Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 30. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
Advokatur Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, leidet nebst dem Geburtsgebrechen 390 (angeborene zerebrale Lähmungen) an einem kognitiven beziehungsweise dissoziierten Entwicklungsrückstand bei einem EQ von 50/55 bis 60/70 (Berichte von Dr. med. Y.___, Kinderarzt FMH, vom 12. April 1999 und vom 2. März 2002, Urk. 11/25 und 11/39). Die Invalidenversicherung sprach ihr deswegen medizinische Massnahmen in der Form von Ergotherapie (Urk. 11/45) sowie Sonderschulmassnahmen ab 23. August 1999 zu (Urk. 11/28, 11/49, 11/52, 11/59) und gewährte mit Verfügungen vom 12. Juli 2005 und 17. Januar 2006 (Urk. 11/81 und 11/86) eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen einer zweijährigen IV-Anlehre zum Pferdewart vom 15. August 2005 bis 15. August 2007 samt Schulgeld.
1.2 Im Rahmen dieser Tätigkeit auf dem Z.___ war die Versicherte bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG) gegen Unfälle versichert. Am 2. Oktober 2006 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Misten einer Pferdebox von einem Pferd getreten wurde (Unfallmeldung vom 11. März 2007, Urk. 10/A1).
In der Folge wurde sie vorerst ab 13. Oktober 2006 für neun Tage (Urk. 10/M14) sowie im Dezember 2006 (Urk. 10/M13) und ab 5. Februar 2007 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/M2), wobei die seit 8. Februar 2007 behandelnde Dr. med. A.___, Neurologie FMH, beidseitige Kleinhirninfarkte (differentialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Gefässdissektion) diagnostizierte (Bericht vom 25. April 2007, Urk. 10/M4). Die Invalidenversicherung stellte mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 11/106) den Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen fest, nachdem die Versicherte die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte (Urk. 10/A7). Mit Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 11/191) sprach ihr die Invalidenversicherung sodann gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine ganze Rente zu.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 10/A22) hatte die AXA unter Hinweis, dass die zerebralen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen seien, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung abgelehnt. Der Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, zog am 15. Oktober 2008 (Urk. 10/A27) seine am 26. September 2008 (Urk. 10/A23) vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück. Die Versicherte ihrerseits erhob am 21. Oktober und 3. November 2008 (Urk. 10/A28 und 10/A30) Einsprache, welche mit Entscheid vom 1. Juli 2009 (Urk. 10/A34 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. September 2009 Beschwerde und ersuchte um Anerkennung ihres Anspruchs auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Oktober 2006 sowie um Verpflichtung der AXA zur Ausrichtung der entsprechenden Leistungen (Urk. 2 S. 2). Die AXA beantragte am 17. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter ihre Verpflichtung zur Leistungserbringung im Zusammenhang mit einer Sternumprellung im Brustbereich für die Dauer von knapp zwei Wochen (Urk. 9 S. 2). Diese Rechtsschrift wurde der Versicherten am 15. Dezember 2009 (Urk. 12) zugestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 13) wurde der Versicherten Kenntnis von einem ergänzend eingereichten Arztbericht gegeben, worauf sie am 28. Juni 2011 unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen die Einholung eines Obergutachtens beantragte (Urk. 16 S. 2). Die AXA hielt in der Folge an den gestellten Anträgen fest (Urk. 20) und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 21/1). Dies wurde der Versicherten am 8. August 2011 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Über den genauen Unfallhergang gibt es in den Akten verschiedene Darstellungen:
2.1 In der am 11. März 2007 (Urk. 10/A1) erstellten Unfallmeldung beschrieb die Arbeitgeberin (in der Person der Betriebsinhaberin B.___, vgl. Urk. 10/A3), die Beschwerdeführerin sei am 2. Oktober 2006 während dem Misten/Säubern der Pferdebox plötzlich vom Pensionspferd "C.___" in die Brustgegend getreten worden und habe den Kopf an der Boxenwand angeschlagen, was zu einer Bewusstlosigkeit geführt habe. Als Körperschädigung wurden eine Quetschung der Rippen sowie ein Hirninfarkt genannt.
2.2 Am 20. März 2007 (Urk. 10/A6) ergänzte B.___, eine Mitarbeiterin habe berichtet, nach dem Aufschrei der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls in die Pferdebox geschaut und sie in der Mitte des Stalls stehend gesehen habe, sich die Brust haltend. Auf erstes Befragen habe die Beschwerdeführerin nicht genau angeben können, ob sie das Pferd in den Bauch oder auf den Rücken getreten habe. In der Folge sei eine grossflächige leichte Rötung auf dem Brustbein und unter dem Brustansatz zu sehen gewesen, wobei die Beschwerdeführerin ergänzend Atemnot beklagt habe.
2.3 Die Eltern der Beschwerdeführerin schilderten am 5. Juni 2007 (Urk. 3/5 S. 1) im Rahmen einer Stellungnahme zur vorzeitig abgebrochenen Anlehre den Unfallhergang in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einen Huftritt in die Brustgegend erhalten habe und gegen die Stallmauer katapultiert worden sei, wo sie dann eine unbekannte Zeit bewusstlos liegen geblieben sei. Eine Mitarbeiterin habe sie mit mehrmaligem Rufen wieder zu Bewusstsein bringen können. In der Folge habe sie sich über starken Schwindel und Kopfweh beklagt, was aber als Wehleidigkeit abgetan worden sei.
3. In medizinischer Hinsicht liegen folgende Berichte bei den Akten:
3.1 Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, attestierte mit Zeugnis vom 16. Oktober 2006 (Urk. 10/M14) unter Verweis auf ihre Behandlung ab 13. Oktober 2006 eine unfallbedingte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für neun Tage. Hernach folgten weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 10/M13).
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, Neurologie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2007 erstmals behandelt hatte, berichtete am 25. April 2007 (Urk. 10/M4) über die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin in dem Sinne, dass sie beim Reinigen der Pferdebox getreten worden und nach hinten gestürzt sei, wobei eine mögliche kurze Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Als Befund verwies sie auf eine anamnestisch erhobene Rippenquetschung mit im Verlauf Schwindel und Gangunsicherheit.
Dr. A.___ diagnostizierte unter Verweis auf eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 16. Februar 2007 (Urk. 10/M6) Kleinhirninfarkte beidseits und differentialdiagnostisch eine posttraumatische Gefässdissektion.
3.2.2 Am 24. Oktober 2008 (Urk. 10/M16) ergänzte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe Ende 2006 eine Drehschwindelepisode mit Gleichgewichtsstörungen mit über drei Wochen langsam abnehmender Symptomatik erlitten. Die Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Abklärung habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die Weiterabklärung mit Diagnose eines grossen Kleinhirninfarktes rechts und eines kleineren links habe das Vorliegen einer Embolie vermuten lassen, wobei Zusatzabklärungen keine Quelle ergeben hätten.
Anamnestisch habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor von einem Pferd getreten worden und nach hinten gefallen sei. In Anbetracht des erlittenen Traumas, des Alters der Beschwerdeführerin und der unauffälligen Zusatzdiagnostik müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische - zum Zeitpunkt der Untersuchungen, welche erst mit einer Latenz von mehreren Monaten erfolgten, nicht mehr nachweisbare - Gefässdissektion mit nachfolgenden embolischen Hirninfarkten postuliert werden. Sodann habe sich nach dem Unfall die Epilepsie verschlechtert, wobei es zu einer Häufung von Anfällen gekommen sei, was eine medikamentöse Dauertherapie erforderlich gemacht habe.
3.2.3 Am 26. August 2009 (Urk. 3/4) führte Dr. A.___ sodann zu Handen der Beschwerdeführerin aus, es sei zutreffend, dass eine Epilepsie nicht durch Kleinhirninfarkte "generiert" werde. Allerdings könne aufgrund der Anamnese nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Hufschlag das Bewusstsein verloren und den Kopf angeschlagen habe, so dass eine posttraumatische Verschlechterung der bestehenden Epilepsie möglich sei. Bei Ausschluss anderer Pathologien bleibe aufgrund der Lokalisation der neu aufgetretenen Kleinhirninfarkte, der bilateralen Lokalisation und der Ausdehnung und aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eine Dissektion als wahrscheinlichste Ursache. So könnten die von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall beklagten Nackenschmerzen (vgl. dazu den Bericht von I.___, TCM Therapeutin, vom 13. Dezember 2006, Urk. 10/M3) auf eine Distorsion der Halswirbelsäule und auf eine Dissektion hinweisen.
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hatte in seinem Aktenbericht vom 8. September 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M9) festgehalten, die zerebralen Befunde (Infarkte der rechten unteren und der linken oberen Kleinhirnhemisphäre) seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, habe doch zu keinem Zeitpunkt ein Kopf- oder Halsanprall nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach dem Ereignis auch nicht über Kopfschmerzen geklagt. Sodann seien Schwindelanfälle und Kopfschmerzen auch schon vor dem Ereignis vom 2. Oktober 2006 dokumentiert. Die Diagnose von Dr. A.___ (Kleinhirninfarkte beidseits, wahrscheinlich nach traumatischer Gefässdissektion) scheine gar weit her geholt. Es scheine sich eher um einen vorbestehenden Befund zu handeln (S. 2 Ziff. 1). Angesichts der erlittenen Sternumprellung sei ein Status quo ante zwei Wochen nach dem Unfalldatum erreicht (S. 3 Ziff. 3).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2009 (Urk. 10/M17) fest, eine Dissektion habe nie positiv nachgewiesen werden können. Der grösste Teil der notwendigen Abklärungen fehle im vorliegenden Schadenfall, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Schädigung nicht behauptet werden könne, eine traumatische Schädigung sei höchstens möglich (S. 4 Ziff. 6). Dies unter anderem deshalb, weil die zerebellären Infarkte irgendwann zwischen dem 18. Dezember 2006 und dem 16. Februar 2007 aufgetreten seien, womit zum Hufschlag vom 2. Oktober 2006 eine Latenz von zweieinhalb bis viereinhalb Monaten bestehe; gesicherte Berichte, wonach Gefässdissektionen so lange nach einem Unfallereignis noch symptomatisch werden könnten, gebe es bislang nicht (S. 3 Ziff. 4).
Zusammenfassend konnte Dr. F.___ Spätfolgen nach einer Dissektion nicht völlig von der Hand weisen, erachtete aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben. Sodann wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits 1995 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten habe, so dass wahrscheinlich unfallfremde Gründe verantwortlich seien (S. 5 Ad. 5).
3.5 Neurologin Prof. Dr. med. G.___ vom Universitätsspital H.___ berichtete am 23. Juni 2011 (Urk. 17/1) zu Handen der Beschwerdeführerin, sie könne "die Schwere" vor und nach dem Unfall nicht beurteilen. Sie schloss jedoch nicht aus, dass eine unfallbedingte Dissektion die Infarkte ausgelöst haben könnten. Weiter empfahl sie die Klärung unfallfremder Gründe und hielt fest, soweit solche mittels eines Gutachtens ausgeschlossen werden könnten, dürfe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit betreffend Unfallkausalität angenommen werden.
3.6 Am 27. Juli 2011 (Urk. 21/1) nahm Dr. F.___ erneut Stellung und teilte die Meinung von Prof. G.___ insoweit, als unfallfremde Gründe weiter abgeklärt werden müssten. So fehle insbesondere eine Abklärung der extracraniellen Gefässstrombahn mittels MR-Angiographie. Nach einer Dissektion blieben Kaliberschwankungen der Arteria vertebralis jahrelang bestehen und wären bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wenn sich tatsächlich eine Dissektion dieses Gefässes rechts ereignet hätte (S. 1).
4.
4.1 Angesichts der unterschiedlichen Schilderungen und des Fehlens unmittelbarer Zeugen ist der Ablauf des Unfallgeschehens vom 2. Oktober 2006 nicht eindeutig feststellbar. Die Frage, ob ein Kopfanprall stattgefunden hat oder nicht, erscheint aus objektiver Sicht indes eher fraglich zu sein. So berichtete die Arbeitgeberin lediglich von geklagten Schmerzen im Brustbereich und einer dort festgestellten Rötung, nicht jedoch von geäusserten Beschwerden im Kopfbereich.
Die Beschwerdeführerin selber (beziehungsweise ihre Eltern) ging dagegen von einem erlittenen Kopfanprall mit Bewusstlosigkeit aus und schilderte sofort einsetzende Kopfschmerzen und Schwindel. Hierfür liegen indes keine überprüfbaren Belege vor. Es fällt vorweg auf, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 13. Oktober 2006 und damit elf Tage nach dem Unfall (bei Dr. D.___) in ärztliche Behandlung begeben hat (Urk. 10/M14). Auch wenn die Eltern durchwegs von einer ungenügenden Betreuung ihrer Tochter durch die Arbeitgeberin ausgingen (Urk. 3/5), erscheint es doch als aussergewöhnlich, dass eine ärztliche Konsultation bei erlittener Bewusstlosigkeit und massiven Kopfschmerzen samt Schwindel erst nach derart langer Zeit erfolgte.
Ein Hinweis auf Nackenprobleme findet sich in den Akten erstmals im Bericht der TCM-Therapeutin I.___ vom 13. Dezember 2006, welche auf eine anlässlich der Erstkonsultation am 20. November 2006 vorhandene Schwellung des Nackens - besonders C7 - hinwies. Weiter war von Brustbeinschmerzen sowie Schwindel die Rede, nicht aber von Kopfschmerzen (Urk. 10/M3).
Auch den Berichten von Dr. A.___, welche erstmals vier Monate nach dem Unfallereignis aufgesucht wurde, sind keine Anhaltspunkte für eine Kopfschmerzproblematik zu entnehmen, sondern lediglich für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen unter Hinweis auf eine Besserung des Symptomatik innert weniger Wochen.
Bei dieser Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Oktober 2006 effektiv den Kopf angeschlagen hat und darüber hinaus ohnmächtig war.
4.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass Kleinhirninfarkte erstmals anlässlich der MRI-Aufnahmen vom 16. Februar 2007 (Urk. 10/M5) nachgewiesen wurden. Der untersuchende PD Dr. med. J.___, FMH Radiologie und Neuroradiologie, erwähnte die Infarkte und verwies gleichzeitig auf bereits im Jahr 1995 nachgewiesene Läsionen postzentral und parietal superior links mit noch bestehender fokaler Atrophie als wahrscheinliche Folge der 1995 bestehenden lokalen Ischämie der Arteria parietalis anterior. Eine Farbduplexsonographie vom 23. Februar 2007 (Urk. 10/M7) ergab bis auf einen Grenzbefund zur Vertebralis-Hypoplasie rechts eine grenzwertige Intima-Media-Wanddicke der Communes und eine fragliche, rechtsbetonte Flussbeschleunigung beider hochzervikaler Internae, ansonsten indes unauffällige Befunde der supraaortalen hirnversorgenden Gefässe, insbesondere vertebrobasilär.
4.3 Die Latenzzeit von über vier Monaten bis zur Diagnosestellung wurde von Dr. F.___ als derart lang interpretiert, dass nicht mehr auf eine Kausalität geschlossen werden könne. In der Tat finden sich keine ärztlichen Einschätzungen bei den Akten, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass zwischen dem Unfall und dem Symptomatischwerden einer Gefässdissektion eine derart lange Zeitspanne verging.
Der erstmaligen Hinweis auf einen geschwollenen Nacken anlässlich der Erstkonsultation am 20. November 2006 durch die Therapeutin I.___ (Urk. 10/M3) vermag nicht zu erstellen, dass zu jenem Zeitpunkt bereits eine Dissektion vorlag, äusserte doch auch Dr. A.___ lediglich einen entsprechenden Verdacht. Auch betreffend Zunahme der epileptischen Anfälle finden sich in den ärztlichen Berichten lediglich Vermutungen über einen möglichen Zusammenhang zu einem (allfälligen) Kopfanprall.
Diese Unklarheiten lassen sich auch durch weitere Abklärungen, wie sie Prof. G.___ und Dr. F.___ vorgeschlagen haben, nicht ausräumen. Denn angesichts der langen Latenzzeit von über vier Monaten zwischen dem Unfall und der Diagnose der Kleinhirninfarkte könnte auch bei entsprechendem Ergebnis der Untersuchung nicht ohne weiteres auf eine unfallbedingte Schädigung geschlossen werden, zumal in beweisrechtlicher Hinsicht der Nachweis eines Kopfanpralles fehlt. Selbst beim Nachweis einer Dissectio wäre mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu schliessen. Dies auch unter der Prämisse, dass eine Dissectio ohne erlittenen Kopfaufprall denkbar ist. Demgemäss ist auf weitere Abklärungen - insbesondere auch auf die Einholung eines Gutachtens (Urk. 16 S. 2 oben) - zu verzichten.
4.4 Insgesamt fehlt es vorliegend an echtzeitlichen Dokumenten, welche eine unfallbedingte traumatische Schädigung als nahe liegend erscheinen lassen. Die Argumentation der die Kausalität bejahenden Dr. A.___ erschöpft sich mithin im Wesentlichen in der Figur post hoc ergo propter hoc. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
Sodann sind den medizinischen Akten verschiedene Anhaltspunkte für andere mögliche Ursachen zu entnehmen. Insbesondere der im Jahr 1995 erlittene Hirninfarkt lässt auf eine entsprechende Disposition der Beschwerdeführerin schliessen. Auch die Zunahme der epileptischen Anfälle kann andere Ursachen haben.
Diese Umstände sind insofern entscheidend, als die Beschwerdeführerin die entsprechende Beweislast trägt, fällt doch im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Vorliegend fehlt jeglicher medizinische Beweis für einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2006 und den Dissektionen und sind andere Ursachen durchaus denkbar, so dass eine unfallbedingte traumatische Schädigung nicht klar im Vordergrund steht und mithin ein Zusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es wohl möglich ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Oktober 2006 den Kopf angeschlagen oder auch ohne Anprall eine Dissectio erlitten hat und die nachfolgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch bedingt sind, dies aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Namentlich die lange Latenzzeit und fehlende echtzeitliche medizinische Untersuchungsresultate lassen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Unfall die Ursache für die gesundheitlichen Probleme ist.
Unbestritten ist indes, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen der Sternumprellung aufzukommen hat, welche klarerweise durch den Pferdetritt verursacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch - was die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersehen hat (Urk. 10/A22 S. 2) - innerhalb der ärztlicherseits bescheinigten und unbestritten gebliebenen zweiwöchigen Heilungszeit (Urk. 10/M9 Ziff. 3-4) in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/M14). Für diese Zeitspanne ist die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6. Angesichts des überwiegenden Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1. Juli 2009 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass sie bis am 16. Oktober 2006 leistungspflichtig für die Folgen (Sternumprellung) des Unfalls vom 2. Oktober 2006 ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).