Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00286[8C_266/2011]
UV.2009.00286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 14. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich

Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, arbeitete ab 9. Oktober 2000 bei der Y.___ SA im Telefonverkauf (Beilage zu Urk. 7/14) und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (kurz: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Juni 2008 liess der Versicherte der Allianz durch Dr. iur. Agnes Leu melden, am 2. November 2000 habe er einen Unfall erlitten. Infolge einer Tablettenintoxikation sei er an diesem Tag ins Kantonsspital Z.___ eingeliefert worden, wo ihm am 13. November 2001 (richtig: 2000) oberhalb des rechten Knies das rechte Bein amputiert worden sei. Diese Beinamputation sei Folge eines Unfalls gewesen (Urk. 7/8). Am 1. Juli 2008 (Urk. 7/10) reichte der Versicherte die von der Allianz geforderte Unfallmeldung UVG vom 26. Juni 2008 ein (Beilage zu Urk. 7/10).
1.2     Die Allianz holte in der Folge die Berichte des Kantonsspitals Z.___, wo der Versicherte vom 2. November 2000 bis 11. Januar 2001 stationär behandelt worden war (Urk. 7/1-3 und Urk. 7/5, mit Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik W.___ vom 13. Dezember 2000 [Urk. 7/4]), sowie die Berichte des nachbehandelnden Schweizerischen Behandlungs- und Forschungszentrums für Paraplegie V.___, ein (Urk. 7/6-7).
1.3     Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 lehnte die Allianz einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da die Intoxikation mit Phenobarbital, in dessen Rahmen es zu einem Infarkt der Arteria spinalis anterior gekommen sei, durch den Versicherten absichtlich und bei Bewusstsein erfolgt sei. Das lagerungsbedingte Compartment-Syndrom, welches die Oberschenkelamputation zur Folge gehabt habe, könne nicht als unfallbedingt gewertet werden, da die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit fehlten (Urk. 7/29). Die von Dr. iur. Agnes Leu am 17. März dagegen eingereichte Einsprache (Urk. 7/34) lehnte die Allianz mit Entscheid vom 14. September 2009 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Dr. iur. Agnes Leu am 20. August 2009 Beschwerde einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 16.07.2009 ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-38). Mit Replik vom 19. Oktober 2009 (Urk. 10) und Duplik vom 19. November 2009 (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 23. November 2009 zugestellt wurde (Urk. 14), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2. November 2000 zu Recht verneint hat.

2.      
2.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69).
2.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
         Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b).
2.3     Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Im Willen, sich selbst zu töten, ist auch die Absicht, den Körper zu schädigen, notwendigerweise mit eingeschlossen, unabhängig davon, ob das angestrebte Ziel im Anschluss an die Körperschädigung eintritt oder nicht. Selbsttötung und Suizidversuch sind daher rechtlich gleich zu behandeln (BGE 115 V 151). Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG nur dann keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (Art. 48 UVV). Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder -versuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202, U 54/99; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168,  U 21/95 E. 2a). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 2. November 2000 um einen Unfall im Sinne des damals gültigen Art. 9 UVV gehandelt hat.
3.2         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich am 2. November 2000 bewusst das Leben nehmen wollte und zu diesem Zweck eine unbekannte Menge Luminal einnahm (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 und Urk. 10 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei anlässlich dieser Handlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung (siehe Erw. 2.3) urteilsunfähig gewesen. Hingegen bringt er vor, sein Plan, seinem Leben ein Ende zu setzen, sei programmwidrig gestört worden. Dieses von aussen hinzutretende Ereignis habe darin bestanden, dass er durch das heftige Läuten seines Weckers aus dem tiefsten Schlaf aufgeweckt worden sei. Er habe sich hinunter gebeugt, um die eingetretene Programmwidrigkeit zu beseitigen, wobei bei diesem Hinunterbeugen das Einklemmen der Beine erfolgt sei. Damit sei ein ungewöhnliches Ereignis eingetreten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 und Urk. 10 S. 3 Ziff. 3).
3.3     Dem Bericht vom 9. Januar 2001 des Kantonsspitals Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 2. November 2000 bis 11. Januar 2001 stationär behandelt worden war, können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/5 S. 1): "(1) Tablettenintoxikation mit Luminal in unklarer Menge in suizidaler Absicht, (2) Rhabdomyolyse, Crush-Niere im Rahmen der Anurie, (3) schweres Compartmentsyndrom des rechten Unterschenkels mit Beteiligung des rechten Oberschenkels, (4) Querschnittsymptomatik, (5) latente Suizidalität am 24.11.00". Als Nebendiagnosen sind u.a. ein Status nach Herionabusus und eine seit 1993 bekannte Epilepsie erwähnt. Der Beschwerdeführer sei durch die Familie notfallmässig über die Ambulanz wegen Luminalintoxikation bei bekanntem Drogenabusus und Nicht-Ansprechbarkeit eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer müsse Stunden vor Einlieferung eine unbekannte Menge an Luminal eingenommen haben, angeblich in suizidaler Absicht. Er sei zuhause von den Angehörigen über dem Bettgeländer geknickt aufgefunden und daraufhin von seiner Schwester auf den Rücken gelegt worden. Die alarmierte Sanität habe ihn nicht ansprechbar und bei einer Glasgow Come Scale (GCS) von 3 Punkten aufgefunden. Während des Transportes in der Ambulanz sei es zu einem Kreislaufstillstand gekommen, so dass mit der kardiopulmonalen Animation begonnen worden sei. Beim Eintreffen im Spital sei eine weitere Reanimation im Reha-Raum über 1 ½ Stunden erfolgt. Im Weiteren konnten eine schwere metabolische Azidose und eine Hyperkaliämie von 9,1 mmol/l sowie eine Rhabdomyolyse nachgewiesen werden (Urk. 7/5 S. 2). Wegen eines schweren Logensyndroms am rechten Bein musste sich der Beschwerdeführer drei operativen Eingriffen unterziehen, einer Logenspaltung des rechten Unter- und Oberschenkels am 3. November 2000 (Urk. 7/1), einer Grenzamputation des Unterschenkels rechts am 8. November 2000 (Urk. 7/2) und schliesslich einer Oberschenkelamputation rechts am 13. November 2000 (Urk. 7/3). Im Bericht über die erste Operation steht, fremdanamnestisch sei der Beschwerdeführer nach Luminal-Einnahme 6 bis 8 Stunden über die Kante eines Kajütenbettes auf Bauchhöhe abgeknickt gelegen. Das Bein rechts sei am Ober- und Unterschenkel stark geschwollen, die Logen seien bretterhart. Das linke Bein sei nicht betroffen (Urk. 7/1).
3.4     Im Bericht vom 7. August 2001 der V.___, wo der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Aufenthalt im Kantonsspital Z.___ vom 11. Januar bis 5. August 2001 hospitalisiert war (Urk. 7/6), wurde erwähnt, beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen einer Intoxikation mit Phenobarbital zu einem Infarkt der Arteria spinalis anterior gekommen. Diese Intoxikation sei vom Beschwerdeführer in suizidaler Absicht durchgeführt worden. Nach der langen Bewusstlosigkeit und unglücklichen Bauchlage und der langen Reanimation von 1 ½ Stunden sei es zu der Entwicklung eines Compartment-Syndroms gekommen, welches in der Folge leider die Oberschenkelamputation rechts zur Folge gehabt habe (Urk. 7/6 S. 4).

4.
4.1     Den echtzeitlichen Klinikberichten (siehe Erw. 3.3 und 3.4) kann zwar übereinstimmend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme einer unbekannten Menge Luminal offensichtlich über mehrere Stunden hinweg über die Kante eines (Kajüten-)Bettes auf Bauchhöhe abgeknickt zu liegen kam. Von einem Einklemmen des rechten Beines oder gar beider Beine ist jedoch nirgends die Rede, genauso wenig vom Läuten eines Weckers, aufgrund dessen der Beschwerdeführer sich bewegt haben und dadurch in die vom erstbehandelnden Kantonsspital Z.___ und der nachbehandelnden V.___ beschriebene Körperlage gekommen sein soll.
         Die mehr als sieben Jahre nach der Luminal-Intoxikation vom Beschwerdeführer ausgefüllte Unfallmeldung UVG enthält folgende Unfallbeschreibung: "Am Morgen beim Wecker abstellen das rechte Bein im Kajütenbett eingeklemmt." (Beilage zu Urk. 7/10), während seine Rechtsvertreterin am 17. Juni 2008 der Beschwerdegegnerin meldete, der Beschwerdeführer habe am Morgen des 2. November 2000 versucht, den klingelnden Wecker abzustellen. Da sich der Wecker auf dem Nachttisch befunden habe und der Beschwerdeführer auf dem oberen der beiden Kajütenbetten gelegen sei, habe er sich hinunterbeugen müssen, um den Wecker abstellen zu können. Beim Herunterbeugen habe er sich beide Beine zwischen Matratze und Sicherheitsbrett eingeklemmt (Urk. 7/10). Der Widerspruch zwischen der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Unfallmeldung, wo vom Einklemmen des rechten Beines die Rede ist, und der Sachverhaltsdarstellung seiner Rechtsvertreterin, nach welcher er beide Beine zwischen Matratze und Sicherheitsbrett eingeklemmt haben soll (siehe auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist offensichtlich. Zudem widerspricht letztere Beschreibung klar dem Operationsbericht vom 3. November 2000, worin festgehalten wurde, dass das linke Bein nicht betroffen war (Urk. 7/1).
         Nicht zu überzeugen vermag auch das in diesem Verfahren vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, das Läuten des Weckers habe ihn aus dem tiefsten Schlaf aufgeweckt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 und Urk. 10 S. 3 Ziff. 3). Bei einer Überdosierung mit Luminal, welches den Wirkstoff Phenobarbital enthält und ein starkes Beruhigungsmittel ist, werden folgende Symptome der Intoxikation beschrieben: "Zentralnervensystem (ZNS): Somnolenz, Dysarthrie (= Störungen des Sprechvermögens), Ataxie (= Störung von Bewegungsabläufen), Nystagmus, Schwindel, Kopfschmerzen, Verwirrtheit, Sopor (= tiefschlafähnlicher Zustand), Koma (mit progressiv abnehmenden Schmerzreaktionen), EEG-Veränderungen bis Nulllinie, Hypothermie. Atmung: potentiell lebensgefährliche Atemdepressionen schon in frühen Komastadien. Kreislauf: arterielle Hypotonie, Schock. Haut: charakteristische bullöse Hautläsionen und Drucknekrosen bei komatösen Patienten (meist innerhalb von 24 Stunden). Muskuloskelettal: Rhabdomyolyse." (Arzneimittel-Kompendium der Schweiz, http://www.kompendium.ch/MonographieTxt.aspx?lang=de&MonType=fi). Diese Intoxikationssymptome korrelieren denn auch mit einigen der vom Kantonsspital Z.___ erhobenen Befunde (Urk. 7/5). Es ist zwar durchaus möglich, dass jemand aus einem normalen, d.h. ohne entsprechende Medikamente eingetretenen Tiefschlaf durch das Läuten eines Weckers aus dem Schlaf gerissen werden kann, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei einer Überdosierung eines starken Beruhigungsmittels mit den soeben beschriebenen Intoxikationssymptomen - u.a. Ataxie, Verwirrtheit, Sopor, Koma - ein Wecker die gleiche Wirkung haben kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch während seinen gut neunmonatigen stationären Aufenthalten, zuerst im Kantonsspital Z.___ und danach in der V.___, nie erwähnt, er sei wegen des Läutens eines Weckers aus dem Schlaf gerissen worden. Dieses erstmals mehr als  7 ½ Jahre nach seinem Suizidversuch vorgebrachte Argument ist somit nicht glaubhaft.
4.2         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich am 2. November 2000 unbestrittenermassen absichtlich mit einer Überdosis Luminal das Leben nehmen wollte, so dass die Beschwerdegegnerin für die danach eingetretene Körperschädigung und ihre möglichen Folgen (z.B. Invalidität) keine Leistungen zu erbringen hat. Denn im Willen, sich selbst zu töten, ist auch die Absicht, seinen Körper zu schädigen, notwendigerweise mit eingeschlossen (siehe Erw. 2.3 und Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37 - 39 UVG, Universitätsverlag Freiburg, 1993, S. 132 ff. mit Hinweisen auf die Judikatur). Dass das Läuten eines Weckers dazu geführt haben soll, den Beschwerdeführer in die von der erst- und nachbehandelnden Klinik erwähnte geknickte Bauchlage zu bringen, ist zwar möglich - obwohl der Beweiswert dieser erst mehrere Jahre nach dem Ereignis vom 2. November 2000 vorgebrachten Aussage stark in Frage zu stellen ist -, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob es sich beim Läuten eines Weckers um ein ungewöhnliches Ereignis handelt oder nicht. Der äussere Faktor ist rechtsprechungsgemäss dann ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 132 V 72). Dass das Läuten eines Weckers ungewöhnlich sein soll, ist zumindest sehr fraglich, nachdem seine Funktion ja gerade darin besteht, mit akustischen Signalen den Schlaf zu unterbrechen, also alltäglich und üblich ist. Diese Frage kann jedoch, wie erwähnt, offen gelassen werden.
4.3         Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer - wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angebracht (Urk. 6 S. 4) - eine unentschuldbare Verletzung seiner Pflicht zur unverzüglichen Unfallmeldung vorzuwerfen wäre, nachdem er mehr als 7 ½ Jahre gewartet hat, das Ereignis vom 2. November 2000 zu melden (BGE 102 V 22), und er wohl kaum, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 10 S. 2 f.), all diese Jahre trotz Therapien nicht in der Lage gewesen wäre, früher zu reagieren.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Agnes Leu
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).