UV.2009.00285
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war im Jahr 1991 bei der Y.___ in Q.___ als Bauarbeiter tätig gewesen (vgl. die Aktennotizen vom 16. März 2007, Urk. 7/3) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert gewesen.
1.2 Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/2) liess X.___, nunmehr wohnhaft im Land Z.___ und vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, der SUVA einen Bericht des Ophthalmologen Dr. med. A.___ vom 5. Januar 2007 einreichen (Urk. 7/1) und liess melden, dass er im Jahr 1991 in der Schweiz einen Unfall erlitten habe und dass wegen dieses Unfalles nunmehr eine Behandlung oder eine Operation im Spital B.___ nötig sei. Nach Rücksprache mit dem Bruder des Versicherten teilte Rechtsanwalt Tomas Kempf der SUVA mit, dass dem Versicherten damals beim Betonspitzen ein Metallstück in ein Auge gelangt sei und er deswegen auf Zuweisung von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Spital B.___ operiert worden sei (E-Mail vom 12. April 2007, Urk. 7/7). Die SUVA verfügte selber über keine Unterlagen mehr über den damaligen Versicherungsfall und konnte auch keine solchen mehr beim Spital B.___ oder bei Dr. C.___ beschaffen (vgl. die Telefonnotizen in Urk. 7/8-10), hingegen reichte der Rechtsvertreter des Versicherten der SUVA zwei weitere Berichte von Dr. A.___ vom 2. Mai und vom 30. August 2007 ein (Urk. 7/12/2 und Urk. 7/11 sowie Urk. 7/14/2).
Die SUVA legte die vorhandenen Unterlagen ihrem versicherungsmedizinischen Dienst vor (vgl. die Fragestellungen vom 22. und vom 25. Oktober 2007, Urk. 7/16 und Urk. 7/15) und nahm die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. med. D.___, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, vom 5. November 2007 entgegen (Urk. 7/17).
In der Folge reiste X.___ zum Zweck der Augenbehandlung in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/18-22), und am 16. Juli 2008 wurde in der Augenklinik des Spitals B.___ eine Operation des linken Auges (Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse in den Kapselsack) durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 7/25; Bericht des Spitals B.___ vom 18. Juli 2008, Urk. 7/26). Die SUVA holte daraufhin nochmals eine Stellungnahme von Dr. D.___ - vom 8. August 2008 - ein (Urk. 7/28; Fragestellung vom 24. Juli 2008, Urk. 7/27) und liess durch das Spital B.___ den Bericht vom 11. August 2008 über die Nachkontrolle vom 24. Juli 2008 erstellen (Urk. 7/29).
1.3 Mit Verfügung vom 4. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 8 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/31). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. September 2008 Einsprache erheben und die Ausrichtung weiterer Leistungen, namentlich von Heilungskosten und einer Rente, sowie die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 7/35). Dazu liess er weitere Berichte von Dr. A.___ vom 24. März 2003, vom 24. Februar 2004 und vom 8. September 2008 einreichen (Urk. 7/35/1+2 und Urk. 7/35/4). Die SUVA unterbreitete die Akten ein weiteres Mal ihrem Versicherungsarzt Dr. D.___ (Fragestellung vom 14. Oktober 2008, Urk. 7/37), und dieser erbat am 30. Oktober 2008 zusätzliche Angaben des Augenarztes (Urk. 7/38). Die Augenklinik des Spitals B.___ erstattete auf die Anfrage der SUVA vom 6. November 2008 hin (Urk. 7/39) den Bericht vom 13. November 2008 (Urk. 7/40), und die SUVA holte anschliessend (Fragestellung vom 26. November 2008, Urk. 7/41) die Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2008 ein (Urk. 7/42). Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 (Urk. 7/45) gab die SUVA dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Spitals B.___ vom 13. November 2008 und zur Aktenbeurteilung von Dr. Fässsler vom 4. Dezember 2008, wovon dieser mit Eingabe vom 6. Mai 2009 Gebrauch machen liess (Urk. 7/46). Nachdem die SUVA eine letzte Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 29. Mai 2009 eingeholt hatte (Urk. 7/48; Fragestellung vom 13. Mai 2009, Urk. 7/47) und der Versicherte dazu am 12. Juni 2009 hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/50), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2009 hinsichtlich der Rente und der Integritätsentschädigung ab; in Bezug auf die weiteren Anträge auf Erbringung von Heilungskosten und allfälliger rückwirkender Taggelder trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein, da diese Leistungen nicht Gegenstand der Verfügung vom 4. September 2008 seien (Urk. 2 = Urk. 7/51).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf mit Eingabe vom 19. August 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, ihm seien eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zuvor hatte er bei der SUVA mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine separate Verfügung zu den übrigen Leistungen, vor allem zum Taggeldanspruch, beantragen lassen (Urk. 7/52). Mit der Beschwerde liess der Versicherte einen neuen Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juli 2009 einreichen (Urk. 3/4). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 25. September 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.5 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
1.7 Der Anspruch auf eine Rente oder auf eine neue ärztliche Behandlung kann auch im Zusammenhang mit Rückfällen oder Spätfolgen entstehen. Diesfalls ist auch die Integritätsentschädigung in dieser Phase zu gewähren, sofern die Voraussetzungen bei Abschluss der ursprünglichen Behandlung noch nicht erfüllt waren (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 416).
2.
2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
2.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner Rückkehr ins Land Z.___ bei einer Arbeitgeberin mit Sitz in Q.___ im Kanton Zürich tätig. Damit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und es ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Es ist unbestritten und als feststehend zu beurteilen, dass die Operation am linken Auge, der sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 in der Augenklinik des Spitals B.___ unterzog, mit einem Arbeitsunfall im Jahr 1991 zusammenhing, bei dem ihm ein Metallstück ins Auge geraten war und operativ hatte entfernt werden müssen. Die Sachverhaltsdarstellung im E-Mail vom 12. April 2007 (Urk. 7/7) wurde insbesondere von Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 5. November 2007 (Urk. 7/17) nicht angezweifelt, und Dr. D.___ hielt darin auch fest, dass möglicherweise schon vor dem damaligen Unfall eine Visusverminderung am linken Auge bestanden habe, dass aber der nunmehr diagnostizierte Katarakt links mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei.
Dementsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin den Katarakt des linken Auges zu Recht als Spätfolge des Unfalles im Jahr 1991 und bejahte ihre Leistungspflicht für die daraus erwachsenden finanziellen Folgen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin beurteilte in der Verfügung vom 4. September 2008 nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung und hat demgemäss auch den angefochtenen Einspracheentscheid auf diese beiden Leistungskategorien beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer, wie seinem Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/52) und der Beschwerdeschrift entnommen werden kann (Urk. 7/52 und Urk. 1 S. 4), auch akzeptiert.
Zu ergänzen ist lediglich, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG der Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns festzulegen ist, der als Zeitpunkt definiert ist, zu dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, und zu dem die Ansprüche auf Heilbehandlungskosten und Taggelder dahinfallen. Insoweit ist daher auch auf diese Ansprüche Bezug zu nehmen.
3.3 Die Augenklinik des Spitals B.___ hielt im Bericht vom 11. August 2008 über die Nachkontrolle vom 24. Juli 2008 fest, der postoperative Befund sei gut und die Behandlung im Spital B.___ sei abgeschlossen, sechs Wochen postoperativ solle jedoch eine Kontrolle beim privaten Augenarzt in der Heimat erfolgen, inklusive Brillenordination (Urk. 7/29). Dr. A.___ konnte gemäss seinem Bericht vom 8. September 2008 (Urk. 7/35/4) keine Reizung im linken Auge feststellen und verordnete zur weiteren Behandlung lediglich noch Augentropfen. Damit war die ärztliche Behandlung, soweit von ihr noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erwartet werden konnte, etwa Mitte September 2008 abgeschlossen. Dies korrespondiert auch mit der Feststellung im Bericht des Spitals B.___ vom 18. Juli 2008, dass eine Brillenkorrektur vernünftigerweise frühestens sechs Wochen postoperativ stattfinden könne (Urk. 7/26 S. 2), denn diese Aussage deutet darauf hin, dass nach dieser Zeitspanne ein stabiler Zustand erreicht ist.
3.4 Für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist eine unfallbedingte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, verbunden mit einer Erwerbseinbusse, erforderlich.
Dr. D.___ vertrat in der Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Urk. 2 S. 4), die Auffassung, ab Mitte August 2008 bestehe aus ophthalmologischer Sicht wieder eine normale volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48 S. 2). Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) trifft zwar zu, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht selber untersuchte. Ihm lag aber der Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 8. September 2008 vor (Urk. 7/35/4), und er nahm Bezug (vgl. Urk. 7/48 S. 1) auf die von Dr. A.___ erhobenen Befunde eines - noch nicht brillenkorrigierten (s.c. = sine correctione) - Fernvisus am linken, operierten Auge (Pseudophakie: Auge mit Kunstlinse nach einer Kataraktoperation; vgl. Dr. D.___ in Urk. 7/28) von 0.7 und eines korrigierten Fernvisus zum Normwert von 1.0 am rechten Auge.
In der von Medizinern erstellten Tabelle 11 der SUVA-Richtwerte ("Integritätsschaden nach Augenverletzungen") ist dargetan, dass eine Visusreduktion auf 0.5 nicht die Hälfte des totalen Sehverlustes bedeute, sondern dass mit einem solchen Visusverlust immer noch ein stereoskopisches Sehen möglich sei (11.2). Sodann ist die Arbeitsfähigkeit selbst bei beeinträchtigtem stereoskopischem Sehvermögen nur in solchen Tätigkeiten eingeschränkt, für die das räumliche Sehen tatsächlich unabdingbar ist (vgl. Maurer, a.a.O., S. 364). Der Beschwerdeführer arbeitete in der Schweiz als Bauarbeiter, und im Land Z.___ verdient er seinen Lebensunterhalt gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) mit Gelegenheitsarbeiten und mit der Arbeit auf dem Bauernhof der Familie. Dass die Beeinträchtigung des Sehvermögens links auf 0.7, oder gemäss dem neusten Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juli 2009 (Urk. 3/4) allenfalls auf 0.6, den Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten behindern würde, ist aufgrund der gerade dargelegten medizinischen Fakten nicht anzunehmen; es braucht dafür entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) keine weiteren ärztlichen Abklärungen.
Damit ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3.5 Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Beurteilung von Dr. D.___ ab. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2008 aufgrund des Berichts des Spitals B.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 7/26) einen voraussichtlichen Integritätsschaden von 8 % angenommen (Urk. 7/28 S. 2; vgl. auch die Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2008, Urk. 7/42). Nachdem Dr. D.___ zudem Einsicht in den Bericht von Dr. A.___ vom 8. September 2008 mit dem besagten Befund eines Fernvisus links von 0.7 (Urk. 7/35/4) genommen hatte, hielt er in der Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2009 definitiv am Integritätsschaden von 8 % fest (Urk. 7/48 S. 1).
Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des aktuellsten Berichts von Dr. A.___ vom 20. Juli 2009 korrekt, wo ein tieferer Fernvisus des linken Auges von 0.6 - 0.7 (c.c. = cum correctione) eingetragen ist (Urk. 3/4). Denn gemäss der Tabelle 11 der SUVA-Richtwerte wird im Falle einer einseitigen Pseudophakie ein Integritätsschaden von mindestens 8 % angenommen, dieser wird aber erst bei einem Restvisus von höchstens 0.6 höher bemessen und richtet sich alsdann nach der allgemeinen Tabelle für einseitige Visusreduktionen (11.3 und 11.2). Nach dieser allgemeinen Tabelle wiederum ist erst bei einem Restvisus von höchstens 0.5 ein höherer als ein 8%iger Integritätsschaden festgelegt. Dabei ist der korrigierte Visus massgebend, wie sich auch schon aus Ziffer 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV ergibt.
Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche auf der Basis eines Integritätsschadens von 8 % abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).