Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 15. November 2005 war X.___ mit seiner Vespa auf dem Heimweg, als er von einem Auto erfasst wurde (Unfallmeldung vom 22. November 2005, Urk. 15/I/2). Die Basler Versicherungen AG (nachfolgend: Basler) trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder nach Massgabe einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Taggeldabrechnungen, Urk. 15/II/6). Am 19. März 2009 erstattete das Y.___ (Y.___) das interdisziplinäre Gutachten (Urk. 15/I/4), worin X.___ aufgrund multipler unfallbedingter Beschwerden nur noch eine angepasste leichte Tätigkeit von 3 Stunden pro Tag mit 2 bis 3 Stunden Pause dazwischen zugemutet (S. 44) und von einer weiteren Heilbehandlung als Folge des Unfalles vom 15. November 2005 - mit Ausnahme des linken Kniegelenks - keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet wurde (S. 45).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach die Basler dem Versicherten eine volle Integritätsentschädigung sowie mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 84 % zu. Gleichzeitig nahm sie eine Rentenberechnung vor und setzte den monatlichen Rentenanspruch auf Fr. 5'981.-- fest (Urk. 3/4). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte den Rentenanspruch hinsichtlich des Invaliditätsgrades und der Rentenberechnung rügte und auf die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen hinwies (Urk. 3/5), hiess die Basler mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2009 insofern gut, als sie den Invaliditätsgrad neu berechnete und diesen auf 86 % festlegte (Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 31. August 2009 liess der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2009 erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von ihm beim Y.___ (Y.___) in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachtens zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 2. September 2009 forderte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf (Urk. 5). Mit Schreiben vom 15. September 2009 liess diese unter Hinweis auf das zu erwartende Ergänzungsgutachten des Y.___ um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort einstweilen bis 30. Oktober 2009 ersuchen (Urk. 8).
2.3 Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2009 ein. Darin eröffnete sie dem Versicherten, es sei ihr in der Rentenverfügung vom 26. Mai 2009 ein Fehler unterlaufen. Sie habe die Invalidenrente falsch berechnet, weil sie fälschlicherweise von einer Teuerung von 4,5 % statt 0 % ausgegangen sei. Korrekt berechnet bestehe ab 1. April 2009 ein Anspruch auf eine Komplementärrente von Fr. 5'730.--. Die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen würden verrechnet (Urk. 10 und Urk. 11).
2.4 Mit Verfügung vom 30. September 2009 wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zur Sache einstweilen abgenommen. Indessen wurde sie aufgefordert, zum Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden ihr das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. September 2009 sowie die Verfügung vom 11. September 2009 zugestellt (Urk. 12).
2.5 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers (Urk. 14), worauf das Gericht den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Telefon vom 13. Oktober 2009 auf die Widersprüchlichkeit der Beschwerdegegnerin hinwies, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer zweimal die Ergänzung der Sache abgewiesen habe, nunmehr aber - ohne Begründung - die Sistierung der Sache befürworte, um die Ergänzung zu ermöglichen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Einspracheentscheides nochmals über die Höhe der Rente verfügt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wurde gebeten, Rücksprache zu nehmen über eine Wiedererwägung der Sache, um nach Vorliegen aller Unterlagen einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen. Andernfalls werde eine Beschwerdeantwort in der Sache selber erwartet (Urk. 16). Am 13. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer das Y.___-Ergänzungsgutachten ins Recht (Urk. 17 und Urk. 18/1).
2.6 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht einen Wiedererwägungsentscheid oder die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 19).
2.7 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 23. Oktober 2009 ein, mit welchem sie den Einspracheentscheid vom 31. (richtig: 30.) Juli 2009 und die Verfügung vom 11. September 2009 aufhob, den Invaliditätsgrad auf 100 % festsetzte, dem Versicherten eine Komplementärrente von monatlich Fr. 5'730.-- ab 1. April 2009 zusprach und auf eine Verrechnung zuviel ausgerichteter Rentenleistungen verzichtete (Urk. 21, Urk. 22).
2.8 Die Beschwerdeantwort und der Wiedererwägungsentscheid wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 zugestellt und er wurde - mit dem Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung seiner Rechtslage im Entscheidfall - aufgefordert, dem Gericht entweder eine Stellungnahme dazu einzureichen und darzulegen, weshalb und in welchem Sinn er an der Beschwerde festhalte, oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 24).
2.9 Mit Eingabe vom 4. November 2009 (Urk. 25) liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Nichtigkeit der 'Wiedererwägung' der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2009 festzustellen.
2. Es sei der Einspracheentscheid der BASLER vom 30. Juli 2009 sowie die Verfügung der BASLER vom 11. September 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weiterhin Heilbehandlung und das UVG-Taggeld bis Erreichens des medizinischen Endzustandes des Knies links gewährt und anschliessend mittels Verfügung über den Anspruch auf eine UVG-Rente sowie Heilbehandlung im Rahmen von Art. 21 UVG befindet.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der BASLER vom 30. Juli 2009 sowie die Verfügung der BASLER vom 11. September 2009 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Komplementärrente von CHF 6'091 / Monat zu gewähren.
Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der BASLER vom 30. Juli 2009 sowie die Verfügung der BASLER vom 11. September 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seine Einsprache gegen die Verfügung der BASLER vom 26. Mai 2009 zurückzuziehen, um einer allfälligen reformatio in peius entgehen zu können.
3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Kosten der Y.___-Ergänzungsbegutachtung von CHF 750 zu ersetzen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.10 Mit Schreiben vom 5. November 2009 meldete der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welche Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht auf eine Wiedererwägung zugunsten des Versicherten beschränkt sei, seine Zweifel an, dass der Beschwerdeführer durch Rückzug der Beschwerde den Rentenanspruch von Fr. 5'981.-- retten könne (Urk. 26). Am 14. Oktober 2010 nahm die Beschwerdegegnerin - dazu aufgefordert mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 27) - mit folgenden Anträgen Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2009 (Urk. 29):
"1. Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Korrektur des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2009 sei nicht einzutreten.
2. Der als Beschwerde gegen den Wiedererwägungs-Entscheid der Basler Versicherung AG vom 23. Oktober 2009 zu verstehende Antrag auf Erhöhung der Komplementärrente auf Fr. 6'091 (statt Fr. 5'730) sei abzuweisen."
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2.2 Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 114 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, unter anderem zur wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenversicherer (BGE 134 V 114 f. Erw. 4.2).
1.2.4 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG) wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen (BGE 134 V 115 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Unter den Parteien besteht mittlerweile Einigkeit, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zugemutet werden kann (Sachverhalt Erw. 2.1 und Erw. 2.7). Diese Einschätzung steht mit der Aktenlage in Einklang (vgl. Gutachtensergänzung des Y.___ vom 5. Oktober 2009 S. 2).
1.3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, sowohl dem Y.___-Gutachten vom 19. März 2009 (S. 49 Ziff. 8.1) wie auch der Gutachtensergänzung vom 5. Oktober 2009 (S. 4) sei zu entnehmen, dass der medizinische Endzustand bis auf das linke Knie erreicht sei. Damit sei der medizinische Endzustand gesamthaft noch nicht erreicht und habe der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG und UVG-Taggeld (Urk. 25 S. 6).
1.3.3 Das Y.___-Gutachten vom 19. März 2009 verneinte die Frage, ob eine Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen zu erwarten sei und eine solche gegebenenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könne, mit dem Hinweis, dass der Endzustand mit Ausnahme des linken Kniegelenks erreicht sei (S. 44 Ziff. 6.3). Daraus lässt sich ableiten, dass das Erreichen des Endzustandes am linken Knie keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchte. Es ist daher mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (Erw. 1.2.4) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 3/4) trotz noch nicht erreichtem Endzustand im linken Knie die Taggeldzahlungen eingestellt und betreffend Übernahme von Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG eine separate Verfügung in Aussicht gestellt hat.
1.4
1.4.1 Eventualiter lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2009 vorbringen, dass der Rentenanspruch bereits per 1. Mai 2007 entstanden sei, da zu diesem Zeitpunkt laut Gutachtensergänzung des Y.___ der medizinische Endzustand (unter Vorbehalt des linken Knies) bereits erreicht gewesen sei (Urk. 25 S. 6 f.).
1.4.2 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, anstelle eines Taggeldes wäre eigentlich bereits per 1. Mai 2007 eine Rente geschuldet gewesen, zieht er indirekt die Rechtmässigkeit der formlos erbrachten Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt in Frage.
1.4.3
1.4.3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht darunter fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 ATSG).
1.4.3.2 Die Bestimmung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Verordnungsgeber für den Bereich der Unfallversicherung in Form einer Aufzählung der zu verfügenden Leistungen, Forderungen und Anordnungen in Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) konkretisiert. Das Taggeld ist nicht aufgeführt, weshalb Taggeldleistungen formlos erbracht werden können (vgl. auch BGE 132 V 415 Erw. 2.2).
1.4.3.3 Die Rechtsbeständigkeit gilt bei Zulässigkeit formloser Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 132 V 418 Erw. 5 mit Hinweisen).
1.4.3.4 In der Arbeitslosenversicherung erfolgt die Bezügerabrechnung, welche unter anderem die Höhe und Zahl der Taggelder sowie den versicherten Verdienst festlegt, formlos, wobei der Verwaltungsakt schriftlich und mit Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen, zu eröffnen ist. Ein solch formloses Verwaltungshandeln wird rechtsbeständig, wenn die Betroffenen nicht innert angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist um Erlass einer Verfügung ersuchen. Als angemessen ist - in Weiterführung der bisherigen Praxis - eine Frist von 90 Tagen zu betrachten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR) XIV, S. 2449 Rz 885).
1.4.4 Es spricht nichts dagegen, hinsichtlich der Überlegungs- und Prüfungsfrist Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung gleich wie diejenigen der Arbeitslosenversicherung zu behandeln. Sowohl die Leistungsart als auch die maximale Leistung ist dieselbe (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung mit Art. 17 UVG) und beide Leistungen werden monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
Zwar hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Taggeldabrechnungen mit dem Hinweis zu versehen, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Urk. 15/II/6). Indessen hat der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2008 Rechtsanwalt Dr. Roger Peter mit seiner Vertretung beauftragt (Vollmacht gleichen Datums, Urk. 15/I/2), weshalb es sich nicht rechtfertigt, wegen dieser fehlenden Information auf den Taggeldabrechnungen eine längere als die in der Arbeitslosenversicherung praxisgemäss anwendbare Frist von 3 Monaten anzunehmen, innert welcher der Beschwerdeführer die Taggeldabrechnungen hätte monieren und eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. Demnach sind die Taggeldabrechnungen mittlerweile als rechtsbeständig zu betrachten, weshalb auf das Eventualvorbringen des verspäteten Fallabschlusses nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1
2.1.1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
2.1.2 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente (Art. 34 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst (Abs. 2).
2.1.3 Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise (Art. 44 Abs. 1 UVV). Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden sind, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Art. 24 Abs. 1 UVV (Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall) auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginns abgestellt (Art. 44 Abs. 2 UVV).
2.2
2.2.1 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 UVV). Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Abs. 2). Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt (Abs. 3).
2.2.2 Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte. Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche vom Bundesrat auf Grund des Landesindexes der Konsumentenpreise festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen (BGE 127 V 450 Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.3 Folgerichtig wäre es gewesen, in jedem Fall diejenige Rente der AHV/IV von der Rente der UV in Abzug zu bringen, welche der versicherten Person theoretisch im Zeitpunkt des Unfalles zugestanden hätte. Vor allem aus praktischen Gründen (die Ausgleichskassen müssten Renten berechnen, die sie nie auszahlen würden) war indessen eine solche Lösung nicht realisierbar. Die Aufrechnung des versicherten Verdienstes um die Teuerung führt gleichwohl zu einem - im Vergleich zum bisherigen Recht - gerechteren Resultat (Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48 f.).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet in der "Wiedererwägung" vom 23. Oktober 2009 ihren Vorschlag, in Abweichung ihrer Vorgehensweise bei der ursprünglichen Verfügung vom 26. Mai 2009 (Urk. 3/4) bei der Berechnung der Komplementärrente keine Teuerung zu berücksichtigen, damit, dass die Verordnungsbestimmung (nach Art. 31 Abs. 2 UVV, vgl. Erw. 2.2.1) das gesetzlich festgelegte UVG-Maximum nicht betreffe. Somit verstehe es sich von selbst, dass der maximale versicherte Lohn 90 % des UVG-Maximums nicht übersteigen könne. Eine Teuerungsanpassung des versicherten Lohnes werde somit vorliegend durch die Plafonierung kompensiert (Urk. 22 S. 2).
2.3.2 Diese Interpretation widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 UVV, worin lediglich von einer "Berechnungsbasis für die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG" die Rede ist und keine Unterscheidung zwischen versichertem Verdienst und maximalem versichertem Verdienst getroffen wird. Sie läuft auch offensichtlich der Intention des Gesetz- und des Verordnungsgebers zuwider, UVG-Rente und Rente der AHV oder IV auf derselben zeitlichen Basis zu koordinieren (vgl. Erw. 2.2.2 und Erw. 2.2.3) und ist auch aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.
2.3.3 Folglich ist Art. 31 Abs. 2 UVV auch bei maximalem versichertem Verdienst anzuwenden. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat die Verordnung 09 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung erlassen (SR 832.205.27), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 4). Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2007 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2004 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung):
Unfalljahr Teuerungszulagen in Prozent der Rente
2004 6,0
2005 4,5
2006 3,7
2007 2,9
2008 0,0
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2009 unbestrittenermassen eine volle Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'280.--- (vgl. Urk. 25 S. 8). Der - vom Beschwerdeführer übertroffene - maximale versicherte Verdienst betrug im Jahr 2005 Fr. 106'800.--. Nachdem von einer 100%igen Invalidität auszugehen ist (Erw. 1.3.1), ist die Komplementärrente in der Höhe von - aufgerundet - Fr. 6'091.-- (Fr. 106'800.-- x 1,045 : 12 x 0,9 x 100 % - Fr. 2'280.--), wie sie auch von der Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung berechnet worden war (Urk. 3/4), niedriger als der für eine Vollinvalidität vorgesehene Betrag in der Höhe von - aufgerundet - Fr. 7'441.-- (Fr. 106'800.-- x 1,045 :12 x 0,8 x 100 %), weshalb Erstere geschuldet ist und zur Auszahlung zu gelangen hat (vgl. Erw. 2.1.1).
2.4 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verfügte Rente insgesamt zum Streitgegenstand erhoben worden und nicht rechtskräftig geworden ist, weshalb dem erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Antrag auf Erhöhung der Komplementärrente keine Teilrechtskraft des angefochtenen Einspracheentscheids entgegengestanden ist (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b).
Demnach ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. November 2009 gutzuheissen.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen und auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) anzusetzen.
Die Gutachtensergänzung durch das Y.___ war im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich, da sowohl die Parteien als auch das Gericht darauf abstellen (vgl. Erw. 1.3.1). Die entsprechenden Kosten von Fr. 750.-- gehören damit grundsätzlich zu den notwendigen Expertenkosten des Versicherten (BGE 115 V 62) und sind diesem ebenfalls zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2009 Anspruch auf eine Komplementärrente von Fr. 6'091.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 4'750.-- (inkl. Barauslagen, MWSt und Expertenkosten) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).