Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2009.00287
UV.2009.00287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war bei der Y.___ als Plakateur angestellt und über die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle und Berufskrankheit versichert. Wegen Ausschlägen an beiden Händen konnte er ab 14. Juni 2004 seine Arbeit nicht mehr ausführen und verlor seine Stelle bei der Y.___ Ende 2004. Er bezog vom 3. Februar 2005 bis 2. Februar 2007 Arbeitslosenentschädigung. Nach medizinischen Abklärungen erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt am 7. August 2006 eine Nichteignungsverfügung hinsichtlich der Tätigkeit als Plakataufhänger und für alle Arbeiten mit Kontakten zu Klebstoffen auf der Basis von Stärke und Cellulose ab 1. Januar 2005. Nach der Ausrichtung eines Übergangstaggeldes vom 1. Januar bis 30. April 2005 wurde dem Versicherten von der "Zürich" mit Schreiben vom 8. Januar 2007 ab 1. Mai 2005 eine Übergangsentschädigung zugesprochen und gleichzeitig eine Abrechnung über die zu bezahlende Entschädigung zugestellt (Urk. 12/Z68).
         Es entspann sich in der Folge eine Diskussion zwischen den Parteien über diverse Punkte, unter anderem auch über die Höhe der Übergangsentschädigung (zum Ganzen: Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen des Versicherten gegen "Zürich" vom 24. Dezember 2008, Verfahren Nr. UV.2007.00461, Urk. 12/Z196; Urk. 12/Z83, 12/Z85, 12/Z146). Schliesslich erliess die "Zürich" am 20. Mai 2008 eine Verfügung, in welcher sie die monatliche maximal mögliche Übergangsentschädigung auf Fr. 3'468.-- festlegte (Urk. 12/Z163). Die Einsprache dagegen (Urk. 12/Z183) wies die "Zürich" mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2009 ab (Urk. 12/Z209 = Urk. 2).
2.       Am 20. August 2009 liess der Versicherte dagegen Beschwerde einreichen und rückwirkend ab Mai 2005 eine Übergangsentschädigung von mindestens Fr. 4'188.-- beantragen, unter Berücksichtigung der gesetzmässigen Verzinsung. Zudem liess er die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht bestellte am 16. November 2009 Rechtsanwalt Matthias Horschick zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Replik vom 30. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (Urk. 15), Gleiches machte die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 22. Februar 2010 (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 (in Kraft seit 1. Januar 1984) über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gebrauch gemacht.
1.2     Nach Art. 83 VUV besteht ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld, wenn der von der Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann. Das Übergangstaggeld entspricht nach Art. 84 VUV dem vollen Taggeld nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes. Danach beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 1. Satz UVG). Das Übergangstaggeld wird während höchstens vier Monaten entrichtet (Art. 84 Abs. 2 VUV).
1.3
1.3.1   Art. 86 VUV bestimmt, dass der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit dauernd ausgeschlossen worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Abs. 1 lit. a). Weiter wird für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vorausgesetzt, dass ein Versicherter im Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Nichteignungsverfügung mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit tatsächlich ausgeübt hatte (lit. b), und dass innert zweier Jahre nach Rechtskraft der Nichteignungsverfügung ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (lit. c).
1.3.2   Die Übergangsentschädigung beträgt gemäss Art. 87 Abs. 1 VUV 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes. Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Bei der Festsetzung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte (Abs. 3 1. Satz), dem er in den Verordnungsbestimmungen von Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nachgekommen ist.
1.3.3   Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden (Art. 87 Abs. 2 VUV). Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV).
2.       Der Beschwerdeführer geht zusammengefasst davon aus, dass die Übergangs-entschädigung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 VUV analog nach Art. 15 UVG (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 der UVV) und damit nach dem Lohn zu berechnen ist, den er im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit bei der Y.___ erzielt hatte. Dies ergebe sich explizit aus dem Verordnungstext, der auf Art. 15 UVG verweise, so dass sich dies mit dem versicherten Verdienst, wie er für die Invalidenrentenberechnung massgebend sei, decke. Es sei von einem Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 62'818.-- auszugehen, was zu einer monatlichen Übergangsentschädigung von Fr. 4'188.-- (Fr. 5'249 x 0,8) führe (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Berechnungsweise. Entscheidend sei nicht der versicherte Verdienst, wie er für die Invalidenrente berechnet werde. Es sei für die Berechnung nur der Sachverhalt massgebend, wie er sich nach der verfügten Nichteignung ereigne und nicht, wie er sich im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit zugetragen habe. Dabei sei die Lohneinbusse zu ermitteln, die der Versicherte aufgrund seines hypothetischen Lohnes in der bisherigen Tätigkeit, verglichen mit dem nach Erlass der Nichteignungsverfügung tatsächlich erzielten Gehalt erleide. Es sei somit von einem mutmasslich entgangenen Verdienst auszugehen. Es müssten daher die Lohnentwicklungen im hypothetischen Bereich, wie sie sich ohne die Nichteignungsverfügung im bisherigen Bereich ereignet hätten, mit den tatsächlichen Lohnentwicklungen seit Erlass der Nichteignungsverfügung verglichen werden. Der Verweis in der Verordnungsbestimmung auf Art. 15 UVG sei im Hinblick auf die Definition des Lohnes im Sinne eines AHV-Lohnes und auf die Lohnbestandteile im Sinne von Art. 22 Abs. 2 UVV gemacht worden. Es sei aufgrund einer Abklärung bei der Y.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 2005 einen mutmasslichen monatlichen Lohn von Fr. 4'334.-- (inkl. 13. Monatslohn) erhalten hätte. Damit ergebe sich eine maximale Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 3'468.-- (Fr. 4'334.-- x 0,8; Urk. 12/Z163, 2, 10).
3.
3.1         Ausgangspunkt jeder Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 132 V 268 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1   Der Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 VUV ist nicht ganz klar und auslegungsbedürftig. Im Besonderen ist unklar, worauf sich der Verweis im Text bezieht und auf welche Bestimmung in Art. 15 UVG Bezug genommen wird, werden doch darin verschiedene Fragestellungen geregelt. Keine erhellenden Erklärungen ergeben sich aus dem französischen ("....Est réputé salaire le gain assuré au sens de l'art. 15 de la loi") oder italienischen Text (...È considerato salario il guadagno assicurato giusta l'articolo 15 della legge") von Art. 87 Abs. 1 VUV.
3.2.2   Die Übergangsentschädigungen gelten nicht als Versicherungsleistungen im engeren Sinn, sondern sie sind Bestandteil einer Massnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten. Eine Person, die eine Nichteignungsverfügung erhält, muss in der Regel ihre Arbeitsstelle sofort verlassen. Die Übergangsentschädigung soll einen gewissen Ausgleich für die durch das Verbot erlittenen Nachteile schaffen, etwa weil der Betroffene nunmehr schlechter entlöhnte Arbeit oder eine Zeitlang gar keine findet (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 589 und S. 594 Fn 1517a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in EVGE 1967 S. 206 f. festgehalten, mit der Übergangsentschädigung solle einem Versicherten der Wechsel von der ihn gefährdenden Arbeit auf eine neue geeignete Tätigkeit und die Erlangung der für die Wiedereingliederung erforderlichen Fertigkeiten erleichtert werden. Damit nähert sich diese Versicherungsleistung der Unfallversicherung derjenigen der Arbeitslosenversicherung an (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen C., 8C_507/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen, vom 5. August 2008 in Sachen D., 8C_656/2007, Erw. 3.2.1; RKUV 1995 Nr. U 225 S. 164 Erw. 2b). Unter der Voraussetzung also, dass die Bedingungen von Art. 86 VUV gegeben sind, erhält die versicherte Person - ähnlich einer Rahmenfrist in der Arbeitslosenversicherung - während vier Jahren die Möglichkeit, die wegen eines Verlusts der Stelle nach Erlass einer Nichteignungsverfügung auftretenden Lohneinbussen in einem bestimmten Umfang auszugleichen.
         Bei diesem Sinn und Zweck der Norm spielt somit die Idee einer rasch greifenden, finanziellen Überbrückungshilfe eine Rolle. Dabei ist das verloren Gegangene schnell klar, nämlich der mit der Nichteignungsverfügung verbundene Verlust der alten Stelle. Dies spricht dafür, dass der Lohn vor der Nichteignungsverfügung Basis der Überbrückungshilfe sein soll, der mit dem Einkommen, das nach der Nichteignungsverfügung erarbeitet werden kann, zu vergleichen ist. Komplizierter und langwieriger in den Abklärungen wäre dagegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die eine Nachfrage und Abklärung bei der bisherigen Arbeitgeberin über künftige, hypothetische Verdienste nach der Nichteignungsverfügung beinhalten würde. Gegen diese Auslegung der Norm spricht die vom Bundesgericht erwähnte Ähnlichkeit zur Arbeitslosenversicherung, bei der der massgebende versicherte Verdienst während eines Bemessungszeitraums vor der Arbeitslosigkeit ermittelt wird und während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug fix bleibt (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung).
         Gesetzeshistorisch ist sodann zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Einführung des Unfallversicherungsgesetzes in der Botschaft zu Art. 84 UVG festgehalten wurde, dass die Entschädigung an die Versicherten, die durch den Ausschluss von der bisherigen Arbeit in ihrem Fortkommen erheblich beeinträchtigt würden, in analoger Weise zu ordnen sei, wie dies in der bisherigen Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten geschehen sei (BBl 1976 III 216). Obwohl die damalige Regelung der Übergangsentschädigung doch etwas anders ausgestaltet war als die heutige, ist dennoch festzustellen, dass als sogenannter Tagesverdienst, der für die Höhe der Entschädigung massgebend war, der bei der Anstalt versicherte durchschnittliche Lohn galt, den die versicherte Person in dem der Versicherung unterstellten Betrieb in den letzten sechs Monaten vor der ärztlichen Untersuchung, die den Nichteinigungsentscheid zur Folge hatte, verdient hatte (Maurer, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, Bern 1963, S. 212). Mithin war vor der heute geltenden VUV, die in diesem Punkt gemäss dem Gesetzgeber keine wesentliche Änderung erfahren sollte, ein fester Tagesverdienst, wie er vor dem entscheidenden Ereignis erzielt worden war, für die Berechnung der Entschädigung massgebend.
3.2.3         Auffallend ist sodann die Parallelität der Verweise auf die bekannten Regelungen im Unfallversicherungsgesetz (Art. 17 beziehungsweise Art. 15 UVG) in den Bestimmungen zur Ermittlung des Übergangstaggeldes in Art. 84 Abs. 1 VUV und der Übergangsentschädigung in Art. 87 Abs. 1 VUV. Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass der Begriff des "mutmasslichen Verdienstes", wie ihn die Beschwerdegegnerin für die Auslegung von Art. 87 Abs. 1 VUV massgeblich findet, weder in Art. 15 noch in Art. 17 UVG vorkommt. Er tritt jedoch bei der Koordinationsbestimmung von Leistungen bei der Berechnung der Überentschädigung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG auf, wonach eine Überentschädigung in dem Masse vorliegt, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst (...) übersteigen. Diese Bestimmung ist auch beim Zusammentreffen von Übergangsentschädigung oder -taggeld mit anderen Sozialversicherungsleistungen anzuwenden (Art. 89 Abs. 1 VUV). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Begriff bereits bei der Berechnung der Entschädigung selber massgebend ist, zumal sich aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 VUV nichts dergleichen ergibt.
3.2.4   Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre Auslegung auf das Urteil des EVG vom 8. Juni 2004 (U 189/03). Darin hat das Gericht im Zusammenhang mit dem dort strittigen Anspruch auf eine Rente des Unfallversicherers bei der Anwendung der Koordinationsbestimmung von Art. 87 Abs. 2 VUV die Berechnungsweise der bereits ausgezahlten Übergangsentschädigungen durch den Versicherer nicht beanstandet, die einen über die Jahre unterschiedlichen "mutmasslichen Verdienst" beinhaltete und sich vom versicherten Jahresverdienst der Invalidenrente damit klar unterschieden hat, und es hat den Anspruch auf eine Invalidenrente mit diesen Zahlen ermittelt (Erw. 2.1.1). Zu diesem Urteil ist allerdings festzuhalten, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht die Berechnungsweise der Übergangsentschädigung waren, sondern nur die Frage der Invalidenrente. Es ging dabei um die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen ausgerichteten Übergangsentschädigungen und einer allfälligen Rente (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009 in Sachen W., 8C_1031/2008, Erw. 5.3). Aus diesem Grund kann es für die strittige Frage der richtigen Berechnungsweise der Übergangsentschädigung nicht als einschlägig bezeichnet werden. Ebensowenig vermag die von der Beschwerdegegnerin angerufene Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG (Urk. 11/1) in dieser Frage weiterzuhelfen, die einzig festhält, dass sich die Höhe der Übergangsentschädigung nach der "konkreten Lohneinbusse" (Art. 87 Abs. 1 VUV) richte.
         Hingegen weisen andere Urteile des höchsten Gerichts auf die Auslegung der Norm im Sinne des Beschwerdeführers hin. In BGE 120 V 134 ff. hatte sich das Gericht mit dem Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente auseinanderzusetzen. Es erkannte am Schluss, dass ein Bezüger einer Teilinvalidenrente im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit eine Übergangsentschädigung nach Art. 84 VUV beziehen könne, wenn er zufolge der Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sei. Da gemäss Satz 2 von Art. 87 Abs. 1 VUV als Lohn der versicherte Verdienst nach Art. 15 gelte, würde die Übergangsentschädigung im Maximalfall dem Betrag der vollen Unfallrente (80 % des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidiät; Art. 20 Abs. 1 UVG) entsprechen (Erw. 4c/aa). Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil vom 11. Dezember 2001 die rechtlichen Darlegungen des hiesigen Sozialversicherungsgerichts zum massgebenden versicherten Verdienst bei der Berechnung der Übergangsentschädigung mit den Verweisen auf Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 23 Abs. 5 UVV bestätigt (in Sachen V., U 405/00, Erw. 1; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2000, Verfahren Nr. UV.1998.00277).
3.2.5         Abschliessend ist daher zusammenzufassen, dass sowohl der Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 VUV, als auch Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung sowie die historische Auslegung der Norm nicht für einen nach der Nichteignungsverfügung zu ermittelnden "mutmasslichen Verdienst" in der alten Tätigkeit sprechen, der mit den laufenden Einkommen nach der Nichteignungsverfügung zu vergleichen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin dargelegt hat. Vielmehr ist auf den vor der Nichteignungsverfügung erzielten Verdienst abzustellen, um die Lohneinbusse unter Berücksichtigung des nach der Nichteignungsverfügung erworbenen Einkommens zu ermitteln.
3.3
3.3.1   Die Übergangsentschädigung stellt keine Dauerleistung dar, sondern sie wird nur eine begrenzte Zeit ausgerichtet. Damit ist sie dem Taggeld näher als der Invalidenrente (vgl. Maurer, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, Bern 1963, S. 211). Deshalb ist es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - naheliegender, aufgrund der Verweisung in Art. 87 Abs. 1 VUV auf Art. 15 UVG die Normen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes für die Ermittlung des Taggeldes und nicht diejenigen für den Jahresverdienst für die Invalidenrente anzuwenden (Art. 15 Abs. 2; vgl. auch Frésard/Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Fn 801).
         Massgebend für das Unfalltaggeld ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2, 1. Halbsatz UVG). Dabei werden auch die Familienzulagen, die als Kinderzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, zum versicherten Verdienst gezählt (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbsarbeit aus oder unterliegt der Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
3.3.2   Der Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, im Mai 2004, der der Nichteignungsverfügung voranging, bestand aus einem über Monate hinweg gleich gebliebenen Monatslohn von Fr. 3'800.--, Kinderzulagen von Fr. 390.-- und im Weitern einem variablen Lohnanteil aufgrund eines Stundenlohnes von Fr. 24.-- pro Stunde für Akkordtätigkeit, die im Mai 40 Stunden betrug (Lohnabrechnung Mai 2004, Urk. 3). Diese Anzahl Stunden schwankten zwar in den Monaten zuvor etwas (zwischen mehrheitlich 24, 32 oder 40 Stunden; vgl. Urk. 3). Von einer starken Lohnschwankung kann deshalb jedoch nicht gesprochen werden. Solche hat das Bundesgericht beispielsweise bei einem nur nach Umsatz entlöhnten Taxifahrer oder bei einem Spielerlohn eines Hockeyspielers angenommen, dessen Verdienst von den erzielten Punkten, der Zuschauerzahl etc. abhing (BGE 128 V 300).
         Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes von Fr. 3'800.-- (Urk. 12/Z1) ist somit von einem vor der Nichteignungsverfügung erzielten massgeblichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'466.70 auszugehen, weshalb die monatliche maximal mögliche Verdiensteinbusse im Sinne von Art. 87 Abs. 1 VUV Fr. 4'373.30 beträgt (Fr. 3'800 + 960 + 390 + 316.60 Anteil 13. Monatslohn; davon 80 %; vgl. Urk. 3, 12/Z1).
4.       Nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
         Der Zins beträgt dabei 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
         Die Beschwerdegegnerin wird auf den nachzubezahlenden Übergangsentschädigungen verzugszinspflichtig. Der 5%ige Zins ist zwei Jahre nach Beginn des Anspruchs auf Übergangsentschädigung (BGE 133 V 13 Erw. 3.6), mithin ab 1. Mai 2007 geschuldet.
         Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin nach Einsicht in die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu verpflichten, dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 4'200.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 24. Juni 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine monatliche maximale Übergangsentschädigung von Fr. 4'373.30 hat, und es wird die Sache an die "Zürich" zurückgewiesen, damit sie die monatlichen Entschädigungen ab 1. Mai 2005 und den Verzugszins ab 1. Mai 2007 im Sinne der Erwägungen berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).