Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 12. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, stand in einem Saisonnier-Arbeitsverhältnis als Freileitungsunterhalts-Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. September 2003 aus einer Höhe von zirka drei Metern einem Mast entlang zu Boden fiel (Urk. 15/1). Hierbei erlitt er eine Lendenwirbelkörper(LWK)-Fraktur sowie Vorderkantenabrisse der Brustwirbelsäule (BWK) 11/12 und L3/4, welche im Spital Z.___ und anschliessend im Universitätsspital W.___ konservativ behandelt wurden (Urk. 15/3-4). Nach Spitalentlassung hielt er sich zur Rehabilitation bis zum 29. Oktober 2003 in der Rehaklinik V.___ auf (Urk. 15/9) und kehrte danach in seine Heimat zurück, wo er sich ambulanter Physiotherapie unterzog (Urk. 15/8). Nachdem das lumbovertebrale Schmerzsyndrom nach Angaben seines Hausarztes in Portugal keine Besserung mehr gezeigt hatte (Urk. 15/11), lud ihn Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, auf den 8. April 2004 zu einer kreisärztlichen Untersuchung und wies ihn zur weiteren stationären Behandlung in die Rehaklinik V.___ ein (Urk. 15/13), wo er vom 9. Juni bis 14. Juli 2004 verblieb und unter anderem konsiliarisch, psychosomatisch sowie orthopädisch untersucht (Urk. 15/22) und zur Beurteilung eines operativen Vorgehens an das W.___ verwiesen wurde (Urk. 15/25). Die dortigen Ärzte rieten von einer Operation ab, erachteten eine weitere Physiotherapie als nicht mehr indiziert und hielten den Beschwerdeführer für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 15/30). Kreisarzt Dr. A.___ untersuchte den Versicherten am 10. Januar 2005 erneut und riet, abgesehen von der Übernahme maximal 3 Serien Physiotherapie für die nächsten zwei Jahre, zum Behandlungsabschluss. Ferner umschrieb er das Profil zumutbarer Tätigkeiten und erachtete eine angepasste Tätigkeit als halbzeitig zumutbar. Den bleibenden Integritätsschaden schätzte er auf 10 %. Im Übrigen hielt er eine Revisions-Untersuchung in spätestens zwei Jahren für angebracht, weil zu erwarten sei, dass die Belastungsfähigkeit spontan durch Angewöhnung im Verlaufe der Zeit eher zunehme (Urk. 15/28).
1.2 Am 27. Oktober 2008 untersuchte Kreisarzt Dr. A.___ den Versicherten erneut und hielt nunmehr eine leichte Tätigkeiten bei Wechselbelastung und verschiedenen Körperpositionen für vollzeitlich zumutbar (Urk. 15/67). Die SUVA legte die Akten ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vor, welche sich am 20. Januar 2009 zum zumutbaren Tätigkeitsprofil äusserten und seit Januar 2005 eine halbtags ausgeübte und seit Oktober 2008 eine ganztags ausgeübte Arbeitstätigkeit bei voller Leistung für zumutbar hielten (Urk. 15/72). Gestützt auf diese Beurteilung sowie die Angaben der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Lohn im Jahre 2008 (Urk. 15/76) schloss die SUVA den Schadenfall unter Übernahme der bisherigen Heilkosten mit Schreiben vom 2. Februar 2009 ab (Urk. 15/77) und sprach X.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2009 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 4. September 2003 eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie ab 1. August 2006 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % und ab 1. Oktober 2008 auf einer solchen von 27 % eine Invalidenrente zu (Urk. 15/82).
1.3 Hiergegen liess der Versicherte am 2. März 2009, vertreten durch Advocata Rosário Esperança, Tomar, Portugal, Einsprache erheben und eine höhere Invalidenrente beantragen (Urk. 15/83), welche die SUVA mit Entscheid vom 7. Mai 2009 abwies (Urk. 2).
1.4 Nachzutragen bleibt, dass die Invalidenversicherung ihrerseits X.___ mit Vorbescheid vom 18. Mai 2009 ab 4. September 2004 eine ganze und ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte, welche sie auf den 1. Februar 2009 aufzuheben gedachte (Urk. 15/85).
2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (eingegangen am 12. Juni 2009) erhob X.___ direkt bei der SUVA Beschwerde und beantragte eine genauere, unabhängige medizinische Beurteilung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1). Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass er angesichts des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils und seiner beruflichen Qualifikation keine Stelle mehr finden könne. Er könne weder lange Zeit stehen noch sitzen noch über 10 Kilogramm tragen, weshalb ihn niemand mehr einstellen werde. Die SUVA überwies dieses Schreiben zuständigkeitshalber an dies hiesige Gericht (Urk. 3), welches den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2009 aufforderte, einen Zustellempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, unter Androhung, dass sonst Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben würden (Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab bleibt festzuhalten, dass nach Art. 129 der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Kraft seit 1. Januar 2011 (früher gestützt auf § 130 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird. Im Kantons Zürich ist dies ausschliesslich Deutsch. Auch Angehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), gegenüber welchen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit mit Anhängen, Protokolle und Schlussakte (FZA; vgl. insbesondere Art. 84 Abs. 4 Satz 1 der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) zur Anwendung gelangt, haben keinen Anspruch auf eine kostenlose Übersetzung des in einer Amtsprache redigierten Urteils in ihre Muttersprache oder eine ihnen verständliche Schweizerische Amtssprache (vgl. BGE 131 V 35 und BGE 115 Ia 65 Erw. 6c). Auch das Abkommen vom 1. September 1975 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.654.1) und die Verwaltungsvereinbarung vom 24. September 1976 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.654.12) sehen einen solchen Anspruch nicht vor (vgl. Art. 33 des Abkommens). Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil in französischer Sprache abzufassen, kann daher nicht entsprochen werden.
1.2 Strittig und zu prüfen ist einzig die ab 1. August 2006 zugesprochene, per 1. Oktober 2008 abgestufte Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % bzw. 27 %. Die ebenfalls mit Verfügung vom 9. Februar 2009 zugesprochene Integritätsentschädigung blieb unangefochten (vgl. Urk. 15/83) und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009 werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazugehörige Rechtsprechung, insbesondere auch zum der Invaliditätsbemessung zugrundliegenden Erwerbsvergleich, zutreffend dargelegt (Ziff. 1 und Ziff. 4a), so dass darauf verwiesen wird. Zu ergänzen bleibt, dass, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf dem Gebiete der Unfallversicherung nach Massgabe von Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) anwendbar, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird. In Abweichung zu dieser Bestimmung kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).
2.
2.1 Dres. B.___ und C.___ hielten in ihrer Beurteilung vom 20. Januar 2009 (Urk. 15/72) fest, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2003 Typ A-Wirbelkörperfrakturen L1, L3 und L4 sowie Vorderkantenfrakturen Th11 und Th 12 zugezogen habe. Die Rehaklinik V.___ beschreibe für L1 einen Kompressionswinkel von zirka 35 Grad mit entsprechender Kyphosierung im thorakolumbalen Übergang und leichter Dorsalverlagerung der Hinterkante von LWK1 ohne neurale Kompression. Der Zwischenwirbelraum Th12/L1 sei kollabiert. Die zur Kyphosierung im thorakolumbalen Übergang führende Knickbildung Th12/L1 betrage nach eigener Messung zirka 16 Grad. Die Verletzungsfolgen im Bereich der Wirbelkörper Th11 und Th12 seien nicht relevant, dagegen bestünden erhebliche Veränderungen im Bereich der unteren LWS, insbesondere L5/S1 mit Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und degenerativer Retrolisthesis L5 bezogen auf S1. Bei der Abschlussuntersuchung der Klinik Unfallchirurgie des W.___ (September 2004, Urk. 15/30) werde für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben erachtet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rotation über BWS und LWS stark eingeschränkt gewesen, in der sagittalen Ebene sei ein Finger-Boden-Abstand von 75 cm gemessen worden. Das Gangbild habe sich ohne Schonhinken präsentiert. Auch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom Januar 2005 werde eine Fehlhaltung der Wirbelsäule (asymmetrische Körperhaltung mit leichter Rechtsdrehung und Schräghaltung der Wirbelsäule), ein eingeschränktes Gehmuster sowie einzelne stichartige Schmerzexazerbationen bei unkontrollierten Bewegungen beschrieben. Die Rückenmuskulatur werde zu diesem Zeitpunkt als verspannt und mässiggradig druckdolent befunden. Diese Befunde wiesen eine schmerzhafte, funktionelle Einschränkung aus. Dagegen zeige die kreisärztliche Untersuchung vom Oktober 2008 eine deutlich weniger schmerzhafte funktionelle Einschränkung auf. Auffällig sei die als sehr kräftig beschriebene Muskulatur im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sowie im Bereich des Rückens. Fünf Jahre nach dem Unfall wäre bei schmerzbedingter Schonung eine Verschmächtigung der Muskulatur zu erwarten. Die Muskulatur im Bereich des Rückens werde zudem als normoton und nirgends verspannt beschrieben. Bei wirbelsäulenbedingten Schmerzen sei jedoch die Muskulatur reflektorisch verspannt. Bis auf die leichtgradige Kyphosierung im thorakolumbalen Bereich werde keine Fehlhaltung der Wirbelsäule, welche häufig mit Schmerzen verbunden sei, beschrieben. Im CT (Computertomographie) vom März 2008 werde - in Übereinstimmung mit der eigenen Beurteilung von auf Papier ausgedruckten Bildern dieser Untersuchung - eine physiologische Lumballordose befunden, also auch radiologisch keine schmerzbedingte Streckfehlhaltung dokumentiert. Ein Fingerkuppen-Boden-Abstand zur Überprüfung der Beweglichkeit in der Sagittalebene von 90 cm sei daher nicht nachzuvollziehen. Die vom Kreisarzt bei der Untersuchung im Oktober 2008 dokumentierten Gebrauchsspuren und vermehrten Beschwielungen zeigten ebenso wie das kräftige Muskelrelief, dass der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmass körperliche Arbeiten verrichte. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Oktober 2008 erstellte Befunddokumentation ausweise, dass dem Beschwerdeführer für leidensangepasste, leichte Arbeiten, entsprechend der Definition des Zumutbarkeitsprofils, ein volles zeitliches Pensum zumutbar sei. Letzteres wird umschrieben als körperlich leichte Tätigkeit in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Das Tragen, Heben und Bewegen von Lasten sei dauerhaft mit 10 kg limitiert, ohne ungünstige Hebel. Auszuschliessen seien monoton repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule. Unter diesen ergonomischen Vorgaben sei ab Januar 2005 die Erwerbstätigkeit halbtags mit voller Leistungsfähigkeit, ab Oktober 2008 grundsätzlich ganztags ebenfalls mit voller Leistungsfähigkeit, zumutbar.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3a/cc). Auch ein medizinischer Aktenbericht ist als Entscheidungsgrundlage zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2009 in Sachen K., 8C_653/2009, Erw. 5.1 mit Hinweis)
2.3 Die Einschätzung der Dres. B.___ und C.___ basiert auf den schriftlich und teilweise bildlich festgehaltenen Untersuchungsbefunden des Kreisarztes Dr. A.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 15/67) und vom 10. Januar 2005 (Urk. 15/28), den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 15/30, Urk. 15/25, Urk. 15/23, Urk. 15/18, Urk. 15/11, Urk. 15/7 und Urk. 15/4) sowie derjenigen der Rehaklinik V.___ (Urk. 15/22-19, Urk. 15/9), und ausserdem den am 7. März 2008 in Portugal angefertigten bildgebenden Befunden (Urk. 15/56; vgl. auch Urk. 15/63). In einlässlicher Würdigung derselben gelangen die Fachärzte aufgrund dieser, sich nicht widersprechender Befunde zum Schluss, dass eine dem umschriebenen Anforderungsprofil angepasste Tätigkeit seit Januar 2005 zu 50 % und seit Oktober 2008 zu 100 % zumutbar ist. Sie schliessen sich hierbei insbesondere dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ an, der seine Befunde und Schlussfolgerungen aus eigenen Untersuchungen zog und hierbei die Klagen des Beschwerdeführers mitberücksichtigte, jedoch aufgrund der objektiven Befunde, welche er ausführlich darlegte, von einer erheblichen Restarbeitsfähigkeit ausging. Aus den dargelegten Befunden ist in nachvollziehbarerweise zu schliessen, dass es seit Januar 2005 zu einer massgebenden Verminderung der damals noch teilweise schmerzbedingten funktionellen Einschränkungen und damit zu einer Verbesserung der Belastungs- und Leistungsfähigkeit gekommen ist, die zur revisionsweisen Herabsetzung der Rentenleistung zu führen vermag. Diesen Berichten kommt voller Beweiswert zu und es besteht kein Anlass, an den geschilderten Befunden und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu zweifeln, zumal sie der übrigen medizinischen Aktenlage auch nicht widersprechen. Weitergehende Abklärungen können daher unterbleiben (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle mit dem umschriebenen Anforderungsprofil zu finden bzw. zu erhalten, bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, sind somit nicht die - auch nicht am Wohnort - herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend. Vielmehr wird davon abstrahierend unterstellt, hinichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2006 in Sachen R., I 180/05, Erw. 5.1). Selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht nur theoretischer Natur (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2010 in Sachen M., 8C_810/2009, Erw. 2.4), wobei die Einschränkungen des Beschwerdeführers durchaus ein weites Spektrum an Arbeitsplätzen umfasst und er nicht auf besonderes soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist.
2.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Erwerbsvergleich anhand dieser medizinischen Grundlagen vornahm, insbesondere ab Oktober 2008 von einer vollzeitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit bei voller Leistung ausging. Dass sie bei der Invaliditätsbemessung einerseits auf die Angaben der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Verdienst im Jahre 2008 abstellte (Valideneinkommen) und andererseits das trotz Gesundheitsschaden im Rahmen des Zumutbaren hypothetisch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte, gibt ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass (vgl. Urk. 15/76 und Urk. 15/78). Der maximale Abzug vom Tabellenlohn (25 %) erweist sich als grosszügig, liegt jedoch noch innerhalb des Ermessens, in das einzuschreiten kein Anlass besteht. Zusammenfassend erweist sich demnach auch die Invaliditätsbemessung in allen Teilen als korrekt, weshalb seit August 2006 von einem Invaliditätsgrad von 63 % und seit Oktober 2008 von einem solchen von 27 % auszugehen ist.
3. Nach diesen Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2009 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Da der Beschwerdeführer keine Zustelladresse in der Schweiz nannte und auch keine Vollstreckung im Ausland in Frage steht, wird ihm dieses Urteil per Post zugestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).