Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00266[8C_607/2010]
UV.2009.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, hatte als ungelernter Bauhilfsarbeiter (vgl. die Angaben im Befragungsprotokoll vom 15. Mai 1999, Urk. 10/9) bei der Unternehmung Y.___ gearbeitet. Ab dem 1. Dezember 1997 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. Februar 1999 hielt er sein Auto auf einer vereisten, steilen Strasse an, um einer anderen Autofahrerin zu helfen, deren quer auf die Fahrbahn geratenes Auto aus dem Weg zu bringen. Als dieses zu rutschen begann, wurde er zwischen den beiden Autos eingeklemmt (vgl. die Angaben des Versicherten im Bericht über dessen Befragung vom 9. Februar 2001, Urk. 10/48, sowie die Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 5. März 1999, Urk. 10/1). Dabei erlitt er neben einer Kontusion der Lendenwirbelsäule eine Schambeinfraktur rechts. Nach einer stationären Behandlung im Spital A.___ (Austrittsbericht vom 2. März 1999, Urk. 10/4), verschiedenen Nachkontrollen, einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B.___ (Bericht vom 10. Juni 1999, Urk. 10/13) und einer Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie (Bericht vom 2. August 1999, Urk. 10/21), hielt sich der Versicherte vom 26. Januar bis zum 8. März 2000 in der Rehaklinik D.___ auf (Kurzbericht vom 7. März 2000, Urk. 10/30; Austrittsbericht vom 22. März 2000, Urk. 10/29; Bericht vom 17. März 2000 über das Ergonomie-Trainingsprogramm, Urk. 10/28).
         Im August 2000 wurde in der Klinik E.___ eine chirurgische Hüftluxation durchgeführt (Operationsbericht vom 14. September 2000, Urk. 10/42; Hospitalisationsbericht vom 6. September 2000, Urk. 10/40), und als die Beschwerden persistierten, wurde dort im April 2001 eine operative Refixation vorgenommen (Hospitalisationsbericht vom 30. April 2001, Urk. 10/58). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ (Bericht vom 8. Januar 2002, Urk. 10/77) hielt sich der Versicherte vom 13. März bis zum 2. April 2002 nochmals in der Rehabilitationsklinik D.___ auf (Kurzbericht vom 2. April 2002, Urk. 10/94; Austrittsbericht vom 19. April 2002, Urk. 10/100; Bericht vom 27. März 2002 über das Psychosomatische Konsilium, Urk. 10/99).
         Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 10/95-97). Dr. B.___ führte im Juni 2002 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Bericht vom 25. Juni 2002, Urk. 10/107, und Ergänzungsbericht vom 4. Juli 2002, Urk. 10/111), nahm am 5. Juli 2002 die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 10/112) und untersuchte den Versicherten am 29. Oktober 2002 ein weiteres Mal (Urk. 10/127). Nach weiteren Untersuchungen in der Hüftsprechstunde der Klinik E.___ (Berichte vom 8. April und vom 24. September 2003, Urk. 10/150 und Urk. 10/164) und einer letzten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 28. Oktober 2003 (Urk. 10/165) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/178). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, liess Einsprache erheben (Urk. 10/196), welche die SUVA aufgrund einer Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 14. Mai 2004 (Urk. 10/199) mit Entscheid vom 7. Juni 2004 abwies (Urk. 10/200).
1.2     Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. August 2005 ab (Prozess Nr. UV.2004.00233; Urk. 10/211; vgl. im Übrigen zur ganzen Krankengeschichte die eingehendere dortige Sachverhaltsdarstellung). In der Zwischenzeit hatte die Klinik E.___ den Versicherten im November 2004 wieder untersucht (Bericht vom 5. November 2004, Urk. 10/206) und hatte am 1. Dezember 2004 das Osteosynthesematerial - drei Schrauben am rechten Trochanter major - entfernt (Operationsbericht in Urk. 10/208).
         Der Versicherte liess das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. August 2005 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts und den ihm zugrunde liegenden Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 10/214).
1.3     Die SUVA liess daraufhin durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 26. April 2006 erstellen (Urk. 10/227). Anschliessend eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2006, dass er ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % habe, dass ihm demnach für die Zeit ab Dezember 2003 zu hohe Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'726.50 ausgerichtet worden seien und dass dieser Betrag von ihm zurückgefordert werde (Urk. 10/237). Der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, liess mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, die SUVA habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 10/238). Die SUVA zog in der Folge von der IV-Stelle das Gutachten der H.___ bei, das diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hatte erstellen lassen (Gesamtgutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, und von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 15. Mai 2007, mit dem neurologischen Fachgutachten von Dr. K.___ vom 31. Januar 2007 und dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. J.___ vom 15. Februar 2007, Urk. 10/246), und holte dazu die Beurteilung von Dr. F.___ vom 23. Juli 2007 ein (Urk. 10/251). Sodann gab sie - nach etlicher Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Versicherten - bei Dr. med. M.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals N.___, ein weiteres Gutachten (vom 24. Februar 2009) in Auftrag (Urk. 10/281). Mit Entscheid vom 9. Juni 2009 hiess die SUVA die Einsprache daraufhin insoweit teilweise gut, als sie die Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/285).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.       Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
2.       die Sache sei zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen;
3.       dem Beschwerdeführer sei eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen;
4.       eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Einsprache aus dem Verfahren im Jahre 2004 zurückzuziehen;
5.       unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, liess in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-70); die IV-Stelle hatte dem Versicherten am 10. September 2009 mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % habe (Urk. 14/70). In der Replik vom 26. März 2010 (Urk. 22) und in der Duplik vom 11. Mai 2010 (Urk. 25) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

2.
2.1     Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 26. August 2005, mit dem es die 36%ige Rente ab dem 1. Dezember 2003 und die 10%ige Integritätsentschädigung bestätigt hatte, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin im damals angefochten gewesenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 (Urk. 10/200) auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. April 2002 (Urk. 10/100) und auf die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ vom 5. Juli 2002 (Urk. 10/112) abgestellt (Urk. 10/211 S. 13 ff. Erw. 4.1 und S. 18 f. Erw. 5). Es hatte erwogen, unter den medizinischen Fachpersonen bestehe Einigkeit darüber, dass das Beschwerdebild, über das der Beschwerdeführer auch einige Zeit nach der zweiten Operation vom April 2001 weiter klage, das Ausmass dessen übertreffe, was aufgrund der festgestellten organischen Befunde zu erwarten gewesen wäre (Urk. 10/211 S. 10 f. Erw. 2.2.1). Sodann war es zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin nur insoweit leistungspflichtig sei, als das Beschwerdebild organisch erklärbar sei, dass hingegen für eine allfällige psychische Erkrankung, welche die Beschwerden beeinflussen könnte, insbesondere für eine somatoforme Schmerzstörung, keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 10/211 S. 11 f. Erw. 2.2.2). Das Gericht hatte des Weiteren festgehalten, die Beurteilung im Kurzbericht der Rehaklinik D.___ vom 2. April 2002, wo bei der Frage nach dem zumutbaren Ausmass einer angepassten Tätigkeit das Feld "halbtags" markiert worden war (Urk. 10/94), betreffe die rein subjektiv präsentierte Leistungsfähigkeit, wogegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht vom 19. April 2002 - keine Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Maurer, für eine leichte Arbeit hingegen bei guter Leistungsbereitschaft eine ganztägige Belastbarkeit, mit zusätzlich etwa zwei Stunden Pause pro Tag (Urk. 10/100 S. 4) - auf der objektiven Leistungsfähigkeit basiere (Urk. 10/211 S. 13 f. Erw. 4.1.2 und S. 17 f. Erw. 4.2.4). Deshalb hatte das Gericht die letztere Leistungsfähigkeitsbeurteilung als massgebend für das organisch Zumutbare erachtet.
         Der Beschwerdeführer hatte bereits im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht einen Röntgenbericht des Spitals O.___ vom 29. Oktober 2002 zitieren lassen, worin zwei Schraubenspitzen erwähnt sind, die ausserhalb des Knochens im Leistenkanal lägen und Nerven- und Gefässirritationen verursachen könnten (Urk. 10/130), und hatte weiter darauf hingewiesen, dass die Klinik E.___ im Bericht vom 8. April 2003 (Urk. 10/150) für den Fall von weiterhin persistierenden Schmerzen die Schraubenentfernung in Aussicht genommen habe. Diese Umstände hatten für den Beschwerdeführer dafür gesprochen, dass sich das Schmerzbild in einem höheren Mass objektivieren liess, als dies von der Beschwerdegegnerin angenommen worden war (vgl. Urk. 1 S. 4 des Prozesses Nr. UV.2004.00233 und Urk. 20 S. 2 des Prozesses Nr. UV.2004.00233). Das Sozialversicherungsgericht hatte dem entgegengehalten, dass sich die Schmerzen gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 20 S. 2 des Prozesses Nr. UV.2004.00233) nach der Osteosynthesematierialentfernung vom Dezember 2004 eher noch verstärkt hätten und dass in den Berichten der Klinik E.___ vom 8. April und vom 24. September 2003 (Urk. 10/150 und Urk. 10/164) ausgeführt worden sei, die Schrauben zeigten keine Anzeichen einer Lockerung, der Knochen sei komplett durchgebaut und es seien nur geringgradige arthrotische Veränderungen festgestellt worden (Urk. 10/211 S. 10 f. Erw. 2.2.1).
         Dieser Argumentation des Sozialversicherungsgerichts war das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 19. Januar 2006 entgegengetreten. Es hatte vorab ausgeführt, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. April 2002 (und nicht auf deren Kurzbericht vom 2. April 2002) abgestellt hätten, und auf der Basis der darin angenommenen Arbeitsfähigkeit wäre auch die Bemessung der Invalidität und der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (Urk. 10/214 S. 6 Erw. 3.2 und 3.3). Hingegen hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer darin Recht gegeben, dass sämtliche medizinischen Akten, auf die sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stütze, die besagten Schrauben nicht gewürdigt hätten, und hatte erwogen, dass ein objektivierbarer Zusammenhang zwischen den Schrauben und den Schmerzen (und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sei und auf jeden Fall ohne medizinische Beurteilung nicht negiert werden dürfe. Zwar sei die Beschwerdezunahme nach der Schraubenentfernung tatsächlich ein Indiz gegen einen solchen Zusammenhang, es wäre aber auch denkbar, dass die Schmerzen vorübergehend noch durch die mehrjährige Reizung und die letzte Operation bedingt seien (Urk. 10/214 S. 7 Erw. 3.4). Dementsprechend hatte das höchste Gericht der Beschwerdegegnerin auferlegt, den allfälligen Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen aus medizinischer Sicht noch zu würdigen. Dabei hatte es darauf hingewiesen, dass dies nicht ohne Weiteres zu einer höheren Rente oder Integritätsentschädigung führen werde. Denn ein Rückgang der Schmerzen wäre zwar ein Indiz für eine Schmerzverursachung durch die Schrauben; damit wäre aber möglicherweise auch der Grund für eine Rente/Integritäts-entschädigung entfallen. Umgekehrt wäre eine Persistenz der Beschwerden möglicherweise, was allerdings medizinisch beurteilt werden müsste, ein Indiz dafür, dass sie und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal seien (Urk. 10/214 S. 7 Erw. 3.5).
2.2     Dr. G.___ hielt im Gutachten vom 26. April 2006 auf die entsprechenden Fragen hin fest, die Schrauben hätten keinerlei Einfluss auf die Schmerzen des Beschwerdeführers gehabt und die Angabe des Beschwerdeführers einer Verschlimmerung der Schmerzen nach der Schraubenentfernung widerspreche einer objektiven Erklärung, sondern diese Entwicklung zeige, dass fast ausschliesslich eine schwere somatoforme Schmerzstörung bestehe, die eines signifikanten anatomisch-pathologischen Substrats vollständig entbehre (Urk. 10/227 S. 9). Auch Dr. M.___ gab im Gutachten vom 24. Februar 2009 auf die Frage nach dem Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen an, die Schrauben hätten aus gegenwärtiger Sicht keinen Einfluss auf die Beschwerden gehabt, zumal es durch die Schraubenentfernung zu keinerlei Schmerzverbesserung gekommen sei. Schrauben zur Fixation einer Trochanter-Osteotomie stünden meistens etwas über; sie ragten aber nicht, wie im damaligen Röntgenbericht beschrieben, in die Leistenregion. Häufig verursachten die Schraubenköpfe im Bereich der Bursa trochanterica Irritationen, was zu einer Bursitis führen könne, welche nach dem Entfernen der Schrauben bessere. Aufgrund der diffusen Schmerzangabe durch den Beschwerdeführer sei es vor der Schraubenentfernung wohl schwierig gewesen abzuschätzen, ob dies auch bei ihm der Fall gewesen sei (Urk. 10/281 S. 5).
         Mit diesen Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. M.___ wurde der Auflage im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2006 entsprochen, den Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen aus medizinischer Sicht zu würdigen (Urk. 10/214 S. 7 Erw. 3.5). Es steht nunmehr aufgrund der übereinstimmenden und einleuchtenden Auffassung dieser beiden Ärzte fest, dass ein solcher Einfluss zu verneinen ist. Darin sind sich auch die Parteien einig. Unter diesen Umständen war jedoch eine nochmalige umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der darauf basierenden Invaliditätsbemessung sowie eine neue Bestimmung des Integritätsschadens nicht Gegenstand des höchstrichterlichen Rückweisungsurteils, dessen Erwägungen dadurch rechtsverbindlich geworden sind, dass das Dispositiv eine Rückweisung zur "Abklärung im Sinne der Erwägungen" festlegte (Urk. 10/214 S. 8; vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a). Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte für den Fall eines fehlenden Einflusses der Schrauben auf das Beschwerdebild erwogen, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Rehaklinik D.___ vom 19. April 2002 und die darauf basierende Bemessung der Invalidität sowie auch die Festlegung der Integritätsentschädigung seien nicht zu beanstanden (Urk. 10/214 S. 6 Erw. 3.2 und 3.3). In diesem Kontext konnte es nicht die Meinung des höchsten Gerichts gewesen sein, dass die Arbeitsfähigkeit und der Integritätsschaden sowie auch die Frage der Unfallkausalität einer allfälligen psychischen Problematik nochmals neu aufzurollen seien. Das Gericht hatte in seinen Erwägungen denn auch kein alle Aspekte beleuchtendes, polydisziplinäres Gutachten verlangt, sondern lediglich eine medizinische Würdigung der Rolle des Osteosynthesematerials. Wenn das Gericht im Zusammenhang mit dieser Anordnung erwogen hatte, eine Persistenz der Beschwerden nach der Schraubenentfernung könne ein Indiz dafür sein, dass die Schmerzen nicht unfallkausal seien (Urk. 10/214 S. 7 Erw. 3.5), so konnten damit nur die Schmerzen in dem Ausmass gemeint sein, als sie im sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 26. August 2005 und im diesem zugrunde liegenden Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 als organisch nicht erklärbar eingestuft worden waren.
2.3         Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 ff., Urk. 9 S. 9 ff., Urk. 25 S. 2 f.) ist deshalb für die Zeit bis zum 7. Juni 2004 eine vom Einspracheentscheid dieses Datums und vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. August 2005 abweichende Bestimmung der Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung nicht zulässig. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. G.___ und Dr. M.___ dem Beschwerdeführer entgegen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 19. April 2002 eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt, ohne die zusätzlichen zwei Stunden Pause, zumuteten (vgl. Urk. 10/227 S. 10, Urk. 10/281 S. 6) und dass Dr. M.___ den Integritätsschaden gegenüber der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 5. Juli 2002 (Urk. 10/112) von 10 % auf 15 % erhöhte. Und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 22 S. 5 ff.) ist auch die Frage der Unfallkausalität eines psychischen Leidens, wie es von Dr. G.___ angenommen und vom psychiatrischen Teilgutachter der H.___ bestätigt wurde (vgl. Urk. 10/246 Beilage 2 S. 5), nicht neu aufzuwerfen.
         Vielmehr wäre für die Zeit bis zum 7. Juni 2004 eine Neubestimmung der Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung nur dann zulässig, wenn sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen V. vom 29. März 2010, 8C_629/2009, Erw. 5 mit Hinweis). Dies ist indessen nicht der Fall. Denn Dr. G.___ hatte seine Auffassung, wonach dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten entgegen der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___ ohne zusätzliche Pausen zumutbar seien (Urk. 10/227 S. 9 f.), damit begründet, dass die Coxarthrose als objektivierbarer Befund lediglich leichtgradig sei (Urk. 10/227 S. 8), was indessen bereits zur Zeit des Urteils vom 26. August 2005 durch die Dokumentation in den Berichten der Klinik E.___ vom 8. April und vom 24. September 2003 bekannt gewesen war (vgl. Urk. 10/150 S. 2 und Urk. 10/164 S. 2). Desgleichen konnte auch Dr. M.___ keine Befunde erheben, die damals nicht schon dokumentiert gewesen wären.
         Sodann war der Zeitraum nach dem 7. Juni 2004 zwar nicht Gegenstand der sozialversicherungsgerichtlichen Beurteilung vom 26. August 2005 und des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2006, weshalb die Höhe der Rente bei einer Sachverhaltsänderung angepasst werden könnte (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anhaltspunkte für eine Veränderung im organischen Zustandsbild fehlen aber. Dr. M.___, der den Beschwerdeführer schon im Jahr 2001 gesehen hatte (vgl. Urk. 10/281 S. 4 und die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008, Urk. 10/276), hielt im Gutachten vom 24. Februar 2009 vielmehr fest, die degenerativen Veränderungen hätten zwischen 2002 und der Gegenwart nur wenig zugenommen (Urk. 10/281 S. 5), und umgekehrt nannte er auch keine Faktoren, die eine Verbesserung der Situation, soweit organisch erklärbar, herbeigeführt hätten.
2.4     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % hat und dass ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zusteht. Die erhobene Rückforderung wird bei diesem Ergebnis hinfällig. Dieser Entscheid kommt trotz der Herabsetzung der Integritätsentschädigung von 15 % auf 10 % gesamthaft betrachtet einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich, weshalb von der Androhung einer reformatio in peius abzusehen war.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Juni 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % hat und dass ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zusteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).