Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00275
UV.2009.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
KELLERHALS ANWÄLTE / ATTORNEYS AT LAW
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1967 geborene X.___ arbeitete als Sekundarlehrerin und war bei den damaligen Winterthur Versicherungen (heute AXA Versicherungen AG [AXA]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 18. September 1996 in ihrem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 26. September 1996, Urk. 13/K1). Die AXA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und sprach X.___ mit Verfügung vom 13. September 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % beruhende Rente zu (Urk. 13/K163).
1.2         Nachdem am 18. September 2007 eine Besprechung zwischen der AXA und X.___ stattgefunden hatte (Bericht vom 18. September 2007, Urk. 13/K193), liess die AXA X.___ vom 7. November bis 12. Dezember 2007 und vom 8. bis 15. Februar 2008 an verschiedenen Tagen durch Privatdetektive observieren (Urk. 12/Ü1-Ü3). Am 13. Juni 2008 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Beratender Arzt der AXA, unter Einbezug der vorhandenen Akten zum Observationsergebnis Stellung (Urk. 14/M65). Mit Verfügung vom 8. September 2008 stellte die AXA ihre Rentenleistungen und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 30. September 2008 ein (Urk. 13/K195). Die von X.___ am 3. Oktober 2008 durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler erhobene Einsprache (Urk. 13/K202) wies die AXA mit Entscheid vom 15. Juni 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 17. Juli 2009 durch Rechtsanwalt Rainer Deecke Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 8. September 2008 und der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 seien aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. Januar 2011 (Urk. 18) ebenso an den von ihr gestellten Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 16. Mai 2011 (Urk. 24). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 30. September 2008 eingestellt hat.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. November bis 12. Dezember 2007 und vom 8. bis 15. Februar 2008 an verschiedenen Tagen durch Privatdetektive überwachen. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob diese Überwachung rechtens war und die Ergebnisse der Observation als Beweismittel verwertbar sind.
         Für die Durchführung einer Überwachungsmassnahme ist erforderlich, dass ein begründeter Verdacht auf eine Unrechtmässigkeit vorliegt. Der Begriff des Verdachts setzt voraus, dass mit einer bestimmten, auf konkrete Elemente gestützten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es liege eine Unrechtmässigkeit vor. Die verdachtsbegründenden Elemente müssen einzelfallbezogen und konkret sein (Entscheid IV 2008/451 des Versicherungsgerichts des Kanons St. Gallen vom 21. Juli 2009 mit Hinweis auf Ueli Kieser, „Überwachung - Eine Auslegung von Art. 44a ATSG“ in Sozialversicherungsrechtstagung 2009).
         Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin über immer stärkere Beschwerden klagte, obwohl das massgebende Unfallereignis bereits mehrere Jahre zurücklag und sie umfassend therapiert wurde (Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Mai 2007, Urk. 14/M61, und vom 22. Dezember 2005, Urk. 14/M60). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand decken sich zudem teilweise nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 18. September 2007, dass sie zwei Jahre zuvor eine depressive Episode durchgemacht habe, welche durch massive Panikattacken begleitete gewesen sei (Urk. 13/K193). Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit längerem betreute, hielt in seinem Bericht vom 22. Dezember 2005 jedoch in keiner Weise eine depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin fest (Urk. 14/M60). Aufgrund dieser Widersprüche bestand ein hinreichender Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher die Anordnung einer Observation rechtfertigte.
         Die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person im Auftrag einer obligatorischen Unfallversicherung ist für Verhaltensweisen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), zulässig. Auch wenn die Observation von einer Behörde angeordnet wurde, verleiht sie den beobachtenden Personen jedoch nicht das Recht, in die Intimsphäre der versicherten Person einzugreifen. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Detektive hielten sich an diese Vorgaben, überwachten sie die Beschwerdeführerin doch lediglich an Orten, welche von jedermann eingesehen werden können.
         Die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialversicherungen liegt im öffentlichen Interesse. Die Observation der Beschwerdeführerin war somit durch ein öffentliches Interesses gerechtfertigt. Die Observation war zudem verhältnismässig, da sie geeignet war, die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf ihr alltägliches Verhalten zu erkunden, und zudem keine andere Möglichkeit bestand, diese Auswirkungen auf weniger in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingreifende Weise hinreichend abzuklären (BGE 135 I 169 Erw. 5.5 und 5.6).
         Nach dem Gesagten war die Observation durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse können daher im vorliegenden Verfahren vollumfänglich gewürdigt werden.

3.
3.1     Der ursprünglichen Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin lagen im Wesentlichen die Gutachten von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. April 2000 (Urk. 14/M41) und der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 14/M49), welches unter Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens von Prof. Dr. phil. B.___ vom 2. September 2000 (Urk. 14/M45) verfasst wurde, zugrunde (Urk. 13/K163). Die Klinik C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 14. Dezember 2000 einen Status nach indirektem HWS-Trauma bei Auffahrunfall von hinten am 18. September 1996 mit belastungsabhängig rasch zunehmendem zervikozephalem Syndrom, aber auch weniger deutlich und intensiv zervikothorakalem und zervikobrachialem Syndrom nach links, posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen mit Übergängen in eine teils migräneähnliche Symptomatik, intermittierend bis deutlichem lumbovertebralem bis teils linksbetontem lumbospondylogenem Syndrom und neu auch Stechen gegen sakral und - gemäss Prof. Dr. phil. B.___ - neuropsychologischen Störungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sekundarlehrerin führten (Urk. 14/M49 S. 17). PD Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, da die Beschwerdeführerin immer wieder schnell ermüde, Konzentrationsstörungen habe und vergesslich sei, erscheine sie ihm für eine andere Tätigkeit ebenfalls nicht geeignet. Eine körperliche Tätigkeit, bei der die geistigen Fähigkeiten weniger benötigt würden, könne sie aufgrund ihrer Ausbildung, der permanenten Schmerzen und ihres Habitus nicht durchführen (Urk. 14/M41 S. 6).
3.2
3.2.1 Das Spital D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. März 2008 (1) einen Verdacht auf eine posttraumatische vestibuläre Migräne seit 1996 bei Status nach HWS-Schleudertrauma 1996, Status nach Migräne mit Aura und chronischen zervikooccipitalen Schmerzen, (2) eine Thalassämia minor und (3) einen Status nach Angststörung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem HWS-Schleudertrauma 1996 ein wiederkehrender diffuser Schwindel, verbunden mit einer Gangunsicherheit. Hinweise auf ein vestibuläres Defizit oder einen Lagerungsschwindel gebe es bei der heutigen Untersuchung nicht. Ein Schädel-MRI aus dem Jahre 2006 zeige keine Besonderheiten. Differentialdiagnostisch komme eine posttraumatische vestibuläre Migräne in Betracht. In der Vorgeschichte sei eine Migräne bekannt (Urk. 14/M67).
3.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 7. November bis 12. Dezember 2007 und vom 8. bis 15. Februar 2008 an verschiedenen Tagen observiert worden war, nahm Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zu den vorhanden Akten und den im Rahmen der Observation erstellen Videoaufnahmen. Er hielt dabei fest, angesichts der Aktenlage seien aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt der Observation keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorhanden. Folgerichtig bestehe auch für sämtliche derzeit noch laufenden Therapien wegen fehlender Unfallkausalität keine Leistungspflicht gemäss UVG mehr (Bericht vom 13. Juni 2008, Urk. 14/M65).
3.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete der Beschwerdegegnerin am 24. September 2008, er habe die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2005 bis am 3. April 2006 medizinisch betreut. Am 27. September 2005 sei es zu einer massiven Angst-Panik-Attacke mit Kollaps nach ausgedehnter Hyperventilation gekommen. Wegen Therapieresistenz auf intravenöse Applikation von Valium und Calcium sei die Beschwerdeführerin auf der medizinischen Abteilung des Spitals I.___ hospitalisiert worden. Es sei zu einer raschen Besserung unter stationärer Betreuung und Behandlung mit Benzodiazepinen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am gleichen Tag noch aus dem Spital entlassen werden können. Sie sei von ihrer Psychologin anschliessend weiter betreut und in seiner Praxis mit einigen kombinierten Therapien komplementärmedizinischer Art unterstützt worden. Bekannt seien anamnestisch eine Anaphylaxie bei Fisch- und Meeresfruchtsensibilisierung, eine ausgeprägte Lokalreaktion auf Wespengift und eine Quincke-Ödem Janisin, ausserdem eine Rhinoconjunctivitis allergica et pollinosa. Ebenfalls bekannt seien chronisch rezidiverende spondylogene Beschwerden im HWS/BWS-Bereich, weshalb die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Invalidenrente von 80 % beziehe (Urk. 13K/202 Beilage 10).
3.2.4 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 3. Oktober 2008 fest, es bestünden unzweifelhaft noch deutliche Folgen des am 18. September 1996 erlittenen Beschleunigungstraumas der HWS. Im Vordergrund stünden ständige Nacken- und Kopfschmerzen, welche unter körperlicher Belastung zunähmen, mit dann begleitend Schwindel, Nausea und präsynkopalen Gefühlen. Als Befund relevant sei vor allem der Palpationsbefund mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, mit zusätzlich umschriebenen, etwa mandelgrossen Myogelosen parazervikal beidseits. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig eingeschränkt. Neurologische Ausfälle fänden sich keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 14/M68).
3.2.5 PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, nahm am 20. Oktober 2008 zu den Observationsaufnahmen und zum Bericht von Dr. Y.___ Stellung. Er hielt dabei im Wesentlichen fest, auf den Observationsaufnahmen würden bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulenfunktion und insbesondere keine signifikante Beeinträchtigung der HWS-Funktion offensichtlich. Wie die Funktionalität der Wirbelsäule inkl. HWS und allfällige Schwindelbeschwerden an den Tagen, an denen keine Observationsaufnahmen vorlägen, gewesen seien, könne er natürlich nicht beurteilen (Urk. 14/M69).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 13. Juni 2008. Dr. Y.___ hält dabei zu den Observationen fest: „Aus medizinischer Sicht beobachte ich eine unauffällige Motorik inkl. Gang in allen mitgeschnittenen Lebenssituationen. Hier handelt es sich um eine vitale, in keinem Lebensbereich eingeschränkte, sozial völlig unauffällige junge Mutter und charmante Ehefrau. Irgendwelche Zeichen einer teilweisen körperlichen Behinderung, mentalen Verzögerung oder Einschränkung beim Sport konnten über Monate nicht beobachtet werden - ganz im Gegensatz zum vorgegebenen generellen Schonverhalten vor dem Treffen beim Rechtsanwalt einige Wochen vor Beginn der Observation. Der Eindruck, dass die Versicherte nicht nur über Jahre ihren medizinisch federführenden Facharzt für Neurologie angeschwindelt hatte (was ein intelligent-gekonntes Rollenspiel als Scheininvalide voraussetzt), sondern auch ihren Rechtsvertreter belog (was wesentlich einfacher allein mit Worten möglich ist), wird durch alle Videosequenzen bestätigt. Diese Frau steht heute mitten im Leben, treibt Sport mit den Kindern, hebt mit einer Hand Schlitten auf Sesselbahnen, steht selbst auf Schlittschuhen und Skiern, selbst wenn sie nicht eben wintersportbegabt oder -geübt ist. Auch vermochte sie mit flektierter HWS ihren Sohn auf dem Schlitten einen Hügel hochziehen. Von sozialem Rückzug keine Spur. Die Mutterrolle wird optimal gepflegt. Dazu gehören alle notwendigen Wirbelsäulenbewegungen: Bücken nach vorne und seitwärts, Kopfneigungen nach vorne, Abdrehen im Nacken. Selbst das Tragen von Gewichten beim Einkaufen und das Beladen des Autos gelingen stressfrei. Hinweise auf irgendwelche Momente von Nausea-Zeichen - wie gegenüber dem Rechtsanwalt angegeben - fand ich bei aller Mühe nirgends. Im Gegenteil: der Stress mit den Buben beim Grosseinkauf wird bestens bewältigt und selbst ein optimal dokumentierter mehrstündiger Jahrmarkt-Besuch in G.___ mit den Kindern wurde ohne anschliessende Ohnmachtszeichen (wären gemäss den jeweiligen Schilderungen an den Arzt dann eigentlich fällig!) bewältigt. Von körperlicher Hinfälligkeit über die Monate der Observation keine Spur, ebenso wenig fand ich Hinweise auf sozialen Rückzug, Verstimmung mit entsprechender Behandlungsbedürftigkeit. Der Ehemann wird nirgends als viel präsente Hilfsperson für seine (invalide) Ehefrau wahrgenommen, was bei echt Invaliden doch praktisch durchweg festgestellt wird. Sie erledigt die familiären Alltags-Aufgaben souverän, zeigt gerade bei Ausflügen oder Sport mit den Kindern keinerlei Ermüdungserscheinungen. Als Arzt bin ich einmal mehr konsterniert, wie lange allein dank des Beherrschens der Kunst der Simulation diese hohe Invalidität ‘verteidigt werden konnte’. Wesentlich ist das Verhalten der Versicherten während der Sportferien in H.___. Es spricht keine Sequenz dafür, dass es ihr an Lebensfreude, vorbildlichem engagiertem Einsatz für ihre Kinder beim Erlernen der Wintersportarten etc. fehlen würde. Wesentlich ist aus rheumatologischer Sicht, dass keine Sequenzen darauf hinzuweisen vermögen, dass hinsichtlich der Statik und der Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbes. der HWS, noch irgendwelche funktionellen Rest-Einschränkungen bestehen könnten. Speziell sind mehrere Situationen gefilmt worden, in denen die Versicherte das eigene Auto besteigt. Hier könnten am einfachsten feine, aber glaubhafte Zeichen der WS-Teilinvalidität beobachtet werden. Sie fehlen aber, weil die Agilität der Abläufe völlig unauffällig und altersentsprechend ist.“ (Urk. 14/M65 S. 4).
         Die Einschätzung von Dr. Y.___, dass auf den Observationsaufnehmen keine Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion ersichtlich sei, deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung von PD Dr. F.___, welcher keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulenfunktion und insbesondere keine signifikante Beeinträchtigung der HWS-Funktion beobachtete (Urk. 14/M69). PD Dr. F.___ weist jedoch zu Recht darauf hin, dass Dr. Z.___ vor der Observation zuletzt ebenfalls lediglich eine endgradige (Urk. 14/M61) bzw. eine etwa 20%ige Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 14/M60) festhielt und gemäss dessen Einschätzung trotzdem eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestand. Dr. Y.___ führt nur aus, dass keine Einschränkung der Beweglichkeit sichtbar sei. Zur Frage, inwieweit die beobachtete Beweglichkeit im Widerspruch zur zuvor attestierten steht, nimmt er jedoch keine Stellung.
         Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. Y.___ gilt es jedoch insbesondere zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache unter anderem durch neuropsychologische Einschränkungen begründet war. So hielt das Gutachten der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 14/M49) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht fest (Erw. 3.1). Die von der Beschwerdegegnerin erstellten und von Dr. Y.___ gewürdigten Observationsaufnahmen sind jedoch nicht geeignet, allfällige neuropsychologische Einschränkungen, namentlich Konzentrationsschwierigkeiten, zu beurteilen. So sind auf den Aufnahmen keine Tätigkeiten ersichtlich, welche über eine längere Zeit eine hohe Konzentration erfordern. Die Vornahme von Einkäufen, leichten Haushaltsarbeiten etc. belastet die Konzentrationsfähigkeit offensichtlich weniger stark als die Erteilung von Schulunterricht. Dementsprechend attestierte die Klinik C.___ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 14. Dezember 2000 für den Aufgabenbereich denn auch lediglich eine 30%ige Einschränkung (Urk. 14/M49 S. 24), während sie für den Erwerbsbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt.
         Nach dem Gesagten bilden die Observationsaufnahmen und der Bericht von Dr. Y.___ keine hinreichende Grundlage, um eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere auch deren Ausmass schlüssig beurteilen zu können.
4.2     Die Observationsaufnahmen lassen jedoch Zweifel begründen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich noch zu 20 % arbeitsfähig ist. Da auch die übrigen medizinischen Akten keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bilden, können der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten und der Observationsaufnahmen ein polydisziplinäres (rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gibt und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2008 neu entscheidet.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2008 neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).