UV.2009.00298
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2009 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine im Anschluss an eine Infektion nach einem unfallbedingten operativen Eingriff an der Nase aufgetretene CIDP (chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie) verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien ihm für die persistierenden Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Unfallfolgen mit einer fachmedizinischen Begutachtung abzuklären (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2009 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass der 1966 geborene X.___ am 31. Mai 2007 als Fahrradlenker mit einem Personenwagen kollidierte, auf das Gesicht stürzte und eine offene Nasenbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde am Nasenrücken und an der Oberlippe erlitt (Urk. 10/5),
dass zur Behebung der durch die Nasenbeinfraktur entstandenen Atmungsbehinderung am 13. Mai 2008 eine totale Septorhinoplastik durchgeführt wurde, wobei der postoperative Verlauf durch ein infiziertes Hämatom kompliziert wurde, welches punktiert und antibiotisch behandelt werden musste (Urk. 10/23, 10/28),
dass in der Folge beim Versicherten eine leichte chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie (CIDP, ICD-10: G61.8) sowie eine Migräne mit visueller Aura diagnostiziert wurden (Urk. 10/27/2),
dass der behandelnde Spezialist, Dr. med. Y.___, Oberarzt am Spital Z.___, in seinem Bericht vom 26. März 2009 ausführte, bei der CIDP handle es sich um eine Autoimmun-Krankheit, welche überwiegend im Anschluss an Infektionen im Sinne einer überschiessenden Immunantwort auftrete und somit aufgrund der zeitlichen Koinzidenz als überwiegend wahrscheinliche Folge der Infektion im Nasen-Rachenraum anzusehen sei, welche selber Folge der Nasenfraktur gewesen sei (Urk. 10/27/1),
dass der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hingegen dafür hält, eine CIDP entstehe bloss möglicherweise im Zusammenhang mit Infektionen im Rahmen von Störungen der Autoimmunabwehr, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Nasenseptumkorrektur aufgetretenen infizierten Hämatom und der CIPD nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 10/35),
dass weder Dr. Y.___ noch Dr. A.___ ihre Auffassungen hinreichend begründen und belegen,
dass somit nicht entschieden werden kann, ob es sich bei der CIPD um eine Folge der in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehenden Infektion handelt,
dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und danach erneut über ihre Leistungspflicht entscheide,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin dem vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten hat,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).