UV.2009.00271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 7. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ in Z.___ als Lagerist und Chauffeur eines Lieferwagens und war über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) unfallversichert, als er am 6. Dezember 2006 die Kontrolle über seinen Lieferwagen verlor und von der Strasse abkam, zunächst durch das Wiesland fuhr, nach etwa 50 Metern rund 3 Meter durch die Luft über einen Graben und ein Gebüsch flog und schliesslich nach rund 60 Metern auf der Wiese zum Stillstand kam (Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/9, Urk. 8/24, Urk. 8/M1). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der Brustwirbelsäule, im thorakolumbalen Übergang und in der Lendenwirbelsäule nach einem axialen Stauchungstrauma (Urk. 8/M5). Am 12. Dezember 2006 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf, wobei aufgrund anhaltender Beschwerden in der Wirbelsäule parallel dazu die konservative Therapie weitergeführt wurde. Nachdem der Versicherte im September 2007 in den Ferien nach einer zwanzigstündigen Busfahrt plötzlich starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein verspürt hatte, wurde ihm vorübergehend vom 15. September bis 4. Oktober 2007 eine 100%ige und anschliessend vom 5. bis 24. Oktober 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/M7). Eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 14. November 2007 ergab eine alte Fraktur des LWK 1 sowie eine breitbasige Diskusprotrusion auf Höhe L4/L5 (Urk. 8/M7 S. 3). Aufgrund einer erneuten Zunahme der Rückenschmerzen war der Versicherte ab 21. November 2007 wieder 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 8/M12).
1.2     Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht grundsätzlich, rechnete die Taggeldleistungen aber vorerst während der Abklärung des medizinischen Sachverhalts über die ebenfalls vorhandene kollektive Krankentaggeldversicherung ab (Urk. 8/25, Urk. 8/36). Nach dem Beizug einer vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. April 2008 (Urk. 8/M13) gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag. Gestützt auf die Expertise vom 4. August 2008 (Urk. 8/M16) stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 per Ende August 2007 ein und begründete dies damit, dass nach diesem Zeitpunkt nur noch möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Ereignis vom 6. Dezember 2006 bestehe (Urk. 8/48). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/54) wies die AXA mit Entscheid vom 18. Juni 2009 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, es seien ihm bis auf Weiteres Versicherungsleistungen auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2009 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer MRI-Bilder vom 1. Oktober 2009 zu den Akten und stellte die Einreichung eines von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens in Aussicht (Urk. 10-11). Nachdem das Gericht ihn mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 12) ermahnt hatte, ihm das in Aussicht gestellte Gutachten zuzustellen, legte er mit der Eingabe vom 25. November 2010 (Urk. 14) das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des D.___ vom 9. November 2009 ins Recht (Urk. 15/1-2). Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer zudem das rheumatologische Gutachten des Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor der Rheumaklinik des F.___, vom 6. Dezember 2010 ein (Urk. 17). Die AXA nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2011 zu den beiden Gutachten Stellung (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs-anspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid schützte die AXA die am 13. Oktober 2008 erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2007. Dies begründete sie damit, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2008 unter Berücksichtigung der Vorakten und seiner Untersuchungsbefunde betreffend die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule schlüssig und nachvollziehbar begründet habe, dass hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden der Status quo sine Ende August 2007 erreicht gewesen sei und die danach fortbestehenden Beschwerden nur noch möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2006 gestanden hätten. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Gutachten des D.___ sowie von Prof. E.___ würden sowohl hinsichtlich der Begründung als auch des Ergebnisses die Beurteilung von Dr. C.___ vollumfänglich bestätigen. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher eine andere Einschätzung vertrete, gehe hinsichtlich des Unfallereignisses und der Schwere des am 6. Dezember 2006 erlittenen Traumas von falschen Annahmen aus (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 20).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten des Dr. C.___ abgestellt werden, da dieser offensichtlich von falschen Annahmen ausgehe. Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ habe er nach dem Unfall Schmerzen in der Halswirbelsäule gehabt. Zudem sei die HWS-Distorsion bereits unmittelbar nach dem Unfall im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2006 des Kantonsspitals A.___ diagnostiziert worden. Der Beweis, dass die heute noch bestehenden, unerträglichen Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind, sei durch dieses Gutachten nicht erbracht, weshalb die AXA weitere Versicherungsleistungen erbringen müsse. Auch sei er der Meinung, dass das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des D.___ vom 9. November 2009 seinen Beschwerden nicht ganz gerecht werde, diese seien schlimmer als im Gutachten dargestellt. Falls nötig, seien weitere Abklärungen durchzuführen. Zu beanstanden sei zudem, dass trotz der von ihm angegebenen Beschwerden zunächst lediglich konventionelle Röntgenbilder erstellt worden seien. Aus diesem Grund sei die Deckplattenimpressionsfraktur viel zu spät diagnostiziert worden, und er habe trotz stärkster Schmerzen zunächst weiter gearbeitet (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 16).

3.
3.1     Die medizinische Erstversorgung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 6. Dezember 2006 fand im Kantonsspital A.___ statt. Im Bericht vom 6. Dezember 2006 über die Notfallbehandlung werden als Diagnosen eine HWS-Distorsion sowie Schmerzen in der Brustwirbelsäule, im thorakolumbalen Übergang und in der Lendenwirbelsäule nach axialem Stauchungstrauma genannt. Laut den Ärzten hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls den Kopf nicht angeschlagen und es bestand keine Bewusstlosigkeit. Dagegen hätten zwei Stunden nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit bestanden. Während der Untersuchung habe er über Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten keine Spontanschmerzen bestanden, sie sei in vollem Umfang frei beweglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber eine Druckdolenz im Segment C7 angegeben. Weiter hätten Druck- und Klopfdolenzen im Bereich der Brustwirbelsäule, des thorakolumbalen Übergangs sowie der Lendenwirbelsäule bestanden. Die Röntgenbildgebung von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe keine ossäre Läsion ergeben, dagegen eine ausgeprägte Osteochondrose im Segment C6/7, eine mässige Osteochondrose bei Th9/10 sowie ventrale Spondylophyten bei L3/4 mit weitgehend erhaltener Diskushöhensequenz. Die Ärzte empfahlen konservative Therapie mit analgetischer Medikation und Verlaufskontrollen beim Hausarzt und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 7. Dezember 2006 (Urk. 8/M2, Urk. 8/M5, Urk. 8/M8).
3.2     Laut Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 19. November 2007 waren die Beschwerden in der Folge unter der verabreichten Medikation einigermassen erträglich. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 12. Dezember 2006 wieder aufgenommen, wahrscheinlich unter dem Druck des Arbeitgebers und aus Angst vor einer Kündigung. Da die Beschwerden in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im lumbosakralen Übergang persistiert hätten, wobei diese am ausgeprägtesten am Anfang und am Ende der Wirbelsäule gewesen seien, habe er eine intensive Physiotherapie erhalten, welche sich bis Anfang August 2007 hingezogen habe. Eine Beurteilung der Wirbelsäulenstabilität mit einem Globaltest habe am 21. August 2007 zu einem äusserst unbefriedigenden Ergebnis geführt. Anlässlich der Konsultation vom 15. September 2007 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er nach einer zwanzigstündigen Carfahrt in die Ferien plötzlich heftige Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt habe. Die klinische Untersuchung habe eine Lumbago mit Verdacht auf radikuläre Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer sei vom 15. September bis 4. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da sich der Zustand leicht gebessert habe, habe ab dem 5. Oktober eine 50%ige und ab dem 25. Oktober 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich erneut unter Druck des Arbeitgebers gestanden. Nachdem er am 9. November 2007 dezidiert die Durchführung einer CT verlangt habe, sei am 14. November 2007 im H.___ eine entsprechende Bildgebung durchgeführt worden. Zu seiner Überraschung, so Dr. G.___ hätten diese Bilder eine alte Deckplattenimpressionsfraktur des LWK1 mit ventraler Höhenverminderung ohne Beteiligung der Hinterkante und eine links mediolaterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 vor Eintritt in den Rezessus zur Darstellung gebracht. Zur Beurteilung der Frage, ob die Diskusprotrusion unfallbedingt sei, müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 offensichtlich ein ausgeprägtes axiales Stauchungstrauma erlitten habe, welches zu einer Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers habe führen können. Retrospektiv könne diese Fraktur, welche klinisch erstaunlich wenig Beschwerden verursacht habe, auf den Röntgenbildern des Kantonsspitals A.___ ausgemacht werden. Hinsichtlich des weiteren therapeutischen Vorgehens stehe die Physiotherapie inklusive muskulärer Kräftigung im Vordergrund. Wichtig sei auch, dass der arbeitswillige Beschwerdeführer bei der Arbeit entlastet werde und nicht mehr schwere körperliche Arbeiten verrichten müsse (Urk. 8/M7; vgl. auch Urk. 8/M1, Urk. 8/M3-4, Urk. 8/M6).
         Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 20. Februar 2008 war der Beschwerdeführer ab 21. November 2007 aufgrund heftiger Rückenschmerzen 100%ig arbeitsunfähig. Eine Infiltration habe nur kurzfristig eine Besserung gebracht, die Behandlung bei einer Chiropraktikerin habe ebenfalls keinen Erfolg gezeitigt (Urk. 8/M12; vgl. auch Urk. 8/M15).
3.3     In Würdigung der von der AXA eingeholten medizinischen Berichte und der Röntgen- und CT-Bilder gelangte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und beratender Arzt der AXA, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2008 zur Einschätzung, dass aufgrund der auf den radiologischen Bildern sichtbaren Schmorl'schen Körperchen, Deckplatten- und Bodenplatteneinbrüche wohl ein vorbestehender Status nach Morbus Scheuermann vorliegen dürfte. Wenn die Lendenwirbelsäule infolge eines Morbus Scheuermann stark verändert sei, genüge an sich schon ein leichtes Trauma, um eine Fraktur eines Wirbelkörpers hervorzurufen. Dagegen sei die Diskushernie im Bereich L4/5 als unfallfremd zu werten. Auch die weitere gesundheitliche Verschlechterung im September 2007 nach der Carfahrt sei wohl unfallfremd; möglicherweise sei es erneut zu einer Traumatisierung der kleinen Wirbelgelenke gekommen, wobei diesbezüglich das Ergebnis der laufenden medizinischen Abklärungen abzuwarten sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei wohl hauptsächlich Folge der unfallfremden Befunde (Urk. 8/M13).
3.4     Prof. Dr. I.___, Facharzt für Neurochirurgie, wies in seinem Bericht vom 4. April 2008 darauf hin, dass das Trauma, welches die LWK1-Fraktur verursacht habe, auch geeignet erscheine, die Diskusvorwölbung mit dem aktuell überbeweglichen Segment L4/5 hervorzurufen (Urk. 8/M14).
3.5     Am 16. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, untersucht. Bei Erstellung seines Gutachtens vom 4. August 2008 berücksichtigte Dr. C.___ die medizinischen Vorakten inklusive Röntgenbilder. Als Diagnosen führte er ein chronifiziertes und therapieresistentes Panvertebralsyndrom bei Diskopathie C6/C7, ein leichtes lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei Diskusprotrusion L4/L5 links, engem Foramen L5/S1 links, einer schweren Form eines lumbalen Morbus Scheuermann und einen Status nach LWK1-Deckplatteninfraktion infolge des Autounfalls vom 6. Dezember 2006 auf. Weiter erwähnte er den Verdacht auf eine psychosomatische Komponente. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen dominierten die Beschwerden in der Kreuzregion mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Laut Dr. C.___ fand am 6. Dezember 2006 hinsichtlich der Halswirbelsäule höchstens eine geringgradige Traumatisierung statt, da der Beschwerdeführer auf den Aufprall mit seinem Lieferwagen auf die Wiese gefasst gewesen sei und deshalb wohl eine maximale Muskelabwehrspannung vorgelegen habe. Dr. C.___ ging sodann mit der Einschätzung von Prof. I.___, wonach das Trauma, welches die LWK1-Fraktur verursacht habe, auch geeignet sei, die Diskusvorwölbung im Segment L4/L5 hervorzurufen, nicht einig. Aufgrund des Status nach Morbus Scheuermann mit dem neben der Fraktur liegenden Schmorl'schen Knoten habe schon eine wesentlich geringfügigere Krafteinwirkung als üblich zur Deckplatteninfraktur führen können. Sodann sei zu berücksichtigen, dass Diskusprotrusionen und Diskushernien prinzipiell auf degenerativer Basis entstünden und krankhafter Natur seien. Allgemein anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, dass durch eine einmalige Kraftentwicklung auf die Wirbelsäule, auch mit ausserordentlichen Kräften, nie eine Diskushernie provoziert werden könne. Hierfür seien repetitive mechanische Einwirkungen auf die Bandscheibe erforderlich. Patienten mit schweren Wirbelsäulentraumen würden nie isolierte Diskushernien aufweisen, sondern nur im Zusammenhang mit Wirbelfrakturen beim frakturierten Wirbel. Hinsichtlich der Diskopathie im Segment L4/L5 sei sodann zu beachten, dass nach der langen Busfahrt im September 2007 ein völlig neues Beschwerdebild entstanden sei, welches sich mit dieser Diskopathie und einer Irritation der Nervenwurzel L5 erklären lasse. Die auf die Nervenwurzelkompression hinweisende Symptomatik sei erstmals im September 2007 aufgetreten. Aufgrund dieses grossen zeitlichen Abstandes von 10 Monaten sei ein Zusammenhang mit dem Unfall ausgeschlossen. Der Unfall komme somit lediglich als Schmerz auslösender Faktor in Betracht, zumal der Beschwerdeführer vor dem Unfall offenbar keine entsprechenden Beschwerden gehabt habe. Das Beschwerdebild stehe während einer begrenzten Zeit im Zusammenhang mit dem Unfall, und zwar entsprechend der üblichen Situation nach einer Kontusion der Lendenwirbelsäule während rund drei bis sechs Monaten. Auch eine Deckplattenimpressionsfraktur führe während maximal sechs Monaten zu belastungsabhängigen Beschwerden. Häufig würden solche Verletzungen zudem gar nicht diagnostiziert, weil sie im gleichen zeitlichen Rahmen wie eine LWS-Kontusion abheilten. Unter Umständen kämen solche Frakturen erstmals Jahre später bei Abklärungen aufgrund von altersbedingten Rückenbeschwerden zum Vorschein. Es sei aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Unfall zeitlich begrenzt bis maximal zu den Ferien im August 2007 für das Beschwerdebild kausal gewesen sei. Die Annahme des oberen zeitlichen Rahmens sei durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit körperlich streng habe arbeiten müssen. Durch die Impressionsfraktur des LWK 1 sei keine dauerhafte Läsion entstanden, der Unfall habe folglich keine richtunggebende Verschlechterung des krankhaften Vorzustandes bewirkt. Die aktuell fortbestehenden Beschwerden und Befunde liessen sich mit den degenerativen Befunden und dabei insbesondere dem Status nach Morbus Scheuermann vollumfänglich erklären. Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Grundleidens mit schicksalsmässigem Verlauf geführt, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass der Status quo sine Ende August 2007 erreicht worden sei. Für die Zeit danach sei ein natürlicher Kausalzusammenhang der fortbestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis nur noch möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte absolute Unmöglichkeit, den Rücken zu bewegen, sein leicht nervös-zittriges Verhalten während der Untersuchung sowie die absolute Therapieresistenz über eineinhalb Jahre würden auf eine gewisse Aggravationstendenz hinweisen. Ebenfalls in diese Richtung zu interpretieren sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Erklärung der degenerativen Befunde seitens des Gutachters auf einer Unfallkausalität seiner Beschwerden bestanden habe (Urk. 8/M16).

4.
4.1     Das Gutachten des Dr. C.___ berücksichtigt sämtliche Vorakten, beruht auf sorgfältigen Untersuchungen und enthält ausführlich und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt somit die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Es ist gestützt auf die ausführliche, in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Begründung von Dr. C.___ (vorstehend Erwägung 3.5) davon auszugehen, dass die nach Ende August 2007 fortbestehenden Beschwerden nur noch möglicherweise auf den Unfall vom 6. Dezember 2006 zurückzuführen sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall aber nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, da die festgestellten degenerativen Befunde die fortbestehenden Beschwerden vollumfänglich zu erklären vermögen.
         Von Bedeutung ist auch, dass die von Dr. C.___ geäusserte Einschätzung, wonach die zuletzt im Vordergrund stehende Diskushernie im Segment L4/L5 am ehesten Folge der langen Busfahrt im September 2007 war und zu einem völlig neuen Beschwerdebild führte, durch die Aktennotiz der AXA über ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 7. August 2007 gestützt wird. Damals gab der Beschwerdeführer dem zuständigen Sachbearbeiter nämlich an, dass sich die Beschwerdesituation kontinuierlich gebessert habe, seine Vorgesetzten mit seiner Arbeitsleistung zufrieden seien und er einzig noch Mühe mit dem Heben schwerer Lasten habe und gegen Abend verstärkt Müdigkeit verspüre (Urk. 8/4). Dementsprechend war der Beschwerdeführer im August 2007 noch voll arbeitsfähig, und musste erst aufgrund der deutlichen Verschlimmerung der Rückenbeschwerden nach der langen Busfahrt wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden (vgl. Urk. 8/M6).
4.2     Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. C.___ ins Feld geführten Argumente überzeugen nicht.
         Zwar vertrat Prof. I.___ die Auffassung, dass ein Trauma, welches die LWK1-Fraktur verursacht habe, auch geeignet erscheine, die Diskusvorwölbung mit dem aktuell überbeweglichen Segment L4/5 hervorzurufen (Urk. 8/M14). Allerdings erscheint das Gegenargument der Dres. B.___ und C.___, dass aufgrund des vorbestehenden Status nach Morbus Scheuermann schon eine wesentlich geringfügigere Krafteinwirkung als üblich zur LWK 1-Fraktur habe führen können, welche zur Provokation einer Diskusvorwölbung nicht genügend stark sei, angesichts des in den Akten dokumentierten Unfallablaufes, welcher nicht auf extreme Krafteinwirkungen auf die Wirbelsäule schliessen lässt (vgl. Urk. 8/24), überzeugender. Zudem ist, wie bereits Dr. C.___ festgestellt hat, zu berücksichtigen, dass Prof. I.___ aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausging, dass dieser bereits kurz nach dem Unfall Schmerzausstrahlungen in die Beine verspürt habe (vgl. Urk. 8/M14 S. 1). Entgegen diesen späteren Angaben des Beschwerdeführers sind in den ersten medizinischen Berichten aber keine Schmerzausstrahlungen in die Beine dokumentiert (vgl. Urk. 8/M1-5, Urk. 8/M7; vgl. auch Urk. 17 S. 16).
         Die vom Hausarzt Dr. G.___ zuletzt im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2009 aufrecht erhaltene Auffassung, dass das vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 erlittene Trauma derart schwer gewesen sei, dass es ohne Weiteres als Ursache für die Bandscheibenveränderungen in Frage komme, überzeugt bereits deshalb nicht, weil Dr. G.___ fälschlicherweise davon ausging, dass das Auto des Beschwerdeführers am Schluss des Unfalls auf dem Dach gelandet sei. Sodann berücksichtigte Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. C.___ nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls bereits an einem Status nach Morbus Scheuermann litt, und er setzte sich auch nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Unfallkausalität von Diskushernien auseinander (Urk. 8/M17; vgl. auch Urk. 8/M7). Aus diesen Gründen vermag seine abweichende Meinung die gutachterlichen Schlüsse von Dr. C.___ nicht zu erschüttern.
         Ferner führen auch die beiden vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereichten Gutachten nicht zu anderen Schlüssen. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des D.___ vom 22. September 2009 finden sich keine Ausführungen zur vorliegend entscheidenden Frage der Kausalität der Beschwerden. Es wird ausgeführt, dass sich der Status nach der LWK 1-Kompressionsfraktur nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sodann gelangte der orthopädische Teilgutachter zur Beurteilung, dass die Nackenbeschwerden im Wesentlichen auf die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen seien (Urk. 15/2 S. 6 f.). Hinsichtlich der ebenfalls diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, bestehend seit etwa Januar 2007 (Urk. 15/2 S. 17 ff.), kann angesichts des nicht besonders schweren Unfallereignisses und aufgrund der übrigen Unfallfolgen das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.3) ohne Weiteres ausgeschlossen werden (vgl. hierzu BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), wobei deshalb offen bleiben kann, ob die psychische Problematik überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Prof. E.___ ging in seinem rheumatologischen Gutachten vom 6. Dezember 2010 davon aus, dass die Nacken- und Hinterkopfschmerzen nach dem Unfall als vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule einzustufen seien. Das aktuell fortbestehende leichtere zervikozephale Syndrom könne auch ohne Unfallgeschehen durch die bereits im Unfallzeitpunkt fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule erklärt werden. Die durchgemachte LWK 1-Fraktur vermindere die Belastbarkeit nicht, in der Regel seien die Folgen einer solchen Verletzung nach wenigen Monaten behoben. Das lumboradikuläre Syndrom bei Diskushernie L4/5 sei nur möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen, eine unfallfremde Genese sei viel wahrscheinlicher (Urk. 17 S. 16 ff.).
         Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die LWK 1-Fraktur erst anlässlich der CT-Untersuchung vom 14. November 2007 festgestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn bereits der Hausarzt Dr. G.___ wies in seinem Bericht vom 19. November 2007 darauf hin, dass auch eine frühere Kenntnis der Fraktur keine therapeutischen Konsequenzen gehabt hätte (Urk. 8/M7). Dr. C.___ hat die von Dr. G.___ verordnete, intensive physikalische Behandlung ebenfalls als adäquat bezeichnet (Urk. 8/M16 S. 7). Sodann hat Dr. C.___ dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Fraktur und trotz Beschwerden die meiste Zeit nach dem Unfall gearbeitet hat, Rechnung getragen, indem er von einer längeren Heilungsdauer ausging und den Zeitpunkt, in welchem der Status quo sine erreicht war, auf Ende August 2007 hinausschob (Urk. 8/16 S. 10).
4.3     Aufgrund der Erwägungen steht fest, dass die nach der Leistungseinstellung durch die AXA per 31. August 2007 fortbestehenden Beeinträchtigungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2006 stehen. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 A.___, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).