Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 3. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war seit 12. Mai 1991 im Restaurant Y.___, Z.___, als Serviceangestellte tätig und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. März 1995 rutschte sie aus und zog sich eine Fraktur des rechten Unterschenkels zu (Urk. 8/M1 Ziff. 1-6; Urk. 8/M2 Ziff. 5). In der Folge entwickelte sich eine Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks, die mehrere Operationen mit komplikationsreichem Verlauf nach sich zog (vgl. Urk. 8/M100 S. 1f.). Die National erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Seit 1. April 1997 bezieht die Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/K32).
Mit Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 8/K83) setzte die National für die Zeitperiode vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2005 den für die Berechnung des Taggeldes massgebenden Lohn auf Fr. 39'000.-- fest. Diesbezüglich wurde unter der Prozessnummer UV.2009.00071 ein Verfahren am hiesigen Gericht hängig, welches mit heutigem Datum entschieden wurde.
1.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Juli 2008 (Urk. 8/K80) sprach die National der Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- zu. Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2009 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 44'002.-- ab 1. Dezember 2005 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (Fr. 734.--, ab 2007 Fr. 739.90, ab 2009 Fr. 767.05) zu (Urk. 8/K96). Die dagegen am 6. Mai 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/K97) wies die National mit Entscheid vom 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/K99 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 57 %, eventualiter mindestens 40 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 1. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Dass sie einen Unfall erlitten hat und dieser für ihre gesundheitliche Situation kausal ist, ist unbestritten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere ein Gutachten des Zentrums A.___, von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %. Sie führte aus, ein behinderungsadaptierter Arbeitsplatz erscheine nicht als unrealistisch, so könne die Beschwerdeführerin beispielsweise in einem Bürobetrieb als Hilfskraft tätig sein, wo erfahrungsgemäss kaum körperliche Arbeit anfalle. Ausgehend von der A.___-Beurteilung sei eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende und optimal adaptierte Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar. Infolge der ermittelten Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei die medizinische Situation bereits genügend berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, ansonsten die Leiden doppelt berücksichtigt würden. Weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen sei zudem mittels der Parallelisierung der Einkommensgrössen Rechnung getragen worden (Urk. 2 S. 4 f.).
Da die Beschwerdeführerin kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, sei eine Parallelisierung nicht notwendig gewesen. Ohne eine solche hätte sich ein IV-Grad von nur 16.4 % oder, bei einem Abzug von 10 %, ein IV-Grad von 24.8 % ergeben (Urk. 7 S. 4 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden, da unterschiedliche medizinische Beurteilungen vorlägen. Im A.___-Gutachten werde nicht begründet, warum der Beschwerdeführerin eine optimal adaptierte Tätigkeit ganztägig mit Pausen von rund zwei Stunden zumutbar sein solle. Die Belastbarkeit sei erheblich geringer, so dass eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 54 % gegeben sei. Zudem sei ein ihrer Behinderung angepasster Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft nicht vorhanden. Da sie nur noch körperlich sehr leichte Arbeit verrichten könne, sei beim hypothetischen Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rutschte am 23. März 1995 auf einer ungesalzenen, vereisten Bahnschwelle aus und verletzte sich am rechten Bein und Fuss (Unfallmeldung vom 15. April 1995; Urk. 8/M1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehandlung diagnostizierte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Unterschenkelfraktur (Urk. 8/M2 Ziff. 5). Entsprechend der Fragestellung ist nachfolgend auf diejenigen nach Abschluss der Behandlung ergangenen medizinischen Berichte einzugehen, die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern.
3.2 Dr. med. et Dr. sc. nat. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Handchirurgie FMH, Klinik D.___, hielt mit Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 8/M87) fest, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch nach längeren Gehstrecken noch an einer leicht zunehmenden OSG-Schwellung leide, ansonsten aber beschwerdefrei sei. Bei klinisch und radiographisch stabilem Zustand sei eine erneute Operation aufgrund des grossen Risikos einer Wundheilungsstörung nicht empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin wisse, dass in der jetzigen Situation unverändert das Risiko einer pathologischen Fraktur bei Bagatelltrauma bestehe. Beim jetzt stabilen Zustand empfahl Dr. C.___ eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei eine Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr, eine Bürotätigkeit jedoch zumutbar sei. Bis zur Kontrolle beim Vertrauensarzt bestehe volle Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund des aktuellen Fusszustandes mit reduzierter Belastbarkeit bleibe die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe vollständig arbeitsunfähig. Empfehlenswert sei ein Berufswechsel auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Die geringe Belastbarkeit bei Arthrodese mit Knochendefekt sei definitiv (Bericht vom 22. August 2005; Urk. 8/M89).
3.3 Mit am 23. Januar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten (Urk. 8/M92) stellten Prof. Dr. h. c. E.___, Chirurgie FMH, Direktor der Klinik G.___, und Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, Oberarzt, folgende Diagnose (Urk. 8/M92 S. 9):
Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese einer Pilon tibiale-Fraktur rechts am 23. März 1995 mit
- postoperativer chronischer Osteomyelitis mit:
- chronischer Fistelung
- rezidivierenden Weichteildébridements und Konditionierungen mit offener Wundbehandlung
Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung und Entwicklung einer posttraumatischen OSG-Arthrose mit zunehmender Subluxation mit Valgusfehlstellung bei Gabelsprengung
Status nach OSG-Arthrodese mit persistierender Infektkomplikation und korrigierender Re-Arthrodese OSG
Status nach Spacer-Einlage und Spacer-Wechsel mit plastischer Weichteildeckung
- beginnende Anschlussarthrosen USG/Rückfuss rechts
Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Sitzende Tätigkeiten würden für 30 bis 60 Minuten gut toleriert, im Anschluss entstünden aber Probleme mit Schwellung und Spannungsgefühl. Somit falle auch eine längere, vorwiegend sitzende Tätigkeit weg. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei für täglich etwa ein bis zwei Stunden auf Dauer zumutbar. Der Endzustand sei erreicht; eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 8/M92 S. 11).
Ergänzend hielt Dr. F.___ mit Schreiben vom 14. Mai 2008 fest, dass beispielsweise eine vorwiegend sitzende Tätigkeit wie diejenige einer Kassiererin für bis zu eine Stunde toleriert würde. Im Anschluss daran komme es wieder zu einer Schwellung und zu Spannungsgefühlen. Für eine wechselnd belastende Tätigkeit mit maximaler, ununterbrochener sitzender Tätigkeit von 30 bis 60 Minuten, anschliessend anderer Belastung ohne grössere Gehstrecken, betrage die Arbeitsfähigkeit vier bis fünf Stunden pro Tag (beispielsweise zwei Mal 60 Minuten Sitzen und zwei Mal eine bis eineinhalb Stunden anderweitige Belastung ohne längere Gehstrecke). Es gelte allerdings zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin seit 13 Jahren nicht mehr weit gehen könne und somit eine wesentliche Belastbarkeit des Beines verloren habe (Urk. 8/M98).
3.4 Die Ärzte des Zentrum A.___ stellten in ihrem am 22. August 2008 nach Durchführung einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (mit Interview, klinischer Untersuchung, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] und Berücksichtigung der Akten) erstatteten Gutachten folgende Diagnose (Urk. 8/M100 S. 1):
Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks mit und bei
- Status nach dislozierter Pilon tibiale-Fraktur durch Unfall am 23. März 1995
- Status nach offener Reposition, Schrauben- und Plattenosteosynthese am 23. März 1995
- komplikationsreichem postoperativem Verlauf mit rezidivierenden Weichteilinfekten und chronischer Osteomyelitis
- Status nach wiederholten Débridements
- Status nach OSG-Arthrodese rechts im Oktober 1996, Status nach Re-Arthrodese des rechten OSG 2001
- Status nach Einbau eines Zementspacers Tibia rechts, Weichteildefektdeckung mit Muskellappen und Thierschung im Oktober 2004
- USG-Arthrose
- aktuell: Beweglichkeitseinschränkung des OSG und USG rechts
- eingeschränkter Sprunggelenksbelastbarkeit
- Weichteilschwellneigung
Haltungsinsuffizienz
allgemeine Dekonditionierung
Das arbeitsbezogen relevante Problem sei eine Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks, welches in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei und muskulär nicht ausreichend stabilisiert werden könne. Dies führe zu Einschränkungen bei sämtlichen beinbelastenden Anforderungen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer sehr leichten Arbeit (Urk. 8/M100 S. 3).
Die umfassende Untersuchung beinhalte 29 funktionelle Tests und dauere in der Regel fünf bis sechs Stunden, verteilt auf zwei Tage. Bei der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Form von 16 Tests gewählt worden (Urk. 8/M100 S. 10). Ihre Selbsteinschätzung sei deutlich zu tief (vgl. Urk. 8/M100 S. 14). Leistungsbereitschaft und Konsistenz bei den Tests seien zuverlässig und gut gewesen (Urk. 8/M100 S. 10). Beim 30minütigen Sitzen seien keine funktionellen Einschränkungen zu beobachten. Nach neunzig Minuten seien Anlaufschwierigkeiten aufgetreten. Die Schwellung des rechten Sprunggelenkes habe nicht weiter zugenommen. Beim Stehen und Gehen sei nach einer Stunde ein Entlasten des rechten Beins und im Gehen ein Entlastungshinken sowie vermindertes Abrollen aufgetreten (Urk. 8/M100 S. 15 f.).
Es bestünden folgende Belastungslimiten: Heben Boden zu Taillenhöhe maximal 5 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe maximal 5 kg, Heben horizontal maximal 5 kg, Arbeiten über Schulterhöhe maximal manchmal, Sitzen maximal oft, Stehen maximal manchmal, Gehen maximal selten, Treppensteigen maximal selten. Dabei entspricht oft etwa drei bis sechs Stunden, manchmal etwa eine halbe bis drei Stunden und selten insgesamt bis etwa eine halbe Stunde verteilt, jeweils bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag und mit Unterbrüchen (vgl. Urk. 8/M100 S. 12).
Bei der angestammten Tätigkeit als Service-Angestellte handle es sich um eine rein stehende und gehende Tätigkeit, was der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Situation nicht mehr zumutbar sei. Auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin bei einem Grossverteiler sei ungünstig, da es sich um eine rein sitzende Arbeit ohne die Möglichkeit zur Wechselbelastung handle und in der Regel die Bewegungsfreiheit der Beine eingeschränkt sei (Urk. 8/M100 S. 4).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei medizinisch-theoretisch eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Arbeit unter Berücksichtigung der genannten Belastungslimiten zumutbar. Das Gehen auf unebenem Boden sowie das Besteigen von Leitern sei aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar. Zudem müsse die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die Positionswechsel selbständig bei Bedarf durchführen zu können. Ein Sitz-Arbeitsplatz müsse über einen ausreichenden Beinraum zur optimalen Positionierung des rechten Beines verfügen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine optimal adaptierte Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar, aufgrund der nachvollziehbaren chronischen Schmerzsymptomatik sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche (Urk. 8/M100 S. 4).
Bezugnehmend auf das Gutachten der Klinik G.___ vom Dezember 2007 sei anzumerken, dass die darin vertretene Einschätzung einer Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten während ein bis zwei Stunden täglich nicht begründet werde. Eine Stellungnahme dazu sei deshalb nicht möglich (Urk. 8/M100 S. 4).
3.5 Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hielt Dr. F.___ mit Schreiben vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/M101) fest, dass die Ärzte des Zentrum A.___ ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte ausgingen und eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachteten. Dies im Umfang von 75 %, womit keine zu stark abweichende Einschätzung zu seiner eigenen, wonach behinderungsangepasst eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 5 Stunden täglich gegeben sei, vorliege. Dr. F.___ hielt an seiner Einschätzung vom Mai 2008 fest, wies jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit unter angepassten Arbeitsbedingungen nach einem Arbeitsversuch möglich sei. Zudem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über sehr lange Zeit nicht mehr berufstätig gewesen und bald 58-jährig sei (Urk. 8/M101 S. 1).
4.
4.1 Den vorliegenden medizinischen Berichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Was die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit angeht, so erachtete Dr. C.___ eine Büro- oder sonstige, vorwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar, ohne prozentuale Angaben zu machen (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
4.2 Prof. E.___ und Dr. F.___ hielten mit Gutachten vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/M92) eine wechselbelastende Tätigkeit für täglich etwa ein bis zwei Stunden zumutbar; eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Sitzende Tätigkeiten würden für 30 bis 60 Minuten gut toleriert (Urk. 8/M92 S. 11). Dies präzisierte Dr. F.___ am 14. Mai 2008 dahingehend, dass für eine wechselbelastende Tätigkeit mit höchstens 30 bis 60 Minuten ununterbrochenem Sitzen und anschliessender anderer Belastung ohne grössere Gehstrecken eine angepasste Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden täglich gegeben sei (Urk. 8/M98). Warum die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur vier Monate nach dem ersten Gutachten mehr als doppelt so hoch sei, ist nicht schlüssig und wird von Dr. F.___ auch nicht begründet. Dass diese Einschätzung nicht zu stark von derjenigen der A.___-Ärzte abweiche, wie Dr. F.___ am 23. Januar 2009 ausführte (Urk. 8/M101), vermag ebenfalls nicht genügend zu überzeugen, wurde dort doch eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit von 75 %, also 6.3 Stunden täglich, festgelegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. F.___ sich schlussendlich nicht festlegen wollte, hielt er doch auch fest, dass eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit unter angepassten Arbeitsbedingungen erst nach einem Arbeitsversuch möglich sei. Zudem liess Dr. F.___, indem er auf das Alter der Beschwerdeführerin und ihre lange Berufsabwesenheit hinwies (Urk. 8/M101 S.1), invaliditätsfremde und damit hier nicht zu berücksichtigende Gesichtspunkte in seine Beurteilung mit einfliessen, denn Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Insgesamt nahmen Dr. F.___ und Prof. E.___ keine verlässliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.3 Demgegenüber führten die Ärzte des Zentrum A.___ zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 8/M100 S. 10 ff). Nebst der Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und der Durchführung einer internistischen und rheumatologischen Untersuchung (Urk. 8/M100 S. 2 ff. und S. 7) vermag dies ganz grundsätzlich eine schlüssigere und breiter abgestützte Beurteilung zu gewährleisten, wird doch damit anhand konkreter physischer Tests das arbeitsbezogen relevante Problem abgeklärt. Das A.___-Gutachten vom 22. August 2008 entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4): Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Arbeit grundsätzlich ganztags mit einen Pausenbedarf von zwei Stunden zumutbar sei, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspricht. Dabei wurden die zu beachtenden Einschränkungen genau umschrieben: Die Beschwerdeführerin muss bei Bedarf selbständig Positionswechsel durchführen können und ausreichend Beinraum zur optimalen Positionierung des rechten Beines erhalten. Die Gewichtslimite beträgt 5 kg; Sitzen ist an einem Arbeitstag maximal für drei bis sechs Stunden und Stehen höchstens für eine halbe bis drei Stunden zumutbar, jeweils mit Unterbrüchen (Urk. 8/M100 S. 4, S. 12). Im Übrigen wurde auf die deutlich zu tiefe Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 8/M100 S. 14).
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom 22. August 2008 von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die in der Unfallmeldung vom 15. April 1995 genannten Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M1), wonach sie einen Jahreslohn von Fr. 39'000.-- erziele, und errechnete für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 44'002.-- (Urk. 8/K96 S. 2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin nahm sodann eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor, indem sie das hypothetische Invalideneinkommen auf den Betrag des hypothetischen Valideneinkommens kürzte (vgl. Urk. 8/K96 S. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 304 Erw. 6.1.3).
5.4 Im Gastgewerbe betrug das Durchschnitteinkommen für Frauen ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2004 Fr. 3'466.-- (Lohnstrukturerhebungen, LSE, 2004 TA1, Ziff. 55), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.2 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7-8/2010, S. 91, Tabelle B10.2 lit. G, H) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-8/2010, S. 90, Tabelle B9.2, lit. H) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 44'301.-- (Fr. 3'466.-- x 12 x 1.012 : 40 x 42.1) ergibt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ im Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 44'002.-- erzielt hätte, wird die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht. Somit bestand kein Anlass, eine Parallelisierung vorzunehmen.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden beziehungsweise 41.6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle TA1, Rubrik Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 7-8/2010, S. 91, Tabelle B10.2, Rubrik Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden ergibt dies für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'089.20 (Fr. 3'893.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin Fr. 49'070.-- pro Jahr (Fr. 4'089.20 x 12). Nachdem die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 75 % arbeitsfähig ist, ist das Invalideneinkommen auf rund Fr. 36803.-- (Fr. 49'070.-- x 0.75) zu reduzieren.
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.8 Die Beschwerdeführerin kann nur noch eine sehr leichte behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Teilzeitpensum ausüben. Dabei hat sie verschiedene Einschränkungen zu beachten (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Dies vermag einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Sollte die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit jedoch in einem Teilzeitpensum verwerten, so ist zu berücksichtigen, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2006 S. 15 f). Auch die weiteren persönlichen Merkmale wie das Alter, die Dienstjahre und die Nationalität der Beschwerdeführerin sind nur bedingt geeignet, den Lohn erheblich zu verringern. So mag vorweg das Alter der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides 58 Jahre alt geworden war, negativ ins Gewicht zu fallen, obwohl Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig angeboten werden. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten, namentlich der diversen Anforderungen an eine neue Tätigkeit, ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % gerechtfertigt.
5.9 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29'442.-- (Fr. 36803.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'002.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 14'560.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 33 %.
6. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anrecht auf eine Invalidenrente basierend auf einer Einkommenseinbusse von 33 %. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss geringen Obsiegens auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft vom 23. Juni 2009 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 Anrecht auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).