Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00283
UV.2009.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene X.___ war bei der Y.___ als Reinigerin beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 20. Februar 2008 aus einer Höhe von 40-50 cm von einer Leiter auf die linke Schulter stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/17). Initial bestanden wenig Schmerzen. In der Folge traten zunehmend Beschwerden im Nacken und der linken Schulter auf, weshalb sie ihren Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, konsultierte. Mit analgetischer Behandlung konnte vorübergehend eine Besserung der Beschwerden erzielt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand anfänglich nicht. Nachdem die Schmerzen wieder zugenommen hatten, suchte die Versicherte am 18. März 2008 das Spital A.___, Departement Chirurgie, auf, wo unter anderem Röntgenuntersuchungen der linken Schulter sowie der rechten Hüfte durchgeführt und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. März 2008 attestiert wurde (Urk. 8/7). Am 25. März 2008 wurden im B.___ eine Arthrographie und eine MR-Arthrographie der linken Schulter (Urk. 8/11) und am 28. März 2008 eine MR-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Urk. 8/12). Im weiteren Verlauf wurde die Versicherte in der C.___ behandelt (Urk. 8/44/7-8). Am 18. Dezember 2008 sowie am 15. Januar 2009 untersuchte Dr. med. D.___, FMH Neurologie, die Versicherte neurologisch und elektrodiagnostisch (Urk. 8/44/5-6). Im Auftrag der SUVA erfolgte schliesslich am 9. Februar 2009 eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH Chirurgie (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 9. Februar 2009 mit der Begründung ein, die bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt bzw. der status quo sine sei erreicht (Urk. 8/38). Nachdem die Versicherte gegen diese Verfügung am 23. März 2009 (Urk. 8/40) durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach vorsorglich hatte Einsprache erheben und diese am 29. April 2009 (Urk. 8/44) hatte begründen lassen, wies die SUVA diese mit Entscheid vom 15. Juni 2009 (Urk. 2) ab.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 17. August 2009 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
          „In Gutheissung der Beschwerde seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Leistungen aus UVG (Taggeld und Heilbehandlung) weiterhin (ab 10.2.2009) zu erbringen;
            eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen;
            alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
         Zudem liess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin stellen.
2.2     Die SUVA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2009 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-49) um Abweisung der Beschwerde.
2.3         Nachdem die Beschwerdeführerin das "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" eingereicht hatte (Urk. 9-11), wurde ihr mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 12) Frist zur Stellungnahme zur Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung bestehe, sowie zur Vervollständigung des Formulars auf S. 7 mit den „Angaben der Gemeindebehörden“ angesetzt. Ausserdem wurde ihr die Beschwerdeantwort zur freigestellten Stellungnahme innert gleicher Frist zugestellt. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin mitteilen, ihre Rechtsschutzversicherung decke die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht (Urk. 15). Am 10. Dezember 2009 (Urk. 17) legte sie eine entsprechende Bestätigung der Rechtsschutzversicherung auf (Urk. 18). Im Übrigen erfolgten weder eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort noch eine Vervollständigung des erwähnten Formulars mit den Angaben der Gemeindebehörde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 9. Februar 2009 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitere Leistungspflicht nach diesem Zeitpunkt mit der Begründung, in somatischer Hinsicht sei gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes davon auszugehen, dass keine traumatischen Läsionen an HWS und Schulter hätten nachgewiesen werden können und ohne solche keine Unfallfolgen mehr vorlägen bzw. vom Erreichen des status quo sine auszugehen sei. Die festgestellte Diskushernie sei degenerativer Natur und nicht durch den Unfall verursacht worden (Urk. 2 S. 4, 7 S. 4f.). Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden verneinte sie in der Beschwerdeantwort das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 7 S. 5f.).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber geltend machen, sie habe vor dem Unfall nie über Nacken- und/oder HWS-Beschwerden geklagt und habe deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Der Umstand, dass die Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, spreche dafür, dass diese unfallbedingt sei. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Die natürliche Kausalität könne nicht mit dem Fehlen traumatischer Läsionen verneint werden. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin dem Verdacht auf eine Depression nicht nachgegangen und habe diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129  V 81 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 72; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

3.       In medizinischer Hinsicht ist folgender Sachverhalt aktenkundig:
3.1     Im A.___ wurde anlässlich der Konsultation vom 18. März 2008 die Diagnose einer HWS-Distorsion mit elektrisierenden Schmerzen im linken Arm (Differentialdiagnose Plexusläsion), einer Schulterkontusion links mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit (Differentialdiagnose Rotatorenmanschettenläsion) sowie einer Hüftkontusion rechts gestellt und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 27. März 2008 attestiert. Die Röntgenuntersuchungen der linken Schulter sowie der rechten Hüfte ergaben keinen Hinweis auf ossäre Läsionen (Urk. 8/7).
3.2     Eine Arthrographie und MR-Arthrographie der linken Schulter vom 25. März 2008 ergaben eine nur minimale Tendinopathie der Supraspinatussehne, indes weder eine Fraktur noch eine Rotatorenmanschettenläsion und ansonsten unauffällige Befunde (Urk. 8/11). Die MR-Untersuchung der HWS vom 28. März 2008 ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine foraminale Diskushernie auf Höhe HWK 6/7 links, welche eine C7 Symptomatik auslösen könne, sowie eine leichte Spondylose auf Höhe HWK 5/6 mit leichtgradiger Einengung des Spinalkanals (Urk. 8/12).
3.3     Am 27. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der Wirbelsäulensprechstunde der C.___ ambulant untersucht. Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, kam zum Schluss, dass die diagnostizierte Zervikobrachialgie links durch die foraminale Diskushernie C6/7 gut zu erklären sei (Urk. 8/44/7-8).
3.4     Dr. med. D.___, FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 sowie am 15. Januar 2009 neurologisch und elektrodiagnostisch. Gestützt darauf stellte er die Diagnose eines radikulären Reizsyndroms C7 links, klinisch und radiologisch (MRI 28. März 2008), bei Status nach Arbeitsunfall mit Nackenkontusion vom 20. Februar 2008 mit/bei: erheblicher funktioneller Überlagerung und Symptomausweitung mit Minderinnervation und Fühlstörung des ganzen linken Armes, Einknicken bei subjektiver Beinschwäche und Verdacht auf Depression (Urk. 8/30).
3.5         Kreisarzt Dr. E.___ stellte bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2009 unter anderem symmetrische Schulterkonturen, keine offensichtlichen Atrophien, eine freie Beweglichkeit im linken Schultergelenk und eine unauffällige Muskeltrophik fest. Die zusätzliche psychische Entwicklung sei nicht mit dem Unfallereignis vereinbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt nicht erklärbar. Er wies darauf hin, dass mit konservativen Therapien keine Verbesserung der Situation habe herbeigeführt werden, was nicht dem üblichen Verlauf nach einem Trauma entspreche, gemäss welchem sich Schmerzen kontinuierlich verringern. Ein Jahr nach dem Unfallereignis seien die Beschwerden nicht mehr auf das Trauma zurückzuführen, sondern liessen sich mit den degenerativen Veränderungen der HWS erklären. Weitere Behandlungen seien nicht unfallbedingt erforderlich, sondern krankheitsbedingt (Bericht vom 10. Februar 2009, Urk. 8/36).
         Am 12. Mai 2009 hielt Dr. E.___ an seiner Beurteilung fest, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit zusammen mit der Einsprache und den damit eingereichten Beilagen nochmals vorgelegt hatte (Urk. 8/46).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die festgestellte Diskushernie sei durch das Unfallereignis entstanden.
         Dies ist klar zur verneinen, entspricht es doch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen B., U 446/06, Erw. 4.1, mit Hinweisen). Zudem vertrat keiner der involvierten Ärzte die Auffassung, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien unfallbedingt entstanden.
         Im Übrigen gehen aus den Akten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine bestehenden (unfallbedingten) organischen Befunde hervor.
4.2     Der Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ genügt den genannten Beweisanforderungen (Erw. 2.4), weshalb auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen und davon auszugehen ist, dass in somatischer Hinsicht spätestens am 9. Februar 2009 - dem Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn - der status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht war.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, ob allfällige psychische Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Da, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, die adäquate Kausalität zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob Kreisarzt Dr. E.___ zu Recht das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges verneint hat.
5.2     Die Beschwerdeführerin stürzte gemäss ihren eigenen Angaben vom dritten oder vierten Tritt einer Leiter, d.h. aus einer Höhe von ca. 40-50 cm, schlug beim Fallen den Rücken in der Höhe des Nackenansatzes an der Ecke eines Küchenmöbels an und rutschte danach diesem Möbel entlang auf den Boden (Urk. 8/17).
         Angesichts dieses Herganges und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. verschiedene Beispiele für die Qualifikation von Sturzereignissen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 12. August 2005 in Sachen S., U 191/04, Erw. 5.1) hat die Beschwerdegegnerin den Unfall zu Recht bei den leichten Unfällen eingereiht (vgl. Urk. 7 Ziff. 6.5), weshalb die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist.
5.3     Selbst wenn der Unfall dem mittleren Bereich (an der Grenze zu den leichten Ereignissen) zuzuordnen wäre, ergibt eine Prüfung der erwähnten Adäquanzkriterien (Erw. 2.3), dass kein einziges derselben erfüllt und demzufolge das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu verneinen ist. Zu den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 6-7) hat die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Stellung genommen.
5.4     Da demgemäss allfällige psychische Beschwerden und deren körperliche Manifestationen ohnehin nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen.

6.         Zusammenfassend bestand nach dem 9. Februar 2009 keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 20. Februar 2008 mehr, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.2         Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19. August 2009 (Urk. 5) Frist angesetzt, um das „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ vollständig ausgefüllt einzureichen und ihre finanzielle Situation zu belegen, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden/ungenügenden Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Am 23. September 2009 reichte sie Belege (Urk. 11/2-6) sowie das Formular (Urk. 10) ein, wobei in diesem die „Angaben der Gemeindebehörde“ fehlten. Am 1. Oktober 2009 (Urk. 12) wurde ihr in der Folge Frist angesetzt, das Formular zu vervollständigen und sich zur Frage des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung zu äussern, wiederum mit der Androhung, dass, falls sie diesen Auflagen nicht oder ungenügend nachkomme, davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist am 7. Dezember 2009 Stellung nehmen und zwei Belege einreichen (Urk. 16/1-2). Das ihr mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 zur Vervollständigung zurückgeschickte Formular reichte sie nicht mehr ein, legte aber einen Steuerausweis nochmals auf, welchen sie bereits ihrer Eingabe vom 23. September 2009 beigelegt hatte (Urk. 11/2). Dieser ist zwar vom Steueramt der Stadt Zürich am 8. September 2009 ausgestellt worden, bezieht sich jedoch auf die Steuerperiode 2006 (Urk. 16/2). Damit fehlen jegliche behördlichen Angaben über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
7.3     Damit ist die Beschwerdeführerin den Auflagen ungenügend nachgekommen bzw. sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse ungenügend substantiiert, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was zur Abweisung des Gesuchs führt.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).