UV.2009.00280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1977 geborene X.___ ist seit Mai 2006 als Gebäudereiniger bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. März 2007 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt (Unfallmeldung vom 9. März 2007, Urk. 9/1; Polizeirapport vom 6. April 2007, Urk. 9/8), anlässlich dessen er gemäss Angaben von Dr. med. Z.___ ein cranio-zervikales Trauma erlitt (Arztzeugnis vom 1. Oktober 2007, Urk. 8/16). Andere Beschwerden wurden im Dokumentationsbogen vom 23. März 2007 (Urk. 8/15/2) verneint. Im Gespräch vom 11. April 2007 mit der SUVA erklärte X.___, er habe sich beim erwähnten Zusammenstoss auch das linke Kniegelenk angeschlagen und verspüre diesbezüglich immer noch Schmerzen (Urk. 9/6).
1.2     Am 19. April 2007 erlitt der Versicherte erneut einen Auffahrunfall, wobei er im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 24. April 2007 ausführte, er habe sich beim Unfallereignis wohl keine Verletzungen zugezogen (Urk. 8/4 S. 6). In der Unfallmeldung vom 15. Mai 2007 (Urk. 8/1) wurden Schmerzen im linken Knie angeführt.
1.3     Die A.___ erstattete am 17. August 2007 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 9/21), welche ergab, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Zusammenstosses vom 1. März 2007 unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen habe. Anlässlich des Abklärungsgespräches vom 5. September 2007 durch die SUVA erklärte der Versicherte erneut, er habe sich beim ersten Unfall vom 1. März 2007 das linke Knie verletzt. Auch beim zweiten Ereignis habe er sich das Kniegelenk angeschlagen, wobei er das Gefühl habe, der erste Unfall sei einiges schlimmer gewesen als der zweite (Urk. 8/9/3). Die SUVA holte in der Folge den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2007 ein (Urk. 8/15-18 mit den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 23. März und 28. April 2007, sowie mit Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007, Urk. 8/14), woraus sich ergab, dass ein MRI vom 10. Mai 2007 - bei einem Status nach dreimaligem Knietrauma - einen massiven Gelenkserguss, eine grosse Bakerzyste sowie eine Kontusionsmarke am lateralen Femurkondylus visualisiert hatte (Urk. 8/14). Den Angaben von Dr. Z.___ zufolge zeigten sich im Verlauf (Anfangs April 2007) eine Knieschwellung und Knieschmerzen links. Der Arzt attestierte vom 2. März bis zum 22. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 23. bis zum 29. April 2007 eine solche von 50 %. Ab dem 30. April 2007 sei die Arbeitsfähigkeit wieder voll hergestellt gewesen (Urk. 8/18). Am 12. Oktober 2007 erstattete die A.___ eine biomechanische Kurzbeurteilung in Bezug auf das zweite Unfallereignis vom 19. April 2007 (Urk. 8/20). Diese lieferte einen Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, welcher innerhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben dürfte und welcher - mit Blick auf das bereits am 1. März 2007 erlittene Ereignis - die Beschwerden eher erkläre (Urk. 8/20/3-4). Mit Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 8/23; Urk. 9/36) teilte die Klinik B.___ mit, die Kniebeschwerden zeigten eine deutliche Regredienz und der Beschwerdeführer beschreibe nur nach einem längeren anstrengenden Tag ein diskretes Spannungsgefühl. Eine operative Massnahme erübrige sich somit. Aufgrund der Restbeschwerden könne der Fall jedoch noch nicht abgeschlossen werden. Am 29. Januar 2008 hielt die SUVA zu Händen des Versicherten fest, es bestünden derzeit keine unfallbedingten Folgen mehr, weshalb bei weiteren medizinischen Massnahmen eine Kostenübernahme erneut zu prüfen wäre (Urk. 8/25).
1.4         Telefonisch informierte Dr. Z.___ die SUVA am 12. März 2008 dahingehend, dass ihn X.___ am 9. Februar 2008 erneut aufgesucht und er ihn in der Folge wieder an die Klinik B.___ überwiesen habe (Urk. 8/26, Urk. 9/42). Diese erklärte mit Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 8/27), der Versicherte habe über eine Beschwerdezunahme seit einigen Wochen geklagt, wobei die Ursache dieser Restbeschwerden am ehesten im Zusammenhang mit den bereits im MRI vom 10. Mai 2007 zur Darstellung gekommenen Veränderungen im Hoffa-Fettkörper und der Bakerzyste zu sehen sei. Aktuell sei keine Bakerzyste palpabel. Eine von ihnen empfohlene diagnostisch/therapeutische Knieinfiltration habe der ängstliche Versicherte abgelehnt, womit sich die Therapie auf die Einnahme von Analgetika beschränke. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/27/2). Am 3. Juni 2008 teilte der Versicherte der SUVA mit (Urk. 8/28), er habe sich wegen Beschwerden an Knie und Rücken wieder in Behandlung zu Dr. Z.___ begeben müssen. Dieser attestierte ab dem 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/29/1-2). Nachdem gemäss Klinik B.___ ein neues MRI vom Juni 2008 keine eindeutigen Meniskus- oder Bandläsionen gezeigt hatte, eine medialseitige Bakerzyste dokumentiert wurde, pathomorphologische Veränderungen aber, welche die Beschwerdesymptomatik erklärt hätten, fehlten (Bericht vom 22. Juli 2008, Urk. 8/36), teilte die SUVA X.___ am 6. August 2008 mit, die weitere Behandlung der Kniebeschwerden werde - da degenerativen Ursprungs - nicht mehr übernommen (Urk. 8/37, 9/55). Ebenso entfielen Leistungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juni 2008 (Urk. 8/38, 9/56). Da eine intraartikuläre Infiltration nicht zu einer Beschwerdelinderung geführt hatte, erklärten die Ärzte der Klinik B.___ schliesslich am 15. August 2008, mangels pathomorphologischen Korrelates in der Bildgebung werde die konservative Therapie mit Schmerzmedikamenten und Physiotherapie weitergeführt (Urk. 8/40). An dieser Beurteilung hielten sie mit Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 8/43) unverändert fest.
1.5     Mit Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 8/47, 9/64) verneinte die SUVA gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (Urk. 8/48, 9/65) einen weiteren Leistungsanspruch infolge degenerativer Veränderungen am linken Knie. Dagegen liess X.___ am 26. September 2008 Einsprache erheben (Urk. 8/49, 9/66). Am 20. Januar 2009 erstattete das A.___ erneut Bericht (Urk. 9/78) und führte aus, es sei nicht erklärbar, weshalb in den ärztlichen Berichten mehrheitlich von einem dreimaligen Knietrauma die Rede sei (Urk. 9/78 S. 6). Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Knietrauma stattgefunden habe (Urk. 9/78 S. 6), und schliesslich sei ausgeschlossen, dass die erlittenen Unfallereignisse zu eine Bakerzyste hätten führen können. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 (Urk. 9/82) teilte der Krankenversicherer von X.___ mit, nach Prüfung durch den Vertrauensarzt sei er bereit, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen betreffend die erwähnten Schadenfälle zu erbringen. Nachdem SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Entstehung der Bakerzyste als durch den Unfall bedingt, die Folgen der beiden Unfallereignisse aber seit spätestens dem 23. November 2007 als nicht mehr massgeblich bezeichnet hatte (Bericht vom 23. Juni 2009, Urk. 9/90 S. 12-13), wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Juli 2009 die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger am 6. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm für die Unfallfolgen am linken Kniegelenk herrührend aus den Unfällen vom 1. März und 19. April 2007 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin für Heil- und Pflegekosten sowie für Taggeldansprüche ab Leistungseinstellung am 23. November 2007 bis auf Weiteres aufzukommen. Zudem seien die Daueransprüche zu prüfen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen (Urk. 1 S. 2).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 (Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/1-58, Urk. 9/1-91) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte unter Verweis auf die Einschätzung durch Versicherungsmediziner Dr. C.___, spätestens seit dem 23. November 2007 spielten die Folgen der beiden Unfälle seitens des linken Kniegelenkes keine Rolle mehr, einen weitergehenden Leistungsanspruch verneint (Urk. 2 S. 4).
1.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer einzig vor, allein die Tatsache, dass kein pathomorphologisches Korrelat mehr vorliege, schliesse weitere Unfallbeschwerden nicht aus (Urk. 1 S. 5). Seien degenerative Veränderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden, so seien die über den 22. November 2007 hinaus anhaltenden Beschwerden auf die beiden Unfälle zurückzuführen, zumal die initiale Unfallkausalität klar bewiesen sei (Urk. 1 S. 6).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Mit Blick auf die Aktenlage bleibt fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt durch eines der beiden oder durch beide dokumentierten Unfallereignisse ein Knietrauma erlitt. Am 23. März 2007 hatte Dr. Z.___ andere Beschwerden als Nacken- und Kopfschmerzen ausdrücklich verneint (Urk. 8/15/2). Abgesehen von der Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. April 2007, er habe sich beim ersten Unfall das linke Kniegelenk angeschlagen, worüber Dr. Z.___ informiert sei (Urk. 9/6), ergeben sich erstmals aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/14) entsprechende Hinweise. Die Ärzte diagnostizierten einen Status nach dreimaligem Knietrauma sowie eine grosse symptomatische Bakerzyste links. Dass aber - wie in der Anamnese vermerkt - der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 1. März 2007 ein Knieanpralltrauma erlitten hätte, ist nicht echtzeitlich dokumentiert. Am 1. Oktober 2007 berichtete Dr. Z.___ zwar, im Verlauf (anfangs April 2007) seien eine Knieschwellung und Knieschmerzen aufgetreten (Urk. 8/18). Ob sich der Hausarzt dabei auf eigene Befunde oder lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, fehlen doch entsprechende Aufzeichnungen im Rahmen der Krankengeschichte. Eher unwahrscheinlich ist denn, dass sich durch den zweiten Unfall (erneut) ein Knieanpralltrauma ereignet hat. Dem Polizeibericht vom 24. April 2007 zufolge gab der Beschwerdeführer nämlich an, sich wohl nicht verletzt zu haben (Urk. 8/4 S. 6). Im Dokumentationsbogen von Dr. Z.___, ausgefüllt am 28. April 2007, sind zwar Knieschmerzen links angeführt. Diese bestünden aber schon seit April 2007 und seien dem Unfallereignis vom 1. März 2007 zuzuschreiben (Urk. 8/17). Weshalb die Ärzte der Klinik B.___ wiederholt von einem dreimaligen Knieanprall berichteten, bleibt damit offen und erwies sich auch für die A.___ als nicht erklärbar (Urk. 9/78 S. 6).
         Wenngleich Dr. C.___ schliesslich dafürhielt, es sei wahrscheinlich, dass die Bakerzyste unfallbedingt entstanden sei (Urk. 9/78 S. 11-12), vermag sein Bericht die Zweifel in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Kniebeschwerden nicht auszuräumen. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass weder die Krankengeschichte von Dr. Z.___ noch jene der Klinik B.___ aufliegt und dass damit - wie schon ausgeführt - eine unfallnahe ärztliche Dokumentation in Bezug auf die Kniebeschwerden fehlt. Sind darüber hinaus keine Hinweise dafür erhältlich, dass systemische oder infektiöse Erkrankungen, welche einen Gelenkerguss und in der Folge eine Bakerzyste hätten bewirken können (vgl. Urk. 9/90 S. 11), ausgeschlossen werden konnten, so überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. C.___ nicht. Werden seinen Ausführungen zufolge (vgl. Urk. 9/90 S. 10) durch chronische Gelenkergüsse entstandene Zysten meist zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr bemerkt - der Beschwerdeführer war im März 2007 30 Jahre alt -, so drängt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang der geklagten Kniebeschwerden mit den Unfallereignissen erst recht auf.
         Damit bleibt die Frage nach der Unfallkausalität in Bezug auf die Kniebeschwerden offen.
3.2     Sollten diese Unsicherheiten die Unfallkausalität der geklagten Kniebeschwerden betreffend auszuräumen und diese zu bejahen sein, so liesse sich dennoch nicht abschliessend beurteilen, ob die dann als Unfallfolgen zu betrachtenden Beschwerden im November 2007 als abgeheilt zu gelten hätten. Zwar hielt Dr. med. D.___, Oberarzt an der Klinik B.___, am 22. Juli 2008 dafür, ein neues MRI des linken Kniegelenkes vom Juni 2008 habe keine eindeutigen Meniskus- oder Bandläsionen gezeigt; eine medialseitige Bakerzyste werde dokumentiert, indes keine pathomorphologischen Veränderungen, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnten (Urk. 8/36). Demgegenüber hatte aber nur gerade vier Monate zuvor am 27. März 2008 Dr. med. E.___, ebenfalls Oberarzt an der Klinik B.___, erklärt, die Ursache für die Restbeschwerden am linken Knie seien am ehesten im Zusammenhang mit der im MRI vom 10. Mai 2007 zur Darstellung gekommenen Veränderungen im Hoffa- Fettkörper sowie bei der Bakerzyste zu sehen, wobei aktuell keine Bakerzyste palpabel sei (Urk. 8/27). Demnach bleibt unklar, ob die Bakerzyste als pathomorphologische Veränderung zu betrachten ist oder ob ihr in Bezug auf die geklagten Kniebeschwerden jegliche Relevanz abgeht. Auch wenn schliesslich die Ärzte der Klinik B.___ angesichts eines fehlenden pathomorphologischen Korrelates in der Bildgebung und mangels Besserung durch eine intraartikläre Infiltration die Indikation für eine operative Versorgung verneinten (Bericht vom 9. September 2008, Urk. 8/43), ist damit nicht dargetan, dass der genannten und wohl immer noch vorhandenen Zyste keinerlei Bedeutung (mehr) zukommt. Attestierte zudem der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ seit Mai 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche Einschätzung sich jedoch mangels entsprechender Berichte und fehlender Krankengeschichte einer Würdigung durch das Gericht entzieht, so bleiben die ärztlichen Beurteilungen auch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers widersprüchlich.
3.3         Zusammengefasst erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als unvollständig und die Streitsache als nicht spruchreif. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird unter Beizug der Krankengeschichte von Dr. Z.___ und der Klinik B.___ sowie unter Berücksichtigung der aufliegenden Akten durch einen orthopädisch/rheumatologischen Gutachter abzuklären haben, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden auf einen oder beide der genannten Unfälle zurückzuführen und bejahendenfalls, ob die über den November 2007 hinaus geklagten Beschwerden noch als unfallkausal zu betrachten sind. Alsdann wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

5.       Beim diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wird die Beschwerdegegnerin durch den Rückweisungsentscheid doch vorerst verpflichtet, die Aktenlage zu vervollständigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).