Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00278
UV.2009.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren B.___, arbeitete als Maschinist bei der Firma C.___ und war für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 7. April 1983 zog er sich am linken Knie eine Meniskusläsion zu (Urk. 12/1, 12/5). Am 3. Mai 1983 wurde im D.___ eine Meniskektomie durchgeführt (Urk. 12/4). Die SUVA stellte die Taggeldleistungen per 22. August 1983 ein (Urk. 12/11) und der Versicherte arbeitete in der Folge weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 12/14).
         Im Mai, Juli und September 1987 liess der Versicherte wegen zunehmender Schmerzen einen Rückfall zum Unfall vom 7. April 1983 melden (Urk. 12/13 bis 12/15 und 12/19). Am 8. Oktober 1987 erfolgte eine Arthroskopie des linken Knies und am 20. Oktober 1987 eine arthroskopische Hinterhornresektion des medialen Meniskus (Urk. 12/25, 12/26, 12/29). Am 24. November 1987 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder auf (Urk. 12/29, 12/30). Ab dem 19. Mai 1988 bestand erneut eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/32-34). Dem Versicherten wurde die Arbeitsstelle gekündigt (vgl. Urk. 12/43 S. 2). SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ hielt am 7. September 1988 einen Status nach zweimaliger Meniskektomie links mit leichter Kreuzbandinstabilität, mit einem ganz diskreten Reizzustand mit Kapselverdickung und mit einer minimalen muskulären Schonung bei diskreten Veränderungen im linken Kniegelenk und eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maschinist fest (Urk. 12/39 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 31. Oktober 1988 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Juni 1988 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie mit der Begründung, es sei keine rechtserhebliche Vergrösserung des Integritätsschadens seit Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten (Urk. 12/45, 12/40).
1.2     Vom 1. November 1989 bis 30. September 1990 arbeitete der Versicherte bei der Firma F.___ (Urk. 12/50, 12/51). Wegen andauernder Schmerzen im linken Knie und wegen Rückenschmerzen erfolgte am 28. November 1990 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___ (Urk. 12/52). Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Invalidenrente nicht geändert werde (Urk. 12/55).
         Am 26. September 1991 liess der Versicherte um eine Neubeurteilung durch die SUVA ersuchen (vgl. Urk. 12/57). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 1992 teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Januar 1992 mit, es liege keine erhebliche Verschlimmerung vor. Ausser der laufenden Rente, die der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angemessen Rechnung trage, könnten keine Leistungen erbracht werden (Urk. 12/64).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons H.___, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung ab 1. November 2001 zu (Urk. 12/82; vgl. auch Urk. 15/7, 15/11/1 und 15/13). Durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde sodann im Rentenrevisionsverfahren mit Verfügungen vom 8. November 2007 ab dem 1. Juni 2007 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuerkannt (Urk. 12/83 Anhang; vgl. auch Urk. 15/40). Das I.___ ersuchte die SUVA deshalb um Durchführung einer Rentenrevision (Urk. 12/83, 12/85).
         Der Versicherte wurde am 5. Februar 2008 durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 12/89, 12/90). Mit Verfügung vom 2. April 2008 sprach die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 7. April 1983 eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zu und hielt gleichzeitig fest, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 12/92). Nach der erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Februar 2009 (Urk. 12/104) sprach die SUVA dem Versicherten mit dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 ab dem 1. Februar 2008 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu und hiess die Einsprache des Versicherten insoweit gut (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 20. Juli 2009 (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Berentung, unter Vorverlegung des Rentenbeginns im Sinne der Erwägungen, angemessen zu erhöhen, und es sei die Integritätsentschädigung samt Ausgleichszins von 5 % für die Zeit vom 27. April 1983 bis zum hier von Amtes wegen zu ermittelnden rückfallsrelevanten Datum angemessen zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2009 schloss die SUVA auf Abweisung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 10. September 2010 bestellte das Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter, und gab dem Versicherten Gelegenheit, zu der telefonischen Auskunft vom 31. August 2010 sowie zu den aus dem Verfahren IV.2010.00219 beigezogenen Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung (Urk. 14, 15/1-76) Stellung zu nehmen. Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 28. September 2010 (Urk. 19). Die SUVA erklärte am 11. Oktober 2010 auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 22).
        
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der SUVA in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
1.2     Am 1. Januar 2003 ist sodann das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Intertemporalrechtlich ist Art. 82 Abs. 1 ATSG zu beachten, wonach die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Bei der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 1988 zugesprochenen Invalidenrente von 10 % handelt es sich um eine "laufende", das heisst rechtskräftig verfügte Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG. Ihre Revision richtet sich daher nicht nach der Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG, sondern nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen und per 1. Januar 2003 aufgehobenen Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG. Da indessen der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 1 ATSG die altrechtliche Regelung der Rentenrevision in Art. 41 aIVG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG weitergeführt hat, kommt der intertemporalrechtlichen Anwendung der Revisionsbestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) allerdings keine materiell-rechtliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 31. Januar 2008, 8C_495/2007, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
         Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes.
2.2
2.2.1   Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 aUVG; heute: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aUVG; heute: Art. 16 ATSG).
2.2.2   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 aUVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
         Als massgeblicher Zeitpunkt, ab welchem die Invalidenrente der Unfallversicherung frühestens erhöht wird, kann mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Unfallversicherungsrecht auf den Zeitpunkt des Gesuchs beziehungsweise des Entscheids abgestellt werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz 33).
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.3.2   Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV). Dies gilt für Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Art. 118 Abs. 2 UVG) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt. Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen unter anderem ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (BGE 127 V 456 Erw. 4a und 4b).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde zur Begründung seiner Anträge geltend machen, die in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J.___ vom 5. Februar 2008 empfohlenen weiteren Abklärungen beim Internisten Dr. med. K.___ seien vorzunehmen, beziehungsweise es sei bei Dr. K.___ eine ausführliche Stellungnahme zu seiner Einschätzung des verschlimmerten Schadens bezüglich dessen Auswirkungen auf Integrität und Arbeitsfähigkeit in prozentualer und zeitlicher Hinsicht einzuholen (Urk. 1 S. 5, S. 7). Durch das bisherige ungenügende Verfahren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 7 f.).
         Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, es sei nicht klar, worin konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestanden haben solle. Dr. J.___ habe in der erneuten Beurteilung vom 25. Februar 2009 die zwischenzeitlich angefertigten Röntgenbilder berücksichtigt und seine Beurteilung beruhe auf vollständigen Akten. Die Einschätzungen des Invaliditätsgrades von 19 % und der Integritätsentschädigung seien wohlwollend und korrekt (Urk. 11 S. 3 ff.).
3.2
3.2.1   Die Rüge der Gehörsverletzung ist vorab zu prüfen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437).
         Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2.2   Nach Gesetz und Rechtsprechung hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368, 375 Erw. 6.2).
         Die Beschwerdegegnerin hat dem vorliegend nachgelebt. Aufgrund der im Einspracheverfahren erfolgten Einwendungen veranlasste sie ergänzende radiologische Abklärungen sowie die zweite Beurteilung bei Kreisarzt Dr. J.___ (Urk. 12/95 S. 2, 12/98-100, 12/103, 12/104). Die Beurteilung von Dr. J.___ vom 25. Februar 2009 stellte sie dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides zur Stellungnahme zu (Urk. 12/105, 12/108). In diesem Vorgehen kann damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
3.2.3   Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
         Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin (und aktuell das Gericht) trotz des entsprechenden Beweisanerbietens von der Einholung eines Berichtes bei Dr. K.___ absehen durfte, wird nachfolgend im Zusammenhang mit der Beurteilung der materiellen Leistungsansprüche zu prüfen sein.

4.
4.1     Am 30. Januar 1992 lehnte die Beschwerdegegnerin die Erhöhung der am 31. Oktober 1988 zugesprochenen Rente und die Zusprechung von weiteren Leistungen ab (Urk. 12/64). Grundlage dieses Entscheids bildete einerseits die Beurteilung durch die Ärzte des Q.___ vom 12. Dezember 1991 sowie anderseits der kreisärztliche Bericht von Dr. G.___ vom 22. Januar 1992 (Urk. 12/62, 12/63). Die Ärzte des Q.___ hielten nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung fest, das psychosoziale Moment scheine im Vordergrund zu stehen. Es bestehe ein Lumbovertebralsyndrom, aber ohne neurologische Ausfälle. Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei im Bereich des linken Kniegelenks keine eigentliche Pathologie festgestellt worden und vorderhand seien keine therapeutischen Massnahmen angezeigt. Bei einer körperlich etwas leichteren Arbeit sei der Versicherte sicher voll arbeitsfähig (Urk. 12/62). Kreisarzt Dr. G.___ hielt fest, was die Rückenschmerzen betreffe, so seien diese unfallfremd. Im Bereich des linken Kniegelenks bestehe nach wie vor eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit und ein positives Schubladenphänomen. Damit sei die leichte antero-mediale Instabilität nach wie vor vorhanden und unverändert geblieben. Eine wesentliche Muskelschonung am Oberschenkel bestehe nicht. Die Kniebeweglichkeit sei bis auf eine geringe Einschränkung endphasig bei Flexion praktisch frei und seitengleich. Der Versicherte sollte bei der Arbeit keine schweren Lasten heben, nicht häufig Treppen gehen und nicht in kniender Stellung arbeiten müssen. Bei Beachtung dieser Einschränkungen sei eine ganztägige Arbeit zumutbar (Urk. 12/63 S. 2; vgl. auch Urk. 12/74 S. 5).
4.2     Gemäss der zwischenzeitlichen Beurteilung durch die L.___ vom 13. März 1995 wirkte sich unter anderem die anteromediale Knieinstabilität links bei Status nach zweimaliger Meniskektomie medial auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Aufgrund aller erhobenen Diagnosen erachteten die untersuchenden Ärzte jede Arbeit für zumutbar, bei der keine schweren Lasten gehoben werden, nicht häufig Treppen oder Leitern bestiegen werden und nicht anhaltend in kniender Stellung gearbeitet werden müsse (Urk. 12/74 S. 21 und S. 29 f.). Die Ärzte der M.___ massen nach klinischen und radiologischen Untersuchungen im Gutachten vom 10. Januar 2003 dem Zustand des linken Kniegelenks keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 15/4/11, 15/4/14, 15/4/18; vgl. auch Urk. 15/31/7, 15/32/2).
4.3     Kreisarzt Dr. J.___ lagen für die Untersuchung vom 5. Februar 2008 die wesentlichen medizinischen Akten vollständig vor. Der Beschwerdeführer gab bei der Untersuchung unter anderem an, in letzter Zeit im linken Kniegelenk vermehrt Schmerzen zu verspüren. Beim Gehen müsse er schon nach wenigen Metern eine Pause einlegen, auch im ebenen Gelände. Den rechtsseitig geführten Stock nehme er überall hin mit (Urk. 12/90 S. 3). Die klinische Untersuchung des linken Kniegelenkes ergab als Befund eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung endständig, belastungs- und bewegungsabhängige mässige Schmerzen, eine leichte Reizsituation mit wenig Erguss und verstrichenen Weichteilen und einen leicht verschmälerten Gelenkspalt. Bildgebend seien seit Jahren leichte gonarthrotische Veränderungen bekannt (Urk. 12/90 S. 6). Dr. J.___ beurteilte allein gestützt auf die Einschränkungen bedingt durch das linke Kniegelenk wechselbelastende Tätigkeiten als für geeignet. Zusatzbelastungen seien vereinzelt statisch möglich bis 20 kg, kurzstreckig gehend möglich von 5 bis 10 kg. Zumutbar sei eine Gehstrecke von 10 bis 20 m, mehrere Male während der Arbeitszeit. Stehen sei möglich ohne ausschliessliche axiale Belastung des linken Beines. Die vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit müsse die Möglichkeit geben, aufzustehen und umherzugehen. Am ehesten vorstellbar sei eine Beschäftigung an einem fixen Arbeitsplatz bei freier Arbeitsposition (Urk. 12/90 S. 6).
         Aufgrund des Berichts von Dr. J.___ vom 5. Februar 2008 wurden am 12. März 2008 röntgenologische Untersuchungen der Knie veranlasst (Urk. 12/90 S. 6, 12/91) sowie auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin die weitere Untersuchung vom 24. September 2008 getätigt (Urk. 12/98-100).
         Im zweiten Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 12/104) hielt Kreisarzt Dr. J.___ fest, die Selbstlimitierung des Versicherten habe in der Zwischenzeit - zwischen der letzten kreisärztlichen Untersuchung und aktuell - eindeutig zugenommen. Die aktuellen Befunde bestätigten die Befunde der letzten Untersuchung. Interessanterweise sei der Bewegungsumfang in beiden Kniegelenken erheblich grösser und auch sonst sei die Situation eher günstiger einzuschätzen (Urk. 12/104 S. 5). Im linken Kniegelenk bestehe eine leichte bis erhebliche Belastungsintoleranz und eine unbedeutende Bewegungseinschränkung im Vergleich zur rechten Seite. Sodann bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und eine leichte Reizsituation mit wenig Erguss. Die Kniegelenkskontur sei praktisch und die Bandstabilität sei erhalten. Bildgebend bestünden leichte degenerative Veränderungen (Urk. 12/104 S. 5). Zur bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei keine Korrektur anzubringen (Urk. 12/104 S. 6).

5.
5.1     Einzig bezüglich des Zustands am linken Kniegelenk ist von Folgen des Unfalles vom 7. April 1983 auszugehen. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde denn auch nicht geltend machen, weitere seiner Leiden seien auf den Unfall vom 7. April 1983 zurückzuführen (vgl. Urk. 1). Was die zum damaligen Zeitpunkt neu aufgetretenen Rückenschmerzen betrifft, hatte die SUVA ihre Leistungspflicht bereits mit den Entscheiden vom 11. Dezember 1990 und 30. Januar 1992 verneint (Urk. 12/55, 12/64). Diese Entscheide wurden zwar nicht in Verfügungsform erlassen, sondern ergingen als formlose Mitteilung. Da sie über den sehr langen Zeitraum nicht beanstandet wurden, ist jedoch von deren Rechtsbeständigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen F. vom 10. Juli 2009, 8C_673/2008, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 22. November 2006, U 209/06, Erw. 2.4.1).
         Aufgrund der genannten Berichte ist für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides höchstens von einer leichten Verschlechterung der klinischen und radiologischen Befunde am linken Knie im Vergleich zum Jahr 1992 auszugehen.
5.2    
5.2.1   Dr. J.___ führte in seiner zweiten Beurteilung vom 25. Februar 2009 bezugnehmend auf die auch im vorliegenden Verfahren erneut erhobene Einwendung des Versicherten, an einem fixen Arbeitsplatz seien automatisch Zwangshaltungen einzunehmen (vgl. Urk. 12/95 S. 3, 1 S. 6), aus, dass es sich bei einem fixen Arbeitsplatz um einen Arbeitsplatz in einem bestimmten Rayon ohne grosse Mobilitätsansprüche handle und dass damit nicht eine fixe, festgelegte Arbeitsposition gemeint sei. Vielmehr seien Zwangshaltungen für das linke Bein zu vermeiden und die Möglichkeit sich zu bewegen, aufzustehen und umherzugehen, sei zu gewährleisten. Dr. J.___ hatte bereits im Bericht vom 5. Februar 2008 damit übereinstimmend ausgeführt, dass am ehesten eine Beschäftigung an einem fixen Arbeitsplatz bei freier Arbeitsposition vorstellbar sei. Die vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, aufzustehen und herumzugehen. Eine diese Bedingungen erfüllende Tätigkeit erachtete er als vollzeitig zumutbar (vgl. Urk. 12/90 S. 6).
         Mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. J.___ liegt eine überzeugende Beurteilung des unfallbedingten Gesundheitsschadens und der daraus sich ergebenden Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass eine den Knieleiden optimal angepasste Tätigkeit vollzeitig ausgeübt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 6). Weiter ist nicht anzunehmen, dass ein Bericht des Internisten Dr. med. K.___ (vgl. Urk. 15/30) an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Dr. K.___ verfügt nicht über eine für die Beurteilung spezifische fachärztliche Ausbildung. Bei Berichten von behandelnden Ärzten wäre im Weiteren auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Versicherten aussagen. Im Streitfall kann denn auch regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 6. März 2007, I 971/06, Erw. 4.1.1). Im Bericht, den er zu Handen der Invalidenversicherung am 12. April 2007 erstellte, fehlt sodann jeglicher Hinweis auf die am linken Knie erlittene Schädigung, sodass angenommen werden kann, dass diese nicht im Vordergrund stand oder sich in erheblicherem Mass auswirkte (vgl. Urk. 15/30). Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör des Versicherten somit nicht verletzt, wenn sie bei Dr. K.___ keine aktuelle Stellungnahme eingeholt hat. Auch im vorliegenden Verfahren ist für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit keine solche Stellungnahme einzuholen.
5.2.2   Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Invalidenrente im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 ab dem 1. Februar 2008, dem Zeitpunkt, in dem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den Kreisarzt definitiv festgestellt worden ist (vgl. Urk. 2 S. 6, 11 S. 3). Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde die Frage aufwerfen, wann die gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Diesbezüglich seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die höhere Rente sei bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu gewähren (Urk. 1 S. 2, S. 6).
         Das Rentenrevisionsverfahren wurde nicht mittels eines Gesuchs des Beschwerdeführers, sondern aus Anlass der Zusprechung der ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung nach Anzeige durch das I.___ und damit seitens der SUVA von Amtes wegen in Gang gesetzt. Wenn bei dieser Sachlage, nämlich der Vornahme der Rentenrevision von Amtes wegen, die Beschwerdegegnerin als nachgewiesenen Zeitpunkt der Veränderung denjenigen der ärztlichen Untersuchung durch Dr. J.___ annimmt und die Veränderung somit bereits ab Februar 2008 berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden in Anbetracht dessen, dass durchaus auch der Moment des Entscheids über die Rentenrevision (vorliegend April 2008) als massgebender Zeitpunkt in Frage käme (vgl. oben Erw. 2.2.2).
         Ergänzend festzuhalten ist, dass weder gestützt auf das Gutachten des M.___ vom 10. Januar 2003 (Urk. 15/4/20-21) noch das IV-Rentenrevisionsbegehren vom 9. Juni 2006 (Urk. 15/16, 15/15) sowie die Berichte von Dr. K.___ vom 4. April 2007 (Urk. 15/30) und Dr. med. N.___, Arzt für Chirurgie, vom 6. Juni 2007 (Urk. 15/31) Anhaltspunkte bestehen, dass vor dem Jahr 2008 aufgrund veränderter radiologischer und insbesondere auch klinischer Befunde am linken Kniegelenk erheblichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen. Vielmehr erwähnte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 12. April 2007 das Knieleiden bei der Frage nach dem Verlauf und veränderten Befunden nicht (Urk. 15/30). Von weiteren Abklärungen sind keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
5.2.3   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging für die Bemessung des Valideneinkommens von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 6. November 2008 (Urk. 12/102) aus. Diese eingeholten Angaben seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht vernehmen lassen (Urk. 2 S. 6). In der Beschwerde und der weiteren Stellungnahme lässt der Versicherte die Bemessung des Valideneinkommens nicht beanstanden (Urk. 1, 19).
Gemäss den mit Unterlagen belegten Angaben von Herrn O.___ von der Firma P.___ vom 6. November 2008 hätte sich der Stundenlohn des Versicherten gemäss den Vorgaben des Baumeisterverbandes von Fr. 17.30 aus dem Jahr 1988 (vgl. Urk. 12/32) bis ins Jahr 2008 auf Fr. 28.30 erhöht (Urk. 12/102). Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 72'260.-- (Fr. 28.30 + 11,6 % Ferienanteil + 8,33 % Gratifikation x 2112 Stunden; Urk. 2 S. 6). Da wie erwähnt für den Einkommensvergleich und die Bestimmung des Valideneinkommens im Besonderen die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs beziehungsweise der Rentenerhöhung massgebend sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02), ist auf die Lohnangaben des Jahres 2008 abzustellen.
         Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 (LMV 2006; allgemeinverbindlich erklärt bis 30. September 2007; http://www.baumeister.ch/fileadmin/media/2_Kernthemen/LMV/ lmv_ave-zeiten_d.pdf) ist die Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden im ganzen Vertragsgebiet betrugen nach Art. 24 Abs. 2 2112 Stunden und berechneten sich wie folgt: 365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden. Entsprechendes galt auch unter dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008-2010 (LMV 2008), welcher ab Oktober 2008 allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dass bei der Berücksichtigung von 2112 Jahresstunden kein Zuschlag zum Stundenlohn für Ferien- und Feiertage zu berücksichtigen ist, ergibt sich somit direkt aus dem massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag und es braucht dafür nicht auf die mündliche Auskunft vom 31. August 2010 abgestellt zu werden (Urk. 12/102, 14, 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Valideneinkommens somit zu Unrecht gleichzeitig den Ferien- und Feiertagsanteil von 11,6 % berücksichtigt und mit 2112 Jahresstunden gerechnet (vgl. Urk. 2 S. 6).
         Ausgehend vom Stundenlohn für das Jahr 2008 von Fr. 28.30 und bei der Berechnung mit 2112 Stunden pro Jahr resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'748.41 (Fr. 28.30 x 2112 Stunden zuzüglich Gratifikation von 8,33 % [vgl. Urk. 12/102]).
5.2.4   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) bei und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 58'260.-- für das Jahr 2008 (Urk. 2 S. 6). Den aufgelegten fünf DAP-Blättern liegen keine zusätzlichen Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze bei  (vgl. Urk. 12/109-113). Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 129 V 472, 481 Erw. 4.3.2). Gemäss den Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'806.-- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1, S. 26). Unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010, Tabelle B 9.2, S. 90) resultiert für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'978.90.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Beim anzunehmenden Valideneinkommen von Fr. 64'748.41 müsste von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'446.21 ausgegangen werden, damit der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % resultierte. Ein Invalideneinkommen von Fr. 52'446.21 ergibt sich nach Abzug von rund 13 % vom Tabellenlohn von Fr. 59'978.90.
         Dieser Abzug trägt den Einschränkungen des Beschwerdeführers, der noch immer ganztägig 100 % arbeiten kann, grosszügig Rechnung und der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist bezüglich des Rentenanspruchs abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Beines im Kniegelenk von einem Integritätsschaden von 40 % und oberhalb des Kniegelenks von 50 % auszugehen.
         Nach der Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) beträgt der Integritätsschaden bei einer mässigen Pangonarthrose 10 % bis 30 % und bei einer schweren zwischen 30 % und 40 %. Bei Gelenkresektion beziehungsweise Arthrodese beträgt der Schaden 25 %. Endoprothesen mit gutem Erfolg ergeben Anspruch auf eine Entschädigung für einen Schaden von 20 %.
6.2     Gemäss der Beurteilung von Dr. J.___ vom 5. Februar 2008 war aufgrund der klinischen Befunde, der bildgebenden Darstellung und der Funktionseinschränkung eine Einordnung des Knieschadens im Bereich von 20 % gerechtfertigt. Von den 20 % zog er den am 7. September 1988 festgestellten Integritätsschaden von 7,5 % ab (Urk. 12/89). Nach Vorliegen der eingeforderten aktuellen Röntgenaufnahmen und der erneuten klinischen Untersuchung hielt er am 25. Februar 2009 fest, es sei ein eher günstigerer Zustand festzustellen als am 5. Februar 2008 mit einem damals festgelegten Integritätsschaden von 20 %. Allerdings werde sich die Situation in den nächsten Jahren eher verschlimmern, so dass er, unter Berücksichtigung der späteren Veränderung im Sinne einer zunehmenden Arthrose, die Beurteilung belasse. Ein invasiver Eingriff im Sinne eines Gelenkersatzes stehe aufgrund der aktuellen bildgebenden klinischen Befunde nicht zur Diskussion (Urk. 12/104 S. 5). 
6.3     Auf die Beurteilungen von Dr. J.___ kann abgestellt werden, da er nun auch die voraussehbaren Verschlimmerungen, nämlich eine Veränderung im Sinne einer zunehmenden Arthrose, berücksichtigte (Urk. 12/104 S. 5; vgl. unter anderen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 7. Januar 2009, 8C_299/2008, Erw. 4.3 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 27. Februar 2008, U 11/02, Erw. 11.2). Angesichts dessen, dass neben den klinischen Befunden und Funktionseinschränkungen bildgebend nur leichte arthrotische Veränderungen feststellbar waren (vgl. Urk. 12/91, 12/104 S. 5), ist die Entschädigung, welche im mittleren Bereich einer mässigen Arthrose festgesetzt wurde, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht konkret geltend, gestützt auf welchen Befund die Integritätsentschädigung höher zu bemessen sei.
         Dass von der Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % der bereits am 7. September 1988 festgestellte und vor Inkrafttreten des UVG entstandene Integritätsschaden von 7,5 % abgezogen wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 127 V 456 Erw. 4b). 
6.4     Der Versicherte erhebt mit der Beschwerde erstmals Anspruch auf einen Ausgleichszins von 5 % auf der Integritätsentschädigung für die Zeit ab dem 27. April 1983 (Urk. 1 S. 2). Da über den Anspruch auf Ausgleichs- oder Verzugszins nicht entschieden wurde, fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und auf die Beschwerde des Versicherten ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgericht in Sachen S. vom 11. April 2007, M 6/06, Erw. 3.2).
         Bezüglich der geltend gemachten höheren Integritätsentschädigung samt Ausgleichszins ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.       Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist mangels eingereichter Honorarnote (vgl. Aktennotiz vom 15. Februar 2011, Urk. 24) nach Ermessen festzulegen (§§ 9 und 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).