Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00265
UV.2009.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Januar 1998 als Schreiner für die Y.___ und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1).
         Am 27. April 2005 rutschte der Versicherte bei der Deckenmontage aus und prallte mit der linken Schulter gegen eine Gerüststange (Urk. 7/1). Am 13. Mai 2005 suchte er seinen Hausarzt Dr. med. Z.___ auf, welcher eine Schulterkontusion links mit Ruptur der Supraspinatussehne diagnostizierte (Urk. 7/3). Aufgrund persistierender Beschwerden (vgl. auch Urk. 7/19) wurde der SUVA am 30. Januar 2006 ein Rückfall gemeldet (Urk. 7/2). Ab diesem Zeitpunkt attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem überwies er den Versicherten an die Klinik A.___ (Urk. 7/3). Dort hielt sich der Versicherte in der Folge vom 17. bis zum 20. August 2006 für eine Schulterarthroskopie links, eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion sowie eine AC-Gelenkresektion auf (Urk. 7/9-10; vgl. auch Urk. 7/12, Urk. 7/16-17). Da die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit anhielten (vgl. Urk. 7/16-18), wurde am 2. April 2007 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt. SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erachtete eine Intensivierung der Physiotherapie für notwendig und meldete den Versicherten zur beruflichen Rehabilitation im Tageszentrum der Klinik C.___ an (Urk. 7/22). In der Folge wurde dort vom 15. Mai bis zum 13. Juni 2007 in 19 Sitzungen ein umfassendes Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt (Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 21. Juni 2007, Urk. 7/25). Daraufhin wurde ein teilzeitlicher Arbeitsversuch in einer leichten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin veranlasst, welcher sich jedoch mangels Steigerungsfähigkeit des Pensums nicht hatte verlängern lassen. Per 28. Februar 2009 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich aufgelöst (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/30 S. 2, Urk. 7/31-33, Urk. 7/36 S. 2, Urk. 7/41 S. 3). Am 9. Juli 2008 fand sodann die ärztliche Abschlussuntersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie statt. Dr. D.___ kam zum Schluss, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/41 insbesondere S. 4). An dieser Einschätzung hielt er auch nach Kenntnis der von ihm veranlassten weiteren bildgebenden Untersuchungen fest (vgl. die Ergänzung zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. September 2008, Urk. 7/44A; Urk. 7/45). Dr. D.___ stellte ferner einen Integritätsschaden in Form einer mässigen Periarthropathie im Schultergelenk fest und bezifferte diesen am 22. September 2008 mit 10 % (Urk. 7/43). Nachdem die SUVA Abklärungen zum versicherten Verdienst sowie zum Validen- (Urk. 7/46-47) und Invalideneinkommen (Urk. 7/49; vgl. auch Urk. 7/50) getätigt hatte, führte sie am 27. Oktober 2008 eine Rentenbesprechung mit dem Versicherten durch (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 3. November 2008 teilte sie ihm sodann mit, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Weiter werde ihm eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen (Urk. 7/55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. November 2008 (Urk. 7/59) wies die SUVA in der Folge mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 ab (Urk. 2), kam aber für die weitere mit dem Rückfall in Zusammenhang stehende Heilbehandlung auf (vgl. Urk. 7/68-72, insbesondere Urk. 7/70 S. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2009 liess X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab dem 1. November 2008 eine höhere Rente auszurichten, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 liess die SUVA die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Zudem wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 24. August 2010 reichte Rechtsanwalt Tomas Kempf sodann die Honorarnote vom 25. August 2010 ein (Urk. 15/1-2).
2.2     X.___ hatte sich am 14. März 2008 ferner bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/4 im Verfahren IV.2010.00036; vgl. auch Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 24. November 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 1. August 2007 bis zum 30. April 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2 im Verfahren IV.2010.00036). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde erheben und auch nach dem 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung beantragen. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2010.00036 mit heutigem Urteil entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, es sei unbestritten, dass vom Ereignis vom 27. April 2005 noch Restfolgen bestünden, welche eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer sei aber gestützt auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 19 %, welcher zu einer entsprechenden Rente berechtige. Die Integritätsentschädigung betrage sodann ebenfalls gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes 10 % (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend geklärt, da sich der SUVA-Kreisarzt nicht mit bestehenden Widersprüchen auseinandergesetzt habe. Es seien weitere Abklärungen nötig, weshalb die Sache an die SUVA zurückzuweisen sei. Auf das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen könne sodann nicht abgestellt werden, da die gewählten DAP-Blätter nicht dem Anforderungsprofil entsprächen. Es sei auf die LSE abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von zumindest 27 %. Gestützt auf die weiteren medizinischen Abklärungen müsse schliesslich auch von einer höheren Integritätseinbusse ausgegangen werden (Urk. 1).
2.2     Es ergibt sich aus den Akten und kann als unbestritten gelten, dass vom Unfallereignis vom 27. April 2005 unfallkausale somatische Restbefunde in der linken Schulter vorliegen, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner begründen (Urk. 1, Urk. 2). Weiter ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 3/3 S. 1 f., Urk. 3/4, Urk. 3/5 S. 2 und S. 6, Urk. 7/25 S. 2, Urk. 7/35 S. 2, Urk. 7/38 S. 2, Urk. 7/41, Urk. 7/68 S. 1). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten, vielmehr weist er lediglich darauf hin, dass weitere Abklärungen möglicherweise einen eingeschränkten Grad der Arbeitsfähigkeit ergeben könnten (Urk. 1 S. 4 f., S. 7). Da dies eine rein hypothetische Annahme ist, für welche keine Anhaltspunkte bestehen und welche auch in den vom Versicherten selber im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit genannten medizinischen Akten keine Stütze findet (vgl. Urk. 3/3-5), ist nicht weiter darauf einzugehen.
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, welche Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind, beziehungsweise ob zur Klärung dieser Frage weitere Abklärungen nötig sind. Weiter ist strittig, ob aufgrund allfällig erhöhter Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung besteht.

3.
3.1         Auskunft über die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den folgenden medizinischen Berichten.
         SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Juli 2008 beziehungsweise dessen Ergänzung vom 22. September 2008 fest, es läge klinisch ein Schultergelenk ohne Reizzustand und mit ansprechender Beweglichkeit vor, wobei eine Auslenkung des Oberarmes vorwärts wie seitwärts bis etwa über die Horizontale gelinge. Die Bewegungsharmonie im Schultergelenk sei nur gering gestört. Eine demonstrative Komponente sei vorhanden, denn die Unfähigkeit, ein knapp 2 kg schweres Gewicht links zu halten oder gar zu bewegen, könne nur so interpretiert werden. Während der Untersuchung sei das Gelenk mehrfach durchbewegt worden, dabei hätten sich keine auffälligen Reaktionen gezeigt. Aus klinischer Sicht dürfe ein Einsatz der linken Hand bis Scheitelhöhe erwartet werden, wobei Gewichte von 5 bis 10 kg bis Gürtelniveau, bis 5 kg bis Schulterhöhe und bis 2 kg bis Scheitelhöhe zumutbar seien. Zu vermeiden seien hingegen seitliches Ausgreifen um die Unterarmlänge sowie brüske und rasch sich wiederholende Bewegungen, wie auf das Schultergelenk wirkende starke Schläge und Vibrationen. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Ganztageseinsatz möglich (Urk. 7/41 insbesondere S. 4, Urk. 7/44A).
         Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 10. April 2008 zu Handen der IV-Stelle könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und ohne Arbeiten über Brusthöhe ausführen (Urk. 3/3 S. 1 f.). In der medizinischen Beurteilung der Ressourcen wurde festgehalten, dass jegliches Heben und Tragen, das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe sowie das Besteigen von Leitern nie zumutbar seien. Das leichte/feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen seien oft, das mittlere Hantieren mit Werkzeugen sei manchmal möglich. Alle restlichen Ressourcen seien sehr oft zumutbar. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 3/3 Ziff. 4.2 und Ziff. 5.1, S. 4-6). Im Bericht der Klinik A.___ vom 21. August 2008 zu Handen der IV-Stelle wurde weiter festgehalten, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für leichte körperliche Arbeiten auf Bauchhöhe ohne repetitive Bewegungen für die linke Schulter (Urk. 3/4).
         Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem auf Anfrage der IV-Stelle vom 17. März 2008 erstatteten Bericht zu deren Handen als in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Gegensatz zur Einschätzung der Klinik A.___ hielt Dr. Z.___ das Heben und Tragen von Lasten bis 9 kg für manchmal, hingegen das mittlere und schwere Heben und Tragen sowie das Heben über Brusthöhe für nie zumutbar. Das leichte/feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen schätzte er als sehr oft, das mittlere Hantieren und Handrotationen mit Werkzeugen als manchmal möglich ein. Lediglich das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen und das Arbeiten über Kopfhöhe erachtete er sodann als nie möglich (Urk. 3/5).
3.2     Der Beschwerdeführer kommt insbesondere gestützt auf die Berichte, welche die Klinik A.___ zu Handen der IV-Stelle verfasst hat (Urk. 3/3-4), zum Schluss, dass erhöhte Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind, beziehungsweise dass Dr. D.___ im Rahmen seiner Einschätzung zu den darin geäusserten Anforderungen hätte Stellung nehmen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es für die Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht notwendig, dass die SUVA die Akten der IV-Stelle beizog beziehungsweise zu diesen Stellung nahm. Vielmehr ist festzuhalten, dass ohne Weiteres auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ vom 9. Juli 2008 beziehungsweise vom 22. September 2008 abgestellt werden kann (Urk. 7/41 S. 4, Urk. 7/44A). Denn zum einen weichen die Zumutbarkeitseinschätzungen nur geringfügig voneinander ab, zumal insbesondere Einigkeit darin besteht, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 3/3-5, Urk. 7/25, Urk. 7/35, Urk. 7/41, Urk. 7/44A). Zwar erachtete die Klinik A.___ auch das Heben und Tragen von leichten Lasten bis 9 kg bis zur Lendenhöhe im Gegensatz zu SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ als nicht zumutbar (Urk. 3/3 S. 4, Urk. 7/41 S. 4). Diese Auffassung steht jedoch nicht nur im Gegensatz zu der Auffassung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___, sondern auch zu derjenigen von Dr. Z.___, der eine entsprechende Belastung immerhin manchmal für möglich hielt (Urk. 3/5 S. 4), und zu derjenigen der Klinik C.___, welche keine diesbezügliche Einschränkung attestierte (Urk. 7/25 S. 2). Damit ist nicht auf diese Einschätzung der Klinik A.___ zu Handen der IV-Stelle abzustellen, zumal sie auch im Widerspruch zu deren früheren Einschätzungen steht. Denn im Bericht der Klinik A.___ vom 23. April 2008 wurde festgehalten, es bestehe keine beziehungsweise lediglich eine leichte Schulterbeweglichkeitseinschränkung und Kraftverminderung (Urk. 7/38). Wie sich bei diesem Befund eine Unfähigkeit, auch ganz leichte Gewichte zu heben und zu tragen, rechtfertigen soll, ist nicht nachvollziehbar.
         Zum anderen ist anzuführen, dass sowohl Dr. D.___ wie auch die Klinik C.___ auf die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und die klinische Unerklärbarkeit gewisser Einschränkungen hinwiesen (Urk. 7/25 S. 2, Urk. 7/41 S. 4). So war die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ bereits im Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 21. Juni 2007 als fraglich beurteilt worden. Er sei nicht bereit gewesen, sich im Problembereich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen. Die Beobachtungen bei den Tests und im Training würden in Bezug auf die Schulter-Problematik auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei mässig gewesen. In Bezug auf die Hebe- und Trageleistung sowie in Bezug auf die allgemeine körperliche Ausdauer und Leistungsfähigkeit habe eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können. Infolge der Selbstlimitierung und der ungenügenden Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit jedoch nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. In einer leidensangepassten leichten Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe und ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms bestehe somit eine ganztätige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25 S. 2 f.). Einschränkungen, welche nicht objektiv auf unfallkausale Restbefunde zurückzuführen sind, sondern mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers zusammenhängen, können - entgegen seiner Auffassung - nicht berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass in den Berichten der Klinik A.___ zu Handen der IV-Stelle keine Auseinandersetzung mit dieser Problematik erfolgte. Damit kommt den - wie oben erwähnt lediglich geringfügigen - Abweichungen ein umso kleineres Gewicht zu. Es ist schliesslich zu erwähnen, dass zwischenzeitlich auch im neusten Bericht der Klinik A.___ vom 9. Juni 2009 auf die Unerklärbarkeit der Beschwerden hingewiesen und eine unklare Schmerzsymptomatik in der linken Schulter diagnostiziert wurde (Urk. 7/68).
3.3         Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer geäusserten Einwände gegen das von Dr. D.___ definierte Anforderungsprofil nicht zu überzeugen. Abschliessend ist sodann festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mündliche Auskunft der behandelnden Ärzte betreffend eine bildgebende Untersuchung vom Januar oder Februar 2008, gemäss welcher eine um 2 bis 4 cm nach innen versetzte linke Schulter vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6), ebenfalls nicht geeignet ist, die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ in Zweifel zu ziehen oder weitere Abklärungen zu begründen. Denn die Einschätzung Dr. D.___s berücksichtigt die neuen von ihm veranlassten bildgebenden Untersuchungen des Spitals E.___ vom 5. September 2008 (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/42, Urk. 7/44, Urk. 7/44A). Diesen kommt mehr Gewicht zu als einer bloss behaupteten mündlichen Auskunft. Es sind daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk.1 S. 6 f.) - keine weiteren Abklärungen zur Bestimmung der an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen vorzunehmen, da nicht anzunehmen ist, dass diese zu einer davon abweichenden Einschätzung führen würden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür auf den Zeitpunkt der frühest möglichen Rentenzusprache, also auf den 1. November 2008, abzustellen ist, zumal dieser Zeitpunkt unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2).
         Ferner ist das von der SUVA mit Fr. 65'078.-- bezifferte Valideneinkommen für das Jahr 2008 ebenfalls unbestritten, und es ergibt sich zudem aus den Akten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/46), weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
4.2    
4.2.1   Strittig ist hingegen die Höhe des Invalideneinkommens. Die SUVA ging gestützt auf die von ihr beigezogenen DAP-Blätter von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'571.-- für das Jahr 2008 aus (Urk. 2, Urk. 7/55 S. 3). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es könne auf die von der SUVA beigezogenen DAP-Blätter nicht abgestellt werden, da diese nicht den an die leidensangepasste Tätigkeiten zu stellenden Anforderungen entsprächen. Es sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens vielmehr auf die LSE abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 7).
4.2.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
         Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 5618, 10874, 2496, 9963, 11304) handelt es sich um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen, welche dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 7) - gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht nur zumutbar sind (Urk. 7/41 S. 4, vgl. Erw. 3.2). Vielmehr erfüllen die ausgewählten Stellen die Anforderungen in Bezug auf deren Leichtigkeit offensichtlich (vgl. Urk. 7/49 S. 12, S. 16, S. 20, S. 24 und S. 28). Ausserdem wurden Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht (Urk. 7/49 S. 2-10). Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 52'571.-- für das Jahr 2008 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Es ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'571.-- auszugehen.
         Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Abstellen auf die LSE zur Bezifferung des Invalideneinkommens zu einem im Wesentlichen gleich hohen Invalideneinkommen führen würde, womit sich die Invaliditätsbemessung der SUVA gestützt auf die DAP-Blätter und das von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ definierte Anforderungsprofil umso mehr als korrekt erweisen. Denn das Invalideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2008 (Total Tabelle T1, S. 23) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 gültigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2010, Tabelle B9.2, S. 90) mit Fr. 61'589.-- zu beziffern. Von diesem Betrag könnte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 % abgezogen werden. Denn es wären lediglich die Kriterien der an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen sowie das Alter (Jahrgang 1949) zu berücksichtigen. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität beziehungsweise die Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 7/5 S. 2 im Verfahren Nr. IV.2010.00036) sowie der Beschäftigungsgrad (100 %, vgl. Erw. 2.2) berechtigen hingegen zu keinem höheren Abzug (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Daraus würde ein Invalideneinkommen von minimal Fr. 52'351.-- (Fr. 61'589.-- - 15 % = Fr. 52'351.--) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von ebenfalls rund 19 % resultieren.
4.3     Damit erweist sich das aufgrund der DAP-Blätter berechnete Invalideneinkommen auch unter diesem Gesichtspunkt als korrekt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'078.-- resultiert somit bei einer Differenz von Fr. 12'507.-- (Fr. 65'078.-- - Fr. 52'571.--) ein Invaliditätsgrad von 19 % (Fr. 12'507.-- / Fr. 65'078.--).
         Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %.

5.       Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer höheren Integritäts-entschädigung. Er begründet diesen Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2 und S. 7).
         Auch in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 10 % ist der SUVA zu folgen. Denn SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hat die unfallkausale mässige Periarthropathie im Schultergelenk links (Urk. 7/43) unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der SUVA zu Recht mit 10 % Einbusse eingeschätzt, wie es in der Tabelle ausdrücklich vorgesehen ist. Der Entscheid der SUVA erweist sich damit als korrekt. Somit ist keine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, da diesbezüglich ebenfalls nicht anzunehmen ist, dass sie zu einer davon abweichenden Einschätzung führen würden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.       Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
         Rechtsanwalt Tomas Kempf, welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (Urk. 12) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 25. August 2010 (Urk. 15/2) zeitliche Aufwendungen von 5,85 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'301.95 ([5,85 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 40.--] + 7,6 %) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'301.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).