UV.2009.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 13. Juli 2004 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er (gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin und dem Zeugnis des erstbehandelnden Arztes) am 25. April 2005 von einer rund 90 kg schweren Metallröhre an der rechten Schulter getroffen wurde (Urk. 8/1 Ziff. 6 und 9, Urk. 8/2 Ziff. 2 und 5).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 verneinte die SUVA die Unfallkausalität noch bestehender Fussbeschwerden (Urk. 8/130). Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2007 Einsprache (Urk. 8/142).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen auch bezüglich der Schulterverletzung ein (Urk. 8/152).
Mit Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/164) ersetzte die SUVA diejenige vom 10. Juli 2007 und hielt fest, die Fussverletzung stehe nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall, allfällig nicht-organische Beschwerden seien nicht adäquat und die Leistungen würden per 10. Juli 2007 eingestellt (S. 2 oben).
Die vom Krankenversicherer am 21. April 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/167) wurde am 22. Mai 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 8/172).
Die vom Versicherten am 16. Mai 2008 erhobene Einsprache (Urk. 8/169) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/183 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 erhob der Versicherte am 17. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Leistungen weiter auszurichten; eventuell sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es gebe keine Anhaltspunkte für ein direktes Trauma oder äussere Verletzungen des rechten Fusses durch den erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Beschwerden seien nicht organisch-struktureller Art (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3) und stünden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in - einzeln genannten - Arztberichten sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Fussbeschwerden bejaht worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3-5); auch sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden gegeben (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbe-schwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit der erlittenen Unfall stehen.
3.
3.1 Am 25. April 2005 wurde der Beschwerdeführer von einer rund 90 kg schweren Metallröhre an der rechten Schulter getroffen (Urk. 8/1 Ziff. 2 und 6). Der gleichentags erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Kreisspital A.___, hielt in seinem Bericht vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/2) als Befund eine Druckdolenz über der Scapula rechts und dem AC-Gelenk rechts, einen Stauchungsschmerz über der Wirbelsäule und keinen pathologischen Thoraxröntgenbefund fest (Ziff. 4.) Er diagnostizierte eine Schulterkontusion rechts (Ziff. 5).
3.2 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 2. Juni 2005 (Urk. 8/5). Er nannte nunmehr als Diagnose (Ziff. 1):
- Schulterkontusion rechts
- Distorsion im Vorfuss rechts
Eine MR-Aufnahme des rechten Fusses am 28. Mai 2005 (vgl. Urk. 8/3 = Urk. 8/73) sei ausser einen kleinen Bursa intermetarsal normal ausgefallen (Ziff. 3b).
Da der Beschwerdeführer auf dem Bau als Spenglermonteur sehr schwere Lasten auf der verletzten Schulter tragen müsse, sei die Arbeitsfähigkeit noch nicht gegeben (Ziff. 5).
3.3 Am 21. Juni 2005 berichtete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/7) und nannte folgende Diagnosen:
- Schulterkontusion rechts
- posttraumatische Myogelose des M. levator scapulae caudalseits rechts
- Vorfusskontusion rechts
- Druckneuropathie des N. peroneus communis rechts
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, berichtete am 4. Juli 2005 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/8). Er bestätigte die Diagnose einer Peronaeusdruckparese (S. 2 Mitte). Deren Ursache sei nicht ganz klar; einen direkten Zusammenhang mit dem Trauma könne er sich nicht vorstellen (S. 2).
3.4 Vom 18. Oktober bis 23. November 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik E.___, wo mit Austrittsbericht vom 28. November 2005 (Urk. 8/35) folgende Diagnose gestellt wurde (S. 1 Mitte):
- Unfall vom 25. April 2005: Schulterkontusion rechts durch herabfallende Metallröhre von zirka 90 kg, Vorfussdistorsion rechts mit posttraumatischer Parese des N. peronaeus profundus rechts
- posttraumatische Funktionsstörung rechter Unterschenkel mit Step-pergang
Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar (S. 1 unten). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10-15 kg seien (bei gewissen Einschränkungen) ganztags zumutbar (S. 2 oben). Zur Unfallkausalität wurden keine Angaben gemacht.
3.5 Am 5. Mai 2006 berichtete Dr. D.___ über seine erneute Untersuchung (Urk. 8/66). Der Befund sei auffällig und mache eine funktionelle Minderinnervation wahrscheinlich. Der Gang sei demonstrativ hinkend (S. 2 Mitte).
Aufgrund der 2005 erhobenen Befunde liege hier eine Peronaeusparese vor, die ganz erheblich funktionell geworden sei. Bei Betreten und Verlassen der Praxis sei der Gang praktisch unauffällig gewesen (S. 2).
Am 20. April 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht, worüber am 1. Juni 2006 berichtet wurde (Urk. 8/69 = Urk. 8/77). Die Restbeschwerden über dem Fussrist seien am ehesten neuropathischen Ursprungs. Weder klinisch noch radiologisch finde sich ein Grund, mit einer Operation die Situation verbessern zu können (S. 2 oben).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, Versicherungsmedizin SUVA, erstattete am 19. Januar 2007 eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten (Urk. 8/102). Er führte aus, eine Fussverletzung (nämlich eine Distorsion) sei ungefähr ein Monat nach dem Unfall erstmals vom Hausarzt Dr. B.___ erwähnt worden (S. 1 unten). Die von Dr. Z.___ am Unfalltag vorgenommenen und veranlassten Untersuchungen zeigten, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der rechten unteren Extremität bestanden hätten (S. 3 unten).
Die Unfallkausalität der Peronaeusparese sei höchstens möglich, da am Unfalltag weder eine Verletzung noch Schmerzen noch neurologische Ausfälle der rechten unteren Extremität dokumentiert worden seien. Ein verzögertes Auftreten neurologischer Ausfälle ohne initiale Defizite wäre durch wiederholte mechanische Druckeinwirkungen nach dem Unfall erklärbar (S. 4 oben).
3.7 Am 22. Februar 2007 berichtete Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/117). Er führte aus, es handle sich um eine prolongierte Peronaeusparese rechts unklarer Ätiologie und Kausalität; der Schmerzmittelkonsum sei nicht nachvollziehbar (S. 2 oben). Die bisherigen Unterlagen gestatteten keine sichere unfallbedingte Annahme; sofern noch ausstehende Abklärungen keine neuen Erkenntnisse lieferten, sei von einer (lediglich) möglichen Schädigung auszugehen (S. 2 Ziff. 5).
Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, berichtete am 1. März 2007 und führte aus, für sie bleibe die Genese der Peronaeusparese unklar (Urk. 8/112).
3.8 Am 30. März 2007 wurde über eine in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals M.__ (M.___) erfolgte Untersuchung berichtet (Urk. 8/121 = Urk. 8/122). Zusammengenommen passten die anamnestischen, klinischen und elektroneuromyographischen Daten zu einer chronischen axonalen Läsion des N. peronaeus rechts mit deutlichem Axonverlust; der nadelmyographische Befund unterstütze den klinischen Eindruck, dass ein Teil der Peronaeus-Schwäche funktionell bedingt sei. Weitergehende leichte sensomotorische Defizite am rechten Unterschenkel/Fuss seien klinisch-neurologisch und elektrodiagnostisch nicht zu erklären; es sei eine funktionelle Genese zu vermuten (S. 2 Mitte).
3.9 Am 2. Juli 2007 erstattete Dr. G.___ eine weitere neurologische Beurteilung (Urk. 8/125). Als einzige denkbare Argumente für eine Unfallkausalität der Peronaeusparese bezeichnete er den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für eine andere Ursache der Fussheberparese rechts (S. 3 Mitte).
Gegen die Unfallkausalität sprächen die am Unfalltag erhobenen Befunde. Diskussionswürdig sei auch der Zeitpunkt der klinischen Manifestation der Peronaeusparese rechts. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im März 2007, wonach diese unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, sei erst ein Monat nach dem Unfall erstmals eine Distorsion im Vorfuss rechts - ohne Erwähnung einer Parese - erwähnt worden (S. 3 unten).
Insgesamt sprächen mehr Argumente gegen die Unfallkausalität als dafür (S. 4).
3.10 Am 25. Februar 2008 berichtete Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/162). Als Diagnose nannte er eine Fussheberparese rechts posttraumatisch nach kontusioneller Schädigung des N. peronaeus superficialis und profundus am 25. April 2005 (S. 1 Mitte). Das aktuelle neurologische und motorische Ausfallbild sei nicht im vollen Umfang durch die primäre Peronaeusschädigung erklärt (S. 1 unten).
3.11 Dr. G.___ nahm am 17. März 2008 ein weiteres Mal Stellung (Urk. 8/159) und verwies auf seine frühere Schlussfolgerung, dass die Peronaeusparese nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur mögliche Folge des Unfalls vom 25. April 2005 sein könne (S. 1). Da nichts über einen diesbezüglichen Vorzustand bekannt sei, sei die (ihm unterbreitete) Frage nach dem Status quo sine oder ante nicht zu beantworten beziehungsweise nicht relevant (S. 2).
In seiner am 8. April 2008 erstatteten Beurteilung (Urk. 8/161) erklärte Dr. G.___, die Peronaeusparese beruhe nicht auf einem unfallbedingten organischen Substrat; eine unfallbedingte Läsion der Nervus peronaeus sei objektiv nicht lokal nachweisbar (S. 1 Ziff. 1).
3.12 Nach einem Treppensturz mit Kontusion des rechten Oberschenkels am 10. April 2008 wurde der Beschwerdeführer in der K.___ Klinik untersucht, wo gemäss Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/176) folgende Diagnose gestellt wurde (S. 1 Mitte):
- Status nach Kontusion Oberschenkel rechts, gluteal rechts 14. April 2008
- Fussheberparese rechts (fraglich unfallbedingt 2005)
Der Beschwerdeführer möchte den Beweis erbracht wissen, dass es sich bei der Fussheberparese um eine posttraumatische Veränderung handle. Dies könne aus der stattgefundenen Konsultation nicht konklusiv definitiv beurteilt werden (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die medizinischen Beurteilungen stimmen dahingehend vollkommen überein, dass in keiner einzigen Beurteilung ausgeführt wurde, es bestehe mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden des Beschwerdeführers und dem erlittenen Unfall.
Seine diesbezügliche Behauptung (Urk. 1 S. 3) ist unzutreffend.
4.2 Im Bericht über die Behandlung unmittelbar nach dem Unfall wurde weder eine Fussverletzung erwähnt noch eine Peronaeusparese. Der erstbehandelnde Arzt hatte offensichtlich keine Veranlassung, an der rechten unteren Extremität weitergehende Untersuchungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
Über einen Monat nach dem Unfall wurde erstmals angegeben, der Beschwerdeführer sei beim Unfall nicht nur an der Schulter verletzt worden, sondern habe sich auch eine Distorsion im rechten Vorfuss zugezogen.
4.3 Mit diesen echtzeitlich dokumentierten Tatsachen kontrastieren die späteren Angaben des Beschwerdeführers, die Peronaeusparese sei unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten.
Diese Diskrepanz ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil damit die in einzelnen Diagnosestellungen erfolgte Qualifizierung der Peronaeusparese als „posttraumatisch“ (etwa im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ oder durch Prof. J.___) nicht als Ergebnis einer Kausalitätsbeurteilung verstanden werden kann, sondern als gestützt auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Schilderung zugeschriebenes, rein zeitliches Attribut (wie auch die Bezeichnung der Vorfuss-Distorsion als posttraumatisch eine ungenaue Übernahme von Diagnosen darstellt, die erst mit zeitlichem Abstand zum Unfall gestellt worden waren).
4.4 Aktenmässig belegt ist, dass erstmals im Juni 2005 von einer Druck-Neuropathie des Peronaeus die Rede war, wobei Dr. D.___ im Juli 2005 ausführte, einen direkten Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall könne er sich nicht vorstellen.
Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ im November 2005 sodann wurden keine expliziten Aussagen zur Unfallkausalität gemacht. Dr. D.___ erachtete im April 2006 das Beschwerdebild als weitgehend funktioneller Genese (mithin nicht organischer Ursache) und wies ausdrücklich darauf hin, dass das Gangbild des Beschwerdeführers ausserhalb der Untersuchungssituation weitgehend normal war.
Dr. H.___ bezeichnete im Februar 2007 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Peronaeusparese als lediglich möglich. Im März 2007 vermuteten die Ärzte des M.___ eine funktionelle Genese und Dr. I.___ gab an, die Genese bleibe unklar.
Schliesslich wurde auch im Arztbericht der K.___ Klinik im April 2008 noch einmal die Fussheberparese als „fraglich unfallbedingt“ bezeichnet.
4.5 Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend und zusammengefasst, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der erst mehrere Wochen später aufgetretenen Peronaeusparese nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Sie ist nicht unfallkausal.
Wieweit sie ihrerseits organische Ursachen hat oder durch psychische oder andere, bewusstseinsnähere, Faktoren zu erklären wäre, ist eine Frage, die für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unerheblich ist: Der Unfall hat zu einer - nicht mehr aktuellen - Schulterverletzung geführt, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht hat. Die Fussbeschwerden sind keine Unfallfolge, und somit bestand - schon gar im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung - diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
4.6 Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).