Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00281
UV.2009.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin und war über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch unfallversichert, als sie am 2. Mai 2008 folgenden Unfall erlitt: Der Z.___-Bus, in welchem sie hinter dem Fahrer sass, musste plötzlich stark abbremsen, worauf die Versicherte zuerst mit dem Gesicht links und der linken Schulter an die Trennwand hinter dem Fahrer schlug und dabei vermutlich auch mit der Brust an eine quer verlaufende Haltestange prallte. Dann warf es sie schräg nach hinten an eine Längshaltestange, und schliesslich fiel sie vom Sitz zu Boden. Bereits vor dem Unfall war die Versicherte seit November 2007 wegen Rückenbeschwerden krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/Z1, Urk. 9/Z8, Urk. 9/ZM8; vgl. auch Urk. 9/Z6 S. 2 und 4). Die medizinische Erstversorgung nach dem Unfall fand im B.___ statt. Die Ärzte diagnostizierten eine druckdolente Thoraxkontusion rechts ventral sowie eine Druckdolenz im Bereich der paravertebralen Halswirbelsäule (Urk. 9/ZM1). Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen in grundsätzlicher Hinsicht (Urk. 9/Z2). Angesichts der vorbestehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen klärte sie den Umfang ihrer Leistungspflicht ab. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte sie - gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 5. September 2008 (Urk. 9/ZM18) - die Leistungen per 3. Juli 2008 ein mit der Begründung, dass kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden mehr bestehe (Urk. 9/Z61). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde von der "Zürich" mit Entscheid vom 15. Juni 2009 insofern teilweise gutgeheissen, als die Leistungseinstellung auf den 13. März 2009 verschoben wurde (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 5. August 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, soweit er die Leistungen per 13. März 2009 einstellt, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr über dieses Datum hinaus die Unfallversicherungsleistungen auszurichten; das Gericht habe im Rahmen der bevorstehenden von der Invalidenversicherung veranlassten C.___-Begutachtung den Gutachtern unfallspezifische Fragen zu stellen; eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 schloss die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sobald das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene C.___-Gutachten fertiggestellt und dessen Ergebnisse bekannt seien (Urk. 1 S. 3 und 5; vgl. auch Urk. 9/Z92). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist es für die Beurteilung der Streitsache nicht erforderlich, die Erledigung des pendenten Begutachtungsauftrags bei der C.___ abzuwarten. Deshalb kann auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden, zumal auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort dazu keine Veranlassung bieten (vgl. dazu auch Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, Rz. 17 ff. zu § 19).

2.      
2.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).
2.2    
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.4    
2.4.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
        
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Die "Zürich" geht davon aus, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Sachlage möglich ist, weshalb weitergehende Abklärungen unnötig seien. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Leistungseinstellung per 13. März 2009 bereits in umfassender Weise auch von Spezialisten untersucht worden, wobei sämtliche Ärzte stets zum Schluss gekommen seien, dass der Tinnitus unfallbedingt sei, ohne dass ihm aber ein organisch-pathologischer Befund zugeordnet werden könne. Hinsichtlich der Rippenbeschwerden sei der Radiologiebefund eindeutig, es bestünden diskrete Residuen von Rippenfrakturen, welche vollständig konsolidiert seien. Das Panvertebralsyndrom und das unspezifische Weichteilsyndrom, welche nebst dem Tinnitus das Beschwerdebild dominierten, seien auf Erkrankungen zurückzuführen, deretwegen die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung - welche aufgrund des CT-Berichts vom 13. März 2009 auf dieses Datum hin zu erfolgen habe - hätten keine unfallbedingten organischen Läsionen mehr bestanden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Da bereits kurze Zeit nach dem Unfall eine erhebliche psychische Überlagerung bestanden habe, seien die Kriterien von BGE 115 V 140 zur Adäquanzprüfung heranzuziehen. Da höchstens das Adäquanzkriterium der Dauerbeschwerden erfüllt sei, und zwar nicht in besonders ausgeprägter Weise, müsse das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges der fortbestehenden Beschwerden mit dem Unfall verneint werden (Urk. 2, Urk. 8).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, auch über den 13. März 2009 hinaus Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu haben. Der angefochtene Einspracheentscheid müsse bereits deshalb aufgehoben werden, weil die "Zürich" den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, die Kosten der laufenden Abklärungen betreffend Tinnitus bei Dr. med. D.___ zu übernehmen. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens sei eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle C.___ geplant, welche den medizinischen Sachverhalt weiter erhellen werde. Aus diesem Grund werde beantragt, dass das Gericht der Gutachtenstelle Zusatzfragen stelle, deren Beantwortung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sei, oder dass es die Sache zur Durchführung der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückweise. Sodann irre die "Zürich", wenn sie davon ausgehe, dass keine unfallbedingten somatischen Beschwerden mehr bestünden. Zum einen sei die Rippenproblematik nach wie vor vorhanden, wobei diesbezüglich ergänzende Abklärungen zwingend notwendig seien. Zum anderen persistiere der stark beeinträchtigende Tinnitus. Es werde beantragt, dass der Bericht von Dr. D.___ vom Gericht nachbestellt werde, eventuell seien auch hier weitere Abklärungen erforderlich. Ferner seien die psychischen Beschwerden - bei welchen der Status quo ante oder der Status quo sine noch nicht erreicht sei - unfalladäquat, weil der Unfall zweifelsohne eindrücklich gewesen sei und die Mediziner ihren Beschwerden gegenüber in unberechtigter Weise skeptisch gewesen seien, was als fehlerhafte medizinische Behandlung zu qualifizieren sei und die psychische Problematik mitverursacht habe. 

4.
4.1     Zu prüfen ist zunächst, ob nach der Leistungseinstellung Beschwerden fortbestanden, welche auf objektivierbare, organisch-pathologische Läsionen zurückgeführt werden können, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.
4.2    
4.2.1   Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2. Mai 2008 in ärztlicher Behandlung war:
         Laut dem Bericht über ein ambulantes Assessment für das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm der Rheumaklinik des E.___ vom 26. Mai 2004 litt die Beschwerdeführerin damals unter einem leichten Panvertebralsyndrom mit vorwiegend zervikovertebraler und diskreter lumbovertebraler Komponente bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Zusätzlich bestand ein unspezifisches Weichteilschmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin klagte unter anderem auch über häufige Kopfschmerzen und Schwankschwindel (Urk. 9/ZM2; vgl. auch Urk. 9/ZM3). Spätere ärztliche Abklärungen ergaben degenerative Veränderungen im Sinne einer diffusen idiopathischen Skeletthyperostose (DISH, morbus Forestier), Spondylarthrosen auf Höhe L2/3 und L3/4 und eine Diskushernie L4/5 ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik. Zudem wurde auch eine sekundäre PHS-Tendopathica beidseits festgestellt (Urk. 9/ZM3 S. 1 f., 4 f. und 9 f.).
         Nach dem Wechsel der Beschwerdeführerin zur aktuellen Arbeitsstelle per 1. November 2007 nahmen die Beschwerden zu, da ihr die Arbeit zu schwer war (vgl. 9/Z8 S. 7). Im Vordergrund standen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel sowie Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Oberarm und den Kopf. Ausserdem bestanden auch Schmerzen in der Brustwirbelsäule und im Sternumbereich. Seit dem 15. November 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr und bezog Krankentaggelder (Urk. 9/ZM3 S. 1 f., 4 f. und 9 f.). Mit Schreiben vom 29. April 2008 stellte der Krankentaggeldversicherer ihr die Einstellung seiner Leistungen per 5. Mai 2008 in Aussicht (vgl. Urk. 9/Z8 S. 8).
4.2.2         Unmittelbar nach dem Unfall vom 2. Mai 2008 hatte die Beschwerdeführerin keine starken Schmerzen. Sie spürte die Prellungen, glaubte aber nicht, dass sie sich Verletzungen zugezogen hätte, und gab dem Buschauffeur auf Anfrage an, es gehe. Innert Stunden wurde es ihr dann aber schlecht, so dass sie sich in ärztliche Behandlung begab (Urk. 9/Z8 S. 2, Urk. 9/ZM20 S. 2).
         Den erstbehandelnden Ärzten des B.___ gegenüber klagte die Beschwerdeführerin vor allem über Thoraxschmerzen rechts ventral. Zudem bestand eine Druckdolenz im Bereich der paravertebralen Halswirbelsäule. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine durchgemachte Commotio cerebri, und die Beschwerdeführerin war in neurologischer Hinsicht unauffällig. Röntgenbilder ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur (Urk. 9/ZM1).
         In seinem Verlaufsbericht vom 31. Mai 2008 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diverse Prellungen und eine Schmerzexazerbation nach dem Unfall vom 2. Mai 2008 mit einem posttraumatischen Tinnitus links mit Schwindel sowie posttraumatischen Kopfschmerzen und einer unklaren Kiefergelenkproblematik links. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 9/ZM3 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 9/ZM8).
         Dr. med. G.___, Oberarzt Oto-Rhino-Laryngologie des B.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2008. Seinem Bericht zufolge hatte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall unter einer ausgeprägten Schwindelsymptomatik gelitten, welche zwischenzeitlich deutlich besserte und aktuell einem phobischen Schwankschwindel entspreche. Hinweise für eine otoneurologische Pathologie fanden sich nicht. Zudem bestand ein subjektiver, nicht lokalisierbarer Tinnitus (Urk. 9/ZM9).
         Laut Beurteilung von Dr. H.___, Oberärztin der Klinik für Rheumatologie des B.___, vom 18. Juni 2008 exazerbierte das vorbestehende chronische Panvertebralsyndrom durch den Unfall im zervikalen Bereich. In der Untersuchung fanden sich vorwiegend myofasciale Befunde im Bereich des Musculus Trapezius sowie der mittleren Brustwirbelsäule. Ein Schädel-CT vom 17. Juni 2008 war unauffällig (Urk. 9/ZM10-11).
         Nach Abklärung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2008 gelangte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, zur Einschätzung, dass der geklagte Tinnitus mangels Hinweisen für eine labyrinthäre oder intrakranielle Schädigung wohl funktionell sei. Die Kopfschmerzen seien wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, nebst einer idiopathischen Komponente (Krankheit ohne fassbare Ursache), welche am ehesten als Spannungskopfschmerz zu charakterisieren sei, stehe ein Teil der Kopfschmerzen vermutlich in Zusammenhang mit einem zervikalen Schmerzsyndrom (Urk. 9/ZM12 S. 5 ff.).
         Im Rahmen einer Hospitalisation im B.___ vom 18. bis 27. Juni 2008 wurde ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt, welches unauffällig ausfiel. Eine Skelettszintigraphie vom 19. Juni 2008 zeigte eine Anreicherung an der Rippenknorpelgrenze der 4. und 5. Rippe links, welche nach Auffassung der Ärzte möglicherweise auf das Trauma vom 2. Mai 2008  zurückzuführen war. Im Verlauf der Hospitalisation fiel eine depressive Verstimmung auf, welche immer mehr in den Vordergrund trat und diagnostisch als mittelschwere depressive Episode eingeordnet wurde. Die Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 30. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. Juli 2008. Danach sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit von der behandelnden Psychiaterin festzusetzen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (Urk. 9/ZM12).
         Eine kieferchirurgische Untersuchung bei Dr. med. Dr. med. dent. J.___ vom 15. Juli 2008 inklusive Röntgenbildgebung aufgrund von Klagen der Beschwerdeführerin über rechtsseitige Kieferzuckungen ergab einzig eine verspannte Kaumuskulatur auf der linken Seite (Urk. 9/ZM13).
         In einem weiteren Bericht vom 4. August 2008 äusserten die Ärzte des B.___ die Einschätzung, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 2008 in Zusammenhang stünden, mit Ausnahme des Tinnitus (Urk. 9/ZM15).
         In seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 5. September 2008 gelangte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, in Würdigung der medizinischen Akten ebenfalls zum Schluss, dass die fortbestehenden Beschwerden mit Ausnahme des Tinnitus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Der Status quo sine sei spätestens zwei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen, die anhaltenden Beschwerden seien auf die vorbestehende chronische Schmerzsymptomatik zurückzuführen (Urk. 9/ZM18).
         Zum Ausschluss von Rippenfrakturen wurde am 13. März 2009 im Institut für Radiologie des B.___ eine CT-Angio-Untersuchung des Thorax durchgeführt. Diese ergab diskrete Residuen von Rippenfrakturen IV und V links anterolateral, entsprechend dem Szintigraphiebefund vom 19. Juni 2008. Die Frakturen waren demnach vollständig konsolidiert (Urk. 9/ZM28/5).
4.3     Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass diskrete Residuen von Rippenfrakturen IV und V links anterolateral erhoben wurden, welche möglicherweise auf das Trauma vom 2. Mai 2008 zurückzuführen sind. Da die Rippenfrakturen auf den CT-Bildern vom 13. März 2009 vollständig konsolidiert waren, auf den Bildern aber gleichzeitig auch degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule sowie der Sternoclaviculargelenke beidseits nachgewiesen werden konnten und die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter einem unfallfremden chronischen Panvertebral- und Weichteilschmerzsyndrom leidet, können die von ihr geklagten anhaltenden Beschwerden im Bereich des Thorax nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis gebracht werden. Zu diesem Schluss kamen die Ärzte des B.___ sowie Dr. A.___ bereits vor der CT-Untersuchung gestützt auf unauffällige Röntgenbilder des Thorax vom 5. Mai 2008 (vgl. Urk. 8/ZM3 S. 2). Aus der Tatsache, dass die Frakturen auf diesen Röntgenbildnern nicht ersichtlich waren, kann zudem geschlossen werden, dass die Verletzungen nicht besonders schwer waren.
         Die Ärzte sind sich zwar einig, dass der von der Beschwerdeführerin geklagte Tinnitus in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Trotz fachärztlich-oto-rhino-laryngologischen und -neurologischen Untersuchungen konnte indes keine organische Läsion zur Erklärung des Tinnitus gefunden werden, wobei Dres. G.___ und I.___ diesen in ihren schlüssigen Beurteilungen als subjektiven beziehungsweise funktionellen Tinnitus interpretierten und aufgrund der Untersuchungsbefunde weitergehende Abklärungen als nicht für nötig erachteten (Urk. 9/ZM9, Urk. 9/ZM12 S. 5 f.). Deshalb sind vom Gutachten des Dr. D.___, welches der Arzt mangels Bezahlung zurückhält, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, und die "Zürich" musste die Kosten dieser von der Beschwerdeführerin veranlassten Begutachtung nicht übernehmen (vgl. dazu Urk. 9/Z39, Urk. 9/Z41, Urk. 9/Z45, Urk. Z54/1, Urk. 9/Z57, Urk. 9/Z76).
         Bei der Beschwerdeführerin bestehen sodann degenerative - und damit unfallfremde - Veränderungen der Wirbelsäule und des Skeletts, mit welchen der grösste Teil der vor und nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden erklärt werden kann.
         Es ergibt sich, dass spätestens am 13. März 2009 - dem Datum der CT-Untersuchung des Thorax - keine objektivierbaren körperlichen Beschwerden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, mehr vorhanden waren.

5.
5.1     Laut den Berichten des B.___ und der behandelnden Psychotherapeutin K.___ leidet die Beschwerdeführerin spätestens seit Mitte Juni 2008 unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie differentialdiagnostisch unter einer Anpassungsstörung (Urk. 9/ZM15, Urk. 9/ZM20, 9/ZM22, 9/ZM29).
         Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten, nicht auf organischen Läsionen beruhenden Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Unbestrittenermassen ist der zur Diskussion stehende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und diesen Beschwerden nach den für psychische Beeinträchtigungen geltenden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu prüfen. Die "Zürich" hat zu Recht auf eine Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnliche Verletzungen geltenden Kriterien verzichtet, da sich zum einen in den medizinischen Akten nirgends eine solche Diagnose findet, und zum anderen das Beschwerdebild bereits nach rund zwei Monaten durch die psychischen Beschwerden überlagert war.
         Da der Tinnitus nach dem Gesagten nicht auf eine organisch-pathologische Läsion zurückgeführt werden konnte, ist dessen Eignung, eine psychische Dekompensation zu verursachen, ebenfalls nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, Erw. 3 und 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2     Zu Recht gehen die Parteien davon aus, dass der Unfall vom 2. Mai 2008 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (höchstens) bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 3 ff.; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3     Die Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (vorstehend Erw. 2.4.2) ergibt Folgendes:
         Der Unfall vom 2. Mai 2008 war zweifellos weder besonders Eindrücklich noch spielte er sich unter dramatischen Begleitumständen ab, selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie mehrmals mit der Inneneinrichtung des Busses zusammenprallte (vgl. Urk. 1 S. 5). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine ärztliche Fehlbehandlung stattgefunden hätte. Die Tatsache, dass erst am 13. März 2009 CT-Bilder des Thorax angefertigt wurden (Urk. 9/ZM28/5), kann jedenfalls nicht als ärztliche Fehlbehandlung interpretiert werden, ergaben doch die nach dem Unfall angefertigten Thoraxröntgenbilder keine Anhaltspunkte für Frakturen (Urk. 9/ZM1, Urk. 9/ZM3 S. 2). Zudem erhielt die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente, es erfolgte eine Hospitalisation im B.___ und es wurden ihr diverse therapeutische Optionen aufgezeigt. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Thoraxbeschwerden von den Ärzten nicht ernst genommen worden sind. Aus den Verlaufsberichten der Rheumaklinik des E.___ ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin sich weigerte, eine aktive Kräftigungstherapie durchzuführen und den Ärzten mitteilte, sie wünsche nur passive Therapien. Ferner war sie auch nicht bereit, auf die weiteren vorgeschlagenen Therapieoptionen einzugehen (Urk. 9/ZM3 S. 3 und 5, Urk. 9/ZM12, Urk. 9/ZM15 S. 2). Dieses Verhalten, welches bereits beobachtet werden konnte, bevor die Depression diagnostiziert worden war, spricht weder für eine besonders belastende ärztliche Behandlung noch für eine wesentliche Änderungsmotivation.
         Im Weiteren kann auf die überzeugenden, durch Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung untermauerten Erwägungen zu den einzelnen Adäquanzkriterien im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 8 ff.). Demnach ist höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 2. Mai 2008 und den fortbestehenden Beschwerden klarerweise nicht.

6.       Da gestützt auf die Akten feststeht, dass nach der Leistungseinstellung per 13. März 2009 durch die "Zürich" keine körperlichen Beschwerden mehr vorhanden waren, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen, und die anhaltende psychische Problematik (inklusive Folgen des Tinnitus) nicht adäquat unfallkausal ist, ist die Einstellung der Versicherungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid rechtens. Die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen sind nicht erforderlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).