Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 7. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete als angelernter Zementer bei der Firma Y.___ AG, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/2). Am 17. September 1976 erlitt er einen Motorradunfall. Dabei zog er sich mehrere schwere Verletzungen zu (Beckentrümmerfraktur links mit Sprengung des Ileosakralgelenkes, Azetabularfraktur links, transsymphysäre Fraktur links, Fraktur des Os pubis rechts sowie eine Oberschenkelfraktur links und einen Abriss der A. femoralis communis mit totalem Ischämiesyndrom links [Urk. 10/1]). Nach längerer medizinischer Behandlung und einem Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 10/3-11) sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 19. Mai 1978 mit Wirkung ab 1. Dezember 1977 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Urk. 10/23). Wegen Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsschadens (Urk. 10/63) erhöhte die SUVA am 30. Juni 1981 die Rente des Versicherten mit Wirkung ab 7. Juni 1981 auf 50 % (Urk. 10/67).
Ein Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente (Urk. 10/100 und Urk. 10/116) wies die SUVA mit Verfügung vom 4. Februar 1998 (Urk. 10/134) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/146) mit Entscheid vom 29. Juni 1998 (Urk. 10/147) ab. Das hiesige Gericht schützte mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 22. September 2000 (Urk. 10/174) diesen Entscheid.
1.2 Mit Verfügung vom 15. Mai 1986 hatte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1986 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/260 S. 2), welche am 31. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde (Urk. 10/145). Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision (1. Januar 2004) setzte die Invalidenversicherung die dem Versicherten bisher zustehende ganze Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 10/197). Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 7. August 2008 (Urk. 10/260).
1.3 Im Jahre 2006 meldete der Versicherte der SUVA, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 10/203-213). Nachdem die SUVA den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und ihrem Kreisarzt zur Prüfung unterbreitet hatte (Urk. 10/214-218), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2007 mit, die ab Juni 2005 aufgetretenen Rückenbeschwerden seien als indirekte Unfallfolgen zum Unfall vom 17. September 1976 zu werten, so dass sie hierfür ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 10/220). Nach seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 2007 beurteilte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin - Phlebologie, den Integritätsschaden mit 10 % und empfahl zudem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; siehe Urk. 10/223 - 224), welche am 15. und 16. November 2007 am Zentrum B.___ durchgeführt wurde (Bericht vom 18. April 2008, Urk. 10/245).
1.4 Mit Verfügung vom 26. November 2008 erhöhte die SUVA die Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf 65 % und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/273). Die dagegen vom Versicherten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2008 (Urk. 10/276) hiess die SUVA mit Entscheid vom 29. Juni 2009 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad des Versicherten auf 69 % (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta am 1. September 2009 Beschwerde einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einsspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines polydisziplinären Gutachtens.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Es sei vom Gericht gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG eine parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen."
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-282), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 24. März 2011 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 69 % oder mindestens 70 % beträgt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung [UVG]), die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. Erw. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Im Grundsatz beanstandet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit auf den Bericht des B.___ gestützt hat (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7). Er rügt jedoch, dass die massgebenden Schlussfolgerungen des B.___ zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden seien, weshalb auch das zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 21'652.-- nicht korrekt sei. Vielmehr müsse das Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich beachtet werden (Urk. 3/3), worin rechtsverbindlich festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 21'020.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 6 f.). Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten möglichen Valideneinkommens von Fr. 68'900.--. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 ohne Unfall monatlich maximal einen Lohn von Fr. 5'500.-- hätte erzielen können. Zugunsten des Beschwerdeführers sei mithin davon auszugehen, dass er mindestens ein Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13) hätte verdienen können. Der Unfall des Beschwerdeführers sei vor 23 Jahren erfolgt, und in diesen Jahren hätte der Beschwerdeführer im Baugewerbe mit Gewissheit eine Karriere durchlaufen können. Mithin sei der angegebene Monatslohn von Fr. 5'500.-- als absoluter Minimalverdienst anzusehen. Eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71'500.-- und dem anrechenbaren Invalideneinkommen von höchstens Fr. 21'020.-- gemäss erwähntem Urteil des Bundesgerichts ergebe eine Differenz von Fr. 50'480.--, mithin einen Invaliditätsgrad von 70,6 % (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im angefochtenen Einspracheentscheid sei sehr ausführlich dargelegt worden, wie das Invalideneinkommen von Fr. 21'652.-- berechnet worden sei. Das im Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 angenommene Invalideneinkommen von Fr. 21'020.-- habe auf den LSE-Werten von 1995 basiert, bzw. habe das Jahr 1996 betroffen. Vorliegend gehe es aber um das Invalideneinkommen im Jahr 2007. Dies sei der Grund, weshalb das vorliegend angenommene Invalideneinkommen höher sei als dasjenige im IV-Urteil (Urk. 9 S. 3 f., Ziff. 4.2 und Ziff. 4.4). Der Vorwurf, dass die massgebenden Schlussfolgerungen des B.___ zulasten des Beschwerdeführers zitiert worden seien, sei unbegründet. Die Berechnungsgrundlage der Beschwerdegegnerin, bei einer üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden aufgrund der zumutbaren Halbtagestätigkeit nur 20 Stunden anzurechnen, sei zugunsten des Beschwerdeführers ausgelegt und nicht umgekehrt (Urk. 9 S. 3 Ziff. 4.4). Die Y.___ AG habe einen mutmasslichen üblichen Lohn von Fr. 5'200.-- bis Fr. 5'500.-- angegeben. Dies entspreche einem Einkommen (x 13) von Fr. 67'600.-- bis Fr. 71'500.--. Der als Valideneinkommen berücksichtigte Betrag von Fr. 68'900.-- entspreche dem Durchschnittswert. Da keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Durchlaufen einer Karriere bestünden, sei das angenommene Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 4 Ziff. 4.5).
3.
3.1 Dem Bericht des B.___ über die EFL kann entnommen werden, in objektiver Hinsicht bestünden einerseits die Folgen des Polytraumas von 1976 mit schlaffer Parese des linken Beines und entsprechend vorhandener Orthese, Beckentiefstand links, verminderter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks links bei Unfall vom Mai 1976 und Funktionsstörungen beim Gehen und anderen Alltagsaktivitäten. In Bezug auf den Rücken bestünden die aufgrund der Spondylodese (Anmerkung: chirurgischer Eingriff vom 1. September 2005 in der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___, Urk. 10/214) nachvollziehbaren Beweglichkeitseinschränkungen. Die Schmerzproblematik an sich dürfte hauptsächlich im Bereiche der Muskulatur, allenfalls der Weichteilstrukturen bei gelungener Spondylodese liegen. Letztere sei als Folge der langzeitigen Fehlhaltung und Fehlfunktion sowie konsekutiven fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit engem Spinalkanal, Rezessusstenosen und konsekutiver radikulärer Symptomatik rechts durchgeführt worden. Beschwerdeausmass und subjektive Einschränkung korrelierten mit den objektiven Befunden und der Krankheitsanamnese (Urk. 10/245 S. 3). Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der vorbestehenden Funktionsstörung des linken Beines müssten kompensatorische Ausweichbewegungen eingesetzt werden. Das Gang- und Bewegungsmuster sei asymmetrisch, wodurch das rechte Bein sowie die Strukturen der Wirbelsäule überbelastet würden. Ein zusätzlich beeinflussender Faktor bei statisch gehaltenen Positionen und beim Hantieren von Gewichten stelle die schwache Rumpfmuskulatur dar, wobei vor allem die untere Wirbelsäule und das Becken schlecht stabilisiert würden. Die angegebenen Beschwerden im Kreuz nähmen mit Kumulation von Belastungen zu und seien aufgrund der beobachteten kompensatorischen Bewegungsmuster plausibel. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde als zuverlässig beurteilt, die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine sehr leichte Arbeit (bis zu 5 kg) in Wechselbelastung. Aufgrund der niedrigen körperlichen Belastbarkeit, dem vermehrten Zeitbedarf für Pausen, um die Haltungen und Positionen wechseln zu können sowie um den Beschwerden im Rücken keinen Vorschub zu leisten, ergebe sich eine reduzierte Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag, bzw. sei eine Halbtagestätigkeit zumutbar, welche vorzugsweise stundenweise umzusetzen sei (Urk. 10/245 S. 4 Ziff. 3.2 und S. 5 Ziff. 6.2).
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Beurteilung seiner funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu seinen Ungunsten interpretiert. Vielmehr ist sie den in Erw. 3.1 wiedergegebenen Schlussfolgerungen des B.___ gefolgt, indem sie festhielt, dem Beschwerdeführer seien nunmehr nur noch 20 Arbeitsstunden die Woche zumutbar (5 x 4 Stunden), was in Berücksichtigung der im Jahre 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011, Tab. B9.2, S. 90), wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten (Urk. 2 S. 6), einem Pensum von rund 48 % entspricht.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen den umfassenden, in Kenntnis der Vorakten und in Berücksichtigung sowohl der von ihm geklagten Beschwerden als auch der objektiven Befunde erstatteten Bericht des B.___ (Urk. 10/245) grundsätzlich keine Einwände (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7). Für das Gericht besteht denn auch kein Anlass, von der einleuchtenden und nachvollziehbaren Beurteilung des B.___ abzuweichen, so dass auf die Abnahme weiterer Beweise (Einholen eines polydisziplinäres Gutachtens) zu verzichten ist.
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann für die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens im Jahr 2007 (Anmerkung: Erhöhung der Rente ab 1. Juli 2007, siehe Urk. 10/273) nicht auf den Betrag von Fr. 21'020.--, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. August 2008 der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt hatte (Urk. 3/3, Erw. 3.2, S.6), abgestellt werden. Dieser Betrag basierte auf den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 1994, aufgerechnet auf das Jahr 1995 (Urk. 3/3, Erw. 3.1 S. 5 in Verbindung mit Erw. 3.2 S. 6). Grundlage für die Bemessung des hier massgebenden zumutbaren Invalideneinkommens ist vielmehr die LSE 2006, und zwar deren Tabelle TA1, S. 25, wonach der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitkräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4'732.-- betrug. In Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 3-2011, Tab. B9.2 S. 90) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (BfS, Lohnentwicklung 2007, Tabelle T1.1.05; Index 2006: 101,1; Index 2007: 102,8) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 5'016.--, bzw. ein jährliches Salär von Fr. 60'192.-- (x 12). Angepasst an das zumutbare Pensum von 48 % ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 28'892.--, welches in Beachtung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leidensabzugs von 25 % (Urk. 2 S. 6) zu einem zumutbaren Invalideneinkommen 2007 von Fr. 21'669.-- führt.
4.2
4.2.1 Grundlage für die Bemessung des möglichen Valideneinkommens waren die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer würde ohne Unfall im Monat zwischen Fr. 5'200.-- und Fr. 5'500.-- erzielen (Urk. 10/248). Obwohl sich diese Zahlen auf den möglichen Verdienst ab 1. Januar 2008 beziehen, kann zugunsten des Beschwerdeführers offen gelassen werden, ob der hypothetische Verdienst im Jahr davor niedriger gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt hat. Er macht jedoch geltend, wie erwähnt (siehe Erw. 2.2), es müsse mindestens vom maximalen Verdienst von Fr. 5'500.-- pro Monat ausgegangen werden, da er ohne den Unfall vom 17. September 1976 im Baugewerbe mit Gewissheit eine Karriere durchlaufen hätte.
4.2.2 Um eine berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2011 in Sachen M., 8C_954/2010, Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.3 Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Unfall bei der Firma Y.___ AG eine Anlehre als Zementer absolviert (Urk. 10/19-20 und Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 14. Dezember 1977 hatte die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum Revolverdreher zugesprochen, die allerdings kurz danach abgebrochen wurde, nachdem er bei der Firma Z.___ AG eine Arbeit als Kranführer angenommen hatte (Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2007 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich, Prozess-Nr. IV.2006.00179, Sachverhalt; siehe auch Urk. 10/21-22). Am 8. Mai 1984 sowie am 8. Juni 1985 gewährte die IV-Stelle wiederum berufliche Massnahmen im Sinne einer internen Anlehre als Autospengler (Proz.-Nr. IV.2006.00179, Sachverhalt). Danach arbeitete der Beschwerdeführer mehrere Jahre als angelernter Autospengler bei der Firma D.___ Automobile, bis diese den Arbeitsvertrag per Ende August 1993 auflöste (Urk. 10/77 und Urk. 10/88-89). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer bis zu seiner Aussteuerung Ende August 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/103-108).
4.2.4 Weder vor noch nach dem Unfall vom 17. September 1976 sind Anstrengungen des Beschwerdeführers dokumentiert, seine berufliche Stellung als angelernter Arbeiter zu verbessern, bzw. sich beruflich weiter zu entwickeln. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er im Baugewerbe eine Karriere durchlaufen hätte.
Hingegen ist zu beachten, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 22. September 2000 in Sachen der Parteien für das Jahr 1995 von einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 4'750.-- pro Monat, bzw. von Fr. 61'750.-- (x 13) ausgegangen war (Prozess-Nr. UV.1998.00211, Erw. 3d), was in Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer im Baugewerbe (BfS, Nominallohnindex 1993-2001, Tabelle T1.1.93; Index 1995: 103.2; Index 2007: 117.2) bereits zu einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 70'127.-- führte. Aus dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008-2010 ergibt sich, dass ein Bau-Facharbeiter (Lohnklasse A) in der Zone Blau, wozu der Kanton Zürich zählt, im Jahre 2008 im Sinne eines Minimallohnes Fr. 5'120.-- verdient hätte (Art. 41 Basislöhne), was in etwa den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2007, wäre er ohne Unfall in seinem angelernten Beruf geblieben, bereits fast 33 Jahre Berufserfahrung hätte aufweisen können (Beginn der Anstellung bei der Firma Y.___ AG: November 1974, Urk. 10/2), ist nicht davon auszugehen, dass er lediglich den Minimallohn erzielt hätte. Es rechtfertigt sich somit, vom maximalen Monatslohn von Fr. 5'500.-- gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auszugehen, woraus ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (x 13) resultiert. Verglichen mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 21'669.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 49'831.--, bzw. von 69,7 %, d.h. aufgerundet (BGE 130 V 121) von 70 %, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 29. Juni 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).