distorsion Grad I gemäss Quebec Task Force diagnostiziert (Urk. 9/ZM32 S. 20). Die Beschwerdeführerin sei anschliessend von ihrem Hausarzt (Dr. Z.___) behandelt worden, der acht Wochen nach dem Unfallereignis eine mit Ausnahme einer einzig schmerzhaften Extension freie und indolente HWS-Beweglichkeit und segmentale Dysfunktionen C5/6 und C6/7 nebst leichten Myogelosen im Musculus trapecius beidseits erhoben habe. Diese Befunde würden die Beurteilung einer HWS-Distorsion Grad I zwei Monate zuvor bestätigen. Im nächsten Bericht vom März 2007, inzwischen fünf Monate nach dem Unfall, beschreibe der Hausarzt seine Befunde weitgehend identisch wie die Mitte Dezember 2006 erhobenen und erwähne einzig neu eine Irritationszone und eine Druckdolenz paravertebral als auch der Querfortsätze. Weitere vier Monate später - inzwischen seien mehr als acht Monate seit dem Unfall vergangen - habe der Hausarzt ein massives zervikozephales und brachiales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion und zunehmende, neuropsychologische Symptome dokumentiert. Im gleichen Kontext seien auch vegetative Symptome (Herzrasen, Verdauungsstörungen) und eine deutliche, psychische Dekompensation unter der Schmerzbelastung erwähnt worden. Ein derartiger Beschwerdeverlauf sei in der Annahme unfallbedingter Verletzungsfolgen als Ursache der Beschwerden mehr als nur aussergewöhnlich, um so mehr, als am Tag nach dem Unfall und in den folgenden fünf Monaten praktisch - mit Ausnahme der schmerzhaften Extension - eine freie Beweglichkeit der HWS und lediglich zeitweise segmentale Bewegungsstörungen als auch Irritationszonen festgestellt worden seien. Die Beschwerdezunahme mehr als fünf Monate nach dem Unfall müsse andere denn unfallkausale Gründe haben (Urk. 9/ZM32 S. 21).
2.2.3 Die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse seien als minimale bis leichte kognitive Funktionsstörung präfrontaler und frontobasaler Strukturen in der rechten Hemisphäre interpretiert worden. Dieser Interpretation sei entgegenzuhalten, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Bewusstseinsstörungen aufgetreten seien, sowohl am Folgetag nach dem Unfall, als auch im Verlauf von acht Monaten nach dem Unfall zu keinem Zeitpunkt abnorme neurologische Befunde erhoben worden und eine Elektroenzephalographie (EEG)-Untersuchung inklusive visuell-evozierte Potentiale normal ausgefallen seien. Ohne geringste Evidenz für eine Hirnverletzung könnten minimale bis leichte kognitive Funktionsstörungen schwerlich überzeugend in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 2006 gebracht werden. Auch zur erhobenen Läsion des linken Ligamentums alare würde, so die Gutachter weiter, eine andere Auffassung vertreten, da grössere Kräfte (als die beim Unfall der Beschwerdeführerin wirkenden) nötig seien, dass es zu Verletzungen solch wichtiger Strukturen am kranio-zervikalen Übergang komme. Bei einer Läsion dieser Bänder müsste mit einer Rotationsinstabilität am kranio-zervikalen Übergang gerechnet werden. Die Beschwerden und auch die wiederholt erhobenen und dokumentierten Befunde im Verlauf der ersten fünf Monate, aber auch anlässlich der aktuellen Untersuchung, würden eine Störung der Rotation kranio-zervikal klinisch ausschliessen (Urk. 9/ZM32 S. 21-22).
2.2.4 Die aktuellen testpsychologischen Befunde ergäben extrem erhöhte Werte der Skalen Somatisierung und positive Symptom Distress, was auf eine massive, somatische Irritation hinweise. Die Grundlage dieser Befunde müsse offen bleiben, da die Schmerzen durch keine strukturellen Befunde erklärt werden könnten. Die Testergebnisse würden eine leichte, höchstens mässig ausgeprägte Affektstörung belegen, welche gemäss Profil am ehesten als eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen zu interpretieren sei. Eine solche Anpassungsstörung inklusive Zeichen einer massiven, somatischen Irritation erscheine als eine plausible medizinische Erklärung für den vorliegenden Beschwerdeverlauf, insbesondere auch das über inzwischen eineinhalb Jahre nahezu therapie-refraktäre Verhalten dieser Beschwerden (Urk. 9/ZM32 S. 22-23).
2.2.5 Betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs hielten die Gutachter fest, die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern möglicherweise auf den Unfall vom 25. Oktober 2006 als alleinige oder als Teilursache zurückzuführen. Die anhaltenden Beschwerden mit Schmerzen im Nacken, Kopf, Schultergürtel und Armen und leichte neuropsychologische Störungen seien wahrscheinlich als Ausdruck einer leicht bis höchstens mässig ausgeprägten Anpassungsstörung mit depressiven als auch Angstsymptomen und massiver somatischer Irritation zu interpretieren. Es sei rückblickend aufgrund medizinischer Akten nicht einfach, den Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine oder des status quo ante festzusetzen. Ein unkompliziertes HWS-Distorsionstrauma, wie bei Verletzungen nach Grad I gemäss Quebec Task Force, heile erfahrungsgemäss (da von möglichen Verletzungen der Weichteile ausgegangen werde) im Verlaufe von sechs Monaten folgenlos ab. Im März 2007, damals fünf Monate nach dem Unfall, halte der Hausarzt klinische Befunde fest, die Komplikationen praktisch ausschliessen würden. Im nächstfolgenden Bericht werde vom Hausarzt eine Beschwerdezunahme beschrieben, für die sich medizinisch, weder bezüglich der ursprünglichen Verletzungen als Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 2006 noch sonst basierend auf einer organisch-strukturellen Grundlage bei der Beschwerdeführerin eine plausible Erklärung finde. Folglich stehe diese Beschwerdezunahme mehr als fünf Monate nach dem Unfall, medizinisch dokumentiert acht Monate nach dem Unfall, in keinem unfallkausalen Zusammenhang. Der status quo sine sei in der Zeitspanne nach dem hausärztlichen Verlaufsbericht vom März 2007 und demjenigen im Juli 2007 erreicht worden (Urk. 9/ZM32 S. 25-26).
2.3     Mit Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch den Bericht vom 12. Dezember 2008 über ein interdisziplinäres Schmerz-Konsilium (Urk. 8/Z159) ein. An diesem Schmerz-Konsilium waren Prof. Dr. med. M.___, Anästhesiologie FMH, die Dres. med. N.___, Rheumatologie FMH, und O.___, Neurologie FMH, P.___, Dipl.-Psychologin, und Q.___, Physikalische Therapie, beteiligt. Gestützt auf ihre Untersuchungen gelangten diese Experten zu folgender Diagnose: Status nach HWS-Distorsionstrauma am 25. Oktober 2006 mit/bei cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom links, neuropsychologischen Defiziten, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken, Haltungsinsuffizienz) und Strukturveränderungen des rechten Ligamentum alare (funktionelles MRI vom 12. Juli 2007). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass die typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion mit chronischem Verlauf nach Auffahrunfall vom 25. Oktober 2006 bestünden. Es sei keine relevante psychopathologische Auffälligkeit festzustellen (Urk. 8/ZM159: S. 4 des Berichts).

3.
3.1    
3.1.1 Eine Würdigung des H.___-Gutachtens vom 2. Oktober 2008 ergibt, dass es für die hier zu beurteilende Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs umfassend ist, auf allseitigen, nämlich auf rheumatologischen (Urk. 9/ZM32 S. 14-17), neurologischen (Urk. 9/ZM32 S. 14) und neuropsychiatrischen (Urk. 9/ZM32 S. 17-18) Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/ZM32 S. 7-14) und in Kenntnis der Vorakten (Urk. 9/ZM32 S. 2-6) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der Fachexperten ist einleuchtend und deren Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
3.1.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik vermag den Beweiswert dieses Gutachtens nicht zu schmälern. Sie lässt in der Beschwerdeschrift sinngemäss vorbringen, ihr Hausarzt Dr. Z.___ habe am 26. Oktober 2006 einen weiteren Dokumentationsbogen ausgefüllt (Urk. 1 S. 3). Dieser Einwand überzeugt schon deswegen nicht, da die Beschwerdeführerin Dr. Z.___, gemäss ihren eigenen Angaben, erst rund drei Tage nach dem Unfall aufsuchte (Urk. 9/ZM32 S. 10) und der erwähnte Bericht weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk. 8/Z159). Weiter macht sie geltend, die Gutachter hätten den Bericht der Ärzte der Reha-Klinik D.___, E.___, ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 4), was nicht zutrifft (vgl. Urk. 8/ZM32 S. 5). Schliesslich ergibt die Würdigung des H.___-Gutachtens, dass sich die Gutachter - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 und 6) - mit den ihnen unterbreiteten medizinischen Akten sehr wohl ausführlich auseinandergesetzt und sich auch mit den Risikofaktoren gemäss der medizinischen Literatur befasst haben (Urk. 9/ZM32 S. 20-23). Dem H.___-Gutachten ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen.
3.2     Im H.___-Gutachten wird der Verlauf der Beschwerden nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich daher nicht von einem steten Verlauf mit einer gewissen Verschlechterung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5). Eine solche Auffassung lässt sich nicht auf die medizinischen Akten abstützen (Erw. 2.2.2). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen sei erfüllt, zumal sie vor dem Unfallereignis völlig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 5), ist zu bemerken, dass die Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb, SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss auch geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht auf ihr Vorbringen, die (angebliche) Verletzung des Ligamentum alare sei zumindest ein zu berücksichtigender Vorzustand, eingegangen sei (Urk. 1 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht gegeben, da sich die Verwaltung nach der Rechtsprechung bei der Entscheidbegründung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss und sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt (Urk. 7 S. 2 zu Ziff. 6), ist der Beweiswert von fMRT-Untersuchungen des kraniozervikalen Übergangs nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft in keiner Weise gesichert, und zwar sowohl in Bezug auf die Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Traumen als auch bezüglich der Validität der dabei erhobenen Befunde (BGE 134 V 231).
3.4         Gestützt auf das H.___-Gutachten vom 2. Oktober 2008 steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ab dem 1. August 2007 nicht mehr auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind. Dem Bericht vom 12. Dezember 2008 über das interdisziplinäre Schmerz-Konsilium ist zu entnehmen, dass das typische Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion mit chronischem Verlauf gegeben sei (Erw. 2.3). Die Experten äussern sich jedoch nicht zur Frage der natürlichen Kausalität. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 1 S. 4 und 5), wonach der natürliche Kausalzusammenhang bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebilds zu bejahen sei (BGE 134 V 118 Erw. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). Da der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend jedoch klar zu verneinen ist (Erw. 4 und 5), muss dies nicht weiter geprüft werden.

4.
4.1         Aufgrund der beim Auffahrunfall vom 25. Oktober 2006 erlittenen Verletzung (HWS-Distorsion) und der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (u.a. Schwindel, Übelkeit, Urk. 9/ZM2) hat die Adäquanzbeurteilung vorliegend nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen (Erw. 1.3.2). Hierbei ist zunächst zu bestimmen, ob der Unfall vom 25. Oktober 2006 als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten der AXA Winterthur vom 20. April 2007 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zwischen 7,7 und 11,1 km/h, beziehungsweise zwischen 4,0 und 7,9 km/h beim zweiten Anstoss mit dem vorderen Wagen  (Urk. 9/amtliche Akten).
4.2     Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass dieses unfallanalytische Gutachten an wesentlichen Mängeln leiden würde, da das auffahrende Fahrzeug schwerer gewesen sei und somit auch höhere Beschleunigungswerte resultieren würden (Urk. 1 S. 2 und 3, Urk. 3/2-3). Der Unfallanalytiker der Beschwerdegegnerin, R.___, Ingenieur FH, nahm diesbezüglich eine Überprüfung des Gutachtens der AXA Winterthur vor und hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung fest, die von der Beschwerdeführerin angeführten Fahrzeuggewichte seien realitätsfremd (Urk. 8/Z194). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) beträgt das Leergewicht eines Fahrzeuges Renault Mégane - ein Auto dieses Typs fuhr am 25. Oktober 2006 auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf (siehe Urk. 9/amtliche Akten) - nicht 1'365 kg, sondern 1'265 kg (Anhang 1 zu Urk. 8/Z194), also 100 kg weniger. Dass die von der S.___ Genossenschaft gelieferten Daten in Bezug auf dieses Fahrzeug falsch sein sollen, macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Auch die Behauptung, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Alfa Romeo) weise ein Gewicht von 1'275 kg auf (Urk. 1 S. 3), ist nicht korrekt. Vielmehr beträgt das Leergewicht des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin gemäss Halterauskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons V.___ 1'315 kg (Anhang 2 zu Urk. 8/Z194). Die offensichtlich nicht korrekten Gewichtangaben der Beschwerdeführerin vermögen somit den Beweiswert des unfallanalytischen Gutachtens der AXA Winterthur nicht zu erschüttern.
         Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Einordnung eines Unfalls im mittelschweren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs (sog. Delta-v) innerhalb oder knapp oberhalb eines Wertes von 10 bis 15 km/h liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010 in Sachen E., 8C_95/2010, Erw. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Demgemäss ist der Unfall der Beschwerdeführerin als leichter Unfall, welcher im Grenzbereich zu einem mittleren Unfall liegt, zu qualifizieren. Für die Annahme, dass sich eher bescheidene Kräfte ausgewirkt haben, spricht auch die Tatsache, dass die Unfallbeteiligten es nicht für nötig erachteten, die Polizei beizuziehen oder ärztliche Betreuung am Unfallort zu beanspruchen.

5.      
5.1 Von den weiteren massgeblichen Kriterien (Erw. 1.3.2) müssten bei der hier gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010 in Sachen E., 8C_95/2010, Erw. 3.2, mit Hinweisen). 
5.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Adäquanzkriterien „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“, „erhebliche Beschwerden“, „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“, „fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung“ vorliegen würden.
5.3 Sie bringt aber vor, sie habe sich stets bemüht, zu arbeiten und sei im Weiteren Opfer eines langwierigen Heilungsverlaufs, mit stets adäquater ärztlicher Behandlung, geworden (Urk. 1 S. 8). Sie macht also sinngemäss geltend, dass die Adäquanz-Kriterien „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ und „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ gegeben seien.
5.4 Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall weiter bei der Bank U.___ tätig, jedoch nicht mehr in der Lage, ihr volles Pensum zu erfüllen (vgl. namentlich die bei der Beschwerdegegnerin am 28. August 2007 und 1. April 2009 eingegangenen Unfallscheine UVG, Urk. 9/ZM14, Urk. 9/ZM36). Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie Anstrengungen unternommen hat, um ihre Arbeitsfähigkeit zur erhalten (vgl. Urk. 9/ZM32 S. 11). Folglich kann das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen“ als erfüllt angesehen werden, jedoch nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Form (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2009 in Sachen H., 8C_928/2008, Erw. 4.6, mit Hinweisen).
5.5 Demgegenüber muss das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs verneint werden. Rechtsprechungsgemäss bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2009 in Sachen T., 8C_1020/2008, Erw. 5.7 mit Hinweisen). Solche Gründe sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des BGer vom 29. Juni 2010 in Sachen W., 8C_321/2010, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
5.6         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass von den sieben relevanten Adäquanz-Kriterien eines erfüllt ist, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt bei einem leichten Unfall im Grenzbereich zum mittelschweren Bereich nicht zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen folglich zu Recht per 31. Juli 2007 eingestellt.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich auch, dass ihr die Kosten von Fr. 2'940.-- für den Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. B.___ und Dipl.-psych. T.___ vom 24. September 2007 (Urk. 9/ZM15) zu ersetzen seien.
6.2     Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2004 in Sachen J., U 143/04, Erw. 6.1 mit Hinweisen).
6.3     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neuropsychologische Abklärung sei einerseits auf Empfehlung eines Facharztes für Neurologie hin erfolgt, anderseits sei eine derartige Abklärung nicht lediglich dann indiziert, wenn eine traumatische Hirnverletzung vorliege. Diese Untersuchungen würden auch der Festlegung der gegebenen Einschränkungen dienen und Empfehlungen zur weiteren therapeutischen Behandlung liefern (Urk. 1 S. 8). Für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung war diese, von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasste Abklärung durch Dr. B.___ und Dipl.-psych. T.___ allerdings auch deswegen nicht unerlässlich, da die H.___-Gutachter festhalten, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Bewusstseinsstörungen aufgetreten seien, nach dem Unfall zu keinem Zeitpunkt abnorme neurologische Befunde bestanden hätten und eine EEG-Untersuchung normal ausgefallen sei (Erw. 2.2.3). Zudem wird im Bericht vom 12. Dezember 2008 über das interdisziplinäre Schmerz-Konsilium ausgeführt, der neurologische Status der Beschwerdeführerin sei vollkommen normal (Urk. 8/Z159: Seite 3 des Berichts). Ferner war die schlüssige Feststellung des medizinischen Sachverhalts nicht erst aufgrund dieses neuropsychologischen Berichts möglich. Aus welchen objektivierbaren medizinischen Befunden Dr. A.___, der die neuropsychologische Untersuchung veranlasst hatte (Urk. 9/ZM15), zur Auffassung gelangt war, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine minimale Hirnschädigung (Urk. 9/ZM12), ist nicht zu eruieren. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 in Sachen T., 8C_987/2008, Erw. 6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin machte gegenüber den erstbehandelnden Ärzten der Klinik Y.___ am 26. Oktober 2006 nichts dergleichen geltend (siehe Erw. 2.1), weshalb die Notwendigkeit der von Dr. A.___ veranlassten Untersuchung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2006 erlittenen Unfall nicht gegeben war. Zudem ist zu beachten, dass den Erkenntnissen aus neuropsychologischer Sicht regelmässig die Eignung abgesprochen wird, für sich allein unfallbedingte hirnorganische Funktionsstörungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen SUVA, U 43/07, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Damit sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für den neuropsychologischen Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 9/ZM15) durch die Beschwerdegegnerin nicht gegeben.

7.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).