Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 1. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler
RH Rothenbühler Hänsli, Rechtsanwälte
Blegistrasse 1, Postfach 549, 6343 Rotkreuz
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1960, war seit 1. Januar 1997 bei der B.___ als Sekretärin zu einem 60 %-Pensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/K1). Am 15. Dezember 2005 erlitt sie einen Unfall, als sie auf ihrem Fahrrad von hinten von einem Personenwagen angefahren und über das Fahrzeug geschleudert wurde. Dabei erlitt sie ein Schädelhirntrauma mit Schädelkontusion, eine SAB parietal links, eine Kontusio Bulbie rechts mit Verletzung des rechten Sehnervs, eine Nasenbeinfraktur und eine undislozierte Axis Bogenfraktur rechts, eine Nierenkontusion links mit subkapsulärem Hämatom sowie eine Beckenkontusion rechts und eine Rissquetschwunde an der linken Hand (Urk. 8/K1, Urk. 8/M20).
Die Helsana erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/K25 = Urk. 3/12) stellte die Helsana die Sachleistungen ein und sprach eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die von der Versicherten am 20. März 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/K27) wies die Helsana am 9. Juni 2009 ab (Urk. 8/K29 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Höhe der Integritätsentschädigung sei nach erfolgter polydisziplinärer Untersuchung, insbesondere einer neuropsychologischen Abklärung, festzulegen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 (Urk. 7) schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 am 12. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 27. Februar 2009 verneinte, weil zu diesem Zeitpunkt zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2005 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestand. Des Weiteren ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Arbeit laut Zwischenbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Mai 2006 am 1. Februar 2006 wieder voll aufgenommen. An dieser Einschätzung habe Dr. C.___ auch in seinem Bericht vom 21. Oktober 2008 festgehalten. Somit könne vom Erreichen des Endzustands ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5). Gestützt auf die medizinischen Akten erachte Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, in seinem Bericht vom 12. Februar 2009 eine Integritätsentschädigung wegen chronifizierten Kopfschmerzen in der Höhe von 5 % als gerechtfertigt, was er in seinem am 28. Mai 2009 verfassten Bericht bestätigt habe. In den letzten ärztlichen Berichten werde ausserdem als Restzustand ein posttraumatischer Kopfschmerz angegeben, also keine kognitiven Störungen oder andere körperliche oder geistige Störungen, weshalb die SUVA-Tabelle 8 nicht anzuwenden sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 7 S. 3 Ziff. 7).
2.3 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei weder eine ausreichende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen noch eine den Verletzungsfolgen entsprechende Integritätsentschädigung festgesetzt worden. Das Ausmass des Integritätsschadens sei nach durchgeführter Abklärung neu festzusetzen. Ausserdem sei im Rahmen einer gutachterlichen Abklärung zu bestimmen, welche Therapien in welchem Ausmass und in welcher Regelmässigkeit zuzusprechen seien, zumal der Hausarzt klar von einem erheblichen Verbesserungspotential durch die Fortführung der Therapie spreche (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Klinikdirektor Prof. Dr. med. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Universitätsspital G.___ (G.___), Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo die Beschwerdeführerin vom 15. bis 22. Dezember 2005 hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/M1 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (Urk. 8/M1 S. 1):
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma:
- initialer Glasgow Coma Scale (GCS) 13
- kleine Kontusion parietooccipital links (contre coup)
- kleine SAB parietal links
- Fraktur Nasenbein rechts mit Hämatosinus frontalis und maxillaris rechts
- undislozierte Axisbogenfraktur rechts
- Nierenläsion links mit subkapsulärem Hämatom
- Beckenkontusion rechts
- Rissquetschwunde linke Hand MCP II und III
Bei zunächst bestehender starker Übelkeit und Schwindel habe sich der Allgemeinzustand rasch gebessert. Der neurologische Verlauf sei stets unauffällig gewesen (Urk. 8/M1 S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 15. Dezember 2005 bis 15. Januar 2006 100 % (Urk. 8/M1 S. 2).
3.2 Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 7. März 2006 (Urk. 8/M2) im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Prof. Dr. E.___ und Assistenzärztin F.___, insbesondere ein Schädelhirntrauma am 15. Dezember 2005. Zehn Wochen nach dem Ereignis bestehe ein ausserordentlich günstiger Verlauf mit weitgehendem Rückgang der initialen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei voll mobilisiert, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bis auf eine leichte Rotationseinschränkung nach links ohne grössere Beschwerden und ohne vegetative Zeichen praktisch voll möglich. Hingegen persistiere eine Visusverminderung rechts bei einer Verletzung des rechten Sehnervs, welche sich laut Spezialisten nicht weiter zurückbilden werde. Ausserdem sei das Gesichtsfeld auf der rechten Seite, vor allem im oberen Bereich, eingeschränkt, und eine Therapie sei hier nicht möglich (Urk. 8/M2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit am 10. Januar 2006 im Umfang von 30 %, seit dem 23. Januar 2006 im Umfang von 50 % und seit 1. Februar 2006 voll wieder aufgenommen (Urk. 8/M2).
In seinem Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 8/M12) hielt Dr. C.___ fest, die Vestibularis-Paroxysmie habe seit der Behandlung mit Gabapentin beträchtlich gebessert und auch die Kopfschmerzen seien etwas zurückgegangen. Die Behandlung müsse aber noch längere Zeit fortgeführt werden (Urk. 8/M12).
Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/M13) erstmals posttraumatisch anhaltende chronische Kopfschmerzen und eine seit März 2006 bestehende Vestibularisparoxysmie. Die hartnäckigen Kopfschmerzen und Schwindelzustände hätten trotz ausgedehnter spezialärztlicher Abklärungen und entsprechender Behandlungsempfehlungen nicht wesentlich beeinflusst werden können, da diese wegen massiver unerwünschter Wirkungen nicht hätten durchgeführt werden können oder nach kurzer Zeit hätten abgebrochen werden müssen. Ein Versuch, die Schmerzbehandlung mit antidepressiven Medikamenten zu verbessern, habe ebenfalls wegen unerwünschter Wirkungen beendet werden müssen. Da von einer durch das Schädel-Hirn-Trauma verursachten somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden müsse, sei eine psychotherapeutische Traumatherapie eingeleitet worden (Urk. 8/M13 S. 1).
Im ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/M20) notierte Dr. C.___, dass mit Umstellung der medikamentösen Behandlung auf Surmontil sowohl die Kopfschmerzen wie auch der Schwindel deutlich gebessert hätten und die Beschwerdeführerin auch in ihrem Alltag deutlich weniger eingeschränkt sei (Urk. 8/M20 S. 1).
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 8/M26 = Urk. 3/9) aus, es habe im Vergleich mit den ersten sechs Monaten dieses Jahres klar eine Besserung im Verlauf beobachtet werden können, indem die Beschwerdeführerin weniger Schwindel verspüre und auch weniger Kopfschmerzen habe. Sie habe ihr bis anhin 60%iges Arbeitspensum deshalb auf 70 % steigern können. Die Behandlungen müssten weitergeführt werden, da auch in Zukunft noch eine deutliche Besserung zu erwarten sei (Urk. 8/M26 S. 1).
3.3 Assistenzarzt Dr. med. H.___, G.___, Augenklinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 8/M3 = Urk. 3/5) einen anamnestischen Status nach Fahrradunfall am 15. Dezember 2005 mit einer kompressiven/traumatischen Optikusneuropathie rechts.
Anlässlich der ersten ophthalmologischen Untersuchung am 22. Dezember 2005 habe der Fernvisus rechts 0,6 p und links 1,0 voll betragen. Es habe sich ein fraglich diskretes Afferenzdefizit rechts gezeigt sowie eine Rotentsättigung rechts bei einem unauffälligen Fundus. Der Befund sei mit einer kompressiven/traumatischen Optikusneuropathie vereinbar. In der Verlaufskontrolle am 3. Februar 2006 seien die ophthalmologischen Befunde unverändert geblieben. In der Gesichtsfelduntersuchung habe sich zudem am rechten Auge eine konzentrische Einschränkung gezeigt sowie eine herabgesetzte Wahrnehmung vor allem der kleinen Isopteren nasal und temporal oben (Urk. 8/M3).
3.4 Nach durchgeführter Kopfwehsprechstunde vom 4. April 2006 nannten Oberarzt PD Dr. med. I.___ und Assistenzarzt Dr. med. J.___, G.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnose (Urk. 8/M4 S. 1):
- Zustand nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma bei Fahrradunfall im Dezember 2005
- initial GCS 13, kleine Kontusionsblutung parieto-occipital links, kleine SAB parietal links
- aktuell: - kurze Drehschwindelattacken ohne Hinweis auf Canalo- Cupulolithiasis - bilaterale Kopfschmerzen unklarer Ätiologie - analgetische Komponente nicht auszuschliessen - Differentialdiagnose (DD): vestibuläre Migräne
Nach zunächst günstigem Verlauf mit Reintegration in den Arbeitsprozess seien in den letzten Wochen zunehmend Beschwerden aufgetreten, wobei Kopfschmerzen und kurze Schwindelattacken im Vordergrund stünden. Diese seien sowohl lage- und bewegungsabhängig, träten aber auch spontan im ruhigen Liegen und Sitzen auf. Die Kopfschmerzen seien derzeit nicht sicher zu klassifizieren, semiologisch entsprächen sie am ehesten einem Spannungskopfschmerz, selten mit migräneartigen Begleitsymptomen. Die häufige Einnahme von Analgetika könnte eine Teilkomponente des Kopfschmerzes unterhalten. Ebenfalls unklar bleibe die Schwindelsymptomatik, klinische Korrelate für einen posttraumatischen benignen Lagerungsschwindel liessen sich nicht nachweisen. In Kombination mit den Kopfschmerzen sei an eine Vestibularis-Migräne zu denken. Empfohlen werde eine Reduktion der Analgetika sowie ein Therapieversuch mit Amitritylin (Urk. 8/M4 S. 2).
3.5 Anlässlich der Sprechstunde im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen nannten Oberarzt Dr. med. K.___ und Assistenzarzt Dr. med. L.___, G.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, in ihrem Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/M5) folgende Diagnosen (Urk. 8/M5 S. 1):
- sekundendauernde positionsunabhängige Drehschwindelattacken
- DD: Vestibularisparoxysmie
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma 12/05 - Kontusionsblutungen parieto-occipital und parietal links, eventuell Optikuskontusion rechts - seither posttraumatische Kopfschmerzen
Die Anamneseschilderung lasse am ehesten an Vestibularisparoxysmien denken. Andere Formen eines Attackenschwindels seien aufgrund des unauffälligen neurootologischen Status' unwahrscheinlich. Ebenfalls seien weder Anamnese noch Status verdächtig auf einen Belastungsschwindel bei vestibulärer Unterfunktion, zum Beispiel in Nachfolge eines Schädel-Hirn-Traumas. Es seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels und ein medikamentöser Versuch mit Gabapentin geplant (Urk. 8/M5 S. 3).
3.6 Oberärztin Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Dr. med. N.___, G.___, Dept. Medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie, führten in ihrer Besprechung der Schädel-CT vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/M6) aus, die Darstellung des Neurocraniums sei normal, ebenso der Verlauf des Nervus opticus, und es gäbe keine Anzeichen für eine Blutung oder ossäre Läsion der Schädelkalotte. Eine Fraktur der rechtsseitigen Orbita habe nicht mehr nachgewiesen werden können. Das Blut im Hämatosinus maxillaris rechts sei vollständig resorbiert. Als Residuum bestehe lediglich eine Verlegung weniger Ethmoidzellen linksseitig (Urk. 8/M6).
3.7 In seiner Beurteilung der Felsenbein/Schädel-MRI vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/M7) hielt PD Dr. med. O.___ fest, als Residuen des Schädel-Hirn-Traumas seien cortico-subkortikale geringe Hämosiderinablagerungen im Praecuneus rechts feststellbar. Der Hirnstamm sei unauffällig abgebildet, und das Kleinhirn sowie der Nervus vestibulo-cochlearis und Labyrinths seien normal dargestellt. Als Normvariante habe sich eine bis tief intrameatal verlaufende Arteria cerebelli inferior anterior links ohne Kontakt des Gefässes zur Wurzeleintrittszone gezeigt (Urk. 8/M7).
3.8 Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2007 (Urk. 8/M19) im Wesentlichen folgende Diagnose (Urk. 8/M19 S. 1):
- Polytrauma bei Velounfall mit unter anderem Schädel-Hirn-Trauma am 15. Dezember 2005 mit
- Schädelkontusion frontoparietal rechts, kleiner Contusio cerebri links parieto-okzipital sowie SAB parietal links
- Contusio bulbi rechts mit Verletzung des rechten Sehnervs mit im Verlauf rückläufiger rechtsseitiger Visusminderung und Gesichtsfeldeinschränkung vor allem nach oben
- chronischer-posttraumatischer Kopfschmerz mitunterhalten durch Analgetikakonsum
- unspezifische Trümmelbeschwerden, DD: vestibuläre Paroxysmie
- Einschlaf- und Durchschlafstörung, wahrscheinlich reaktiv auf obige Beschwerden und bei depressiver Stimmungslage
Dr. P.___ präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand, freundlich und kooperativ. Sie habe detaillierte, differenzierte Aussagen gemacht. Die Neurologin erhob mit Ausnahme der leichten Visusminderung rechts sowie der Gesichtsfeldeinschränkung normale Befunde wie intakte übrige Hirnnerven, normaler Geruchssinn, symmetrisch gut auslösbare Muskeleigenreflexe, keine Pyramidenbahnzeichen, normale Motorik, Koordination und Sensibilität sowie anamnestisch intakte vegetative Funktionen (Urk. 8/M19 S. 3).
Als Ursache der beklagten Kopfschmerzen gäbe es keine Hinweise auf eine persistierende schwere posttraumatische Läsion oder eine andere intrakranielle Pathologie. Auch fehlten Hinweise für eine zentral- oder periphervestibuläre Läsion; eine Irritation des Nervus vestibulocochlearis als Ursache einer vestibulären Paroxysmie habe im Schädel-MRI vom 18. Mai 2006 nicht nachgewiesen werden können (Urk. 8/M19 S. 3).
Sie interpretiere die Kopfschmerzen als protrahiert posttraumatisch, zum Teil möglicherweise Mitunterhalten durch einen chronischen Schmerzmittelkonsum und die wahrscheinlich reaktiv auf das Trauma eingetretene ängstlich-depressive Stimmungslage. In diesem Rahmen sehe sie auch die beklagten Trümmelbeschwerden (Urk. 8/M19 S. 3).
3.9 Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, hielt in seiner zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Beurteilung vom 22. Januar 2008 (Urk. 8/M21) fest, es handle sich um einen protrahierten Heilverlauf. Das Unfallereignis liege über zwei Jahre zurück, und die Situation habe sich in letzter Zeit eher unwesentlich verbessert. Anderseits arbeite die Beschwerdeführerin wie vor dem Unfallereignis (Urk. 8/M21 S. 2 Ziff. 1). Weitere Therapien seien notwendig, zweckmässig und wirtschaftlich (Urk. 8/M21 S. 2 Ziff. 2). Zur Zeit handle es sich noch nicht um einen stationären Gesundheitszustand, und realistischerweise könnten die therapeutischen Massnahmen, allenfalls eine stationäre Rehabilitation, zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen (Urk. 8/M21 S. 2-3 Ziff. 3).
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/M30) aus, drei Jahre nach dem Ereignis könne von einem wahrscheinlich stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Von den therapeutischen Massnahmen sei wahrscheinlich keine namhafte Besserung in Zukunft zu erwarten, denn die therapeutischen Massnahmen seien nicht geeignet, die Situation zu verbessern, sondern eher, die bestehende Situation zu erhalten. Einzig die medikamentöse Therapie mit Surmontil sei weiterhin notwendig (Urk. 8/M30 S. 1-2 Ziff. 3). Die seit drei Jahren andauernden Kopfschmerzen erfüllten höchstwahrscheinlich das Kriterium der Dauerhaftigkeit, so dass von einer bleibenden Beeinträchtigung gesprochen werden müsse (Urk. 8/M30 S. 2 Ziff. 4). Im konkreten Fall schätze er den Integritätsschaden wegen chronifizierten Kopfschmerzen unter Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala der Tabelle 7.2 auf 5 % (Urk. 8/M30 S. 2 Ziff. 5).
3.10 Assistenzarzt Dr. Q.___, G.___, hielt im UVG Arztzeugnis vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/M27 = Urk. 3/11) fest, der gegenwärtige Zustand sei seit der letzten Kontrolle am 24. September 2007 gleich geblieben. Es bestehe eine leichte Visuseinbusse am rechten Auge sowie ein leicht eingeschränktes Gesichtsfeld am rechten Auge (Urk. 8/M27 S. 1 Ziff. 2, Ziff. 5).
4.
4.1 Dem Polizeirapport vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/K4) und dem Strafbefehl vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/K37/2-6 = Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass am 15. Dezember 2005 eine Fahrzeuglenkerin mit dem Fahrradheck der vor ihr fahrenden Beschwerdeführerin kollidierte, welche durch den Aufprall über das Dach des Fahrzeugs hinweg auf die Strasse geschleudert wurde (Urk. 8/K4 S. 8, Urk. 8/K37/4).
Die Rega überführte die Beschwerdeführerin in das G.___, wo diese vom 15. bis 22. Dezember 2005 hospitalisiert werden musste (Urk. 8/M1 S. 1). Die erstbehandelnden Ärzte am G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/M1) nebst einer undislozierten Axisbogenfraktur rechts, einer Nierenläsion links mit subkapsulärem Hämatom, einer Beckenkontusion rechts sowie einer Rissquetschwunde an der linken Hand über dem MCP II und III ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit/bei einem initialen GCS-Wert von 13, einer kleinen Kontusion parietooccipital links, einer kleinen SAB parietal links sowie einer Fraktur des rechten Nasenbeins mit Hämatosinus frontalis und maxillaris rechts. Bei Eintritt präsentierte die Beschwerdeführerin einen stabilen Kreislauf und wies einen die Schwere eines Schädel-Hirntraumas klassifizierenden GCS-Wert von 13 auf, was einem mittelschweren Schädel-Hirntrauma entspricht (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 603). Die stationäre Aufnahme erfolgte zur neurologischen Überwachung, Wundversorgung und Analgesie. Bei zunächst bestehender starker Übelkeit und Schwindel habe der Allgemeinzustand rasch gebessert, und die Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/M1 S. 1).
Auch Dr. C.___ (Berichte vom 7. März und 8. September 2006, 30. Januar 2007, 9. Januar und 12. September 2008; Urk. 8/M2, Urk. 8/M12-13, Urk. 8/M20, Urk. 8/M26), PD Dr. I.___ und Dr. J.___ (Bericht vom 4. April 2006, Urk. 8/M4), Dr. K.___ und Dr. L.___ (Bericht vom 8. Mai 2006, Urk. 8/M5) sowie Dr. P.___ (Bericht vom 2. Oktober 2007, Urk. 8/M19) gingen davon aus, die Beschwerdeführerin habe ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten. Angesichts des Unfallgeschehens und der ärztlichen Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schädelhirntrauma erlitten hat.
Nach dem Unfall litt die Beschwerdeführerin unter starker Übelkeit und Schwindel. Ausserdem ist dem Bericht von Dr. H.___ vom 27. März 2006 (Urk. 8/M3) zu entnehmen, dass die Visusverminderung und die Gesichtsfeldeinschränkung, beides am rechten Auge, auf eine unfallbedingte kompressive/traumatische Optikusneuropathie zurückzuführen seien, was auch die unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen der rechten Orbita erklärt (Urk. 8/M1 S. 1). Das von der Rechtsprechung geforderte typische Beschwerdebild (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) liegt demnach ebenfalls vor.
Vor diesem Hintergrund ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Dezember 2005 und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1-2).
4.2 Zuerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/K25) zu Recht abschloss.
Im Dezember 2005 attestierten die erstbehandelnden Ärzte am G.___ der Beschwerdeführerin eine vom 15. Dezember 2005 bis 15. Januar 2006 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M1 S. 2). Am 7. März 2006 führte Dr. C.___ in seinem Bericht (Urk. 8/M2) aus, der Verlauf präsentiere sich ausserordentlich günstig und die initialen Beschwerden seien, mit Ausnahme der persistierenden Visusverminderung rechts und der Gesichtsfeldeinschränkung rechts, weitgehend zurückgegangen, so dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bereits am 10. Januar 2006 im Umfang von 30 %, ab 23. Januar 2006 im Umfang von 50 % und seit 1. Februar 2006 wieder voll, mithin 60 % wie vor dem Unfall, habe aufnehmen können. Nach diesem zunächst günstigen Verlauf mit Reintegration in den Arbeitsprozess traten erneut zunehmend Kopfschmerzen und kurze Schwindelattacken auf, worauf PD Dr. I.___ und Dr. J.___ anlässlich der Kopfwehsprechstunde vom 4. April 2006 (vgl. Urk. 8/M4) eine Reduktion der Analgetika empfahlen, da die häufige Einnahme von Analgetika eine Teilkomponente des Kopfschmerzes mitunterhalten könnte. Den Berichten von Dr. C.___ vom 9. Januar und 12. September 2008 (Urk. 8/M20, Urk. 8/M26) ist sodann eine klare Besserung der Kopfschmerzen und des Schwindels nach Umstellung der medikamentösen Behandlung auf Surmontil zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin trotz weiterführender Behandlung zu einer Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 70 % veranlasste.
Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen den Fall abschloss, ist nicht zu beanstanden, bestimmt sich die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 S. 115). Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Reformierten Kirchgemeinde um einen sehr sozialen Arbeitgeber handle und sie mehr Zeit benötige, um dieselbe Leistung zu erbringen, die sie vor dem Unfall habe erreichen können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), nichts zu ändern, zumal diese Einwände erst beschwerdeweise erhoben und nicht belegt wurden.
Dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen hätte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Berichten von Dr. C.___, welcher die Indiziertheit der Behandlungen mehrfach betont hatte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15). Insbesondere fehlt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, inwiefern die Therapien noch zu einer weiteren namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen sollten, weshalb die Berichte von Dr. C.___ diesbezüglich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Überdies müsste mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass mittels der empfohlenen Therapien eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Dies ist nicht der Fall, vielmehr schrieb Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/M30), dass die therapeutischen Massnahmen geeignet seien, die bestehende Situation zu erhalten. Davon ausgenommen ist jedoch die medikamentöse Therapie mit Surmontil, welche Dr. D.___ weiterhin als notwendig, zweckmässig und wirtschaftlich erachtete und deren Kosten von der Beschwerdegegnerin aus Kulanzgründen ausdrücklich weiterhin übernommen werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5).
Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu Recht.
4.3 Aus den ärztlichen Berichten geht im Weiteren hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine durch das Unfallereignis vom 15. Dezember 2005 verursachten organischen Schädigungen vorlagen. So ergab das Schädel-CT vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/M6) lediglich eine Verlegung weniger Ethmoidzellen linksseitig wie in der Voruntersuchung am Unfalltag sowie eine vollständige Resorption des Blutes im Sinus maxillaris rechts und eine normale Darstellung des Neurocraniums, jedoch keinen Nachweis einer Fraktur der rechtsseitigen Orbita oder einer ossären Läsion der Schädelkalotte. Das Felsenbein/Schädel-MRI vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/M7) zeigte bis auf geringe Hämosiderinablagerungen im Praecuneus rechts als Residuen des Schädelhirntraumas einen unauffälligen Hirnstamm, eine normale Darstellung des Kleinhirns sowie des Nervus vestibulo-cochlearis und des Labyrinths.
Ebenso stellten sich die neurologischen Befunde als unauffällig dar. So hielten insbesondere die erstbehandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/M1) einen stets unauffälligen neurologischen Verlauf fest. Die von Dr. P.___ P.___ anlässlich einer neurologischen Untersuchung am 1. Oktober 2007 (Urk. 8/M19) erhobenen Befunde lassen, mit Ausnahme der Visusminderung rechts sowie der Gesichtsfeldeinschränkung, ebenso wenig auf unfallbedingte neurologische Einschränkungen schliessen.
Abgesehen von einer Visusminderung rechts und einer Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge wurden keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehende organische Befunde erhoben. Vor diesem Hintergrund liegt somit kein nachweisbares organisches Korrelat vor.
5.
5.1 Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind, noch Hinweise dafür bestehen, dass eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, ist die Adäquanz im vorliegenden Fall nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, welche die Praxis für Schleudertraumata der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalente Verletzungen aufgestellt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde als Fahrradfahrerin von hinten von einem Personenwagen angefahren. Die Geschwindigkeit des Personenwagens soll dabei gemäss Strafbefehl vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/K37/2-6) 40 km/h betragen haben. Dem Polizeirapport vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/K4) ist überdies zu entnehmen, dass der Lack am rechten vorderen Kotflügel beschädigt wurde, darüber hinaus barsten der vordere Stossfänger sowie das Glasdach (Urk. 8/K4 S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde durch den Aufprall über das Dach des Personenwagens hinweg auf die Strasse geschleudert (Urk. 8/K37/2-3).
Der Unfall vom 15. Dezember 2005 ist anhand des augenfälligen Geschehensablaufs (Zusammenstoss mit einem Personenwagen, Sturz vom Fahrrad) und der erlittenen Verletzungen (Schädelhirntrauma mit Schädelkontusion, SAB parietal links, Kontusio Bulbie rechts mit Verletzung des rechten Sehnervs, Nasenbeinfraktur und undislozierte Axis Bogenfraktur rechts, Nierenkontusion links mit subkapsulärem Hämatom sowie Beckenkontusion rechts und Rissquetschwunde an der linken Hand) als mittelschwerer Unfall, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend, einzustufen.
5.2.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008 Erw. 5.3). Der nachfolgende Heilungsprozess ist diesbezüglich nicht relevant (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. August 2009, 8C_249/2009 Erw. 8.2).
Dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 sind eine gewisse Eindrücklichkeit und dramatische Begleitumstände wohl nicht abzusprechen, wenn sie infolge des Aufpralls über das Dach des Personenwagens hinweg auf die Strasse geschleudert wurde. Es liegen aber keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigten. Das Kriterium ist deshalb nicht erfüllt.
5.2.2 Im Anschluss an den Unfall traten nebst einem Schädelhirntrauma insbesondere eine Visusverminderung und Gesichtsfeldeinschränkung, beides am rechten Auge, Kopfschmerzen sowie kurze Schwindelattacken auf. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten sich in der Folge nicht besonders schwerwiegend aus, weshalb das erlittene Trauma nicht als Verletzung besonderer Art gelten kann.
5.2.3 Ebenso wenig ist von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen. Nach einer Hospitalisation im G.___ vom 15. bis 22. Dezember 2005 bestand die Behandlung ab 20. Januar 2006 aus medikamentösen Massnahmen (Urk. 8/M10 S. 2), physikalischer Therapie (Urk. 8/M2) und anschliessender Craniosakraltherapie (Urk. 8/M10 S. 2) sowie psychotherapeutischer Traumatherapie (Urk. 8/M18). Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen nötig waren (vgl. vorstehend Erw. 1.3.4). Dies ist vorliegend nicht erfüllt, bedeuten medikamentöse Massnahmen, Craniosakraltherapie und Traumatherapie doch keine erhebliche Mehrbelastung.
5.2.4 Wenngleich Dr. C.___ im März 2006 einen ausserordentlich günstigen Verlauf mit weitgehendem Rückgang der initialen Beschwerden feststellte (Urk. 8/M2), beklagte die Beschwerdeführerin im April 2006 gegenüber PD Dr. I.___ und Dr. J.___ zunehmend auftretende Kopfschmerzen und kurze Schwindelattacken (Urk. 8/M4). Die anhaltenden Kopfschmerzen und Schwindelattacken, die unter der medikamentösen Behandlung mit Surmontil laut Dr. C.___ im ersten Halbjahr 2008 erneut klar gebessert haben (Urk. 8/M20, Urk. 8/M26), sowie die persistierende Visusverminderung und Gesichtsfeldeinschränkung sind im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 27. Februar 2009 zwar noch vorhanden, jedoch nicht als sehr ausgeprägt zu betrachten, zumal diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihr Arbeitspensum auf 70 % zu erhöhen (Urk. 8/M26 S. 1).
5.2.5 Nicht erfüllt ist das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab 1. Februar 2006, mithin nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Wochen (15. Dezember 2005 bis 9. Januar 2006) und danach von einer solchen von 70 % während rund zwei Wochen (10. bis 23. Januar 2006) und einer solchen von 50 % während einer Woche (23. bis 31. Januar 2006), ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit von 60 % wie vor dem Unfall auszugehen.
5.3 Zusammenfassend steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin das Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt erachten würde, sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2005 und den über die am 27. Februar 2009 verfügte Leistungseinstellung hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden ist zu verneinen. Somit war die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin rechtens.
6.
6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
6.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.5 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
6.6 Aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. H.___ vom 27. März 2006 (Urk. 8/M3), Dr. Q.___ vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/M27) und Dr. D.___ vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/M30) steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Folge ihres Unfalls vom 15. Dezember 2005 unter andauernden Kopfschmerzen sowie einer leichten Visuseinbusse am rechten Auge und einem leicht eingeschränkten Gesichtsfeld, ebenfalls am rechten Auge, leidet.
Den Integritätsschaden für die chronifizierten Kopfschmerzen legte Dr. D.___ auf 5 % fest (Urk. 8/M30-31). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin trotz andauernder Kopfschmerzen ihr Arbeitspensum auf 70 % erhöhte, mithin 10 % mehr als vor dem Unfall arbeitet, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13) - nicht von starken Dauerschmerzen auszugehen. Eine Integritätsentschädigung von 5 % gemäss Bewertungsskala der SUVA Tabelle 7.2 ist deshalb gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als zusätzlich zur Integritätsentschädigung für die andauernden Kopfschmerzen eine solche für die Visuseinbusse am rechten Auge zuzusprechen ist, zumal einerseits mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu beklagen sind und Anhang 3 zur UVV eine 30%ige Integritätsentschädigung bei einem Verlust des Sehvermögens auf einer Seite vorsieht. Laut Dr. H.___ und Dr. Q.___ liegt jedoch keine vollständige, sondern lediglich eine einseitige Visusreduktion am rechten Auge bei einem Restvisus von 0,6 p vor. In Anwendung der SUVA-Tabelle 11 erscheint somit bei einem Restvisus von 0,6 p eine 8%ige Integritätsentschädigung angemessen. Inwiefern sich jedoch die konzentrische Gesichtsfeldeinengung auf den Integritätsschaden auswirkt, kann mangels genauer Angaben in den vorhandenen medizinischen Akten nicht beurteilt werden.
6.7 Vor diesem Hintergrund ist das Ausmass der konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung genauer abzuklären.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ophthalmologisches Gutachten einhole, das insbesondere zum Ausmass der konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge Stellung nimmt, und hernach über die Höhe der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen neu verfüge.
Auf die Einholung eines polydisziplinären, insbesondere neuropsychologischen, Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2, Mitte), kann vorliegend verzichtet werden, zumal aus neurologischer Sicht unauffällige Befunde vorliegen, sich im Oktober 2008 betreffend die visuellen Beeinträchtigungen ein unveränderter Zustand präsentierte und die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der visuellen Beeinträchtigungen geltend machte.
7. Zusammenfassend ist die am 27. Februar 2009 verfügte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 aufzuheben ist, soweit damit eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung neu über die Integritätsentschädigung verfüge.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 bezüglich Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).